Verwaltungsrecht

Hauptsacheerledigung

Aktenzeichen  10 CE 22.271

Datum:
19.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8500
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 6 E 21.2478 2022-01-05 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Januar 2022 ist in den Nrn. I. und II. wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Januar 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und insoweit die Unwirksamkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (deklaratorisch) auszusprechen (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ferner über die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, also des Umstands, an den die Beteiligten mit ihren übereinstimmenden Erledigungserklärungen anknüpfen, abzustellen. Grundsätzlich entspricht es in der Regel billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache das Gericht davon, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Verfahrenskosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben, weil die Erfolgsaussichten des Eilantrags bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses als offen anzusehen waren. Der Antragsteller hat das Eilverfahren für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner die Nebenbestimmung in der dem Antragsteller wegen Passlosigkeit erteilten Duldung, wonach die Duldung am Tag der Abschiebung bzw. mit Bekanntgabe eines Abschiebungstermins erlösche, aufgehoben hat. Bis dahin waren die Erfolgsaussichten des Eilantrags offen. Zwischen den Beteiligten war insofern bereits streitig, ob für den Eilantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung (auch) „aus familiären Gründen“ zu erteilen, ein Rechtsschutzbedürfnis und ein Anordnungsgrund bestand. Insofern waren die Erfolgsaussichten als offen anzusehen, weil aufgrund der genannten Nebenbestimmung die Möglichkeit einer Abschiebung ohne vorherige Prüfung der familiären Belange des Antragstellers bestand. Anders als im gesetzlich vorgesehenen Fall des Widerrufs der Duldung nach dem Wegfall des Abschiebungshindernisses (vorliegend der Passlosigkeit des Antragstellers), wäre ungewiss gewesen, ob dem Antragsteller im Fall der bloßen Mitteilung eines Abschiebungstermins noch die Möglichkeit geblieben wäre, seine familiären Belange, die die Ausländerbehörde bislang – soweit ersichtlich – nicht abschließend geprüft hat, hinreichend effektiv (Art. 19 Abs. 4 GG) in einem Rechtsschutzverfahren geltend zu machen. Die Beantwortung der weiteren (auch vom Verwaltungsgericht nicht geprüften) Frage, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, war nach der Hauptsacheerledigung nicht mehr angezeigt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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