Verwaltungsrecht

Hauptsacheerledigung, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen, Erfolgsaussichten der Hauptsache (hier offen), Rechtsnatur der Mitteilung des Gesundheitsamtes über bestehende Isolationspflicht nach AV Isolation

Aktenzeichen  25 CS 21.1942

Datum:
7.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33609
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 44a, § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 1
BayVwVfG Art. 35 Abs. 1, 39

 

Leitsatz

Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation);

Verfahrensgang

M 26b S 21.3715 2021-07-16 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juli 2021 ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 26. August 2021 „das Verfahren“ für erledigt erklärt. Diese Erklärung ist so zu verstehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass damit nicht nur das Beschwerdeverfahren, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt gemeint ist, denn die Erledigungserklärung erfolgte, nachdem die streitgegenständliche Quarantäne durch Zeitablauf beendet war. Der Antragsgegner hat der Erledigterklärung mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 zugestimmt.
Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Außerdem war gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung, der Beschluss vom 16. Juli 2021, wirkungslos geworden ist.
Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat oder der ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9.16 – NVwZ 2017, 1207 – juris Rn. 7; B.v. 7.2.2007 – 1 C 7.06 – juris Rn. 2; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff.). Bei der Entscheidung müssen schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfragen nicht beantwortet werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2019 – 2 B 62.18 – juris Rn. 2). Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben, weil der Ausgang des Verfahrens bei summarischer Prüfung offen war.
Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der Mitteilung des Gesundheitsamtes über das Bestehen einer Isolationspflicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht um eine sog. unselbständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO handelt. Dabei stellt sich bereits die Frage, im Hinblick auf welche „abschließende Sachentscheidung“ (vgl. § 44a Satz 1 VwGO) die Mitteilung eine unselbständige Verfahrenshandlung sein soll. Naheliegender erscheint es, die Mitteilung als selbstständigen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG anzusehen, der im Einzelfall feststellend regelt, dass der Adressat der Mitteilung eine enge Kontaktperson im Sinne der Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation in der vorliegend einschlägigen der Allgemeinverfügung zur Änderung der AV Isolation vom 28. Mai 2021, BayMBl. 2021 Nr. 367; mittlerweile in der Fassung der Allgemeinverfügung zur Änderung AV Isolation vom 15. September 2021, BayMBl. 2021, Nr. 660) ist und näheres insbesondere zu Beginn und Ende der Isolation bestimmt. Ein solches Verständnis scheint auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) naheliegend, denn nur in einem solchen Falle unterfiele die Benachrichtigung der Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG, die die betroffene Person erst in die Lage versetzt, sich effektiv gegen seine Einordnung als Kontaktperson und die dadurch ausgelöste Isolationspflicht gerichtlich zur Wehr zu setzen und dabei insbesondere – wie der Antragsteller – auch Fragen des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs zu thematisieren. Wollte man dies – wie das Verwaltungsgericht – anders sehen, würde sich die Frage stellen, inwiefern den Rechtsschutzsuchenden nicht einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO, etwa auf vorläufige Feststellung, dass die AV Isolation im konkreten Fall in Ermangelung eines nahen Kontakts keine Isolationspflicht begründet, zu gewähren ist.
Ungeachtet dessen bleibt im Ergebnis offen, ob der Antragsteller zu Recht als enge Kontaktperson eingestuft und damit zur Isolation verpflichtet wurde und der Eilantrag des Antragstellers, der seinem Wortlaut nach gegen die AV Isolation gerichtet war, erfolgt gehabt hätte. Eine eingehende Prüfung ist im Rahmen dieser Kostenentscheidung nicht veranlasst.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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