Verwaltungsrecht

Hinweis in Rechtsmittelbelehrung, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss

Aktenzeichen  6 B 17.31442

Datum:
22.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3025
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 55, § 58 Abs. 2, § 81 Abs. 1
GVG § 184 S. 1

 

Leitsatz

Eine Rechtsmittelbelehrung, die über die gesetzlich notwendigen Vorgaben hinaus den zusätzlichen Hinweis enthält, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, ist weder unrichtig noch irreführend. Die Formulierung erweckt auch nicht den Eindruck, der Betroffenen müsse die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen, obwohl sie auch zur Niederschrift erhoben werden kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 16.32597 2017-08-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2017 – Au 3 K 16.32597 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. November 2016, mit dem sein als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylG gewerteter Asylantrag vom 12. Februar 2014 als unzulässig abgelehnt wurde. Die diesem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrunglautet folgendermaßen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem
Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4
86152 Augsburg
erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. …“
Die am 28. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage gegen diesen Bescheid wurde nach Anhörung des Klägers mit Urteil vom 10. August 2017 wegen Versäumung der Klagefrist von einer Woche (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) als unzulässig abgewiesen.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 6 ZB 17.31314 – die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die dem Bescheid angefügte Rechtsmittelbelehrungunrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO und die Klage damit nicht verspätet war.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2017 abzuändern und den Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2016 aufzuheben.
Die Beklagte verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Januar 2018 gemäß § 130a VwGO – unter Übersendung einer Kopie des Urteils des 13a. Senats vom 10. Januar 2018 – 13a B 17.31116 – darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht kommt, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Die vom Kläger aufgeworfene und von den Verwaltungsgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob die (auch) dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes angefügte Rechtsmittelbelehrungwegen des darin enthaltenen Hinweises, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein, irreführend und damit unrichtig im Sinn von § 58 Abs. 2 VwGO ist, hatte zur Zulassung der Berufung geführt, nachdem sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dazu noch nicht geäußert hatte.
Inzwischen hat jedoch der 13a. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das den Beteiligten bekannt gegebene Urteil vom 10. Januar 2018 – 13a B 17.31116 – diese Rechtsfrage entschieden. Danach ist eine Rechtsmittelbelehrung, die – wie vorliegend – über die gesetzlich notwendigen Vorgaben hinaus den zusätzlichen Hinweis enthält, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein muss, weder unrichtig noch irreführend. Dieser Hinweis gibt vielmehr die Rechtslage zutreffend wieder, nachdem gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG Deutsch die Gerichtssprache ist. Die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ erweckt auch nicht den Eindruck, der Betroffene müsse die Klage zwingend selbst in schriftlicher Form einreichen, obwohl sie nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann.
Den überzeugenden Ausführungen des 13a. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Weitere, in der genannten Entscheidung etwa nicht berücksichtigte Gesichtspunkte zeigt der Kläger nicht auf.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.


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