Verwaltungsrecht

Hunde müssen Leine tragen

Aktenzeichen  10 ZB 15.2737

Datum:
4.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 46955
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4
LStVG Art. 18 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Bei Erkrankung eines anwaltlich vertretenen Klägers setzt die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Ablehnung einer Terminsverlegung die substantiierte Darlegung voraus, warum gerade die persönliche Teilnahme des Klägers an der Verhandlung erforderlich war. Zudem die Darlegung, warum dieser behauptete Verfahrensmangel nicht bereits in der ersten Instanz gerügt wurde. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird ein hilfsweise gestellter Beweisantrag, über den erst im Urteil befunden werden kann, mit zwei selbstständig tragenden Begründungen abgelehnt, kommt die Berufungszulassung nur in Betracht, wenn gegen beide Begründungen durchgreifende Zulassungsgründe gelten gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einem (Beiß-)Vorfall und der gerichtlichen Entscheidung widerlegt nicht per se die durch diesen Vorfall indizierte Gefahrenlage. Es kann deshalb offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Leinenzwangs auf die Tatsachenlage im Zeitpunkt der Behörden- oder der Gerichtsentscheidung abzustellen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 14.1203 2015-10-01 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17. Oktober 2014 weiter.
Mit diesem Bescheid ordnet die Beklagte an‚ dass der Kläger seine beiden Gordon-Setter Hunde „Erik“ und „Ruby“ in geschlossener Ortslage und im Umkreis von 200 Metern davon nur angeleint ausführen darf. Außerhalb dieses Bereichs dürfen die Hunde nur unangeleint laufen‚ wenn ein ungewollter Kontakt zu anderen Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Die behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind bereits nicht hinreichend dargelegt und liegen zudem nicht vor.
1. Der Kläger bringt zunächst vor‚ dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden‚ weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei. Ihm sei es verwehrt worden, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Somit habe er keine Möglichkeit gehabt‚ auf den Ablauf der Verhandlung Einfluss zu nehmen oder die Geschehnisse aus seiner Sicht zu schildern. Er habe nicht unmittelbar auf die Aussagen der Zeugen reagieren können. Er hätte vorgetragen‚ dass die Aussagen der vernommenen Zeugin falsch seien, und damit deren Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 1. Oktober 2015 auf. Ernstliche Zweifel bestünden nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG‚ B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Einer solcher liegt jedoch nicht vor.
Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2015 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren bereits nicht hinreichend dargelegt.
Es ist schon nicht substantiiert vorgetragen‚ dass der Antrag auf Terminsverlegung wegen der Erkrankung des Klägers unter Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben abgelehnt worden wäre. Die Möglichkeit der Teilnahme eines am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beteiligten an der mündlichen Verhandlung trägt dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Rechnung (vgl. Geiger in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 6). Hat der Beteiligte‚ wie hier der Kläger‚ einen Prozessbevollmächtigten‚ der ihn im Termin vertreten kann‚ ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör regelmäßig genügt‚ wenn dieser an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann. Insbesondere verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht‚ dem Beteiligten neben seinem Anwalt die Möglichkeit zu persönlichen Erklärungen zu geben (Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig‚ GG‚ Stand Mai 2015‚ Art. 103 Rn. 109). Etwas anderes gilt nur dann‚ wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als erforderlich erscheinen lassen (Doderer in Sodan/Ziekow‚ 4. Aufl. 2014‚ § 102 Rn. 32). Der Kläger hat es vorliegend versäumt‚ dem Verwaltungsgericht die für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung sprechenden Gründe substantiiert darzulegen (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3 m. w. N.). Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Würzburg hatte dem Bevollmächtigen des Klägers mit Schreiben vom 29. September 2015 mitgeteilt‚ dass eine Verlegung des auf den 1. Oktober 2015 anberaumten Termins nicht in Betracht komme, weil die Verhinderung eines durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten grundsätzlich kein Grund für eine Terminsverlegung sei und Anhaltspunkte‚ die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung führen könnten, vorliegend weder angeführt worden noch ersichtlich seien. Dieses Schreiben hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht zum Anlass genommen‚ solche Anhaltspunkte vorzutragen.
Zudem genügt die Gehörsrüge nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu‚ was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Hat der Rechtsmittelführer wie hier nicht an der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz teilnehmen können‚ gilt dies zwar nicht (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 223‚ § 124a Rn. 219). Jedoch muss stattdessen dargelegt werden‚ dass ein Rügeverlust nicht eingetreten ist. Dazu muss substantiiert dargetan werden‚ dass der behauptete Verfahrensmangel bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist (Seibert in Sodan/Ziekow‚ a. a. O., § 124 Rn. 213‚ § 124a Rn. 218). In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat es der Bevollmächtigte des Klägers jedoch unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen der Verhinderung des Klägers vom Vorsitzenden zu Unrecht abgelehnt worden sei, weil der Kläger hätte Angaben zu den von den Zeugen geschilderten Vorfällen machen wollen.
2. Entgegen dem Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags liegt auch nicht deshalb ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ weil das Gericht den in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2015 hilfsweise gestellten Beweisantrag zur Einvernahme der Ehefrau des Klägers über einen Vorfall im Sommer 2015, den die Zeugin S. geschildert hatte, abgelehnt hat.
In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Ablehnung des Beweisantrags ausgeführt, dass es an der erforderlichen Substantiierung fehle. Dem Beweisantrag lasse sich schon nicht hinreichend klar entnehmen, auf welche Tatsachen, die die Zeugin S. ursprünglich ausgeführt habe, die beantragte Zeugeneinvernahme gerichtet sein solle. Zudem fehle es dem Antrag an der Entscheidungserheblichkeit. Der bestrittene Vorfall im Sommer 2015 sei nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids.
In seinem Zulassungsvorbringen führt der Kläger aus‚ dass dieser Vorfall‚ auch wenn er nicht Grundlage des angefochtenen Bescheides vom 17. Oktober 2014 gewesen sei, doch entscheidungserheblich sei‚ weil er für die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. eine Rolle spiele.
Mit diesem Vorbringen ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weil der Kläger nicht auf die die Ablehnung des Beweisantrags tragende Begründung, der Beweisantrag sei unbehelflich, eingeht. Hat das Gericht seine Entscheidung – wie hier – auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt, liegt ein Zulassungsgrund nur dann vor, wenn gegen beide Begründungsteile jeweils ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Beweisantrag sei nicht hinreichend substantiiert gewesen ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen aber nicht in Frage gestellt.
Zudem ist die Ablehnung des Beweisantrags in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht fehlerhaft. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor‚ weil der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise gestellt worden war und daher in der mündlichen Verhandlung nicht darüber entschieden werden musste. Weiterhin ist das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung zu Recht davon ausgegangen, dass der Vorfall vom Sommer 2015 nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Selbst wenn mit der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Klägers die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. hätte erschüttert werden können, so wären die Aussagen der Zeuginnen I. und J. zu den Vorfällen vom Sommer 2013 und 2. August 2014 verblieben, die bereits für sich genommen eine von den Hunden des Klägers ausgehende Gefahr zu begründen vermochten. Die Aussage der Zeugin S. betraf nur den Vorfall vom 15. September 2014 und einen für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblichen Vorfall im Sommer 2015.
3. Aus den Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils‚ soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht‚ das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung‚ ob eine konkrete Gefahr für Leben‚ Gesundheit und Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG bestanden habe‚ der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei.
Ob die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG im gerichtlichen Verfahren allein an Hand aller zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung verfügbaren Tatsachen zu beurteilen ist oder ob angesichts dessen‚ dass es sich bei den Anordnungen nach dieser Regelung um Dauerverwaltungsakte handelt‚ auf alle zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist‚ hat der Verwaltungsgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. B. v. 13.1.2012 – 10 CS 11.2379 – juris Rn. 29 m. w. N.). Dies braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn das Urteil erweist sich auch dann als richtig‚ wenn man, anders als das Verwaltungsgericht, als maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage nicht den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung‚ sondern den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zugrunde legt.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ dass bereits der Vorfall vom Sommer 2013‚ bei dem die Zeugin I. von einem Hund des Klägers angesprungen und ihre Kleidung verschmutzt wurde, eine Gefahrenprognose für Leben‚ Gesundheit oder Eigentum Dritter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zulasse, die die Anordnung eines Leinenzwangs rechtfertige. Auch der Vorfall vom 2. August 2014 sei für sich alleine schon ausreichend gewesen‚ um eine entsprechende Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 LStVG zu treffen. Dasselbe gelte für den Vorfall vom 15. September 2014. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Gericht erhoben. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen fehlerhafter Beweiswürdigung käme nämlich nur in Betracht‚ wenn der Rechtsmittelführer darlegte‚ dass die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.3.2016 – 10 ZB 15.2018 – juris Rn. 16 m. w. N.).
Die damit vom Kläger nicht substantiiert in Frage gestellte, von seinen Hunden im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ausgehende konkrete Gefahr weiterer Schädigungen von Menschen und anderen Hunden ist nicht dadurch entfallen‚ dass nach dem Vorfall im September 2014 kein weiterer Vorfall mit seinen Hunden aktenkundig geworden ist. Den Zwischenfall vom Sommer 2015 lässt der Senat insoweit unberücksichtigt, weil der Kläger bestreitet, dass er sich so wie von der Zeugin S. behauptet, ereignet habe. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen dem (Beiß-)Vorfall und dem Zeitpunkt des Bescheidserlasses bzw. der gerichtlichen Überprüfung der Anordnung widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH‚ B. v. 18.11.2011 – 10 CB 11.1837 – Rn. 20). Der Kläger hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens auch keine weiteren Tatsachen vorgetragen‚ aus denen der Schluss gezogen werden könnte‚ dass von seinen Hunden inzwischen keine Gefahr mehr ausgehe. Er hat zwar im gerichtlichen Verfahren zwei tierärztliche Gutachten vom 22. September 2015 über das Verhalten der Hunde in Bezug auf Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Mensch und Tier nach Art. 37 LStVG vorgelegt. Der Gutachter hat jedoch in beiden Gutachten betont‚ dass es sich bei diesen „Wesenstests“ nur um Momentaufnahmen handle und ein Restrisiko‚ was die Gefährlichkeit der Hunde anbelange‚ verbleibe. Zudem hat der Gutachter für beide Hunde den Besuch einer Hundeschule zur Intensivierung der Folgsamkeit und Führigkeit empfohlen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht bei den im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Vorfällen (auch) darauf abgestellt‚ dass das Gefahrenpotential der Hunde darin liege‚ dass der Kläger sie stets in weiter Entfernung von sich frei laufen lasse. Dadurch habe er keinen unmittelbaren Einfluss auf die Hunde. Zudem habe er, als es zu den Zwischenfällen gekommen sei‚ auch die gebotene Einsicht zur Erforderlichkeit seines Einschreitens vermissen lassen. Im Zulassungsverfahren ist nicht dargelegt‚ dass sich an dieser Einstellung des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung etwas geändert hätte.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG‚ § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 1. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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