Verwaltungsrecht

Immatrikulationsablehnung bei zweitem Studiengangswechsel

Aktenzeichen  M 3 E 18.2715

Datum:
13.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20427
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHochSchG Art. 46, Art. 51
RaPO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 4
VwGO § 123

 

Leitsatz

1. Das durch eine Satzung geschaffene Immatrikulationshindernis, wonach ein zweiter oder weiterer Wechsel in einem gleichartigen Studiengang abzulehnen ist, soweit kein wichtiger Grund hierfür vorliegt, entspricht aller Voraussicht nach der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 51 BayHochSchG.  (Rn. 27 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prüfungskommission ist ein geeignetes Gremium für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studiengängen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Art und Weise der Information der Studierenden steht im Organisationsermessen der Hochschule. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller bewarb sich im regulären Vergabeverfahren erfolglos um einen Studienplatz zu einem höheren Fachsemester im Sommersemester 2018 für den Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik an der Hochschule für … … … (im Folgenden: die Hochschule).
Der Antragsteller studierte zunächst vom 1. Oktober 2011 bis 14. März 2016 im Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik und nach einem ersten Studiengangwechsel, vom 15. März 2016 bis zum 30. September 2017 im Bachelorstudiengang Elektrotechnik – Elektromobilität. Diese beiden Bachelorstudiengänge werden, ebenso wie der streitgegenständlich in Rede stehende Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik von der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik der Hochschule (Fakultät 04) angeboten. Zum 30. September 2017 wurde der Antragssteller wegen endgültig nicht bestandener Prüfungen aus dem Studiengang Elektrotechnik – Elektromobilität exmatrikuliert.
Die Hochschule lehnte den Zulassungsantrag des Antragstellers zum Sommersemester 2018 für einen Wechsel zum Studiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik zunächst mit Bescheid vom 1. März 2018 ab. Nach einer Richtlinie der Hochschule und eines Beschluss des Fakultätsrats der Fakultät Elektrotechnik und Informationstechnik sei es nur noch einmal möglich, von einem Bachelorstudiengang innerhalb der Fakultät 04 zu einem anderen zu wechseln. Da der Antragsteller bereits einmal den Studiengang innerhalb der Fakultät 04 gewechselt habe, sei ein zweiter Wechsel nicht zulässig, sodass seine Bewerbung auf einen Wechsel des Studiengangs abzulehnen sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. März 2018 Klage (M 3 K 18.1691) vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Mit Bescheid vom 21. Juni 2018 nahm die Hochschule unter Ziffer 1., ihren Bescheid vom 1. März 2018 zurück und lehnte unter Ziffer 2. den Antrag des Antragstellers auf Zulassung des Antragstellers im Sommersemester 2018 im Bachelorstudiengangs Regenerative Energien – Elektrotechnik erneut ab.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 1. März 2018 aufgrund einer fehlerhaften Nennung einer Richtlinie zurückgenommen worden sei. Die Ablehnung des Zulassungsantrags begründe sich jedoch weiterhin damit, dass der Antragsteller bereits in zwei Bachelorstudiengängen der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik immatrikuliert gewesen sei und gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung über das Voranmelde-, Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Hochschule in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung vom 09.02.2017 (im Folgenden: Satzung) ein zweiter oder weiterer Wechsel in einem gleichartigen Studiengang abzulehnen sei und auch kein wichtiger Grund hierfür vorläge.
Daraufhin erklärten die Beteiligten die unter dem Az. … geführte Klage für erledigt; das Klageverfahren … wurde mit Beschluss vom 10. Juli 2018 eingestellt. Gegen die neuerliche Ablehnung der begehrten Zulassung durch Bescheid der Hochschule vom 21. Juni 2018, erhob der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 Klage und beantragte zuletzt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die gegen Ziffer 2. des Bescheids der Hochschule München vom 21.06.2018 erhobenen Klage, vorläufig im Sommersemester 2018 zu einem höheren Fachsemester des Bachelorstudiengangs Regenerative Energien – Elektrotechnik an der Hochschule München zuzulassen.
Zur Begründung machte er geltend, dass es § 3 Abs. 4 der Satzung nicht rechtfertige, dem Antragsteller die Zulassung zum Studiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik vorzuenthalten. Zwar sehe § 3 Abs. 4 der Satzung in der Tat vor, dass ein Antrag auf Wechsel des Studiengangs abzulehnen sei, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel in einem gleichartigen Studiengang handele und kein wichtiger Grund hierfür vorliege. § 3 Abs. 4 der Satzung sei jedoch rechtswidrig und damit nichtig, da diese Bestimmung nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 BayHSchG gedeckt sei. Hiernach seien die erforderlichen Bestimmungen u.a. über die Immatrikulation durch Satzung der Hochschule zu erlassen. Immatrikulationshindernisse im Sinne von Art. 46 BayHSchG seien nicht gegeben. Insbesondere sei vorliegend Art. 46 Ziffer 3 BayHSchG nicht einschlägig. Bei dem Bachelorstudiengang Regenerative Energien-Elektrotechnik handele es sich eindeutig um einen anderen Studiengang als den Bachelorstudiengang Elektrotechnik-Elektromobilität. Dadurch, dass § 3 Abs. 4 der Satzung, zweite oder weitere Studiengangswechsel in einen gleichartigen Studiengang nur im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes zulasse – wobei die Frage der Gleichartigkeit als auch die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes in das Ermessen der Prüfungskommission des beantragten Studiengangs gestellt werde – überschreite die Hochschule den ihr durch das Bayerische Hochschulgesetz eingeräumten Rechtssetzungsrahmen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 51 Satz 3 BayHSchG, wonach die Hochschulen „durch Satzung“ weitere Fälle bestimmen könnten. § 3 Abs. 4 der Satzung genüge bereits in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen des Art. 51 Satz 3 BayHSchG. Denn angesichts der Tatsache, dass die Ablehnung eines Studiengangswechsels in das Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreife, sei es zwingend erforderlich, dass die Gründe, in denen eine Immatrikulation versagt werden könne, eindeutig durch Satzung zu regeln seien. Für den Studierenden, der den Studiengangwechsel beantrage, sei somit nicht transparent nachvollziehbar, welche Voraussetzungen im Einzelnen gegeben sein müssten, damit sein Antrag Erfolg habe. Die Intransparenz der Regelung werde durch die lapidare Ausführung der Hochschule in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 2018 offenbar, derzufolge die Prüfungskommissionen der besagten Bachelorstudiengänge die drei Studiengänge als gleichartig eingestuft hätten, ohne darzulegen, wann und in welcher Form diese Entscheidung getroffen worden sei.
Die Hochschule gehe auch rechtsirrig davon aus, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund nachweisen müsse. Entgegen der Regelung des § 3 Abs. 4 der Satzung gestatte Art. 51 Satz 3 BayHSchG den Hochschulen jedoch nur dann die Normierung von Fällen, in denen die Immatrikulation versagt werden könne, „wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.“ Vorliegend seien solche Gründe nicht ersichtlich.
Hierzu nahm der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 Stellung und beantragte den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung führt die Hochschule im Wesentlichen aus, dass § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Satzung von der Rechtsgrundlage des Art. 51 Satz 3 BayHSchG abgedeckt sei, derzufolge die Hochschulen weitere Fälle der Immatrikulationsversagung bestimmen könnten, wenn Gründe vorlägen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstünden. § 3 Abs. 4 der Satzung sei durch die Sechste Änderungssatzung vom 25. Juni 2014 in die Satzung aufgenommen worden. Eine dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung gleichlautende Regelung habe sich vor In-Kraft-Treten des derzeitigen Bayerischen Hochschulgesetzes in Art. 58 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG (1998) befunden, wobei in der damaligen Regelung ein zweiter Studiengang ausnahmslos abgelehnt worden sei, während die nun „abgemilderte“ Satzungsregelung nur für einen „gleichartigen“ Studiengang gelte. Dass der bayerische Gesetzgeber den Hochschulen die Möglichkeit zur Ablehnung einer Bewerbung wegen früherer Studiengangswechsel weiterhin offen lassen wollte, zeige die Gesetzesbegründung zu Art. 42 Abs. 2 BayHSchG (2006) wonach auf eine Detailregelung im Gesetz im Interesse der Deregulierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen verzichtet worden sei, dementsprechend aber die Satzungsermächtigung in Art. 51 Satz 3 BayHSchG erweitert worden sei. Die Hochschule komme mit der Neuregelung dem Interesse der Studierenden entgegen, einen falschen Studienwunsch zu korrigieren und schließe allein den zweiten Wechsel in einem gleichartigen Studiengang aus. Die Zuweisung der Entscheidungskompetenz über die Gleichartigkeit des Studiengangs sei im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RaPO nur konsequenterweise auf die Prüfungskommission erfolgt, wonach die Prüfungskommission auch für die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und einschlägiger, gleichwertiger Berufs- oder Schulausbildungen zuständig sei.
Die Entscheidung der Prüfungskommission sei auch nicht intransparent. Die Prüfungskommissionen der drei Bachelorstudiengänge Elektrotechnik und Informationstechnik, Elektrotechnik – Elektromobilität und Regenerative Energien – Elektrotechnik hätten sehr genau untersucht, inwieweit die drei Bachelorstudiengänge übereinstimmten. Die drei Bachelorstudiengänge seien in den ersten beiden Semestern völlig identisch, in den Semestern drei bis fünf sehr ähnlich und trotz der unterschiedlichen Spezialisierung in den Semestern sechs und sieben insgesamt als gleichartig einzustufen. Auch der Fakultätsrat der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik habe in seiner Sitzung am 19. Oktober 2016 die Frage der Gleichartigkeit der drei Studiengänge bejaht und bis zur Umsetzung des Beschlusses eine Übergangsfrist von einem Jahr bis zum Beginn des Wintersemesters 2017/18 festgelegt, da er sich der Tragweite des Beschlusses bewusst gewesen sei.
Im Internetauftritt der Fakultät sei daher auch nach den Überschriften „Informationen zum Bachelorstudium“ und „Bachelorstudiengänge“ die Überschrift „Neuregelung zum Studiengangswechsel“ aufgeführt, unter der über den nur noch einmal möglichen Wechsel informiert werde und das Inkrafttreten der Regelung mit Beginn des Wintersemesters 2017/2018 angegeben werde.
Auch habe vorliegend weder ein wichtiger Grund geprüft noch festgestellt werden können. Im Übrigen werde auch in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG der Ausdruck des „wichtigen Grundes“ verwendet und auch dort nicht definiert, sondern in den Ermessensspielraum des zuständigen Gremiums gelegt. Insoweit habe die Hochschule durch § 3 Abs. 4 Satz 3 der Satzung nur Klarheit geschaffen, indem es die Prüfungskommission bestimmt habe, die über das Vorliegen des wichtigen Grundes entscheide; vorliegend sei jedoch keinerlei Grund außerhalb des Antrags angegeben worden. Das Scheitern in bereits zwei gleichartigen Studiengängen erfülle die Voraussetzung des Art. 51 Satz 3 BayHSchG, wonach Gründe vorliegen müssten, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen. Der Antragsteller habe das Studium im Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik abgebrochen und sei im Bachelorstudium Elektrotechnik – Elektromobilität endgültig gescheitert. In letztgenanntem Studiengang sei der Antragsteller in dem Modul Mathematik 2, das dem zweiten Studiensemester zugeordnet sei, dreimal durchgefallen, im Bachelorstudium Elektrotechnik und Informationstechnik sei er im Modul Mathematik 2 einmal durchgefallen, zur ersten Wiederholungsprüfung nicht mehr angetreten und habe das Studium vor Ablauf der Frist für die zweite Wiederholungsprüfung abgebrochen. Der Antragsteller habe damit ein Modul, das im gewünschten Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik ebenso wie in den beiden anderen Bachelorstudiengängen ein Pflichtmodul des zweiten Studiensemesters sei, insgesamt bereits fünfmal nicht bestanden bzw. angetreten. Ebenso habe der Antragsteller das Modul Signale und Systeme, das in allen drei Bachelorstudiengängen dem dritten Studiensemester zugeordnet sei, in insgesamt zwölf immatrikulierten Semestern kein einziges Mal angetreten. Beide Module würden den Antragsteller im gewünschten Studiengang erneut erwarten, sodass die Gleichartigkeit der drei Studiengänge ein Grund sei, der einem ordnungsgemäßen Studium des Antragstellers in dem dritten, gleichartigen Studiengang entgegenstehe.
Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018. § 3 Abs. 4 der Satzung genüge nicht dem Gesetzesvorbehalt, da die Gründe, in denen eine Immatrikulation versagt werden könne, nicht eindeutig in der Satzung selbst geregelt würden. Die Satzung sei intransparent, weil der Beschluss des Fakultätsrats vom 19. Oktober 2016 bis dato nicht veröffentlicht gewesen sei. Auch eine „prominente“ Veröffentlichung liege nicht vor. Ergänzend wird vorgetragen, dass die Übergangsfrist für die Neuregelung effektiv nur zweieinhalb Monate, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Regelung (frühestens 19. Oktober 2016) bis zum Ende des Bewerbungszeitraumes für das Sommersemester 2017 am 15. Januar 2017 betragen habe. Wäre diese Regelung dem Antragsteller früher bekannt gewesen, hätte dieser nicht bereits zweimal den Studiengang gewechselt, so dass das nunmehrige Problem überhaupt nicht aufgetreten wäre.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch der Verfahren … und …, und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig er-scheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, 14. Auflage, § 123 Rn. 26). Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer – sei es auch nur befristeten – Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum Studiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik an der Hochschule zum nächstmöglichen Termin eines Studienbeginns nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2018 zugelassen zu werden.
Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache vorläufig vorweggenommen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist dem Gericht jedoch regelmäßig verwehrt. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris).
Von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache ist jedoch nicht auszugehen. Dem Antragsteller steht nicht mit dem notwendigen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit – nach einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik, höheres Fachsemester, zum Sommersemester 2018 zu.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach § 123 VwGO nicht glaubhaft gemacht, dass für den von ihm gewünschten Studiengang keine Immatrikulationshindernisse vorliegen und die Ablehnung seiner Immatrikulation durch Bescheid der Hochschule vom 21. Juni 2018 rechtswidrig gewesen ist.
Der Immatrikulation des Antragstellers in den Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik steht § 3 Abs. 4 der Satzung über das Voranmelde-, Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Hochschule vom 14.08.2006 in der Fassung der Zehnten Änderungssatzung vom 09.02.2017 (im Folgenden: Satzung) entgegen. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 der Satzung ist ein Antrag auf Wechsel des Studiengangs abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel in einem gleichartigen Studiengang handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Über die Gleichartigkeit sowie das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet gemäß Satz 3 der Vorschrift die Prüfungskommission des beantragten Studienganges.
Vorliegend ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass § 3 Abs. 4 der Satzung sowohl eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zugrunde liegt (nachfolgend unter 1.), als auch die in der Satzung aufgestellten Voraussetzungen für die Ablehnung des Studiengangwechsels vorliegen und von der Hochschule in rechtmäßiger Weise umgesetzt wurden (nachfolgend unter 2.).
1. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von § 3 Abs. 4 der Satzung ist Art. 51 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 533) geändert worden ist. Hiernach können die Hochschulen durch Satzung weitere Fälle bestimmen, in denen die Immatrikulation versagt werden kann oder Studierende exmatrikuliert werden können, wenn Gründe vorliegen, die einem ordnungsgemäßen Studium entgegenstehen.
Der im Eilrechtsschutzverfahren allein zu prüfende offensichtliche Verstoß der Satzung gegen den Gesetzesvorbehalt ist nicht zu erkennen. Das vorliegend durch Satzung geschaffene Immatrikulationshindernis, wonach ein zweiter oder weiterer Wechsel in einem gleichartigen Studiengang abzulehnen ist, soweit kein wichtiger Grund hierfür vorliegt, entspricht aller Voraussicht nach der gesetzlichen Ermächtigung. Mit § 3 Abs. 4 der Satzung soll verhindert werden, dass Studierende, die bereits während oder nach einem Studium in einen gleichartigen Studiengang gewechselt sind, einen weiteren gleichartigen Studiengang aufnehmen und damit drei gleichartige Studiengänge durchlaufen dürften. Andernfalls könnten die Studierenden an identischen Prüfungen, in denen sie bereits in zwei Studiengängen gescheitert sind, erneut teilnehmen. Das zweimalige Scheitern in Modulen, die auch im angestrebten weiteren Studiengang für das Bestehen der Bachelorprüfung vorausgesetzt würden, ist als Grund anzuerkennen, der einem ordnungsgemäßen Studium entgegensteht. Durch das weitere Erfordernis des Fehlens eines wichtigen Grundes, hat die Hochschule zudem die Möglichkeit eröffnet, Härtefälle von dem Immatrikulationshindernis auszunehmen.
Dafür, dass die von der Hochschule mit § 3 Abs. 4 der Satzung erlassene Regelung von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 BayHSchG abgedeckt ist, spricht auch die Gesetzesbegründung zu dem Gesetzesentwurf eines Bayerischen Hochschulgesetzes (LT-Drs. 15/4396 vom 06.12.2005) mit dem das aktuelle Bayerische Hochschulgesetz neu gefasst wurde und in dessen Zuge auch die erweiterte Satzungsermächtigung des Art. 51 Satz 3 BayHSchG geschaffen wurde. Hierin heißt es (vgl. LT-Drs.,a.a.O., S. 59 unter den Ausführungen zu Art. 42 Abs. 2, Spiegelstrich 2):
„Auf die bisherigen Detailvorschriften über die Immatrikulation (bisheriger Art. 58 Abs. 3, 4 und 5 BayHSchG) wird im Interesse der Deregulierung und Stärkung der Eigenverantwortung der Hochschulen verzichtet. Der Gesetzentwurf beschränkt das Studium in mehreren Studiengängen und an mehreren Hochschulen im Hinblick auf das begrenzte Ausbildungsangebot auf die Fälle, in denen die Immatrikulation in zwei oder mehreren zulassungsbeschränkten Studiengängen begehrt wird. In diesen Fällen ist die Immatrikulation nur unter den bisherigen Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BayHSchG zulässig. Dem Verzicht auf gesetzliche Detailregelungen entspricht die Erweiterung der Satzungsermächtigung in Art. 51 Satz 3 für die Hochschulen.“
Art. 58 Abs. 5 Satz 3 des vor dem Inkrafttreten des derzeitigen Bayerischen Hochschulgesetzes geltenden BayHSchG vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 443) lautete:
„Ein Antrag auf Wechsel des Studiengangs, eines Hauptfaches in einem Magisterstudiengang oder eines Unterrichtsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs ist abweichend von Satz 2 dann abzulehnen, wenn es sich um einen zweiten oder weiteren Wechsel handelt und kein wichtiger Grund hierfür vorliegt.“
Diese Detailregelung wurde mit dem aktuellen BayHSchG vom 23. Mai 2006 gestrichen, dafür aber den Hochschulen durch die erweiterte Satzungsermächtigung in Art. 51 Satz 3 BayHSchG eine stärkere Eigenverantwortung zugesprochen. Diese hat die Hochschule mit § 3 Abs. 4 der Satzung, eingefügt durch die Sechste Satzung zur Änderung der Satzung über das Voranmelde-, Immatrikulations-, Beurlaubungs-, Rückmelde- und Exmatrikulationsverfahren an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 25.06.2014, wahrgenommen. Sie hat dabei, wie von der Hochschule in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2018 vorgetragen, die bis 2006 geltende gesetzlich ausnahmslose Ablehnung eines zweiten Studiengangswechsels (Art. 58 Abs. 5 Satz 3 BayHSchG vom 24. Juli 1998) sogar abgemildert, indem die Regelung nur für einen „gleichartigen“ Studiengang gilt.
Schließlich steht § 3 Abs. 4 der Satzung nicht im Widerspruch zu den unmittelbar im Gesetz geregelten Immatrikulationshindernissen des Art. 46 BayHSchG. Gemäß Art. 46 Nr. 3 BayHochG ist die Immatrikulation durch die Hochschule zu versagen, wenn „der Studienbewerber oder die Studienbewerberin eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt.“ § 3 Abs. 4 der Satzung regelt eine Einschränkung des Studiengangswechsels, sodass die streitgegenständliche Regelung allein eine Erweiterung der gesetzlichen Immatrikulationshindernisse darstellt, die der Gesetzgeber durch die Rechtsgrundlage in Art. 51 Satz 3 BayHSchG jedoch zur Stärkung der Eigenverantwortung der Hochschulen (s. LT-Drs.,a.a.O, S. 3, 1. Absatz) gewollt hat.
Auch ist § 3 Abs. 4 Satz 3 der Satzung bestimmt genug, indem es der Prüfungskommission des beantragten Studiengangs die Entscheidung über die Gleichartigkeit des Studiengangs und das Vorliegen eines wichtigen Grundes überträgt. Im Gegenteil schafft der Satzungsgeber so bereits im Vorfeld klare Verhältnisse über die Zuständigkeit im Einzelfall. Bezüglich der Entscheidung über die Gleichartigkeit eines Studiengangs ist die Bestimmung der Prüfungskommission des beantragten Studiengangs als Entscheidungsgremium nicht zu beanstanden. Diese ist auch für die Entscheidung über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und einschlägiger, gleichwertiger Berufs- oder Schulausbildungen zuständig (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 RaPO), sodass die Prüfungskommission jedenfalls ein geeignetes Gremium für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Studiengängen ist. Ebenso ist es nicht unüblich, einem Hochschulgremium die Entscheidung über das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ zu übertragen. So verwendet das Bayerische Hochschulgesetz selbst in Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG den Ausdruck des „wichtigen Grundes“.
2. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Immatrikulationsablehnung aufgrund § 3 Abs. 4 S. 2 der Satzung bezüglich des streitgegenständlich gewünschten Wechsels in den Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik vor.
Der Antragsteller beantragt seinen zweiten Studiengangswechsel. Sein erster Wechsel erfolgte zum Sommersemester 2016, in dem er aus dem seit dem Wintersemester 2011 belegten Bachelorstudiengang Elektrotechnik und Informationstechnik in den Bachelorstudiengang Elektrotechnik – Elektromobilität gewechselt ist.
Der gewünschte Bachelorstudiengang Regenerative Energien – Elektrotechnik stellt einen gleichartigen Studiengang im Verhältnis zu den beiden zuvor besuchten Studiengängen dar. Der Vortrag der Hochschule, dass die Prüfungskommissionen der drei in Rede stehenden Bachelorstudiengänge die Entscheidung über deren Gleichartigkeit getroffen haben ist nachvollziehbar. Schließlich wird durch das Protokoll zur Sitzung Nr. 54 des Fakultätsrats vom 19. Oktober 2018 belegt, dass jedenfalls der Fakultätsrat der Fakultät 04 für Elektrotechnik und Informationstechnik, also der Fakultät, der alle in Rede stehenden drei Bachelorstudiengänge angehören, einen Beschluss zur Gleichartigkeit ihrer drei Bachelorstudiengänge getroffen hat.
Die Entscheidung über die Gleichartigkeit erfolgte in rechtsfehlerfreier Weise. Die Begründung der Gleichartigkeit der Studiengänge damit, dass die drei Bachelorstudiengänge in den ersten beiden Semestern völlig identisch sind, in den Semestern drei bis fünf sehr ähnlich und unterschiedliche Spezialisierungen nur in den Semestern sechs und sieben bestehen, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Nachdem eine Vielzahl von Modulen, Voraussetzung aller drei Bachelorstudiengänge ist – dies wird im Übrigen an den im Falle des Antragstellers nicht bestandenen/ abgelegten Modulen in „Mathematik 2“ und „Signale und Systeme“ anschaulich – liegt es nahe, die Studiengänge als gleichartig anzusehen, wobei die Gleichartigkeit gerade keine Identität voraussetzt. Auch die Bezeichnung der Studiengänge, die alle drei den Bereich der Elektrotechnik beinhaltet, spricht für eine Gleichartigkeit der Studiengänge.
Schließlich erfolgte die Entscheidung über die Gleichartigkeit der Studiengänge in transparenter Weise. Zunächst ist bereits fraglich, inwieweit die Entscheidung der Prüfungskommission nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Satzung überhaupt im Vorfeld eines gestellten Antrags getroffen werden muss. Zumindest die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist eine Einzelfallentscheidung, die erst bei Vorliegen des konkreten Antrags getroffen werden kann. Letztendlich kann aber dahinstehen, ob auch die Frage der Gleichartigkeit des Studiengangs erst nach Stellen des Antrags geklärt werden kann, solange die Verwaltungsentscheidung nicht willkürlich ist und dem Gleichheitssatz entspricht. Denn vorliegend informierte die Hochschule ihre Studierende in ausreichender Weise über die Neureglung der Satzung. Hierfür bedarf es keiner Veröffentlichung des Beschlusses des Fakultätsrats vom 19. Oktober 2016 oder der Satzung selbst. Für das Informationsbedürfnis der Studierenden genügt es vielmehr, von dem Inhalt der Regelung und dessen Geltungsbeginn zu erfahren. Dies erfolgte durch den Internetauftritt der Hochschule unter … … in dem sich unter den Rubriken „Informationen zum Bachelorstudium“ und „Bachelorstudium“ die „Neuregelung zum Studiengangswechsel“ findet unter der es zur Möglichkeit des internen Studiengangswechsels heißt:
„Unsere Fakultät bietet drei fachlich verwandte Bachelorstudiengänge an:
– Bachelor Elektrotechnik und Informationstechnik (EIB)
– Bachelor Regenerative Energien – Elektrotechnik (REB)
– Bachelor Elektrotechnik – Elektromobilität (EMB)
In der Vergangenheit bestand die Möglichkeit, praktisch „beliebig“ zwischen diesen Studiengängen zu wechseln und sich bereits erbrachte Prüfungsleistungen jeweils anerkennen zu lassen. Es war also bisher z.B. möglich, sich nacheinander in alle drei Bachelorstudiengänge unserer Fakultät einzuschreiben.
Diese Möglichkeit zum mehrfachen Studiengangswechsel wird in Zukunft eingeschränkt: nach einer Richtlinie des Senats der Hochschule und einem Beschluss des Fakultätsrats wird es in Zukunft nur noch einmal möglich sein, von einem unserer Bachelorstudiengänge in einen anderen zu wechseln.
Wenn Sie also während des Studiums merken, dass ein anderer Bachelorstudiengang unserer Fakultät Ihren Interessen besser entspricht, dann können Sie auch in Zukunft einmal den Bachelorstudiengang innerhalb der Fakultät wechseln. Aber wenn Sie bereits in zwei unserer Bachelorstudiengänge eingeschrieben waren, wird das Immatrikulationsamt in Zukunft einen weiteren Wechsel in den dritten Studiengang nicht mehr genehmigen.
Übergangsregelung
Diese Regelung tritt mit Beginn des Wintersemesters 2017/18 in Kraft. Studierende, die bereits einmal den Studiengang innerhalb der Fakultät gewechselt haben und einen weiteren Wechsel einplanen, haben also nur noch zum Beginn des Sommersemesters 2017 die Möglichkeit, diesen zweiten Wechsel durchzuführen.
Bei Fragen zu dieser Neuregelung wenden Sie sich bitte an den Prodekan für Lehre, Prof. … … …“
Dem Einwand, hierdurch läge noch keine prominente Veröffentlichung vor, kann nicht gefolgt werden. Die Information zur Neuregelung findet sich auf der Übersichtsseite zu den in der Fakultät 4 der Hochschule verfügbaren Bachelorstudiengängen, also an der Stelle, an der sich die Studierenden über die drei verschiedenen Studiengänge informieren können. Der Einwand, die Information müsse auch auf den Informationsseiten zur Bewerbung …, dem Informationsblatt zur Bewerbung und dem Leitfaden für einen Wechsel des Studienganges zu finden sein, ist nicht zu teilen. Eine einmalige Information ist als ausreichend anzusehen, insbesondere da sie sich auf der Einstiegsseite der besagten Bachelorgänge befindet und sich die vom Antragsteller genannten Informationsseiten erst im Anschluss auf der Homepage finden. Abgesehen davon steht die Art und Weise der Information der Studierenden im Organisationsermessen der Hochschule, das vorliegend nicht zu beanstanden ist.
Die Übergangsfrist für die Neuregelung ist auch nicht zu kurz bemessen worden. § 3 Abs. 4 der Satzung sieht kein Erfordernis einer Übergangszeit vor. Die von der Hochschule gewählte Übergangsfrist ist somit allein an den allgemeinen Maßstäben des Vertrauensschutzes zu messen, denen hier Genüge getan wurde. Zwischen dem Beschluss des Fakultätsrats am 19. Oktober 2016 und dem Inkrafttretenszeitpunkt im Wintersemester 2017/18 lag ein Jahr, sodass die Studierenden genügend Zeit hatten, sich darauf einzustellen. Der Antragsteller bewarb sich erst zum Sommersemester 2018 für den dritten Studiengang der Fakultät 4, sein zweiter Wechsel sollte somit noch ein weiteres Semester nach dem Inkrafttreten der Regelung erfolgen, sodass bis dahin 1 ½ Jahre zur Information über die Regelung zur Verfügung gestanden hatten. Dem Argument, der Antragsteller hätte es gar nicht erst zu einem zweiten Wechsel kommen lassen, wenn ihm die neue Einschränkung des Studiengangwechsels früher bekannt gewesen wäre, steht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller mit seinem erneuten Studiengangwechsel auf seine Exmatrikulation reagierte, hervorgerufen durch das endgültige Nichtbestehen des Moduls Mathematik 2 in seinem vorherigen, zweiten Studium in Elektrotechnik – Elektromobilität; auch das frühere Wissen um das Verbot eine zweiten Studiengangwechsels, hätte die Exmatrikulation nicht verhindern können; es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sein endgültiges Scheitern hätte voraussehen und diesem durch den früheren Wechsel des Studiengangs hätte zuvorkommen können.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Vorschriften des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit


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