Verwaltungsrecht

Implizite Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch behördliche Befristungsentscheidung

Aktenzeichen  AN 17 K 20.30137

Datum:
18.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 35348
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 25, § 38 Abs. 1
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 7
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Nach der Auskunftslage findet im Libanon keine Verfolgung im Wege der Sippenhaft statt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Libanon ist von angespannten bis prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen auszugehen, die allerdings insbesondere angesichts der bestehenden Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und dem grundsätzlich funktionierenden Gesundheitssystem nicht derart handgreiflich sind, das Einem alleinstehendem, jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann bei Rückkehr in den Libanon eine Verelendung droht. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch im Übrigen stößt der angegriffene Bescheid auf keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil es an einer begründeten Furcht vor Verfolgung fehlt.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Hierzu bestimmt § 3a AsylG näher die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1, Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Handlung muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger leiten (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 13).
Maßstab für die Beurteilung der Furcht des Klägers vor Verfolgung als begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr („real risk“) der Verfolgung. Erforderlich ist also, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer angenommenen Rückkehr Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32; BVerwG, U.v. 22.11.2011 – 10 C 29/10 – NVwZ 2012, 1042 Rn. 23 ff.; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – NVwZ 2011, 51 Rn. 22). Die Bejahung einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 15; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936 Rn. 32).
Diesbezüglich gewährt Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Anerkennungs-RL) eine Beweiserleichterung: Für Vorverfolgte wird vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Vermutung ist widerleglich. Hierfür sind stichhaltige Gründe erforderlich, die dagegensprechen, dass dem Antragsteller eine erneute derartige Verfolgung droht (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 – NVwZ 2020, 161 Rn. 16).
Hinsichtlich der Geltendmachung des Verfolgungsschicksals befindet sich der Asylbewerber allerdings in einem sachtypischen Beweisnotstand, da es sich um Vorgänge außerhalb des Gastlandes handelt. Insofern ist für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsbildung den glaubhaften Erklärungen des Asylsuchenden größere Bedeutung zuzumessen als dies sonst in der Prozesspraxis bei Beteiligtenbekundungen der Fall ist (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Das Gericht darf also keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht vollends auszuschließen sind (SächsOVG, B.v. 21.9.2018 – 5 A 88/18.A – juris Rn. 4). Andererseits muss der Asylbewerber von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris Rn. 17).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.
aa) In Betracht kommt allenfalls eine Verfolgung aufgrund der politischen Überzeugung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und/oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch die vorgetragene drohende Sippenhaft, in die der Kläger für die (Tötungs) Handlungen seines Vaters als Mitglied einer Befreiungsfront vor etwa 30 Jahren im Libanon genommen werde und aufgrund derer ihm – dem Kläger – bei einer Rückkehr in den Libanon der Tod drohe.
Allerdings hat der Kläger das Gericht nicht davon überzeugt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung dadurch droht, dass er für die politischen Überzeugungen und Handlungen seines Vaters in Sippenhaft genommen wird.
So ist bereits nicht glaubhaft geschildert oder aus den Akten ersichtlich, dass dem Vater des Klägers selbst als Anknüpfungspunkt für die vorgetragene Sippenhaft, im Libanon je eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG drohte oder droht. So hat das Bundesamt den damaligen Asylantrag des Vaters mit Bescheid vom 26. März 1987 abgelehnt. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass durch die Antragsteller (Vater und Mutter des Klägers) keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung geltend und glaubhaft gemacht worden seien. Die einfache Mitgliedschaft des Vaters des Klägers in der Organisation „Al Tawhed al Islami“ unter der syrischen Besatzung in Tripoli sei hierfür nicht ausreichend. Der Vater hatte in seiner Anhörung am 16. Februar 1987 vorgetragen, den Libanon vor allem wegen und nach einer 5-stündigen Inhaftierung durch die Syrer, die von ihm haben wissen wollen, wo sich Munitionslager befänden und welche Moslembrüder sich in Tripoli aufhielten, verlassen zu haben. In dieses Bild fügt sich ein, dass der Kläger auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, auch nur irgendwelche Details hinsichtlich der Regierungsmitglieder, die sein Vater als Widerstandskämpfer umgebracht haben will, zu benennen, obschon er genau diese Handlungen seines Vaters in der Anhörung vor dem Bundesamt zur Begründung seines Verfolgungsschicksals vorgetragen hatte. Die im Rahmen der Klagebegründung vorgebrachte Erklärung eines libanesischen Rechtsanwaltes vom 20. Februar 2019 vermag hieran nichts ändern. In der Erklärung heißt es, dass vor den libanesischen Gerichten ein Fall betreffend den Vater des Klägers anhängig sei, dessen Regelung noch Zeit brauche. Bis dahin könnten weder der Vater des Klägers noch seine Familie libanesischen Boden betreten. Diese Erklärung gerät völlig unspezifisch, weil aus ihr nicht hervorgeht, um was für einen Fall es sich konkret handelt und, sollte es sich um ein Strafverfahren handeln, welcher Tat der Vater des Klägers beschuldigt wird. Selbst wenn aber gegen den Vater des Klägers im Libanon ein Strafverfahren anhängig sein sollte, läge darin nicht per se eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 AsylG; eine solche erforderte eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, für die hier ebenfalls nichts spricht.
Überdies ist, selbst wenn man der lückenhaften und nicht schlüssigen Darlegung einer Verfolgung des Vaters im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgung des Klägers als seinem Sohn Glauben schenken wollte, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass im Libanon keine (Straf) Verfolgung im Wege der Sippenhaft stattfindet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, S. 15: „Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Verhängung von Sippenhaft“). Noch dazu ist nicht schlüssig dargelegt, warum und durch wen dem Kläger selbst der Tod droht; der Kläger belässt es diesbezüglich bei der pauschalen Aussage, er setze sich bei der Rückkehr in den Libanon dem Tode aus. Und schließlich erscheint eine Sippenhaft auch deshalb wenig plausibel, weil der Vater des Klägers den Libanon vor mehr als 30 Jahren verlassen hat.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder un-menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
a) Die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) droht dem Kläger nicht. Zwar wird im Libanon die Todesstrafe für eine Reihe von Katalogstraftaten noch verhängt, jedoch seit dem Jahr 2004 aufgrund eines Moratoriums nicht mehr vollstreckt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 30 f.). Nach dem oben unter 1. Ausgeführten sind keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Verhängung der Todesstrafe droht.
b) Dem Kläger droht aus den genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Ebenso wenig droht ihm im Ergebnis eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AsylG, der inhaltlich Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh entspricht. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK unter 3. a) dieses Urteils verwiesen.
c) Ebenso wenig ist der Kläger einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG).
Laut der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist der Libanon derzeit weder Teil eines internationalen bewaffneten Konflikts, noch herrscht innerhalb des Libanons ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt: Ein Übergreifen des Syrienkonflikts auf den Libanon konnte verhindert werden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 10). Im Inneren des Landes herrscht keine allgemeine Bedrohungslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, S. 8), wenn auch teils von schweren Auseinandersetzungen innerhalb palästinensischer Flüchtlingslager zuletzt aus März und April 2018 berichtet wird, in die die libanesischen Sicherheitsbehörden aufgrund einer Vereinbarung mit den Palästinensern jedoch nicht eingreifen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 10, 50 ff.). Daraus lässt sich jedoch im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ableiten; noch dazu würde der Kläger als libanesischer Staatsbürger bei einer Rückkehr nicht in einem palästinensischen Flüchtlingscamp leben, weshalb es letztlich an einer ernsthaften, individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylG fehlt. Weiter wird von bewaffneten Zusammenstößen in und um die Städte Arsal, Ras Baalbek und Qaa zwischen der libanesischen Armee und militanten Gruppierungen berichtet, jedoch ohne zeitliche Angaben und solche zu möglichen Opfern (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 11). Daher kann mangels näherer Angaben im Entscheidungszeitpunkt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c der RL 2011/95/EU (Anerkennungs-RL) angenommen werden. Demnach liegt ein solcher nämlich vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, U.v. 30.1.2014 – Diakité, C-285/12 – NVwZ 2014, 573 Ls., Rn. 35). Gerade der im betroffenen Gebiet herrschende Grad an Gewalt überschreitet nach der wenig detaillierten Erkenntnislage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schwelle zu einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Überdies könnte, selbst wenn man diesbezüglich von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausginge, keine ernsthafte individuelle Bedrohung für den Kläger festgestellt werden. Die genannten Konfliktorte befinden sich im Nordosten des Landes. Bei einer Rückkehr des Klägers, der in Deutschland geboren ist und noch nie im Libanon war, wäre als Rückkehrregion realistischer Weise aber die Hauptstadt Beirut zugrunde zu legen, die sich an der Westküste des Landes am östlichen Mittelmeer (Levanteküste) befindet (vgl. Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – NVwZ 2013, 1167 Rn. 14).
3. Auch besteht kein nationales Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung ist nach der EMRK insbesondere dann unzulässig, wenn dem Kläger in der Zielregion eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur ausnahmsweise ein Abschiebungsverbot. Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – NVwZ 2019, 61 Rn. 10). Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 253). Zudem muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Ausländers (EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 – NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 – Paposhvili/Belgien, 41738/10 – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174). Dieser Maßstab kann auch für Abschiebungen in Staaten, die wie der Libanon nicht zu den Unterzeichnern der EMRK gehören, angewendet werden (instruktiv VG München, U.v. 9.4.2020 – M 6 K 17.32718 – ZAR 2020, 381 m.Anm. Achatz).
In örtlicher Hinsicht ist für die Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG die Hauptstadt Beirut als Rückkehrregion des Klägers zugrunde zu legen. Da der Kläger in Deutschland geboren und eigenen Angaben zufolge bislang nie im Libanon gewesen ist, entfällt die Herkunftsregion als Anknüpfungspunkt für eine Gefahrenprognose (vgl. Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, § 3 AsylG Rn. 38; vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – NVwZ 2013, 1167 Rn. 14). Insofern ist realistischer Weise von einer Rückkehr zunächst in die Hauptstadt des Landes mit ihrem internationalen Flughafen auszugehen, wo sich auch die besten Chancen für einen Eintritt in den Arbeitsmarkt finden dürften, insbesondere für Personen ohne dementsprechendes soziales Netzwerk.
Gemessen an diesem Maßstab sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt. Zunächst ist der Kläger ein junger, knapp 30-jähriger, alleinstehender Mann, der hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit nicht gesundheitlich eingeschränkt ist. Dies zeigt sich schon daran, dass er eigener Aussage nach in der Vergangenheit nach Abbruch seiner Ausbildung zum Koch wenigstens Gelegenheitsjobs wahrgenommen hat. Eine etwaige Drogenabhängigkeit, die den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte, ist nicht substantiiert geltend gemacht. Das kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2020 vorgelegten Attest der Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Dr. … und …, …, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort war dem Kläger für den 26. Juni 2020 als Einzeiler eine Reise- und Verhandlungsfähigkeit attestiert, sowie in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni 2020 bis zum 26. Juni 2020 vermerkt unter Angabe des Diagnoseschlüssels „F11.3 G“. Darunter fällt nach der ICD-10 Klassifikation zwar ein Entzugssyndrom nach dem Gebrauch von Opioiden. Aus beiden Bescheinigungen lässt sich jedoch keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststehende dauerhafte Erwerbsbeeinträchtigung aufgrund eines Drogenproblems entnehmen, was der Kläger selbst auch überhaupt nicht vorträgt, sondern im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2020 angab, derzeit auf Arbeitssuche zu sein. Davon abgesehen ist bei lebensnaher Betrachtung damit zu rechnen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon durch seinen in Deutschland lebenden Vater und seine drei Geschwister finanziell unterstützt würde.
Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG spricht ebenso wenig, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und eigener Angabe nach bisher nie im Libanon gewesen ist. Der Kläger spricht nämlich mit Arabisch die Landessprache des Libanon und wäre daher in der Lage sich zurechtzufinden und sich dem Arbeitsmarkt zu stellen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger durch seine Eltern mit islamischen Sitten vertraut ist, wenngleich dieser Aspekt angesichts der konfessionellen Vielgestaltigkeit des Libanon keine große Rolle spielen dürfte (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 31 ff.). Ein spezielles „Vertrautsein“ mit den libanesischen Verhältnissen ist nicht erforderlich (so BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 7, allerdings für Afghanistan).
Auch die im Libanon herrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse genügen im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weder für sich genommen noch in Kombination mit den individuellen Umständen in der Person des Klägers für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. So leben zwar 28% der Bevölkerung an oder unter der Armutsgrenze von 4 US-Dollar pro Tag und ist jeder dritte Libanese zwischen 15 und 34 arbeitslos, auch besteht nur ein rudimentäres System sozialer Sicherung, insbesondere gibt es keine Arbeitslosen- oder Rentenversicherung. Wesentliches Element der sozialen Sicherung sind die Familie und karitative und religiöse Einrichtungen. Für das Jahr 2020 ist von einer weiteren Verschlechterung wegen der Wirtschaftskrise und der massiven Abwertung der Landeswährung auszugehen. Spezielle Einrichtungen für Rückkehrer stehen nicht zur Verfügung (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 64 ff.). Hingegen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums gewährleistet und es besteht eine relativ gute medizinische Versorgung, die auch spezielle Behandlungen wie Operationen am offenen Herzen oder Krebstherapien abdeckt. Neben privater und staatlicher Krankenversicherung können Behandlungen und Medikamente für mittellose und/oder aus dem Ausland zurückkehrende Libanesen durch eine Überweisung des Gesundheitsministeriums an dessen Vertragskrankenhäuser und -ärzte erfolgen. Darüber hinaus gibt es ein durch das Gesundheitsministerium gefördertes Netzwerk von Erstversorgungseinrichtungen, die häufig von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden und einfache Behandlungen gegen eine Gebühr von 5 bis 10 Dollar vornehmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand November 2019, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 67 ff.).
Im Ergebnis ist damit im Libanon von angespannten bis prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen auszugehen, die allerdings insbesondere angesichts der bestehenden Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und dem grundsätzlich funktionierenden Gesundheitssystem nicht derart handgreiflich sind, dass dem Kläger als alleinstehendem, jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann bei Rückkehr in den Libanon eine Verelendung droht. Von ihm ist vielmehr zu erwarten, dass er unter hoher Eigeninitiative in der Lage sein wird, wenigstens ein Einkommen am Rande des Existenzminimums zu erwirtschaften und grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft wird sichern können, noch dazu eine finanzielle Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Vater und seine drei Geschwister naheliegt. Dieses Ergebnis wird nicht durch die schwere Explosion im Hafen von Beirut vom 4. August 2020 in Frage gestellt, die zum Tod von mehr als 150 Menschen und 6000 Verletzten führte (Deutsche Welle vom 9.8.2020: „Protest im Libanon: Die Explosion in Beirut und ihre Folgen“, abrufbar unter https://p.dw.com/p/3ghEN), die zwar durch die Zerstörung vieler Gebäude, unter anderem auch der Versorgung der Bevölkerung dienende wie das wichtigste Getreidesilo, und die starke Inanspruchnahme der Krankenhäuser temporäre Auswirkungen auf die Gesundheits-, Versorgungs- und Unterkunftssituation habe dürfte, allerdings keine dauerhaften, eine grundsätzlich andere Bewertung der humanitären Situation rechtfertigt. Dies auch deshalb, weil umgehend nach der Explosion eine internationale Geberkonferenz für den Libanon einberufen wurde, bei der gut 252 Millionen Euro Soforthilfe direkt an Hilfsorganisationen wie das Welternährungsprogramm oder das Rote Kreuz zugesagt wurden und etwa die Bundesrepublik Deutschland ein Soforthilfepaket für Beirut in Höhe von 10 Millionen Euro angekündigt und die Europäische Union über 60 Millionen Euro für den Libanon bereitgestellt hat sowie das Rote Kreuz 43 Tonnen Hilfsgüter nach Beirut schickte (Deutsche Welle vom 9.8.2020 a.a.O.; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 9 f.). Zudem steht der Containerhafen in Beirut, neben dem in Tripoli, trotz der Explosion wohl wieder zur Verfügung, was die nötigen Importe erleichtert (BFA a.a.O.). Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation in Beirut stabilisieren, jedenfalls aber nicht in einem Maße verschlechtern dürfte, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erreicht wird.
b) Ferner kann der Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend machen.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die da-mit zusammenhängende Versorgungslage – kann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beansprucht werden, wenn nämlich der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ihm trotz einer fehlenden politischen – Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Rückführungsstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – juris Rn. 21 ff.).
Unter Berücksichtigung dessen und der aktuellen Erkenntnismittel sind die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht gegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt 3. a) der Entscheidungsgründe verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
Ebenso wenig leidet der Kläger an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (s. hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers schon oben unter 3. a))
c) Auch das Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 rechtfertigt keine andere Beurteilung mit Blick auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG. Eine diesbezüglich die Rückkehr unzumutbar machende Situation hat der Kläger weder vorgetragen noch hat sich diese zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, nach den Erkenntnismitteln im erforderlichen Maß verdichtet, wie die Zahlen der Johns Hopkins Universität vom 17. August 2020 belegen: Im Libanon waren zu diesem Zeitpunkt 8.881 Fälle einer Infektion mit dem Corona-Virus zu verzeichnen, bei 2.724 bereits Genesenen; die Zahl der Corona-Toten betrug 103. Bei einer Bevölkerung von 4,5 bis 6,2 Millionen Menschen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libanon, Stand 12.9.2018, S. 7: Die Zahlenangaben weisen eine gewisse Bandbreite auf, je nachdem ob man die große Zahl von Flüchtlingen im Libanon mit einrechnet) begründet sich hier kein signifikantes Risiko einer Ansteckung oder gar des Versterbens in Folge einer Infektion. Dieses ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau mit der in Folge der Explosion im Hafen von Beirut am 4. August 2020 (s.o.) auf etwa die Hälfte der grundsätzlich verfügbaren 55 Gesundheitsversorgungseinrichtungen in Beirut eingeschränkten medizinischen Versorgungskapazität, weil auch hier angesichts der erheblichen Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen, die die Wiederherstellung der zerstörten Gesundheitseinrichtungen zu ihrer Priorität erklärt haben, mit einer zukünftig noch ausreichenden Gesundheitsversorgung zu rechnen ist. So hat die Weltgesundheitsorganisation schon am 5. August 2020 20 Tonnen Material zur Versorgung von Verletzten geliefert und das Rote Kreuz 43 Tonnen Hilfsgüter. Davon abgesehen reagierten die libanesischen Behörden auf die Infektionslage mit einem Lockdown an mehreren Orten, so dass bei allen vorhandenen Defiziten von einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit der Regierung auszugehen ist (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, Naher Osten, COVID-19 – aktuelle Lage, S. 7 f.).
4. Gegen die im angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2017 in Ziffer 5 ergangene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG und § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen im Ergebnis keine Bedenken.
Insbesondere ist die Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit dem Erlass der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung europarechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625). Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Lichte der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) und der Asylverfahrensrichtlinie (heute RL 2013/32/EU) sowie des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) durch das nationale Recht gewährleistet sein, „dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der RL 2003/9/EG [heute: RL 2013/33/EU] des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die RL 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts“ (EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 67).
Diese Vorgaben sind hier nach nationalem Recht erfüllt (im Einzelnen: BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 15 ff.). Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes – vom 8. Juni 2017, durch den der Asylantrag des Klägers als einfach unbegründet abgelehnt wurde, hat gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung. Durch die aufschiebende Wirkung wiederum wird, so lange sie anhält, wegen § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AsylG das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung verhindert. Für die Dauer der aufschiebenden Wirkung können weiter Leistungen nach dem AsylbLG bezogen werden. Zudem kann sich der Kläger wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch auf neue Umstände, die nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetreten sind, berufen.
Unschädlich ist im Ergebnis auch, dass die Ausreisefrist von 30 Tagen in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juni 2017 zunächst mit Bekanntgabe des Bescheides in Lauf gesetzt worden ist. Dies widerspricht zwar den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH, der zufolge zunächst alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden müssen, wovon auch die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs umfasst ist. Die vorgesehene Frist zur freiwilligen Ausreise darf nicht beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 f., 67). Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen also nicht gleichzeitig laufen. Diese Grundsätze kollidieren mit der Vorgabe des § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG, der erkennbar an die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes anknüpft und ab dann die Frist von 30 Tagen in Gang setzt, sowie mit Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes, nach dem der Kläger zunächst aufgefordert wird, „die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (…)“ (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 27).
Allerdings ist der Kläger durch die anfängliche objektive Unionsrechtswidrigkeit der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides seit Klageerhebung nicht mehr beschwert. Denn nach § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG und der im Bescheid formulierten Bedingung, dass im Falle einer Klageerhebung die freiwillige Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, wird nachträglich Unionsrechtskonformität hergestellt und der Kläger ist nicht mehr im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 28).
Schließlich führt auch die unionsrechtliche vorgegebene, aber nicht vollständig erfüllte Informationspflicht im Falle der Verbindung der ablehnenden Asylentscheidung mit der Rückkehrentscheidung nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Der Kläger hätte nach den Vorgaben der Gnandi-Entscheidung des EuGH in transparenter Weise über die oben genannten Garantien – unter anderem die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung, den Nichtlauf der freiwilligen Ausreisefrist, solange ein Bleiberecht besteht, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung, den Ausschluss der Abschiebehaft, den Genuss der Rechte aus der Aufnahmerichtlinie sowie die Möglichkeit, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht insbesondere des Art. 5 der Rückführungs-Richtlinie erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann – informiert werden müssen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 28; EuGH, U.v. 19.6.2018 – Gnandi, C-181/16 – NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). Eine so weitreichende Unterrichtung enthalten die Rechtsbehelfsbelehrung:des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Juni 2017 und sonstige aktenkundig ausgehändigte Informationsblätter nicht.
Die Nichterfüllung der unionsrechtlichen Informationspflicht hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG zur Folge, weil sie nicht zu deren tatbestandlichen Voraussetzungen gehört, auch sonst nicht in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit ihr steht und zudem nicht geeignet ist, die Rechtsstellung des Klägers nach Klageerhebung zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Ls. 4 und Rn. 34 ff.). Insbesondere ist ausgeschlossen, dass die Rückkehrentscheidung ohne eine Verletzung der Informationspflicht hätte anders ausfallen können oder von ihrem Erlass abgesehen worden wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass die Verletzung der europarechtlichen Informationspflicht den Kläger, der auf Basis der nationalen Rechtsbehelfsbelehrung:bereits Klage erhoben und seine Rechte umfassend gewahrt hat, in irgendeiner Art in ihrer Rechtsverteidigung beschränkt oder ihm gar einen Rechtsbehelf nähme. Daran zeigt sich, dass die europarechtlichen Garantien und erst recht die Information über sie lediglich unterstützende Funktion haben. Zudem hat der EuGH selbst in der Gnandi-Entscheidung keine Verknüpfung der Informationspflichten mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückkehrentscheidung vorgenommen, was sich in die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger als Priorität für die Mitgliedstaaten nach der Rückführungs-Richtlinie einpasst (BVerwG, U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – BeckRS 2020, 8202 Rn. 43 ff., 47).
5. Die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung gemäß §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daher dringt der Kläger mit seinem Verpflichtungsantrag auf eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf null Monate sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Verbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht durch, § 115 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO.
Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides vom 8. Juni 2017. Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 1 VR 3.17 – juris Rn. 72). Eine solche hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid wirksam getroffen und in Ausübung des ihr nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumten Ermessens eine Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung vorgesehen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG, im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Zwar lebt der Vater des Klägers mit einer Fiktionsbescheinigung rechtmäßig in Deutschland und hat der Kläger vorgetragen, sich um diesen angesichts dessen Erkrankungen – Asthma, Hepatitis, Bluthochdruck, Diabetes – zu kümmern. Auch lässt sich unter Zugrundelegung eines im Lichte des Art. 8 EMRK weit auszulegenden Familienbegriffs grundsätzlich auch zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern eine zu berücksichtigende Familienbindung annehmen, soweit diese zusammenleben und eine Abhängigkeit besteht, die über die üblicherweise zwischen Familienangehörigen bestehenden Gefühlsbindungen hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 17.4.2003 – 52853/99 – NJW 2004, 2147 Rn. 44; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vorbm. §§ 53-56 AufenthG Rn. 108 m.w.N.). Ein langer Voraufenthalt des Ausländers, in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, ist ebenfalls berücksichtigungsfähig (vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, 46410/99 – NVwZ 2007, 1279 Rn. 57).
Andererseits hat der Kläger, worauf die Beklagte bei ihrer Befristungsentscheidung u.a. abstellt, gerade nicht substantiiert vorgetragen, dass und wie genau sein Vater gerade auf seine Betreuung angewiesen ist, noch dazu drei weitere Geschwister des Klägers ebenfalls in Deutschland leben und prinzipiell eine etwa erforderliche Betreuung übernehmen können. Im Übrigen hat die Beklagte im Wege des § 114 Satz 2 VwGO ergänzend und nicht zu beanstanden die massive Straffälligkeit des Klägers zum Anlass genommen, nicht von der regelmäßig angesetzten Befristung auf 30 Monate abzuweichen. Die Art und Schwere der durch den Ausländer begangenen Straftaten kann in die Ermessensentscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eingestellt werden (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Vorbm. §§ 53-56 AufenthG Rn. 111). Dieser wurde nach Aktenlage am 13. Juli 2006 durch das Amtsgericht (AG) … (* …*) wegen gemeinschaftlichen (Wohnungseinbruchs-)Diebstahls, versuchten Computerbetrugs in 13 Fällen, Erpressung in sieben Fällen und Sachbeschädigung nach § 27 JGG schuldig gesprochen. Weiter wurde der Kläger am 26. April 2007 durch das AG … (* …*) wegen Hehlerei, Bedrohung und gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Danach folgte eine Verurteilung durch das AG … – … vom 10. August 2009 wegen Diebstahls in zwei Fällen und räuberischer Erpressung zu einem Jahr und neun Monaten Jugendstrafe. Weiter liegt eine Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und räuberischer Erpressung des AG … – … vom 2. Juli 2010 (* …*) zu zwei Jahren und acht Monaten Jugendstrafe vor, sodann eine Verurteilung durch das AG … – … vom 7. Mai 2012 wegen Diebstahls zu einem Jahr und sechs Monaten Jugendstrafe (* …*). Es folgt eine Verurteilung durch das AG … vom 15. Juli 2015 wegen Leistungserschleichung in 21 Fällen, Diebstahls und Betrugs zu neun Monaten Freiheitsstrafe (* …*), sodann wiederum eine Verurteilung durch das AG … – … vom 27. Juli 2015 wegen gemeinschaftlichen Betrugs und gemeinschaftlichen Diebstahls zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (* …*). Schließlich liegt eine weitere Verurteilung durch das AG … vom 2. Oktober 2015 (keine Straftat angegeben) zu einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe (* …*) vor. Und endlich ist eine Verurteilung durch das AG … vom 9. November 2016 wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe (* …*) aktenkundig.
Nach alldem ist kein Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich, soweit sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festgesetzt und sich somit mittig innerhalb der grundsätzlich zulässigen Spanne von null Monaten bis fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bewegt hat.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.


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