Verwaltungsrecht

Interner Schutz in Somaliland für Angehörige eines Minderheitenclans

Aktenzeichen  W 4 K 17.31498

Datum:
4.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19752
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3c Nr. 3, § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete für Angehörige aller Clans, weil es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen ist, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
I.
Einzustellen war das Verfahren hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Kläger als Asylberechtigen anzuerkennen. Der Klägerbevollmächtigte hat insofern die teilweise Klagerücknahme erklärt, so dass das Verfahren insoweit einzustellen ist, § 92 Abs. 1 und 3 VwGO.
II.
Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG (Hilfsanträge) zu.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des unionsrechtlichen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 15 QRL (Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011, Richtlinie 2011/95/EU) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn inländische Fluchtalternativen i.S.v. § 3e AsylG bestehen.
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 2 AufenthG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris Rn. 14).
1.1. Es kann vorliegend aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative (vgl. sogleich unter 1.3.) dahinstehen, ob der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia in seine Heimatregion um die Stadt Taleh in der Region Sool damit rechnen muss, einen ernsthaften Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG zu erleiden. Das Gericht hat jedoch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags Zweifel daran, dass sich die Ereignisse so, wie vom Kläger vorgetragen, zugetragen haben. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nicht – wie vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – schon die Tatsache, dass der Kläger und seine Freundin aus verschiedenen Clans verschiedener sozialer Hierarchien stammen und derartige Verbindungen gesellschaftlich missbilligt werden, gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht. Andererseits bleiben die Schilderungen des Klägers auch auf Nachfrage an der Oberfläche. Wie genau er seine Freundin kennengelernt und wie die Beziehung in dem kleinen Heimatort des Klägers gelebt wurde trotz der Clanunterschiede, wird nicht näher erläutert. Der Kläger gibt hierzu sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung jeweils nur an, man habe die Beziehung verheimlicht. Des Weiteren spricht der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt davon, dass ein Mann in das Café gekommen sei und geschossen habe. In der mündlichen Verhandlung führt er aus, es habe sich um den Vater des Mädchens gehandelt. Auch die Aussagen zur Finanzierung der Flucht sind nicht gänzlich stimmig, wenn der Kläger zunächst ausführt, die Flucht habe ca. 850 Dollar gekostet, wobei er 700 Dollar in Libyen verdient habe und 150 Dollar in Italien bekommen habe (Bl. 90 d.A.). Später erwähnt der Kläger, er habe zusätzlich zwei Millionen Schilling von dem Besitzer der Werkstatt für die Flucht zunächst nach Jemen bekommen (Bl. 92 d.A.).
1.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wegen der allgemeinen Situation in Somalia. Somaliland ist nicht von einem innerstaatlichen Konflikt erfasst. Die Staatsgewalt über die von ihr so bezeichnete „Republik Somaliland“ hat in den meisten von ihr beanspruchten Gebieten für Frieden gesorgt und gleichzeitig eine verhältnismäßig stabile demokratische Ordnung aufrechterhalten. Allgemein ist die Sicherheitslage in Somaliland als gut zu bezeichnen. Nominell kontrolliert der Staat das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, in allen Landesteilen ist die Polizei – vor allem in den Städten – präsent. Die Kapazitäten sind allerdings beschränkt. Die Kontrolle über die nordöstlichen Gebiete an der Grenze zu Puntland ist unbestätigt. Die Kräfte der Polizei sind in Hargeysa konzentriert anzutreffen, in anderen Städten bestehen nur wenige Polizeistationen, allerdings existiert auch dort eine somaliländische Verwaltungsstruktur (VG Düsseldorf, U.v. 23.6.2016 – 6 K 6684/15.A – juris Rn. 117 ff.). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes wurden in dem von Somaliland beanspruchten Gebiet (im Vergleich zu Rest-Somalia) einigermaßen funktionierende Verwaltungsstrukturen aufgebaut. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. Die Al Shabaab-Miliz kontrolliert dort keine Gebiete. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten. Hargeysa ist vom Ausland aus auf dem Luftweg erreichbar (Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1.1.2017, Stand: November 2016, S. 17; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 – 76; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 26.3.2013 – W 3 K 11.30324 – juris). Angesichts dieser Auskunftslage kommt die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht in Betracht.
1.3. Ungeachtet dessen ist gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG aber auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes vorrangig zu versuchen, internen Schutz zu erlangen. Insofern muss sich der Kläger entgegen halten lassen, dass er in der Republik Somaliland nicht um Schutz nachsuchte und möglichen Schutzakteuren im Sinne des § 3d AsylG keine Gelegenheit gab, zu seinen Gunsten tätig zu werden. Dies war dem Kläger auch als Angehöriger eines Minderheitenclans zuzumuten. Es gibt in Somaliland relativ sichere Zufluchtsgebiete, in denen weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht. In Somaliland ist es den dort faktisch herrschenden Autoritäten gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (Bericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Somalia vom 1.1.2017, Stand: November 2016, S. 4 f., 13 f., 17; EASO Country of Origin Information Report, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 75 – 76; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 26.3.2013 – W 3 K 11.30324 – juris).
2. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich.
2.1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil eine hier allein näher in Betracht zu ziehende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Damit scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 36).
Dementsprechend wird bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger als junger, gesunder Mann in Somaliland in der Lage sein wird, für seine Grundbedürfnisse – Nahrung, Hygiene und Unterkunft – zu sorgen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine Verletzung weiterer durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützter Rechte droht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2.2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich für den Kläger nicht angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Somalia. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln zwar nicht gewährleistet; es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe und keine Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Allerdings ist es den Menschen aufgrund der im Vergleich zu anderen Landesteilen besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Intervention im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1.1.2017; Stand: November 2016, S. 16)
Dass es dem Kläger grundsätzlich nicht zuletzt mithilfe seiner Familie möglich wäre, etwa in der Region Sool oder anderen Landesteilen Somalilands das zur Vermeidung einer Extremgefahr notwendige wirtschaftliche Existenzminimum zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. Nach Auskunft des Klägers hat dieser zwar aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie. Zuletzt lebten aber die Mutter und seine Brüder noch in Somalia. Zudem ist nicht erkennbar, dass er nicht auch auf die Unterstützung seines in seiner Heimat ansässigen Clans zurückgreifen könnte. Auch hat der Kläger als Schmied und Kfz-Mechaniker gearbeitet und verfügt daher über berufliche Fähigkeiten. Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf Somalia eine Extremgefahr im vorstehend dargelegten Sinne nicht mit der erforderlichen – hohen – Wahrscheinlichkeit gegeben.
3. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.
Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
4. Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


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