Aktenzeichen W 8 K 20.31364
AsylG § 55 Abs. 1 S. 2
Leitsatz
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben weder einen Anspruch nach § 51 Abs. 1 AsylG auf eine länderübergreifende Verteilung von Bayern nach Nordrhein-Westfalen, konkret nach Arnsberg, noch auf Neuverbescheidung ihres Antrages (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Vorbringen der Kläger führt zu keiner anderen Beurteilung.
Vorab ist anzumerken, dass die Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht konkret angeben konnten, wohin die Zuweisung genau erfolgen solle. Die Kläger brachten vielmehr vor, sie wollten in die Nähe ihrer Tochter, auch wenn diese etwa 20 Minuten zu ihnen mit dem Bus fahren müsste. Jedoch ist festzuhalten, dass die Tochter nicht in der Stadt Arnsberg wohnt und auch nicht in dem dazu gehörigen Hochsauerlandkreis. Der in den Akten genannte Ort Balve liegt im Märkischen Kreis. Alle zusammen liegen im Regierungsbezirk Arnsberg. Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger in die Stadt Arnsberg wollen oder in einen bestimmten Landkreis bzw. nur generell in den Regierungsbezirk Arnsberg, weil ein entsprechender länderübergreifender Verteilungsanspruch unter jedem Gesichtspunkt nicht gegeben ist.
Nach der Rechtslage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Unterbringung von Asylbewerbern zunächst in einer Aufnahmeeinrichtung erfolgt, wobei die Aufteilung zwischen den Bundesländern nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel erfolgt, um bundesweit für eine gleichmäßige Verteilung der sozialen und finanziellen Lasten zu sorgen. Von dort aus erfolgt landesintern die Weiterverteilung in Gemeinschaftsunterkünfte in Form einer Zuweisungsentscheidung, vorliegend durch Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 3. November 2020, mit dem die Kläger der TGU Bad Kissingen zum 12. November 2020 zugewiesen worden sind. Auch insoweit steht primär das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung im Vordergrund, zumal die Kapazitäten begrenzt sind (vgl. zum Ganzen Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2020, § 10 Rn. 470 ff.).
Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG haben Asylsuchende grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen und sich in einem bestimmten Bundesland und innerhalb eines Bundeslandes an einen bestimmten Ort aufzuhalten und dort zu wohnen, weil mit den Regelungen zu Verteilung und Zuweisung dem grundsätzlich besonders gewichtigen öffentlichen Anliegen Rechnung getragen wird, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und innerhalb dieser ebenfalls gleichmäßig zu verteilen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung eine Vorentscheidung getroffen, von der nur aus besonderen Gründen abgewichen werden kann, wenn besondere qualitativ bedeutsame Ansprüche – humanitäre gewichtige Gründe – vorliegen, die eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall gebieten (vgl. Amir-Haere in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 55 Rn. 6; Neundorf in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand: 1.7.2020, § 55 AsylG Rn. 18; Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 55 Rn. 13 f.; Funke-Kaiser in Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier in GK-AsylG, 122. Lieferung, 1.10.2019, § 55 Rn. 38 ff.).
Ausnahmen kommen nach § 51 Abs. 1 AsylG, § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG nur bei humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht wie das Zusammenleben der Kernfamilie nach § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG in Betracht. Den Gründen muss ebenso wie dem Schutz der Kernfamilie eine erhöhte Bedeutung zukommen. Da der konkret genannte humanitäre Grund der Herstellung der Haushaltsgemeinschaft der Familie, soweit sie sich auf Ehegatten und das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern bezieht, verfassungsrechtliches Gewicht hat, müssen die unbenannten sonstigen humanitären Gründe im Grundsatz ebenfalls eine verfassungsrechtliche Fundierung aufweisen oder von ähnlichem Gewicht sein. Relevanz kommt insoweit insbesondere der grundrechtlich geschützten Gesundheit zu. Ist etwa der Ausländer aufgrund ernsthafter Krankheit, Schwangerschaft, Alter und/oder Gebrechlichkeit auf die Pflege und Unterstützung eines nicht zur Kernfamilie gehörenden Angehörigen angewiesen, ist dies ein vergleichbar gewichtiger humanitärer Grund. Abhängige erwachsene Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen sind gegebenenfalls bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten unterzubringen, wenn sie nach dem Recht und Gepflogenheiten des Mitgliedstaates für diesen verantwortlich sind. Bei der Ermessensentscheidung sind jedenfalls die Belange des betroffenen Asylbewerbers zu berücksichtigen. Dabei ist zu beachten, dass ein länderübergreifender Verteilungswunsch Ausnahmecharakter hat. Bleibt das Gewicht der angegebenen Gründe unterhalb der maßgeblichen Schwelle kommt eine länderübergreifende Verteilung nicht in Betracht. Keine Gründe von vergleichbarem Gewicht sind etwa die Beziehung zu einem Bruder, das Erlernen der deutschen Sprache in bestimmter Umgebung oder das Verbleiben im bisherigen sozialen Umfeld. Nicht ausreichend ist auch der Wunsch nach Umzug an einen Ort, an dem sich Personen mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und gleicher Sprache aufhalten, zumal es für die Situation von Asylbewerbern nicht untypisch ist, dass für gewöhnlich eine sprach- und kulturfremde Umgebung gewisse psychische und soziale Probleme bereitet. Eine vorübergehende Trennung von Verwandten für die Dauer eines grundsätzlich als vorübergehend konzipierten Asylverfahrens erscheint grundsätzlich zumutbar, soweit ein Asylbewerber infolge seines Gesundheitszustandes auf die Unterstützung und Lebenshilfe durch nahe Verwandte nicht in besonderer Weise angewiesen ist und solange eine Pflege und Behandlung auch am Ort der Zuweisung erfolgen kann (vgl. Heusch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand: 1.4.2021, § 50 Rn. 17; § 51 Rn. 1 f., 9 f. und 13; Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Edition, Stand: 1.1.2021, § 50 AsylG Rn. 27, 29, 32 und 34; § 51 AsylG Rn. 14; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, Dokumentenstand: 1.8.2020, § 50 AsylG Rn. 35, 48 und 51; § 51 AsylG Rn. 7 und 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 50 AsylG Rn. 20 ff., 27 ff.; § 51 AsylG Rn. 3 und 5; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 24 f.; Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 50 Rn. 24 ff., 30, 37; Funke-Kaiser in Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 124. Lieferung, 1.12.2019, § 50 Rn. 37; Nottermann, HTK-AuslR, Stand: 18.10.2019, § 50 AsylG Rn. 17, 22 ff.; Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 50 AsylG Rn. 27; Jobs in Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, GK-AsylG, 95. Lieferung 2012, § 51 Rn. 2, 4 f.; jeweils m.w.N. auch zur Rechtsprechung).
Demnach ist insbesondere eine Umverteilung gerechtfertigt, wenn eine sachgerechte Betreuung eines schwerkranken Asylbewerbers nur im begehrten Zuweisungsort ausreichend gewährleistet ist (vgl. VG Schwerin, U.v. 25.5.2020 – 15 A 4528/17 As SN – juris Ls. 4 und Rn. 23). Ortswünsche aufgrund gesundheitlicher Notwendigkeiten des Asylbewerbers können für eine länderübergreifende Umverteilung genügen, gerade, wenn es um die Pflege und Hilfe der eigenen Eltern geht, wobei es auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt, etwa, wenn die erforderlichen pflegerischen Leistungen anderweitig nicht gewährleistet werden können und eine Schwerbehinderung von 100 Grad vorliegt, so dass der Betreffende auf eine Betreuung angewiesen ist, die über die Betreuung hinausgeht, die ein ambulanter Pflegedienst zu leisten vermag (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 – W 6 K 18.32318 – juris Rn. 28 f.).
Ausgehend von dieser Rechtslage haben die Kläger entsprechende humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht, die eine länderübergreifende Verteilung rechtfertigen würden, nicht nachgewiesen.
Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Umverteilung nur in Betracht käme, wenn eine schwerwiegende Erkrankung oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen würde, die die Kläger wesentlich von denen andere Flüchtlinge unterscheiden würde. Mindestvoraussetzung wäre die Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen. Die Kläger haben jedoch nur kurze ärztliche Atteste vorgelegt, in denen lediglich knapp die jeweiligen Diagnosen benannt sind, so beim Kläger zu 1) Schwerhörigkeit Gonarthritis, Bakerzyste des Knies; bei der Klägerin zu 2) Spinalkanalstenose, Zehenstreckerparese beidseits. In diesen Attesten finden sich jedoch keinerlei Ausführungen zur Befunderhebung, zu den konkreten gesundheitlichen Auswirkungen usw. und insbesondere zu einer eventuell bestehenden weiteren Behandlungsbedürftigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit der Kläger.
Anderes folgt auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung insbesondere einen vorläufigen Arztbrief, Entlassungsbrief der Kliniken Dr. Erler, Nürnberg, vom 4. November 2020, vorgelegt, der über eine stationäre Aufnahme der Klägerin zu 2) vom 30. Oktober 2020 bis 4. November 2020 berichtet mit den Diagnosen: Absolute Spinalkanalstenose LW4/5 bei Bandscheibenprolaps und Spondylolyse mit Listhese, foraminale Bedrängung der Wurzel L4 links deutlicher als rechts, mäßige spinale Einengung bei LW3/4. Nach Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde sei ein konservatives Vorgehen vereinbart worden. Als weiterer Behandlungsvorschlag sind unter anderem eine operative Versorgung sowie eine physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung angesprochen. Weitergehende Ausführungen finden sich indes nicht, insbesondere keine, die auf eine besondere Behandlungs- oder Betreuungsbedürftigkeit der Kläger hinwiesen.
Ärztliche Stellungnahmen mit der konkreten Darlegung medizinischer Gründe, die eine Familienzusammenführung der Kläger mit ihren Kindern rechtfertigen würden, fehlen. Der subjektive Wunsch der Kläger bei oder in der Nähe, insbesondere der volljährigen Tochter zu wohnen, ist nicht durch eine objektive bestehende medizinische Notwendigkeit belegt (vgl. VG Würzburg, B.v. 1.3.2021 – W 2 E 21.30197 – juris Rn. 29). Ein entsprechender Hilfebedarf der Kläger, der nur durch die in Nordrhein-Westfalen lebenden Kinder erfüllt werden könnte, ist ärztlicherseits nicht einmal ansatzweise belegt. Fehlt es aber an einer ärztlichen Plausibilisierung des Angewiesenseins auf die Hilfe Verwandter, ist – auch unter Berücksichtigung der gestellten Diagnosen und des Alters der Kläger – nicht ersichtlich, dass ein Verbleib am bisherigen Wohnort unzumutbar wäre (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2021 – 19 CE 21.523 – juris, bezogen auf ein mögliches inlandsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Pflegebedürftigkeit).
Des Weiteren haben die Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung explizit angegeben, dass sie über keinen Schwerbehindertenausweis verfügten und auch in keinem Pflegegrad eingestuft seien (vgl. zu einer möglichen solchen Fallgestaltung VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 – W 6 K 18.32318 – juris). Die Kläger haben keine eigene Pflegebedürftigkeit glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewiesen, erst recht keine, welche nur durch Angehörige erfolgen könnte und nicht etwa auch durch die mögliche Inanspruchnahme professioneller pflegerischer Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst am jetzigen Unterkunftsort ersetzt oder durch sonstige professionelle oder ehrenamtliche Hilfe am jetzigen Wohnort zumindest in zumutbarer Weise befriedigt werden könnte (vgl. Röder in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 7. Edition, Stand: 1.1.2021, § 51 AsylG Rn. 14). Die hinreichende ärztliche Versorgung und auch die notwendige medizinische Nachsorge nach einer Operation ist am jetzigen Unterkunftsort zweifelsohne gewährleistet.
Des Weiteren ist festzuhalten – wie die Bezirksregierung Arnsberg in ihrer Klageerwiderung vom 25. Februar 2021 schon zutreffend angemerkt hat -, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Kläger eine Umverteilung konkret nach Arnsberg begehren. Denn die Kinder der Kläger wohnen nicht in der Stadt Arnsberg, die im Hochsauerlandkreis liegt, sondern in der Stadt Balve im Märkischen Kreis. Beide Orte und Kreise liegen aber im Regierungsbezirk Arnsberg. Selbst wenn die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung angemerkt hat, dass die Tochter ihnen auch helfen könnte, wenn sie dort vor Ort eine Busfahrt von ca. 20 Minuten auf sich nehmen müsste, um zu ihnen zu gelangen, wäre dies zum einen nach dem Klagebegehren nicht sichergestellt. Zum anderen spricht diese Argumentation gegen die dringende Notwendigkeit der Pflege gerade durch die Tochter, die nicht vor Ort sein müsste. Der Klägerbevollmächtigte hat zwar vorgebracht, dass die Kinder bereit wären, die Kläger auch in ihre Wohnung aufzunehmen, hat jedoch einschränkend angemerkt, dass die Wohnungen der Kinder der Kläger zu klein wären.
Des Weiteren ist in dem Zusammenhang anzumerken, dass der eine erwachsene Sohn der Kläger ohnehin in der Nähe der jetzigen Unterkunft der Kläger wohnt, auch wenn er mittlerweile bei ihnen ausgezogen ist. Aus dem pauschalen Hinweis der Klägerin zu 2), dass der Sohn nicht helfen könne, weil er Augenprobleme hab, und ein Sohn nicht mit der Tochter vergleichbar sei, erschließt sich dem Gericht nicht, wieso nicht auch der Sohn – soweit erforderlich – bei den Verrichtungen des Alltags behilflich sein könnte. Soweit gerade die Klägerin zu 2) eine Unterstützung und Hilfe durch die Tochter als Frau bevorzugt, möglicherweise auch, weil sie jetzt oder nach einer eventuellen Bandscheibenoperation befürchtet, inkontinent zu sein bzw. zu werden oder auch nach den iranischen Gepflogenheiten eher die Tochter der Mutter helfen müsste (vgl. dazu allgemein Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 9 Rn. 24), was aber nicht substanziiert worden ist, fehlt es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung einer dahingehenden konkreten Bedürftigkeit durch entsprechende ärztliche Belege bzw. auch Stellungnahmen eines ambulanten Betreuungsdienstes oder dergleichen (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.5.2020 – W 6 K 18.32318 – juris Rn. 29 mit Hinweis auf eine entsprechende Aussage des ambulanten Pflegedienstes).
Auch der Wunsch, in der Nähe der Kinder zu wohnen und auch die Enkel zu sehen, ist kein humanitärer Grund von einem vergleichbaren Gewicht, der eine Umverteilung tragen würde. Soweit die Kläger auf sprachliche Erfordernisse, etwa bei Arzt- oder Behördengängen, verweisen, ist dies kein besonderer Grund, sondern ein Umstand, mit den alle nicht deutschsprachigen Asylbewerber umgehen müssen, zumal es gerade bei wichtigen Arztgängen möglich ist, einen Dolmetscher hinzuzuziehen oder anderweitige Hilfen, etwa auch durch Landsleute in der Nähe, zu erhalten. Bleibt aber das Gewicht der Gründe unterhalb der maßgeblichen Schwelle, kommt eine länderübergreifende Verteilung nicht in Betracht, weil es für die Situation der Asylbewerber nicht untypisch ist, dass sie sich in einer sprachfremden Umgebung und einer fremden Kultur mit den damit verbundenen Problemen eingewöhnen und zurechtfinden müssen (vgl. Heusch in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand: 1.4.2021, § 51 AsylG Rn. 10; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, Dokumentenstand: 1.8.2020, § 50 AsylG Rn. 49; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 50 AsylG Rn. 30).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.