Verwaltungsrecht

Jagdrecht, Waffenrecht, Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Erteilung eines Jagdscheines, Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Unzuverlässigkeit, Leichtfertige Verwendung von Waffen oder Munition, Gefahrenprognose, Interessensabwägung

Aktenzeichen  Au 8 S 22.1

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 5086
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a)
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 46 Abs. 1 S. 1
WaffG § 46 Abs. 2 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2
BJagdG § 18 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Verfahren Au 8 S 22.1 und Au 8 S 22.2 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten der Verfahren.
IV. Der Streitwert wird im Verfahren Au 8 S 22.1 auf 3.625,00 EUR und im Verfahren Au 8 S 22.2 auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt zum einen vorläufigen Rechtsschutz zum Hauptsacheverfahren Au 8 K 21.2487 gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und hierzu ergangener Nebenentscheidungen (Au 8 S 22.1). Er wendet sich zum anderen im vorläufigen Rechtsschutz zum Hauptsacheverfahren Au 8 K 21.2488 gegen die Versagung der Neuerteilung seines Jagdscheins sowie die Einziehung seines Jagdscheins (Au S 22.2).
Das Landratsamt … stellte dem Antragsteller am 18. Juni 2018 den Jagdschein Nr. … mit einer Gültigkeit bis zum 31. März 2021 aus. Die Neuerteilung des Jagdscheins wurde vom Antragsteller am 2. Februar 2021 beantragt.
Ferner stellte am 6. Juli 2018 das Landratsamt dem Antragsteller die Waffenbesitzkarte Nr. … aus. Auf dieser wurden (derzeit) vier Langwaffen mit Munition und einem Schalldämpfer registriert. Ebenfalls am 6. Juli 2018 stellte das Landratsamt dem Antragsteller den Europäischen Feuerwaffenpass Nr., gültig bis zum 5. Juli 2023, aus.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2021 lehnte das Landratsamt nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens den Antrag des Antragstellers auf Neuerteilung seines Jagdscheines Nr. … ab und zog ihn ein (Ziffer 1). Ferner widerrief das Landratsamt die waffenrechtlichen Erlaubnisse (Waffenbesitzkarte Nr. … sowie Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …) des Antragstellers (Ziffer 2) und gab dem Antragsteller auf, die Urkunden „Waffenbesitzkarte Nr. …“ sowie „Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …“ dem Landratsamt innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids zurückzugeben (Ziffer 3). Das Landratsamt verpflichtete den Antragsteller zudem, die in seiner Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen und Munition innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides einem empfangsbereiten Berechtigten zu übergeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und den Nachweis darüber dem Landratsamt zu erbringen (Ziffer 4). Für die Ziffern 1 bis 4 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 5). Ferner enthielt der Bescheid Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 (Ziffer 6) bzw. Ziffer 4 (Ziffer 7) sowie eine Gebührenfestsetzung (Ziffer 8).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Landratsamt sei vonseiten des Landratsamts … im September 2020 ein Vorfall mitgeteilt worden. Dieser lasse das Landratsamt an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Umgang mit Schusswaffen und Munition zweifeln. Am 13. August 2020 habe der Antragsteller im Revier eine Waffe eingeschossen. Die Schüsse seien in Richtung zum Industriegebiet der Gemeinde …abgegeben worden. Zwei Geschosse seien jedoch nicht auf den aufgestellten Zielvorrichtungen gelandet, sondern hätten die Wand einer in der Nähe und in Schussrichtung stehenden Werkshalle durchschlagen. Der Antragsteller habe durch das Einschießen seiner Waffe an dieser Stelle eine akute Gefährdung von Personen für deren Leib und Leben und dadurch für hohe Rechtsgüter in Kauf genommen, was seine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Der Antragsteller habe vor Bescheiderlass bezweifelt, dass die Schüsse, die die Hallenwand durchschlagen hätten, von ihm stammen würden. Am 26. Mai 2021 habe er erklärt, dass er am besagten Tag geschossen habe. Ob die Einschusslöcher an der Werkshalle von ihm stammen würden, sei aus Sicht des Antragstellers jedoch nicht klar. Dennoch habe er den Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung gemeldet, welche sich nach Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte für die Regulierung des Schadens entschieden habe. Das Landratsamt sehe es als erwiesen an, dass die in die Hallenwand der Firma … eingeschlagenen Schüsse vom Antragsteller stammen würden. Für die Anordnung des Sofortvollzugs sei § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Rechtsgrundlage. Danach könne einem möglichen Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung genommen werden, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids gewichtiger sei als das entgegenstehende Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Das Anordnen der sofortigen Vollziehung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Aufgrund des Vorfalls vom 13. August 2020 müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller erneut seine Schusswaffen im Revier benutzen werde, ohne dabei die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die sofortige Vollziehung sei daher geeignet, um sicherzustellen, dass der Antragsteller als waffen- und jagdunzuverlässige Person keinen Umgang mehr mit Schusswaffen und Munition habe. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren habe einen hohen Stellenwert und solle gerade durch die Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften und einen verantwortungsbewussten Umgang mit diesen Gegenständen durch die Erlaubnisinhaber erreicht werden. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Das private Interesse des Antragstellers, den Jagdschein, die Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zu behalten sowie die Schusswaffen und Munition weiterhin besitzen zu dürfen, habe hinter dem öffentlichen Interesse, dem verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und Munition sowie die Verhinderung von Schäden an Individualrechtsgütern, zurückzustehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass im Bereich des Jagd- und Waffenrechts die Begründung der Sofortvollzugsanordnung weniger hoch seien, weil es um den Schutz der besonders hohen Rechtsgüter Leib und Leben gehe, so dass allein deshalb ein Sofortvollzug begründet sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher verhältnismäßig.
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am 13. Dezember 2021, ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2021 zunächst mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids erheben [Au 8 K 21.2487 (Waffenrecht) und Au 8 K 21.2488 (Jagdrecht) ].
Am 7. Januar 2022 ließ er seine erhobene Klage (Au 8 K 21.2488) um den Antrag erweitern, den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Jagdschein zu erteilen. Eine Entscheidung in den Hauptsacheverfahren ist noch nicht ergangen.
Am 3. Januar 2022 ließ der Antragsteller in beiden vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Dezember 2021 bezüglich Ziffern 1 bis 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Dezember 2021 wiederherzustellen.
Am 7. Januar 2022 ließ der Antragsteller zusätzlich im Verfahren Au 8 S 22.2 (unter Verweis auf die Begründung im Schriftsatz vom 3. Januar 2022) beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Jagdschein zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei weiterhin jagd- und waffenrechtlich zuverlässig. Er habe bei dem Vorfall am 13. August 2020 sämtliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen und auf einen ausreichenden Kugelfang geachtet, so dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. Der Antragsteller sei ein sehr vorsichtiger und umsichtiger Jäger und Waffenbesitzer. Die Lebensgefährtin des Antragstellers, ebenfalls Jägerin, sei bei der Abgabe der Kontrollschüsse dabei gewesen. Sie habe die beiden Ziele auf der Wiese vor dem Wall platziert, diese im Abstand von circa 100 und circa 150 Schritten vom Hochsitz abgelegt. Der Wall sei 1,2 m hoch, die Wiese sei ein natürlich gewachsener Boden und daher ein sicherer Kugelfang. Die Schüsse seien vom Hochsitz abgegeben worden und hinter dem Wall befinde sich zudem noch ein größerer Erdhügel. Somit sei explizit auf einen sicheren Kugelfang geachtet worden, damit es zu keinen Gefährdungen komme. Die Angabe eines Blei-Geschosses in der Ermittlungsakte treffe auf das vom Antragsteller genutzte Geschoss nicht zu; es handele sich hierbei um ein Kupferjagdgeschoss. Der Hintergrund der Kontrollschüsse sei gewesen, dass dem Antragsteller zwei Tage vor dem 13. August 2020 die Waffe von seinem Dreibeinhocker abgerutscht und auf die auf dem Boden liegende Jacke geglitten sei. Daher habe der Antragsteller, um sicher gehen zu können, dass das Zielfernrohr dabei nicht aus Versehen verstellt worden wäre, Kontrollschüsse abgegeben. Das circa 100 Schritte entfernte Ziel habe er getroffen und die zwei Schüsse auf das circa 150 Schritte entfernte Ziel leicht verfehlt. Er und seine Lebensgefährtin hätten den Kugeleinschlag auf der Wiese deutlich sehen können. Nach den abgegebenen Kontrollschüssen seien beide ins Schützenheim gefahren. Dort habe der Antragsteller mit der identischen Munition noch zwei Kontrollschüsse abgegeben und das Ziel optimal getroffen. Ihm sei auch weiterhin die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit Waffen äußerst wichtig. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller sei mangels Tatverdacht eingestellt worden. Auch eine Ordnungswidrigkeit liege nicht vor. Ausweislich der Ermittlungsakte habe nicht festgestellt werden können, dass es Schüsse des Antragstellers gewesen seien, die das Gebäude der Familie … getroffen hätten.
Im Hinblick auf seinen (zusätzlichen) Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihm einen Jagdschein zu erteilen, gerichteten Antrag wurde unter Verweis auf die Begründung im Schriftsatz vom 3. Januar 2022 ausgeführt, der Antragsteller sei jagd- und waffenrechtlich zuverlässig. Er habe deshalb Anspruch auf die Erteilung eines Jagdscheins.
Auf die Antragsbegründungen wird im Einzelnen verwiesen.
Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner in beiden Verfahren,
die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 6. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr gegeben sei. Der Antragsteller habe am 13. August 2020 seine Waffe in Zielrichtung der Gewerbehalle eingeschossen. Zu dieser Zeit habe Starkregen geherrscht und zwei der Schüsse hätten die aufgestellten Zielvorrichtungen verfehlt. Er habe in diesem Fall leichtfertig gehandelt, da er naheliegende Überlegungen versäumt habe. Als Jäger und Waffenbesitzer hätte ihm bekannt sein müssen, dass sich wetterbedingte Einflüsse auf die Fluglinie eines Geschosses auswirken könnten und dadurch das anvisierte Ziel verfehlt werden könnte. Durch die unüberlegte Schussabgabe im Revier – zudem noch in Richtung eines Gewerbe- und Wohngebiets – habe er Gefahren für Dritte und dadurch für hohe Rechtsgüter in Kauf genommen, was seine jagd- und waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe. Er hätte das Einschießen seines Gewehres jederzeit auf einem Schießstand vornehmen können, so wie er es auch im Anschluss nach der Schussabgabe im Revier getan habe. Die abgegebenen Schüsse seien ebenfalls von den Eigentümern der Gewerbehalle gehört worden, am gleichen Abend seien die Einschusslöcher in der Hallenwand entdeckt worden. Das in einem Karton in der Halle gefundene Projektil passe zu der Waffe des Antragstellers. Zudem habe der Antragsteller die von der Staatsanwaltschaft sichergestellten Asservate (Patronenhülsen und Geschoss) nach Abschluss des dortigen Verfahren zurückgenommen, da diese ihm offensichtlich gehören würden. Der Antragsteller habe den an der Gewerbehalle entstandenen Schaden seiner Jagdhaftpflichtversicherung gemeldet. Somit sei er davon ausgegangen, dass die Schüsse, welche die Hallenwand durchschlagen hätten, von ihm stammen würden. Die Jagdhaftpflichtversicherung sei davon ebenfalls ausgegangen und habe den Schaden übernommen. In Zweifelsfällen werde eine Versicherungsleistung regelmäßig abgelehnt. Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Memmingen gegen den Antragsteller sei ausschließlich wegen Sachbeschädigung eingestellt worden und sei für die Beurteilung seiner jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit unerheblich. Darüber hinaus sei das Landratsamt nicht an eine strafrechtliche Entscheidung gebunden, sondern habe in diesen Fällen selbstständig zu prüfen, ob der Betroffene eine waffenrechtliche Verfehlung begangen habe und ob diese die Annahme der Unzuverlässigkeit begründe. Bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs werde auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen. Der Jagdschein berechtige nach § 13 Abs. 3 WaffG zum Erwerb von Langwaffen ohne vorherige Erwerbserlaubnis. Langwaffen, die aufgrund eines Jagdscheines erworben worden seien, müssten innerhalb von zwei Wochen in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Es sei deshalb unzulässig, den Erwerb von Langwaffen mit einem Jagdschein weiterhin zuzulassen, obwohl die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen worden seien. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Verpflichtung zur Abgabe der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition vor der Bestandskraft des Bescheides wirksam werde. Der Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition durch eine Person, die den strengen Anforderungen des Waffen- und Jagdrechts nicht genüge, stelle eine ständige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der umgehenden Erfüllung der Herausgabe und Nachweispflichten gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, erlaubnispflichtige Waffen und Munition sowie ungültig gewordene Erlaubnisurkunden bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 6. Dezember 2021 zu besitzen, ergebe einen eindeutigen Vorrang der öffentlichen Belange. Der Sofortvollzug gelte auch für die Rückgabe der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisurkunden. Es dürfe dem Antragsteller nicht möglich sein, sich mit entsprechenden widerrufenen oder ungültigen Erlaubnisurkunden weiterhin als Waffenbesitzer oder Inhaber eines Jagdscheines zu legitimieren. Besondere Umstände, die ein weitergehendes Interesse am Besitz der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition sowie der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisdokumente bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts begründen und den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen würden, seien nicht ersichtlich. Es widerspreche schon grundsätzlich dem Gedanken des Waffen- und Jagdrechts, dass Personen, die im Sinne dieser Gesetze nicht zuverlässig seien, über die tatsächliche Gewalt eben bezeichneter Gegenstände verfügen würden.
Auf die Antragserwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Antragserwiderung Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Antragsteller sämtliche Sicherheitsvorkehrungen beim Einschießen der Waffe beachtet habe. Seine Lebensgefährtin habe dies bestätigt. Von einer unüberlegten Schussabgabe könne somit keine Rede sein. Der Antragsgegner führe aus, dass die Einschusslöcher in der Gewerbehalle erst am Abend entdeckt worden seien. Es sei in keiner Weise erwiesen, dass die Einschusslöcher vom Antragsteller stammen bzw., dass die Einschusslöcher von dem Tag der Schussabgabe stammen würden. Der Antragsgegner argumentiere auf völlig vager Tatsachengrundlage. Nicht umsonst habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt und zwar mangels Tatverdachts. Soweit der Antragsgegner die Meldung an die Haftpflichtversicherung anspreche, seien dem Antragsgegner offensichtliche wesentliche Grundsätze des Versicherungsrechts nicht bekannt. Der Antragsteller habe gegenüber seiner Haftpflichtversicherung eine Meldeobliegenheit. Melde er einen Vorwurf nicht unverzüglich, müsse er mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. Mit der Meldung sei kein Schuldeingeständnis verbunden, sondern lediglich eine Information an die Versicherung über einen erhobenen Vorwurf. Ob reguliert werde, entscheide dann die Versicherung und nicht der Versicherungsnehmer. Der Antragsteller sei hier nicht in die Entscheidung über das Ob der Regulierung eingebunden gewesen. Warum die Versicherung reguliert habe, sei dem Antragsteller nicht bekannt. Ggf. sei die Regulierung aus pragmatischen Gründen zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Verfahren (Au 8 S 22.1 und Au 8 S 22.2) sowie die vorliegende Behördenakte jeweils Bezug genommen. Die Verfahrensakten der Hauptsacheverfahren Au 8 K 21.2487 und Au 8 K 21.2488 wurden beigezogen.
II.
Die Entscheidung über die Anträge war nach § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten und als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehenden Begehrens bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit, jedenfalls bleibt dieser Antrag auch in der Sache erfolglos.
Das Gericht versteht die Anträge des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13. Dezember 2021 bezüglich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Dezember 2021 wiederherzustellen, dahingehend, dass sie sich nicht auf die Ziffern 6 bis 8 des streitgegenständlichen Bescheids erstrecken (dazu nachfolgend zu 1.). Das Begehren des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 13. Dezember 2021 bezüglich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. Dezember 2021 wiederherzustellen, versteht das Gericht hinsichtlich des mit Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids verfügten Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. im Übrigen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Klage gerichtet (dazu nachfolgend zu 2.). Das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Jagdschein zu erteilen, zielt bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) auf den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung ab, § 123 VwGO (dazu nachfolgend zu 3.).
1. Das Begehren des Antragstellers erstreckt sich nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffern 6 und 7 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG) des streitgegenständlichen Bescheids, indem sich der vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers begehrte vorläufige Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur gegen Ziffern 1 bis 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheids wendet. Eine über das so ausdrücklich formulierte Antragsbegehren hinausgehende Auslegung ist dem Gericht verwehrt, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, zumal der Antragsteller in der Hauptsache ohne eine solche Beschränkung auf bestimmte Ziffern den streitgegenständlichen Bescheid angreift, so dass die durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller vorgenommene ausdrückliche Beschränkung der Eilanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO dahingehend zu beachten ist. Dies gilt auch deshalb, weil der streitgegenständliche Bescheid, gerade eine Unterscheidung zwischen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes einerseits sowie einer solchen kraft gesonderter behördlicher Anordnung andererseits erkennen lässt. Gleiches gilt für Ziffer 8 des verfahrensgegenständlichen Bescheids, indem sich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO semantisch nicht nur auf isolierte, selbstständige Kostenentscheidungen, sondern auch auf mit einer Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidungen bezieht (vgl. zum Ganzen Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 31).
2. Die – so verstandenen – Anträge des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind insoweit zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht vorzunehmende eigenständige Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürften sich die Ziffern 1 bis 4 des verfahrensgegenständlichen Bescheids zum derzeitigen Sach- und Streitstand nach Aktenlage voraussichtlich trotz der bestehenden, im Hauptsacheverfahren noch näher zu klärenden Unklarheiten über den tatsächlichen Geschehensablauf als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe, gleichwohl im Interesse des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind nicht ersichtlich. Aber auch wenn man aufgrund einer möglichen Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen vorliegend auch eine allgemeine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
a) Bei sachgerechter Auslegung begehrt der Antragsteller hinsichtlich Ziffern 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Klage gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verfügung des Antragsgegners (Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG) respektive die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner erhobenen Klage, soweit deren Suspensiveffekt durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Kraft gesetzt wurde, §§ 122 Abs. 1 i.V.m. 88 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien zu treffen. Es hat zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (bzw. seines Widerspruchs) überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse des Antragsgegners. Umgekehrt wird eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 65 ff. m.w.N.).
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist; ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 54 ff., 98).
Der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG) ist nach § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wenn und weil sich der Widerruf – wie hier – auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stützt. Dass der Antragsgegner in Ziffer 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheides die sofortige Vollziehung gleichsam zusätzlich angeordnet hat, ist unschädlich (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.06.2009 – Au 4 S 09.698 – juris Rn. 29).
b) Die Anträge des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, sind insoweit zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG) respektive § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) statthaft.
c) Der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ist zum derzeitigen Sach- und Streitstand nach Aktenlage voraussichtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen fällt auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis setzt unter anderem voraus, dass ein Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) WaffG Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
Die bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmende, gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17; B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7). Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12). Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich; ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7; B.v. 13.5.2014 – 21 CS 14.720 – juris Rn. 9; B.v. 23.5.2014 – 21 CS 14.916 – juris Rn. 10). Die Prognose muss hierbei auf zutreffend ermittelte Tatsachen gestützt werden (vgl. Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 18).
Leichtfertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht. Ein Waffenbesitzer handelt demnach leichtfertig, wenn er sich offenkundig keine Rechenschaft über sein Handeln ablegt und unüberlegt handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2001 – 21 ZB 01.631 – juris Rn. 8). Leichtfertig meint in hohem Maße unvorsichtig und eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Hierunter fallen etwa Schussabgaben ohne (hinreichenden) Kugelfang, ohne ausreichende Sicht oder Schussabgaben, ohne sich zu vergewissern, dass der (potenzielle) Gefährdungsbereich frei von Menschen ist; insbesondere Schussabgaben im Freien/ Revier haben jegliche Gefährdungen auszuschließen (vgl. VG Minden, U.v. 17.8.2012 – 8 K 1001/12 – juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 25.11.2015 – M 7 K 14.5555 – juris Rn. 22, 26 zu Schussabgaben im Freien/ Revier, u.a. unter Rekurs auf § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ sowie auch zu deren rechtlicher Fundierung).
aa) Ausgehend von o.g. Maßstäben für eine Prognose für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren sowie plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in Zukunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird.
(1) Unstreitig schoss der Antragsteller am 13. August 2020 von einem Jägerstand im Revier aus seine Waffe ein in (Ziel-)Richtung des Industriegebiets, wo die Gewerbehalle der Firma, circa 450 Meter vom Jägerstand entfernt, belegen ist. Er verfehlte eigenen Angaben zufolge bei seinen Kontrollschüssen ein aufgestelltes Ziel mit zwei (Fehl-)Schüssen. Nach dem zeitlichen Geschehensablauf sowie der räumlichen Auffindesituation von Geschoss respektive Hülsen bestehen hier entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller Waffen oder Munition künftig leichtfertig verwenden wird. Das sinngemäße Vorbringen des Antragstellers, zwar Schüsse abgegeben, die Wand der Gewerbehalle indessen nicht getroffen zu haben, wertet das Gericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage aufgrund der Gesamtumstände als bloße Schutzbehauptung.
Nach dem Aktenvermerk von POM … vernahm der Besitzer der Gewerbehalle gegen 14:30 Uhr Knallgeräusche und stellte später, abends gegen 19:00 Uhr (vgl. Bl. 17 der Behördenakte), an seiner Halle zwei Einschusslöcher und ein Austrittsloch fest (vgl. Bl. 12 der Behördenakte). Obzwar zwischen den beiden Zeitpunkten nach Aktenlage (wohl) mehrere Stunden lagen, ist mit Blick auf die Zeugeneinvernahmen (vgl. Bl. 16 ff. der Behördenakte) nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegenwärtig von einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Für das Gericht sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die vorgefundenen Einschusslöcher nicht vom 13. August 2020 stammen würden. Es erscheint vielmehr lebensnah, dass solche Einschusslöcher zwar nicht sofort, jedoch zeitnah im Laufe des Tages entdeckt werden. Dessen ungeachtet übergab Herr … der Streifenbesatzung ein in einem Karton in der Halle aufgefundenes, „steckengebliebenes“ (vgl. Bl. 35 der Behördenakte), „Blei-Geschoss“ – im polizeilichen Sicherstellungsprotokoll als „Sax, Hohlspitzgeschoss, braun, … Kaliber: 9,3 x 64“ bezeichnet (vgl. Bl. 14 der Behördenakte) – und drei Patronenhülsen vom Kaliber 9,3 x 64, Marke Sax; die Patronenhülsen fand Herr … beim im Umgriff der Gewerbehalle gelegenen Jägerstand auf (vgl. Bl. 12 f., 17 der Behördenakte). Nach o.g. polizeilichen Aktenvermerk gab der Antragsteller an, dass die Hülsen von ihm verwendet wurden; zum Geschoss konnte er keine näheren Angaben machen; der Antragsteller war beim Zeigen der Einschusslöcher an der Halle „sichtlich betroffen“, während seine Lebensgefährtin Zweifel äußerte, dass der Antragsteller die entsprechenden Schüsse abgegeben hatte. Erst im weiteren Verlauf äußerte auch der Antragsteller Zweifel (vgl. ebd.). Er besitzt ausweislich seiner Waffenbesitzkarte zwei Waffen mit dem Kaliber 9,3 x 64 (vgl. Bl. 76 der Behördenakte). Zum Zeitpunkt der Schussabgaben herrschte starker Regen (vgl. Bl. 11 der Behördenakte). Etwaige Einschlagorte der Fehlschüsse auf der Wiese konnten nicht identifiziert werden (vgl. Bl. 13 der Behördenakte).
Der Antragsteller teilte zu keinem Zeitpunkt seiner Jagdhaftpflichtversicherung mit, dass es nicht seine (Fehl-)Schüsse waren, die die Gewerbehalle durchschlugen (vgl. Bl. 65 ff. der Behördenakte: „Ob die Einschusslöcher von [ihm] stammen, ist aus seiner Sicht nicht klar“). Trotz einer etwaigen sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Meldeobliegenheit spricht dieser Umstand, dass der Antragsteller den Schaden seiner Versicherung dergestalt (quasi ohne Abstreiten) meldete, gegenwärtig nach Aktenlage für eine Schutzbehauptung. Aus der Meldung an den Haftpflichtversicherer als solches vermag das Gericht hingegen kein „Schuldeingeständnis“ zu entnehmen. Ebenso wenig aus den nach Aktenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aufklärbaren Gründen für die erfolgte Regulierung. Für die nachvollziehbare Annahme des Antragsgegners einer Schutzbehauptung des Antragstellers streitet zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage jedoch, dass der Antragsteller erst im späteren Verlauf im Rahmen der Besichtigung der Gewerbehalle Zweifel äußerte, dass die Einschusslöcher durch seine Schussabgaben resultieren (könnten). Ebenso verhält es sich mit der erst im Rahmen der Stellungnahme vom 3. Februar 2022 gleichsam „nachgeschobenen“ versicherungsrechtlichen Begründung. Dessen ungeachtet spricht für die nachvollziehbare Annahme einer Schutzbehauptung auch der Umstand, dass der Antragsteller nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die aufgefundenen Asservate zurücknahm. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller ein in der streitgegenständlichen Halle gefundenes Geschoss zurücknahm sowie entsorgte, obwohl es vermeintlich nicht von ihm stammt. Lebensnah wäre es gewesen, dass der Antragsteller es abgelehnt hätte, solch ein „belastendes“ Asservat entgegenzunehmen (vgl. Bl. 70 ff. der Behördenakte). Zudem spricht für die Bewertung als bloße Schutzbehauptung, dass der Antragsteller nach dem polizeilichen Aktenvermerk zunächst keine Angaben zum Geschoss machte, und erst später einer Zuordnung zu seinen (Fehl-)Schüssen bezweifelte (vgl. a.a.O.). Aus alldem liegen bei lebensnaher Würdigung der Gesamtumstände zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in Zukunft Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird.
Auch die Einstellung (vgl. Bl. 44 ff. der Behördenakte) des gegen den Antragsteller eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht dem nicht entgegen, zumal das Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dergestalt eingestellt wurde, als „ein Vorsatz des Beschuldigten nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann“. Bereits hieraus ergibt sich, dass der Maßstab des § 15 StGB ein anderer ist als der im Rahmen der Beurteilung der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Dessen ungeachtet hindert eine solche Einstellung weder den Antragsgegner als Waffenbehörde noch im Streitfall das Gericht eigenständig etwaige Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering oder nicht gegeben anzusehen ist, heißt nicht, dass die Verfehlung auch ordnungsrechtlich, d.h. hier im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit vor leichtfertigem Umgang mit Waffen oder Munition, nicht zu einer fehlenden Zuverlässigkeit führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2011 – 21 ZB 11.1286 – juris Rn. 11). Ausgehend von Schussabgaben ohne hinreichenden Kugelfang respektive ohne sich zu vergewissern, dass der (potenzielle) Gefährdungsbereich frei von Menschen ist, liegt bei summarischer Prüfung ein leichtfertiges Verhalten vor, das die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Die insoweit vorzunehmende Prognose erfordert hierbei nicht die Feststellung einer konkreten Gefahr, dass sich das „Versagen“ des Antragstellers wiederholt; es genügt nach den oben dargelegten Maßgaben vielmehr eine – wie hier – verbleibende gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen oder Munition (vgl. VG München, U.v. 25.11.2015 – M 7 K 14.5555 – juris Rn. 27).
(2) Unabhängig von der Frage, ob die vom Antragsteller abgegebenen (Fehl-)Schüsse die Hallenwand der Firma … durchschlugen, liegen im Übrigen jedenfalls solche tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die nach summarischer Prüfung im Eilverfahren den nachvollziehbaren sowie plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller auch künftig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird.
Das Gericht erblickt allein darin, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben am 13. August 2020 im Freien/ Revier, bei starkem Regen, Schüsse in (Ziel-)Richtung eines Industriegebiets abgab (Bl. 10, 12 f., 57 der Behördenakte), tatsächliche Anhaltspunkte, die eine nach o.g. Maßgaben anzustellende Prognose zu stützen vermögen. Denn nach eigenen Angaben handelte es sich um die Abgabe von Kontrollschüssen auf selbst platzierte Ziele, nachdem dem Antragsteller zwei Tage vor dem 13. August 2020 seine Waffe von seinem Dreibeinhocker abgerutscht sowie auf die auf dem Boden liegende Jacke geglitten war (vgl. Bl. 57 der Behördenakte). Mit den Schüssen wollte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen sicherstellen, dass das Zielfernrohr der Waffe nicht versehentlich verstellt wurde (vgl. Bl. 57 der Behördenakte). Schussabgaben im Freien/ Revier, in (Ziel-)Richtung eines Industriegebiets, zur Tageszeit, zumal bei schlechten Witterungsbedingungen (starker Regen), erweisen sich in einem hohen Maße unvorsichtig sowie eindeutige Sicherheitsregeln missachtend. Mit einer derartigen Abgabe von Kontrollschüssen hat der Antragsteller jedenfalls leichtfertig in Kauf genommen, dass bei einem unter Umständen versehentlich verstellten Zielfernrohr die anvisierten Ziele gerade nicht getroffen werden. Der sich aus der fehlenden (bzw. naturgemäß nicht möglichen) hinreichend sicheren Kenntnis um das unter Umständen atypische „Schussverhalten“, v.a. im Ausmaß der Abweichungen in der Zielgenauigkeit bzw. der Streuung, ergebende größere (potenzielle) Gefährdungsbereich bei einer Schussabgabe im Freien/ Revier, zumal in (Ziel-)Richtung zu einem Gebiet, in dem sich Menschen aufzuhalten pflegen bzw. der Antragsteller mit dem Aufenthalt von Menschen rechnen musste, bot – im Gegensatz zu einem „gefahrlosen“ Einschießen auf einem Schießstand – damit keine Gewähr für eine nach o.g. Sorgfaltsmaßstab hinreichend „kontrollierte“ Schussabgabe. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ob eines 1,2 Meter hohen Walls, eines dahinterliegenden Erdhügels und dem natürlich gewachsenen Boden (Wiese) als vermeintlich hinreichenden Kugelfang für die platzierten Ziele ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch bei einem natürlich gewachsenen Boden lassen sich bei Steinen unter der Grasnarbe Querschläger keinesfalls ausschließen (vgl. auch Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“). Dies gilt ebenso bei einem aufgrund des starken Regens etwaig aufgeweichten Boden. Hinzu kommt, dass hier nach Aktenlage bei den Schussabgaben keine seitliche Abschirmung des Zielbereichs existierte (Bl. 40, 60 der Behördenakte). Jegliche Gefährdungen, zumal bei einer wie hier beabsichtigten Überprüfung des Zielfernrohrs, waren nach summarischer Prüfung im Hinblick auf etwaige Abpraller oder Fehlschüsse – insbesondere auch bei starken Regen – nicht ausgeschlossen (vgl. auch VG München, U.v. 25.11.2015 – M 7 K 14.5555 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Diese auch insoweit vom Antragsgegner sinngemäß benannten tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. Bl. 7 bzw. 47 d.A. zu Au 8 S 22.2) vermögen nach summarischer Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach alldem voraussichtlich den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtzufertigen, dass der Antragsteller auch künftig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG Waffen oder Munition leichtfertig verwenden wird – und zwar gerade unabhängig der Frage, ob die vom Antragsteller abgegebenen (Fehl-)Schüsse die Hallenwand der Firma … durchschlugen.
bb) Aber auch wenn man aufgrund einer möglichen Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
(1) § 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717 S. 33; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 24).
(2) Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keine solchen entsprechend qualifizierten und damit durchgreifenden Gründe/ Belange vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und demgemäß dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung vorliegend zurückzustehen. Besondere Gründe/ Belange hat der Antragsteller weder vortragen noch substantiiert dargelegt. Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass ihm auch weiterhin die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen beim Umgang mit Waffen äußerst wichtig sei. Inwieweit die waffenrechtlichen Erlaubnisse für ihn etwa (beruflich) existenziell notwendig sind, hat der Antragsteller dagegen weder vorgetragen noch hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 25).
d) Hinsichtlich der in Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten waffenrechtlichen Nebenentscheidungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen sind zum derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich trotz der bestehenden, im Hauptsacheverfahren noch näher zu klärenden Unklarheiten über den tatsächlichen Geschehensablauf nicht zu beanstanden. Im Übrigen fällt auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, insbesondere sind die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt. An die Begründung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43 ff.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde vorliegend im Wesentlichen mit der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers – im konkreten Fall mit der Annahme, der Antragsteller werde erneut seine Schusswaffen im Revier benutzen, ohne die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen – sowie dem besonderen Schutzbedürfnis im Bereich des Jagd- und Waffenrechts bei Unzuverlässigkeit gegenüber der Allgemeinheit begründet. Dies genügt den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung insoweit hinreichend konkret und detailliert im Lichte der besonderen sicherheitsrechtlichen Gefährdungslage bei jagd- und waffenrechtlichen Entscheidungen begründet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2007 – 19 CS 06.2210 – juris Rn. 28). Sonstige Gründe, die die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Anknüpfend an die Auffassung des Gerichts, dass der verfügte Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, gilt das Gleiche für die waffenrechtlichen Folge- bzw. Nebenentscheidungen in Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids. (Gesonderte) rechtliche Bedenken gegen die auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG bzw. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Verpflichtungen sind vorliegend weder vorgetragen noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich. Die hierfür eingeräumten Fristen sind auch nicht unangemessen (vgl. etwa VG München, B.v. 22.3.2019 – M 7 S 19.16 – juris Rn. 37).
cc) Aber auch wenn man aufgrund einer möglichen Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Denn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen oder Munition unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) und für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Neben- bzw. Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen dadurch die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen oder Munition und Erlaubnisurkunden sicher. Nachdem der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Neben- bzw. Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26). Gesichtspunkte, die zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
e) Hinsichtlich der Einziehung des Jagdscheins in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids, soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO begehrte vorläufige Rechtsschutz hierauf erstreckt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtmäßig. Die Einziehung des Jagdscheins ist voraussichtlich trotz der bestehenden, im Hauptsacheverfahren noch näher zu klärenden Unklarheiten über den tatsächlichen Geschehensablauf rechtmäßig. Im Übrigen fällt auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.
bb) Die Einziehung des Jagdscheins ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Die Einziehung des Jagdscheins fußt auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf dabei bei fehlender Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Das bedeutet, dass bei fehlender Zuverlässigkeit ein anderer Jagdschein als der Falknerjagdschein zu versagen ist, was auch für die Verlängerung des Jagdscheines gilt, weil diese rechtlich einer Neuerteilung gleichsteht. Die o.g. Maßstäbe, welche zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse führen, führen im Rahmen der jagdrechtlichen Entscheidung ebenfalls zwingend und ohne Ermessenspielraum zur Einziehung des Jagdscheins. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit verwiesen werden (vgl. oben unter Rn. 32 ff.). Einer ausdrücklichen Ungültigkeitserklärung bedarf es bei einer Befristung des Jagdscheins nicht (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.6.2008 – 4 K 07.1178 – juris Rn. 22; B.v. 15.6.2011 – Au 4 S 11.793, Au 4 S 11.795 – juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 4.11.2019 – 21 CS 19.226 – juris Rn. 25). (Gesonderte) rechtliche Bedenken gegen die Einziehung des Jagdscheins sind vorliegend weder vorgetragen noch, zumal bei summarischer Prüfung, ersichtlich.
cc) Aber auch wenn man aufgrund einer möglichen Beweisaufnahme davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, fällt im Übrigen auch eine reine Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus.
Denn im Hinblick auf eine Einziehung des Jagdscheins besteht bei der gebotenen Abwägung ebenso ein Vorrang des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Obzwar die sofortige Vollziehung nicht schon kraft Gesetzes angeordnet ist, indem es im Bundesjagdgesetz an einer § 45 Abs. 5 WaffG vergleichbaren Regelung fehlt, ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des Widerrufs waffenrechtlicher Erlaubnisse. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis 6 WaffG normierten Vorgaben ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Damit besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Einziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs bilden, (ebenso) sofort zu unterbinden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 21 CS 11.1226 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 Rn. 27). Gesichtspunkte, welche zu einer gegenläufigen Beurteilung führen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg.
Soweit es dem Antragsteller darum geht, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm einen Jagdschein zu erteilen, vermag er vorläufigen Rechtsschutz insoweit lediglich durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erlangen. Der sowohl im vorliegenden Verfahren (Au 8 S 22.2) als auch in der Hauptsache (Au 8 K 21.2488) jeweils zusätzlich gestellte Verpflichtungsantrag verdeutlicht dies, wenn und weil insoweit mit Blick auf das Klagebegehren in der Hauptsache keine Anfechtungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage in der Form der Versagungsgegenklage statthaft ist und auch erhoben wurde. Der vom anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers ausdrücklich (im Rahmen des zunächst ausschließlich begehrten vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO) gestellte Verpflichtungsantrag ist insoweit als ein entsprechender Antrag nach § 123 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu begreifen, § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO (vgl. Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 39).
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).
Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erfordert sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch, d.h. bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage eine hinreichende Aussicht auf (Teil-)Erfolg des geltend gemachten Begehrens im Hauptsacheverfahren. Hierbei ist es bereits eine Frage der Zulässigkeit des Antrags, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund geltend machen kann. Die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und -anspruch ist dagegen eine Frage der Begründetheit (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Das Gericht ist hierbei auf den Entscheidungsrahmen der Hauptsache beschränkt. Es vermag auf Grund des Wesens von § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen zu treffen, was eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich ausschließt. Schließlich hat das Gericht etwaige behördliche Ermessensspielräume zu beachten (vgl. im Einzelnen Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 18 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 9 ff.).
b) Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des bei sachgerechter Auslegung (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) als, auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtet, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verstehenden Antrags, weil die (sinngemäße) Geltendmachung eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist, § 42 Abs. 2 VwGO analog.
c) Dies kann jedoch dahinstehen, da der Antrag auch in der Sache erfolglos bleibt.
aa) Der Antragsteller vermag bereits keinen – die zumindest zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden – Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO auf Neuerteilung eines Jagdscheines glaubhaft zu machen. Da im vorliegenden Fall eine Entscheidung erwirkt werden soll, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, ist an die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen. Nachdem die Prognose über die jagd-/ waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers voraussichtlich nicht zu beanstanden ist, wird der Antragsteller mit seiner auf Erteilung eines Jagdscheins gerichteten Verpflichtungsklage voraussichtlich auch keinen Erfolg haben (§ 113 Abs. 5 VwGO). Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist, kann der Antragsteller im Übrigen einen Anordnungsanspruch vorliegend nicht glaubhaft machen, da nicht angenommen werden kann, dass das Hauptsacheverfahren nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO anzustellenden, summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2018 – 21 CE 17.2547 – juris Rn. 15).
bb) Im Übrigen hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, d.h. Umstände, die es nötig erscheinen lassen, eine einstweilige Regelungsanordnung zu erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt darauf, dass er jagd- und waffenrechtlich zuverlässig sei und deshalb einen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins habe. Ein (sinngemäß) „Nicht-auf-die-Jagd-gehen-können“ bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren kann – jedenfalls ohne weitere Umstände, die hier weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht wurden – eine von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangte „Dringlichkeit“ nicht begründen (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2018 – 21 CE 17.2547 – juris Rn. 11).
Hiermit eng verknüpft ist, dass die begehrte einstweilige Regelungsanordnung auch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht im Grunde nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er lediglich im Prozess der Hauptsache erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, weil mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – juris Rn. 5 m.w.N.; Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 66a). Bei der im vorliegenden Falle begehrten Erteilung eines Jagdscheins geht das Gericht nach den vorstehenden Maßgaben von einer solchen unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.3.2018 – 21 CE 17.2547 – juris Rn. 11). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend nur ausnahmsweise möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sowie ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 14). Dies ist hier weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dessen ungeachtet fehlt es – wie bereits erwähnt – jedenfalls an einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des geltend gemachten Begehrens im Hauptsacheverfahren. Dies gilt auch für den Fall, dass man davon ausgeht, dass die Rechtslage noch offen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den Festsetzungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für die Erteilung respektive den Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 EUR zuzüglich streitwerterhöhend 750,00 EUR je weiterer Waffe, die in die Waffenbesitzkarte eingetragen ist (Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs), demgemäß für die weiteren 3 Waffen des Antragstellers 2.250,00 EUR in die Streitwertberechnung in Ansatz zu bringen sind (Au 8 S 22.1). Der Widerruf des Europäischen Feuerwaffenpass bleibt ohne Ansatz (vgl. etwa BayVGH, B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 24). Für die Erteilung/ Entziehung eines Jagdscheines (Au 8 S 22.2) ist regelmäßig ein Streitwert von 8.000,00 EUR anzusetzen (Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs). Ausweislich der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs sind die insoweit errechneten Werte von 7.250,00 EUR (5.000,00 EUR plus 2.250,00 EUR) bzw. 8.000,00 EUR für die vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren.


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