Verwaltungsrecht

Julius-Maximilians-Universität Würzburg;, Wintersemester 2020/2021;, Humanmedizin Vorklinik;, Vorlage der Curricularanteilsberechnung;, „Stauchung“ bei Überschreiten des Curricularnormwerts.

Aktenzeichen  7 CE 21.10004 u.a.

Datum:
9.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25038
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 43 Abs. 1 S. 1
HZV § 46 Abs. 2
HZV § 48 Abs. 4
LUFV. § 4 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

W 7 E 20.20048 2020-12-16 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2020/2021. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der JMU über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2020/2021 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 8. Juli 2020 festgesetzten Zahl von 160 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Anträge mit Beschluss vom 16. Dezember 2020 abgelehnt. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der JMU über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester verfügbar seien.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die Bevollmächtigten tragen im Wesentlichen vor, die JMU habe keine aktuelle quantitative vorklinische CAp-Ableitung vorgelegt. Der Aufstellung des Lehrangebots seien weder die einzelnen Abteilungen noch die Inhaber und Stellennummern zu entnehmen. Der Dienstleistungsexport sei in Bezug auf die CA-Anteile für die Fächer Pharmazie, Zahnmedizin und Biomedizin Master nicht plausibilisiert worden. Die aktuellen Neufestsetzungen der Lehrdeputate für die Akademischen Direktorinnen und Direktoren erschienen immer noch erheblich überzogen, weil die dabei berücksichtigten Reduzierungen hauptsächlich für Forschungsanteile und Betreuung der Infrastruktur gewährt würden, obwohl der Forschungsanteil bereits bei der Festsetzung der Höhe des Lehrdeputats für die Akademischen Räte und Direktoren in Höhe von 10 SWS Berücksichtigung gefunden hätte.
Mit Schreiben des Senats vom 8. Juni 2021 wurde den Bevollmächtigten die Curricularanteilsberechnung für das Studienjahr 2020/2021, die die JMU bereits in einem anderen Verfahren auf Anforderung des Senats vorgelegt hatte, übersandt. Die Bevollmächtigten wiederholten ihren Vortrag, dass weiterhin wichtige Unterlagen über die genaue quantitative Aufteilung des CNW für die Vorklinik und damit die Ableitung des “ergebniskausalen angesetzten CAp-Wertes” in keinem einzigen Verfahren den Bevollmächtigten vorgelegt worden seien. Auch in der jetzt vorgelegten Aufstellung fänden sich keinerlei logisch abgeleitete Angabe und rechnerische Aufteilung der Curricularanteile für die Eigenleistungen der Vorklinik (CAp) und den genauen Lehrimportwert. Die Werte für den Wahlpflichtbereich seien ebenso wie bei den Lehrimporten aus der Klinischpraktischen und der Klinischtheoretischen Medizin nicht abgeleitet bzw. erläutert worden. Insgesamt ergebe sich laut Aufstellung bei Addition ein Wert von 2,4595. Da dieser den Curricularnormwert von 2,42 übersteige, sei proportional zu kürzen. Unter Berücksichtigung des dann geringeren Curriculareigenanteils (CAp) von 1,6330 ergäben sich bei korrekter Berechnung für das Wintersemester 2020/2021 166 Studienplätze (statt 161). Falls die 30 Studienplätze für das der Vorklinik zugeordnete Studienfach Biomedizin Bachelor nicht vollständig besetzt seien – hierzu habe die JMU keine Angaben gemacht – ergäben sich auch insoweit weitere freie Studienplätze für das Studienfach Humanmedizin (Vorklinik).
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.
A. Soweit die Bevollmächtigten sich auch nach Vorlage der Curricularanteilsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 durch die JMU im Beschwerdeverfahren darauf berufen, es seien “weiterhin wichtige Unterlagen über die genaue quantitative Aufteilung des Curricularnormwerts für die vorklinische Medizin und somit die Ableitung des ergebniskausal angesetzten CAp-Werts in keinem einzigen Verfahren … vorgelegt und auch nicht im Internet veröffentlicht worden”, und darin nach wie vor die Verletzung rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sehen, ist schon nicht dargetan, welche “wichtigen Unterlagen” die Bevollmächtigten vermissen. Selbst wenn es erstinstanzlich unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, E.v. 31.3.2004 – 1 BvR 356/04 – NVwZ 2004, 1112) geboten gewesen wäre, Einsicht in die Curricularanteilsberechnung der JMU zu nehmen – wofür einiges spricht -, würde dies allein nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Eröffnet das Prozessrecht – wie vorliegend – eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, E.v. 31.3.2004 a.a.O. Rn. 26). Unabhängig davon kommt die begehrte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 130 Rn. 4), die hier weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich sind. Die Natur der Eilentscheidung gebietet in der Regel eine Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht.
B. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die JMU ihre Ausbildungskapazität im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Die Antragsteller konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft machen, dass ihnen der geltend gemachte Zulassungsanspruch zusteht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist anzumerken:
1. Hinsichtlich der Rüge, der Lehrexport wäre nicht plausibilisiert worden, wird auf das den Bevollmächtigten bekannte Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2018 (im Verfahren 7 CE 18.10009) verwiesen. In diesem hat der Antragsgegner ausführlich den jeweils angesetzten Curricularanteil für den Dienstleistungsexport (§ 46 Abs. 2 HZV) für die der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneten Studiengänge Pharmazie S, Zahnmedizin S und Biomedizin M erläutert. Da sich diese Werte in der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 nicht geändert haben, wäre nur bei substantiierten Einwendungen der Antragsteller eine (erneute) Glaubhaftmachung erforderlich.
2. Nach Art. 4 Abs. 1 BayHZG wird die jährliche Aufnahmekapazität insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt. Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde (vgl. auch § 43 Abs. 1 Satz 1 HZV). Der Ausbildungsaufwand wird durch den Curricularnormwert festgelegt, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt. Nach § 48 Abs. 4 HZV wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
a) Die Kapazitätsunterlagen sind nicht deswegen unvollständig, weil – wie die Antragsteller vortragen – der Aufstellung des Lehrangebots weder die einzelnen Abteilungen noch die Inhaber und Stellennummern zu entnehmen seien. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es bei der gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung wegen des geltenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zugewiesenen Stellen und damit auch auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht ankommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.11.2018 – 7 CE 18.10060 u.a. – BeckRS 2018, 30689 m.w.N.).
b) Die Bevollmächtigten rügen, dass “ein Blick in die Begründungen nach § 7 LUFV” zeige, dass die “nunmehrigen Reduzierungen hauptsächlich für Forschungsanteile, Betreuung der Infrastruktur u.a. für die Körperspendensammlung gewährt” würden. Sie erschienen erheblich überzogen, weil der Forschungsanteil bei der Festsetzung der Höhe des Lehrdeputats in Höhe von 10 Lehrveranstaltungsstunden bereits berücksichtigt sei. Dieser Einwand geht schon vom Ansatz her fehl. Bei den Akademischen Direktorinnen bzw. Direktoren Frau Dr. A., Herrn Dr. H. und Herrn Dr. S. sowie der Akademischen Rätin Frau Dr. W. handelt es sich um Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (Art. 19 ff. BayHSchPG). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV obliegt diesen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, es begegne auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Universitäten zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Bedenken, dass dieser Maximalwert im Hinblick auf die von dieser Personengruppe wahrzunehmenden weiteren Dienstaufgaben regelmäßig nicht voll ausgeschöpft werde (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 7 CE 19.10083 – BeckRS 2020, 14708 Rn. 11; B.v. 20.11.2018 – 7 CE 18.10060 – juris Rn. 15). Wie sich aus den auch den Bevollmächtigten überlassenen Unterlagen des Präsidenten der JMU zur Überprüfung der Lehrverpflichtungsfestsetzungen der o.g. Lehrpersonen ergibt (Datum: 30.9.2020) wurde deren jeweilige Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des prozentualen Umfangs der sonstigen ihnen übertragenen Aufgaben festgesetzt. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 7 LUFV wurde hingegen nicht vorgenommen. Ob der Vortrag der Bevollmächtigten, die ohne Zitierung einer konkreten Fundstelle aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wohl BVerwG, U.v. 8.2.1980 – VII C 93.77 – juris Rn. 80) den Schluss ziehen, dass “das Professorendeputat in Höhe von damals 8 SWS allenfalls ca. 35 Prozent der Arbeitszeit” ausmache, zutreffend ist, kann schon deswegen dahingestellt bleiben, weil es sich bei den betreffenden Wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis nicht um Professoren und Professorinnen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV handelt.
3. Auf den Vortrag der Bevollmächtigten hin, es fehle zum Studienjahr 2020/2021 wiederum eine aktuelle quantitative Curricularaufstellung für den ersten Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) und damit eine plausible Kapazitätsberechnung, die erforderlich sei, um substantiiert Rügen erheben zu können, wurde an die Bevollmächtigten eine von der JMU mit Datum 29. März 2021 erstellte “Aufteilung des Curricularwertes (HZV § 48 Abs. 4)” übersandt. Aus diesen ergeben sich die durch die einzelnen Lehreinheiten abzuhaltenden Veranstaltungen bzw. Veranstaltungstypen (v), der jeweilige Anrechnungsfaktor (f) sowie die Teilnehmerzahl und daraus der errechnete Curricularanteil nach der von den Bevollmächtigten geforderten Formel v x f:g.
a) Nicht durchdringen können die Bevollmächtigten mit dem Vortrag, (auch) in dieser Aufstellung finde sich keinerlei logisch abgeleitete Angabe und rechnerische Aufteilung der Curricularanteile für die Eigenleistungen der Vorklinik (CAp) und den genauen Lehrimportwert durch die Naturwissenschaften, die Klinischpraktische und die Klinischtheoretische Medizin. Der übersandten Aufstellung ist strukturiert zu entnehmen, welchen Lehreinheiten welche und wie viele Veranstaltungen zuzuordnen sind. Damit ergibt sich durch einfache Addition, welche Eigenleistungen durch die Lehreinheit “Vorklinik” und welche Fremdleistungen bzw. Lehrimporte durch die nicht zugeordneten Lehreinheiten erbracht werden. Inwiefern darin eine “kapazitätsverknappende Verfahrensweise” zu sehen sein soll, wird von den Bevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt. Der Wahlpflichtbereich (Seminare) wurde ausweislich der Aufstellung mit einem Wert von insgesamt 0,0501 auf die drei Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinischpraktische und Klinischtheoretische Medizin aufgeteilt und entsprechend jeweils mit einem Wert von 0,0167 den einzelnen Lehreinheiten zugerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Berechnung der Zulassungszahl nicht bekannt sein kann, wie viele Studienanfänger sich für die einzelnen Wahlfächer entscheiden.
b) Soweit die Bevollmächtigten wiederum vortragen, der Curricularnormwert sei nach Addition der Lehrnachfrage mit dem Wert 2,4595 überschritten und deshalb seien Eigen- und Fremdanteil (“nach mathematischer Logik”) proportional zu “stauchen”, bleibt der Senat bei seiner Rechtsprechung, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen – das aus Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitete Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung berücksichtigenden – Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 – 7 CE 18.10072 u.a. – juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 – Vf. 14-VI-19 – Rn. 36; E.v. 8.7.2021 – Vf. 47-VI-19 Rn. 35). Eine faktische Überschreitung des normativ festgesetzten Curricularnormwerts führt im gerichtlichen Verfahren nicht zur proportionalen Kürzung von Eigen- und Fremdanteil, solange in die Kapazitätsberechnung kein über dieser Schwelle liegender Curricularwert eingeht und somit keine unzulässige kapazitätsverzehrende “Niveaupflege” vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020, 14846 LS 1). Die JMU hat den sich rechnerisch ergebenden Eigenanteil von 1,6728 ebenso wie die Fremdanteile derart zurückgeführt, dass im Ergebnis der Curricularnormwert von 2,42 eingehalten wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Gestaltungsspielraum bei Festlegung des kapazitätsbestimmenden curricularen Eigenanteils der Vorklinik auf 1,6596 überschritten wäre, der Antragsgegner etwa den Curricularnormwert manipulativ kapazitätsverknappend aufgeteilt oder bei der Bildung des Curriculareigenanteils anderweitig willkürlich oder missbräuchlich gehandelt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2020 – 7 CE 20.10014 u.a. – BeckRS 2020,14846 Rn. 11), werden mit den Beschwerden nicht dargetan.
4. Anders als die Bevollmächtigten behaupten, hatte der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 – also noch während des erstinstanzlichen Verfahrens – die Belegungsstände für das Studienfach Biomedizin, Stand 30. November 2020, mit 56 Studenten mitgeteilt. Soweit die Bevollmächtigten “endlich ordnungsgemäße Akteneinsicht” in die vollständige Kapazitätsberechnung fordern und weiteren Rechts- und Sachvortrag davon abhängig machen, ist hierzu festzustellen, dass nach zweimaligem Anruf der Geschäftsstelle des Senats (am 2.2. und am 8.2.2021) in der Kanzlei der Bevollmächtigten zur Abklärung der Modalitäten der Akteneinsicht (Abholung oder Versendung) mitgeteilt wurde, eine Akteneinsicht sei nicht erforderlich. Die Rüge der Bevollmächtigten, die Belegungszahlen seien vom Antragsgegner nicht mitgeteilt worden, hätte sich bei Durchführung der Akteneinsicht erübrigt.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.


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