Verwaltungsrecht

Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Aktenzeichen  W 8 S 20.247

Datum:
4.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5542
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4,Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 Nr. 3
SchfHwG § 1, § 2, § 3,  § 25 Abs. 2
GG Art. 13
Datenschutz-Grundverordnung
DSGVO Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a
GG Art. 2 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Zweitbescheid, mit dem ihnen die Durchführung bzw. Veranlassung von Schornsteinfegerarbeiten aufgegeben wurden.
1. Die Antragsteller bewohnen als Miteigentümer nach eigenen Angaben seit 1999 ein alleinstehendes Einfamilienhaus im Stadtteil L. der Stadt G., welches in Massivbauweise errichtet wurde. Das Haus verfügt über einen doppelwandig gemauerten Kamin. Aufgrund einer Feuerstättenschau am 5. Dezember 2018 erließ der Bezirksschornsteinfeger B.A. am 28. Dezember 2018 einen Feuerstättenbescheid – adressiert an die Antragsteller – in welchem die Veranlassung und Durchführung folgender Arbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums aufgegeben wurde (Nr. 1 des Feuerstättenbescheides):
1. Schornstein (Reinigung und Überprüfung), jährlich Juni bis Dezember
2. Heizkessel (Emissionsmessung), Juni bis Dezember 2019; Juni bis Dezember 2021
3. Heizkessel (Abgaswegeüberprüfung), jährlich Juni bis Dezember
4. Abgasschacht, rußbrandbeständig (Überprüfung und Reinigung); jährlich Juni bis Dezember Ferner wurde angeordnet, die fristgerechte Durchführung der Arbeiten gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger innerhalb von 14 Tagen nach deren Durchführung nachzuweisen (Nr. 2). Der Bescheid ersetzt den alten Feuerstättenbescheid mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 3) und ist gebührenpflichtig (Nr. 4).
Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund der Feststellungen bei der Feuerstättenschau sei gemäß § 14a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) gegenüber den Eigentümern des Grundstücks festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen seien und in welchem Zeitraum dies zu geschehen habe. Die Reinigung und Überprüfung des Schornsteins finde seine Rechtsgrundlage in Anlage 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Die Emissionsmessung am Heizkessel sei eine Messung gemäß § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BimSchV). Die Abgaswegeüberprüfung beruhe auf Nr. 2.6. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO und die Überprüfung und Reinigung des Abgasschachtes auf Anlage 1 zur KÜO.
Nach Mitteilung des Bezirksschornsteinfegers an das Landratsamt Main-Spessart wurde die Erledigung der für den Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 aufgegebenen Arbeiten nicht bis zum 14. Januar 2020 nachgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 – adressiert an die Antragsteller – wurde diesen mit Frist bis zum 29. Januar 2020 die Möglichkeit gegeben, die Durchführung der Arbeiten nachzuweisen bzw. durch den Bezirksschornsteinfeger durchführen zu lassen. Sollten die Antragsteller dem nicht nachkommen, müsse eine Zweitbescheid ergehen. Es wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 29. Januar 2020 zu dem Sachverhalt zu äußern.
Mit Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 gab das Landratsamt Main-Spessart den Antragstellern auf, die Durchführung der mit Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2018 festgesetzten Kaminkehrerarbeiten laut Ziffer 1 zu veranlassen (Nr. 1 des Zweitbescheids). Den Antragstellern wurde als Eigentümern des Anwesens weiter aufgegeben, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der in Ziffer 1 genannten Arbeiten bis spätestens 14. Februar 2020 durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgefüllten und abgestempelten Formblattes nachzuweisen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen oder der Nachweis darüber nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wurde die Ersatzvornahme durch den Bezirksschornsteinfeger, auf Kosten der Antragsteller angedroht und die Kosten der Ersatzvornahme auf voraussichtlich 150,00 EUR veranschlagt, zuzüglich etwaiger Kosten in Höhe von 200,00 EUR, wenn ein Schlüsseldienst hinzugezogen wird (Nr. 3). Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt und eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR sowie Auslagen in Höhe von 3,68 EUR angesetzt (Nr. 4).
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des Feuerstättenbescheids seien im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis 31. Dezember 2019 noch die Emissionsmessung und Abgaswegeprüfung am Heizkessel durchzuführen gewesen. Dies sei seitens der Antragsteller nicht bis spätestens 14. Januar 2020 gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen worden. Da auch ein Schreiben des Landratsamtes vom 15. Januar 2020 erfolglos geblieben sei, sei ein Zweitbescheid zu erlassen. Nr. 1 und 2 des Zweitbescheids fänden ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 1 und 2 SchfHwG i.V.m. KÜO, § 24 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 1. BImSchV und § 3 Abs. 5 KÜO. Insbesondere seien keine Gründe dafür erkennbar, die das besondere öffentliche Interesse an der Feuersicherheit bzw. dem ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage übersteigen könnten, weshalb die zwangsweise Durchführung der geforderten Arbeiten anzuordnen gewesen sei. Zur Vermeidung von Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit könne es nicht mehr länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Arbeiten weiter verzögere. Insofern sei es erforderlich gewesen, die knappe Frist in Nr. 2 des Bescheides anzuordnen. Die Ersatzvornahme sei anzudrohen gewesen, um die gesetzlich geforderte Erfüllung der Verpflichtungen zu gewährleisten. Das besondere öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahmen ergebe sich aus dem Charakter als Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die unter Umständen auch mit entsprechend weitreichenden Konsequenzen in akute Schadenslagen umschlagen könnten. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 Nr. 2 KG i.V.m. Nr. 1.I.8/2 des Kostenverzeichnisses. Die Auslagen könnten gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG gefordert werden.
2. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2020 erhoben die Antragsteller im Verfahren W 8 K 20.246 Klage und beantragten im vorliegenden Verfahren, die aufschiebende Wirkung bezüglich des Zweitbescheids und der Kostenrechnung, beide vom 30. Januar 2020, nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung führen die Antragsteller in dem Antragsschriftsatz sowie mit weiterem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 im Wesentlichen aus: Das Aussetzungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse, da aufgrund der geschilderten Topographie, der Bauweise des Hauses und der Sachkunde des Antragstellers zu 1.) keinerlei Gefahr für Gesundheit, Leben oder Eigentum anderer bestehe. Dies beruhe schon darauf, dass der minimale Abstand des Hauses zu einem anderen Haus auf einer Seite ca. 10 m betrage und die anderen drei Seiten von unbebauten Grundstücken bzw. der Straße umgeben seien, welche ca. 20 m vom Haus entfernt sei. Die Antragsteller betrieben seit 1999 eine Ölheizung und einen Kaminofen und es sei bei den regelmäßigen Kontrollen des Kaminkehrers noch nie zu Beanstandungen gekommen. Der Antragsteller zu 1.) reinige die Brennräume regelmäßig selbst und messe die Abgastemperatur. In den letzten Jahren sei es bei den Arbeiten der Angestellten des Bezirksschornsteinfegers nachweislich zu sehr unschönen, gefährlichen Fehlern gekommen. So sei beispielsweise eine Zierkappe gelöst und der Schaden nicht gemeldet worden. Auch ein Reinigungstürchen sei nach einer Reinigung völlig falsch wieder eingebaut worden und habe den Antragsteller zu 1.) beim Öffnen an der Hand verletzt. Im Sommer 2019 sei im Rahmen der Reinigungsarbeiten im Heizraum, dieser erheblich mit Ruß verschmutzt zurückgelassen worden. Der Raum sei bis zum nächsten Messtermin Ende Oktober 2019 so belassen und dem Bezirksschornsteinfeger gezeigt worden. Dieser habe dem Antragsteller zu 1.) die Schuld für die Verschmutzung zugewiesen, da angeblich die Silikonfuge um das Putztürchen schadhaft sei. Das Vertrauensverhältnis zu dem Bezirksschornsteinfeger sei zerstört, weshalb ein weiteres Zusammenarbeiten mit ihm schlichtweg unzumutbar sei. Eine neue Beauftragung sei daher unabwendbar, aber nicht ohne weiteres möglich, denn der Antragsteller zu 1.) sei im November 2019 sechs Wochen vollstationär im Krankenhaus gewesen und befinde sich momentan auf dem sehr langsamen Weg der Besserung. Im Schreiben des Landratsamts vom 15. Januar 2020 sei zudem nur eine einzige Maßnahme angeordnet worden, die aber im Juni 2019 bereits durchgeführt worden war. Diese Anordnung sei daher fehlerhaft und erst im Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 korrigiert worden. Das Landratsamt schulde aber noch ein korrektes erstes Schreiben mit einem unmissverständlichen Auftrag. Der Bescheid enthalte zudem weitere Ungereimtheiten, wenn auf einen Feuerstättenbescheid vom 5. Dezember 2018 verwiesen werde. Ein solcher sei dem Antragsteller nicht bekannt. Der einzige vorliegende Feuerstättenbescheid datiere auf den 28. Dezember 2018. Es könnten deshalb keine Zwangsmaßnahmen begründet werden. Die gesetzliche Vorschrift aus dem SchfHwG, die die Antragsteller verpflichte, persönliche Daten einer für sie tätigen Fachfirma an den Bezirksschornsteinfeger übermitteln zu müssen, verstoße gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung. Europäisches Recht sei im Zweifelsfall höherrangig und breche deshalb Landesrecht. Ferner seien die im Bescheid getroffenen Anordnungen und Ausführungen aufgrund der geschilderten Sachlage völlig unverhältnismäßig. Insbesondere die zwangsweise Einschleusung des Bezirksschornsteinfegers und seiner Angestellten in die Wohnräume des Antragstellers verstoße gegen die grundgesetzlich geschützte Unversehrtheit der Wohnung und möglicherweise auch gegen die Menschenwürde und den Anspruch auf körperliche Unversehrtheit. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2020 vertieften und ergänzten die Antragsteller ihr Vorbringen.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020 beantragte das Landratsamt Main-Spessart für den Antragsgegner, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 sei rechtmäßig und verletzte die Antragsteller nicht in ihren Rechten, weshalb das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Zweitbescheids das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiege. Den Antragstellern sei mit Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2018 aufgegeben worden, eine Emissionsmessung sowie eine Abgaswegeuntersuchung des Heizkessels durchzuführen. Die Durchführung dieser Arbeiten sei nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist nachgewiesen worden, weshalb auf Grundlage des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ein Zweitbescheid erlassen worden sei. Hierbei handle es sich dem Grunde nach um eine gebundene behördliche Entscheidung. Ein Ermessensspielraum bestehe lediglich bezüglich des Zeitpunkts und der Bemessung der für die Durchführung zu setzenden Nachfrist. Wenn der Antragsteller zu 1.) vorbringe, er sei mit der Arbeitsweise des Bezirksschornsteinfegers und dessen Mitarbeitern unzufrieden, stehe dies zum einen in keinem sachlichen Zusammenhang mit den bisher unterbliebenen Maßnahmen und es stehe ihm darüber hinaus frei, einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zulässigen Betrieb seiner Wahl mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Die eigenständige Durchführung der Arbeiten durch den Antragsteller zu 1.) entbinde nicht von den Eigentümerverpflichtungen aus § 1 Abs. 1 SchfHwG, denn Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift stellten wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks dar und dürften nur von Betrieben durchgeführt werden, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG zugelassen seien. Auch die längere Erkrankung mit mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt des Antragstellers zu 1.) führe nicht zu einer Entbindung von den Eigentümerverpflichtungen. Die Antragsteller hätten nach Zustellung des Feuerstättenbescheides vom 28. Dezember 2018 Kenntnis davon gehabt, welche Arbeiten innerhalb welcher Fristen durchzuführen seien. Die Zeiträume von jeweils Juni bis Dezember seien ausreichend bemessen, dass auch im Falle einer längeren Erkrankung eine rechtzeitige Durchführung der Arbeiten zu veranlassen und nachzuweisen sei. Im Übrigen träfen die Antragstellerin zu 2.) dieselben Eigentümerverpflichtungen als Miteigentümerin.
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 20.246) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005/04 – juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber – wie hier in § 25 Abs. 4 SchfHwG – für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn der angegriffene Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Vorbringen der Antragsteller führt zu keiner anderen Sichtweise.
Im Einzelnen:
1. a.) Der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 15. Januar 2020 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum beabsichtigten Erlass des Zweitbescheids angehört. Wenn die Antragsteller diesbezüglich vorbringen, dass das Anhörungsschreiben fehlerhaft gewesen sei und insbesondere keine unmissverständliche Anordnung daraus ersichtlich sei, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Anhörungsschreiben vom 15. Januar 2020 keinen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellt, da es insoweit an einer Regelungswirkung fehlt. Ferner sind die von den Antragstellern vorzunehmenden Arbeiten dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2018 zu entnehmen. Es entspricht im Übrigen dem Sinn und Zweck einer Anhörung und wäre den Antragstellern auch zuzumuten gewesen, sich bei etwaigen Unklarheiten über den Umfang der durchzuführenden Arbeiten an das Landratsamt zu wenden. Hieran ändert es auch nichts, wenn in dem Schreiben vom 15. Januar 2020 die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt wird, denn hierbei handelt es sich um ein vom Erlass des Zweitbescheids unabhängiges Verwaltungsverfahren. Weshalb sich die Antragsteller wegen aus ihrer Sicht bestehender Unklarheiten oder Ungereimtheiten nicht vor Erlass des Zweitbescheids an das Landratsamt hätten wenden können, ist nicht ersichtlich.
Etwaige Anhörungsmängel wurden darüber hinaus jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, wenn das Landratsamt in seiner Antragserwiderung zu den Argumenten der Antragsteller hinsichtlich der Arbeitsweise des Bezirksschornsteinfegers und der längeren Erkrankung des Antragstellers zu 1.) auseinandergesetzt hat und damit (jedenfalls sinngemäß) zum Ausdruck gebracht hat, dass es an der im Zweitbescheid getroffenen Entscheidung festhält.
b.) Im Übrigen begegnet auch die materielle Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids vom 30. Januar 2020 bei summarischer Prüfung keinen rechtlichen Bedenken.
Rechtsgrundlage für den Erlass des Zweitbescheids ist § 25 Abs. 2 SchwfHwG. Nach dieser Vorschrift setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchwfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG).
Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheids sind im Fall der Antragsteller erfüllt.
Die Antragsteller haben die in Ziffer 1 lfd. Nrn. 2 und 3 (Emissionsmessung und Abgaswegeüberprüfung des Heizkessels) des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 28. Dezember 2018 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht innerhalb des hierfür festgelegten Zeitraums von Juni bis Dezember 2019 durchgeführt bzw. die Durchführung mittels des hierfür vorgesehenen Formblattes oder auf sonstige Weise nachgewiesen. Dies wird von den Antragstellern letztlich auch nicht bestritten, wenn sowohl in der Antragsbegründung als auch im weiteren Schriftsatz vom 28. Februar 2020 lediglich Gründe vorgebracht werden, warum eine Durchführung der Arbeiten bzw. ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger für sie unzumutbar sei. Auf ein Vertretenmüssen der Antragsteller kommt es bezüglich der Nichtdurchführung der Schornsteinfegerarbeiten und dem Erlass eines Zweitbescheides indes nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nicht an, weshalb der vorgebrachte längere Krankenhausaufenthalt des Antragstellers zu 1.) diesbezüglich nicht eine andere Beurteilung rechtfertigt, zumal auch die Antragstellerin zu 2.) als Miteigentümerin des Kamins die entsprechenden Arbeiten hätte veranlassen oder zumindest eine entsprechende Mitteilung an den Bezirksschornsteinfeger oder das Landratsamt über eine Verzögerung der Arbeiten hätte vornehmen können. Beiden Antragstellern als Miteigentümern obliegen die Eigentümerpflichten nach § 1 Abs. 1 SchfHwG gleichermaßen. Im Übrigen hatten die Antragsteller bereits seit dem Erlass des Feuerstättenbescheides am 28. Dezember 2018 Kenntnis davon, welche Arbeiten an ihrer Feuerstätte durchzuführen waren. Der hierfür vorgesehene Zeitraum von Juni bis Dezember war ausreichend lange bemessen. Wenn die Antragsteller zudem unter Vorlage diverser Messprotokolle vorbringen, dass es in der Vergangenheit zu keinen Beanstandungen in Bezug auf ihre Feuerstätte gekommen ist, so ist anzumerken, dass der Erlass eines Zweitbescheids kein Instrument der Bestrafung für die Versäumung oder Missachtung von Eigentümerpflichten darstellt, sondern ein ordnungsrechtliches Instrument der präventiven Gefahrenabwehr (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, SchfHwG – Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage 2019, § 25 SchfHwG Rn. 34 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dass von der Feuerstätte der Antragsteller gegenwärtig eine konkrete Gefahr ausgeht, ist für den Erlass eines Zweitbescheids gerade nicht erforderlich.
Der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 lässt zudem ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar erkennen, welche Arbeiten durch die Antragsteller konkret innerhalb der gesetzten Frist zu veranlassen sind. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Bestimmtheit hinsichtlich des Regelungsinhalts setzt dabei voraus, dass die Regelung nach Inhalt, Sinn und Zweck so vollständig klar und unzweideutig sein muss, dass der Adressat sein Verhalten nach ihr ausrichten und die Behörde auf ihrer Grundlage vollstrecken sowie weitere Entscheidungen treffen kann (vgl. BayVGH, U.v. 8.2.1982 – 22.B 1284/79 – NJW 1982, 2571; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Dabei kann neben dem Entscheidungssatz auch die Begründung des Verwaltungsakts herangezogen werden (Ramsauer, a.a.O., Rn. 5; HessVGH, U.v. 22.9.1992 – 11 UE 2954/86 – juris Rn. 42 ff.).
Ausgehend hiervor ist die getroffene Anordnung in Nr. 1 des Zweitbescheids vom 30. Januar 2020 hinreichend bestimmt. Wenn dort von den in Ziffer 1 des Feurstättenbescheids vom 28. Dezember 2018 festgesetzten Kaminkehrerarbeiten die Rede ist, könnte dies grundsätzlich zwar suggerieren, dass von den Antragstellern sämtliche in Ziffer 1 des Feuerstättenbescheids genannten Arbeiten durchzuführen wären, gleichwohl stellt der Antragsgegner in der Begründung des Zweitbescheids klar, dass es sich bei den durchzuführenden Arbeiten um die unter den laufenden Nummern 2 und 3 festgesetzten Arbeiten, nämlich die Emissionsmessung und die Abgaswegeüberprüfung am Heizkessel der Antragsteller handelt. Dem Zweitbescheid ist somit ausreichend klar zu entnehmen, welche der im Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2020 festgelegten Arbeiten innerhalb der in Nr. 2 des Zweitbescheids gesetzten Frist durch die Antragsteller vorzunehmen sind.
Der Erlass eines Zweitbescheids stellt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, und zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris). Diesbezüglich – insbesondere hinsichtlich der Nachfristsetzung bis spätestens 14. Februar 2020 – sind keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich.
Auch vor dem Hintergrund des übrigen Vorbringens der Antragsteller begegnet der Zweitbescheid vom 30. Januar 2020 im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken.
Wenn die Antragsteller ihre in Art. 13 Abs. 1 GG grundgesetzlich garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt sehen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese nicht schrankenlos gewährleistet wird, sondern unter dem Vorbehalt der Einschränkung durch Gesetz steht, Art. 13 Abs. 7 GG. Eine entsprechende Einschränkung ist gemäß § 1 Abs. 5 SchwfHwG i.V.m. § 1 Abs. 3 und 4 SchfHwG ausdrücklich vorgesehen. Dieser Eingriff ist, auch vor dem Hintergrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 7 GG („zur Verhütung für dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“), gerechtfertigt. Der Betrieb von Feuerstätten birgt naturgemäß zumindest abstrakte Gefahren, insbesondere Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren, welche den in § 1 Abs. 3 und 4 SchfHwG vorgesehenen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigen (so auch VG Augsburg, B.v. 24.10.2014 – Au 5 S 14.1510 – juris Rn. 30 m.w.N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
Die vorgebrachte mangelhafte Arbeitsweise des Bezirksschornsteinfegers bzw. dessen Mitarbeiter (Beschädigung des Eigentums der Antragsteller, Verschmutzung des Heizkellers) führt ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da sie keine Rechtfertigung für die fehlende Durchführung der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2018 festgelegten Maßnahmen darstellt. Zunächst sind die Antragsteller ausweislich § 2 SchfHwG nicht verpflichtet, die angemahnten Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfeger selbst durchführen zu lassen, sondern können sich eines in das Schornsteinfegerregister (§ 3 SchfHwG) eingetragenen Betriebs nach eigener Wahl bedienen. Weiterhin ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gemäß § 18 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Bei Verstößen kommen Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in Betracht. Der Problematik fachlich nicht ordnungsgemäßer Amtsführung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist somit durch mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbarer Berufspflichten Rechnung getragen (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 22 CS 17.341 – juris Rn. 19). Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des vom Landratsamt erlassenen Zweitbescheids vermag das Vorbringen der Antragsteller in diesem Punkt damit nicht zu begründen.
Zuletzt ist der Zweitbescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil den Antragstellern damit ein Handeln gegen ein gesetzliches Verbot aufgegeben wurde. Die Antragsteller bringen Bedenken dahingehend vor, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten einer von ihr beauftragten Fachfirma an den Bezirksschornsteinfeger im Sinne von § 4 Abs. 1 SchfHwG gegen Datenschutzrecht, namentlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen würde. Denn ungeachtet dessen, ob der sachliche Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO in der vorliegenden Konstellation überhaupt eröffnet ist, ist jedenfalls von einer rechtmäßigen Verwendung der Daten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO auszugehen. Hierfür spricht zum einen die Existenz des Schornsteinfegerregisters nach § 3 SchfHwG, in welches sich Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 SchfHwG erfüllen, eintragen lassen können. Dies dient bereits vom Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 SchfHwG her insbesondere auch der Information des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und der zuständigen Behörde. Es ist mithin davon auszugehen, dass der betreffende Schornsteinfeger mit einer Verwendung seiner – im Übrigen dort abschließend aufgezählten (vgl. § 3 Abs. 1 SchfHwG a.E.) – Daten zum Zwecke des Nachweises der Durchführung notwendiger Schornsteinfegerarbeiten, einverstanden ist. Hierfür spricht zudem, dass der die Arbeiten durchführende Schornsteinfeger gemäß § 4 Abs. 3 SchfHwG das betreffende Formblatt selbst ausfüllt und unterschreibt und dem Eigentümer zur Verfügung stellt bzw. es selbst an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger weiterleitet.
Für die weiter vorgebrachten Verstöße gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gibt es aus Sicht des Gerichts keine greifbaren Anhaltspunkte, zumal es den Antragstellern – wie bereits dargestellt – bei fehlendem Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bezirksschornsteinfegers unbenommen ist, zur Durchführung der im Zweitbescheid festgesetzten Arbeiten eine Fachfirma ihres Vertrauens zu beauftragen.
Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 des Zweitbescheids) beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und ist wiederum zwingend vorgesehen.
2. Auch der ausdrückliche weitere Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenrechnung vom 30. Januar 2020 hat keinen Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei überhaupt um einen eigenständigen Antrag handelt und ob die Kostenforderung in Nr. 4 des Zweitbescheids vom 30. Januar 2020 unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu fassen ist und deshalb zur Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gemäß § 80 Abs. 6 VwGO notwendig gewesen wäre, begegnet auch die Kostenentscheidung im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenquote von 50% ist bei zwei Miteigentümern nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Gebühren ist darauf hinzuweisen, dass für den Erlass eines Zweitbescheides nach SchfHwG Nr. 2. IV. 8 des Kostenverzeichnisses (KVz) und nicht wie von Landratsamt herangezogen Nr. 1.I.8/2 maßgeblich ist.
Für den Erlass eines Zweitbescheides können danach Gebühren in Höhe von 30,00 bis 80,00 EUR erhoben werden. Wird der Zweitbescheid – wie hier – mit der Androhung der Ersatzvornahme verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Nr. 1.I.8/1 (12,50 bis 150,00 EUR). Folglich wäre für den vorliegenden Fall eine Gebühr von 42,50 EUR bis 230,00 EUR möglich gewesen. Die festgesetzte Gebühr von 100,00 EUR liegt damit im Mittel der möglichen Festsetzungen und ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Forderung der Auslagen ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert ist mit 500,00 EUR anzusetzen, da der Zweitbescheid lediglich der Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids dient. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14 b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 – 22 ZB 18.1784 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 – W 8 K 17.425; VG Magdeburg, B.v. 11.4.2018 – 3 B 319/17 – juris Rn. 33). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass letztlich 250,00 EUR festzusetzen waren.


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