Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungshindernis aufgrund einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

Aktenzeichen  9 ZB 13.30236

Datum:
23.5.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 111545
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 – 3
AufenthG § 60 Abs. 7
VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert eine spezifische Symptomatik sowie ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für diese.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Nachweis des traumatisches Lebensereignisses ist nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese kann den Nachweis weder erbringen noch leisten. (Rn. 8 – 9, 22 und 24) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das behauptete traumatisierende Ereignis muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. (Rn. 10 und 22) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 13.30077 2013-06-21 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones. Das Verwaltungsgericht wies seine auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Asylklage mit Urteil vom 21. Juni 2013 ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
a) Die Rechtsfrage des Klägers, „ob im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Geltendmachung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der objektive Ereignisaspekt des Traumas zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden muss“, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger den objektiven Ereignisaspekt nicht „zur vollen Überzeugung“ des Gerichts gebracht hat. Es hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignissen auch unter Berücksichtigung der dokumentierten Angaben des Klägers gegenüber verschiedenen gutachtlich tätigen Stellen vielmehr als „vollkommen unglaubwürdig“ (UA Rn. 63) gewertet, also nicht lediglich bestimmte Zweifel am klägerischen Vorbringen festgestellt und wegen solcher Zweifel die an sich gebotene Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens verneint, sondern im Einzelnen umfassend und überzeugend ausgeführt, weshalb es hier von der fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals ausgeht.
b) Davon abgesehen sind nur Fragen klärungsbedürftig, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz lösen lassen oder die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Berufungsgerichts geklärt sind (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 38). Ein Klärungsbedarf besteht danach nicht.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass es ausschließlich Sache des Tatrichters ist, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen (BVerwG, B.v. 22.2.2005 – 1 B 10.05 – juris Rn. 2). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 13.6.2014 – 19 A 2166/11.A – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 20.10.2006 – A 9 S 1157/06 – juris Rn. 3). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (vgl. OVG NW, B.v. 10.1.2007 – 13 A 1138/04.A – juris Rn. 44). Der Sachverständige begutachtet demgegenüber lediglich als „Gehilfe“ des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden (Mindest-) Sachverhalt aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 – 8 C 15.84 – juris Rn. 16). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben des Asylbewerbers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis (BVerwG, B.v. 22.2.2005 a.a.O.; vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 13).
Nicht klärungsbedürftig ist weiter, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik erfordert, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 25). Eine posttraumatische Belastungsstörung entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).
Keiner weitergehenden Aufklärung bedarf auch, dass der Nachweis des Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“, nicht Gegenstand der gutachtlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 8 m.w.N.). Diese Bewertung wird in fachlicher Hinsicht bestätigt durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2013 vor dem Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Psychiaters Dr. R … (Oberarzt der Bezirksklinik S …), wonach es fatal wäre, „einem Patienten mit einer PTBS nicht zu glauben bzw. Zweifel dahingehend entgegenzubringen, dass seine geschilderten Erlebnisse sich so nicht zugetragen haben“. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Facharztes S … in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2013, wonach „die Überprüfung der vorgebrachten Inhalte eine juristische Fragestellung“ darstellt und im Zusammenhang mit fachärztlicher Beratung das Leiden und die Bedürftigkeit des Patienten grundsätzlich nicht infrage gestellt würden. Auch aus dem im Zulassungsverfahren eingereichten kurzen psychodiagnostischen Befund vom 1. Juli 2015 der Diplom-Psychologin Dr. K … (…) genügt zur klinischen Diagnose einer PTBS hinsichtlich des A-Kriteriums (objektive und subjektive Kriterien für traumatische Erlebnisse) der Bericht des Probanden.
Da eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18).
c) Anders, als der Kläger vorträgt, steht die Auffassung des Senats, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik erfordert, nicht im „Widerspruch zur übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“.
Insbesondere ist der Einwand verfehlt, Maßstab aller anderen Gerichte sei, „ob eine PTBS vorliege“. Denn diesem Maßstab ist auch das Verwaltungsgericht gefolgt. Da eine posttraumatische Belastungsstörung aber nur dann angenommen werden kann, wenn der Symptomatik ein oder mehrere tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde liegen, ist das Verwaltungsgericht der Frage nach der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Klägervortrags zu Recht nachgegangen.
Aus der vom Kläger angeführten Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 2013 (Az. 13a ZB 13.30097, nicht veröffentlicht) folgt nichts Gegenteiliges. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht hier – anders, als im vorgenannten Fall – nicht über die vorgelegten Stellungnahmen hinweggesetzt, „ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären“. Es hat vielmehr den Psychiater Dr. R … als Zeugen einvernommen, der bestätigte, dass die vom Kläger berichteten traumatischen Erlebnisse nicht weiter hinterfragt wurden.
Im vorliegenden Fall geht es um eine solche Feststellung der Wahrheit von Angaben des Klägers und der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen, die als solche weder allgemein dem Sachverständigenbeweis unterliegen, noch im speziellen Fall der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung Gegenstand der sachverständigen Beurteilung sind. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesen Grundsätzen zu machen wäre, bestehen nicht (s. nachfolgend).
2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen der Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.
Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, weil es den in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2013 hilfsweise gestellten, schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag abgelehnt und überspannte Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers gestellt habe. Dies trifft nicht zu.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19 Juni 2013 beantragte der Kläger „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen, dass er weiterhin behandlungsbedürftig ist und sich sein Gesundheitszustand bei einem Abbruch der Behandlung und einer Rückkehr ins Heimatland wesentlich verschlechtern würde, ein Sachverständigengutachten einzuholen“.
a) Entgegen dem Klägervorbringen hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag schon nicht mit der Begründung abgelehnt, es schenke dem Vorbringen des Klägers zu seiner Erkrankung ohnehin keinen Glauben, sondern weil „nicht dargelegt (wurde), dass die vorgelegten Unterlagen unzureichend wären; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Damit ist nicht zu erwarten, dass das beantragte Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen“ (UA Rn. 84). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, welche anderen oder besseren Erkenntnisse aus einer weiteren fachärztlichen Untersuchung gewonnen worden wären.
Im nachfolgenden Absatz (UA Rn. 85) hat das Verwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass seine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags allein kein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sind. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern.
b) Davon abgesehen würde auch kein Verfahrensmangel vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt hätte, die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben sollen, seien unglaubhaft. Denn die Ablehnung von – auch substantiierten – Beweisanträgen für Behauptungen, für die es mangels einer in sich stimmigen Verfolgungsgeschichte an einem plausiblen Anhaltspunkt fehlt, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, B.v. 10.3.1997 – 2 BvR 323/97 – juris Rn. 4; B.v. 10.8.2001 – 2 BvR 1238/00 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 – 1 BvR 393/84 – BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B.v. 18.6.1993 – 2 BvR 1815/92 – NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E.v. 26.4.2005 – Vf. 97-VI-04 – VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4). Hiervon ausgehend begegnet die Ablehnung des klägerischen Beweisantrags keinen prozessrechtlichen Bedenken.
Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger betrifft (“dass der Kläger an einer schweren seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruhen“), wurde bereits ausgeführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat. Da der Nachweis dieses Ereignisses bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Dies hat der Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 62 – 80) versäumt.
c) Das Verwaltungsgericht hat die Anforderung an die Darlegungspflicht des Klägers auch nicht überspannt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar die Beibringung einer detaillierteren, an den Forschungskriterien F 43.1 des ICD-10 orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme nicht Voraussetzung für einen substantiierten Beweisantrag. Denn damit würden die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten überspannt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – NVwZ 2008, 330 = juris Rn. 16). Dergleichen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger aber nicht abverlangt. Es stellt vielmehr zu Recht darauf ab, dass es regelmäßig Sache des Asylbewerbers ist, die in seine Sphäre fallenden Erlebnisse in einer Weise zu schildern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (UA Rn. 60). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen erfordert keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.1999 – 9 C 36.98 – BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass der Kläger an einer seelischen Erkrankung leidet, die auf Ereignissen in seinem Heimatland beruht, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite der behaupteten Ereignisse nicht klärt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 118.01 – juris Rn. 3). Insoweit ist es Sache des Klägers, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus stimmig und im Wesentlichen widerspruchsfrei zu schildern. Dem ist der Kläger – wie die umfangreichen, detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen – nicht nachgekommen. Die Angaben des Klägers zu seiner Verfolgung durch die Poro-Society, zu seinen familiären Hintergründen, zu den Angriffen von Rebellen und zu seinem Flucht Weg gegenüber dem Bundesamt, gegenüber dem Gericht und den Gutachtern weichen nicht nur in Teilen voneinander ab, sondern führen auf unauflösbare Widersprüche hin, die das Verwaltungsgericht herausgearbeitet hat und die bei ihm zu der Überzeugungsgewissheit führen durften, dass das Vorbringen des Klägers zu den behaupteten traumaauslösenden Ereignissen unwahr ist. Ohne dass es darauf ankommt, trägt auch das Zulassungsvorbringen nichts dazu bei, die offen zu Tage tretenden Widersprüche aufzulösen.
Anhaltspunkte für besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die eine andere Bewertung erforderten, liegen nicht vor. Ausweislich der Niederschrift zur Anhörung vom 16. August 2012 beim Bundesamt gab der Kläger an, in der Lage zu sein, der Anhörung zu folgen; gesundheitliche Einschränkungen habe es deshalb nicht gegeben. Aus den vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen ergibt sich, wenngleich sich der Kläger verzweifelt, unruhig, verunsichert und niedergedrückt zeigte, nichts Gegenteiliges (vgl. Stellungnahme des I …- …-Klinikums vom 26.6.2012: „wach, allseits orientiert“, „im formalen Denken verlangsamt“, „inhaltlich sind kein Wahn, keine Halluzinationen und keine Ich-Störungen zu eruieren“; fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 17.7.2012: „bewusstseinsklar, allseits orientiert“, „formales Denken ist geordnet“; Stellungnahme der Bezirksklinik S … vom 30.1.2013: „wach, bewusstseinsklar sowie zu allen Qualitäten voll orientiert“; fachärztliche Stellungnahme S… vom 16.5.2013: „wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert“; gutachtliche Stellungnahme … vom 10.6.2013: zwar „oft nicht sehr aufmerksam“, „unkonzentriert“, „emotional erregt“, aber „im inhaltlichen Denken gut strukturiert“, „zeitlich wie auch räumlich gut orientiert“).
d) Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Darlegung auch nicht überspannt, soweit es eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr des Klägers in sein Heimatland „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer PTBS“ verneint.
aa) Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht das Gegenteil aus den vorgelegten Attesten herausgelesen hat. Das Verwaltungsgericht hat weder die von … angenommene „leichte depressive Episode sowie Angstsymptomatik“ infrage gestellt, obschon es Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachtenerstellers hatte, noch hat es sonst die Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verneint. Es hat seine Entscheidung vielmehr ohne Rechtsfehler auf den Maßstab der erheblich konkreten Gefahr u.a. für Leib und Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gestützt. Die Voraussetzungen dieses Abschiebungsverbots sind erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde und wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht die in den gutachtlichen Stellungnahmen angeführten Symptome bzw. Krankheitsbilder (zu „komorbiden“ Krankheitsbildern/Begleiterkrankungen) herausgearbeitet und diese dahin bewertet, dass der nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu fordernde Gefährdungsgrad der „erheblichen“ Gefahr „bei weitem nicht erreicht“ wird.
bb) Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist weder geeignet, einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zu begründen (vgl. BVerfG, E.v. 19.7.1967 – 2 BvR 639/66 – BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris; B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8) noch ist sie in der Sache berechtigt.
(1) Die von … angenommene weitere Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Klägers aufgrund einer vermutlich in Sierra Leone anhaltenden Aktivierung des Angstnetzwerks betrifft das Krankheitsbild der posttraumatischen Belastungsstörung, stellt also auf tatsächlich erlebte traumatische Situationen ab und führt davon abgesehen auch auf keinen sich wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechternden Krankheitszustand hin, der alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte. Auch die Vermutung, dass sich die bisher nur leicht depressive Episode sowie Angstsymptomatik ohne professionelle Behandlung in kurzer Zeit verschlimmere und zwischen 28% und 51,9% aller Traumatisierten zu Alkoholmissbrauch/Abhängigkeit neigen würden, bezieht sich in erster Linie auf die angenommene posttraumatische Belastungsstörung, erreicht aber auch nicht den Grad einer „wesentlichen oder lebensbedrohlichen“ Verschlechterung, die sich gerade beim Kläger realisieren würde, für den im Übrigen „bei einer der Traumatisierung zeitnah folgenden Therapie“ eine gute Prognose angestellt wurde.
(2) Mit den auch im Zulassungsverfahren eingewandten suizidalen Tendenzen des Klägers hat sich das Verwaltungsgericht befasst, soweit es eine andere psychische Erkrankung als die einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, aber unter Bezugnahme auf die fachärztlichen Stellungnahmen ausgeführt, dass insoweit „keinerlei Anzeichen für eine Suizidalität des Klägers erkennbar“ sind. Aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen fachärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger „bei glaubhafter Distanzierung von Suizidalität am 16.1.2013 wieder entlassen werden konnte“ (Arztbrief vom 30.1.2013), „zeitweise seien Suizidgedanken vorhanden, von akuten Handlungsabsichten erklärt sich Herr … distanziert“ (fachärztliche Stellungnahme der Klinik … vom 9.7. bzw. 19.7.2012 – …) und „kein Hinweis für aktuelle Suizidalität“ besteht (fachärztliche Stellungnahme S … vom 16.5.2013).
(3) Soweit „bei drohender Abschiebung“ mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens bis hin zu akuter Suizidalität gerechnet werden müsse (fachärztliche Stellungnahme des …), bezieht sich diese Bewertung auf den labilen psychischen Zustand des Patienten „bedingt durch traumatische Erfahrungen und Bedrohungen im Heimatland“, also auf dem nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Verwaltungsgerichts „vollkommen unglaubwürdigen“ Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse.
Davon abgesehen wird mit dem Zulassungsvorbringen zur Schilderung des Klägers gegenüber der Fachärztin der …, „er sehe im Falle einer Rückkehr keine Alternative zum Suizid“, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht, wie sich auch aus den Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme der … ergibt, wonach „bei drohender Abschiebung unmittelbar mit einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und körperlichen Befindens von Herrn … bis hin zu akuter Suizidgefahr gerechnet werden kann“, weshalb der Patient u.a. als nicht reisefähig eingeschätzt werde (ebs. kurzer diagnostischer Befund des … vom 1.7.2015: „… ist im Falle einer Abschiebung zu erwarten, dass die Symptomschwere nochmals drastisch ansteigt und davon ausgehend von seinem derzeitigen psychischen Zustand zusätzlich mit einem gravierenden, höchst alarmierenden Suizidrisiko einher gehen würde“). Von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis ist auch dann auszugehen, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – NVwZ-RR 2017, 345 = juris Rn. 4). Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist vom Bundesamt im Asylverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Denn das Bundesamt ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig (vgl. BVerfG, E.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – InfAuslR 2002, 415 = juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4 m.w.N.; anders im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG, vgl. BVerfG, E.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244 = juris Rn. 11 f. m.w.N.).
e) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör auch nicht „dadurch verletzt, dass es nicht darüber aufgeklärt hat, dass es dem Kläger bezüglich seiner erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Fall der Rückkehr keinen Glauben schenke“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht keine, auch nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG abzuleitende, generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und bewertet. Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Aus den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe nach § 86 Abs. 1 VwGO folgen keine weitergehenden Anforderungen an die gerichtliche Hinweispflicht. Dass es im Asylverfahren, soweit entscheidungserheblich, stets auch um die Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht, ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich nicht des besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Davon abgesehen wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht den Beweisantrag nicht abgelehnt hat, weil es dem Kläger keinen Glauben schenkte, sondern weil nicht dargelegt wurde, dass das beantragte weitere Gutachten andere oder bessere Erkenntnisse bringt als die bereits vorliegenden Unterlagen. Erst bei der Bewertung der vorliegenden Unterlagen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung – ohne Rechtsfehler – davon ausgegangen, dass die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäß ein tatsächlich erlebtes, traumatisierendes Ereignis erfordert und dass der Vortrag des Klägers zu den vor seiner Ausreise aus Sierra Leone erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist. Die Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung in Sierra Leone behandelbar und im Fall der Nichtbehandelbarkeit eine Gesundheitsverschlechterung zu befürchten ist, stellte sich dem Verwaltungsgericht daher nicht. Eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung „aufgrund einer anderen psychischen Erkrankung als einer posttraumatischen Belastungsstörung“ hat das Verwaltungsgericht nicht verneint, weil es dem Kläger keinen Glauben geschenkt hat, sondern, weil es den nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu fordernden Gefährdungsgrad verneint hat. Auch hiergegen ist – wie bereits ausgeführt wurde – nichts zu erinnern.
f) Das Zulassungsvorbringen, von einem Rechtsschutz suchenden Kläger könne nicht mehr verlangt werden, „als dass er seine Krankheit durch hinreichende Atteste nachweist und eine Verschlechterung der Gesundheitslage im Fall einer Rückkehr durch Atteste belegt“, geht offenbar von der Annahme aus, für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bedürfe es keines belastenden Ereignisses, das tatsächlich stattgefunden hat. Dies trifft aus den zuvor genannten Gründen nicht zu. Die auch auf „den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung“ abstellende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg (U.v. 8.6.2011 – A 1 K 1220.10 – juris Rn. 27), nach dem „auch das Gericht keinen Zweifel daran (hat), dass die Klägerin psychisch krank ist“, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu.
Im Übrigen trifft der Einwand des Klägers nicht zu, dass „das Gericht dem Kläger bloß nicht glauben möchte“. Das Verwaltungsgericht hat mit einer ins Einzelne gehenden Begründung überzeugend aufgezeigt, „dass der Vortrag des Klägers bezüglich der vor seiner Ausreise erlebten Ereignisse insgesamt aufgrund erheblicher Ungereimtheiten und Widersprüche vollkommen unglaubwürdig ist“.
3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).
Eine Divergenz im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz widerspricht, den eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der Bezeichnung bestimmter und voneinander abweichender Rechtssätze fehlt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 20 ZB 17.30262 – juris Rn. 4).
Das Zulassungsvorbringen benennt zwar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251, „Rn. 16, juris“), bezeichnet aber keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer – vermeintlich – fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.6.2013 – 10 B 10.13 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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