Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

Aktenzeichen  W 8 S 20.30813

Datum:
17.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 17822
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 3 S. 1, § 24 Abs. 1 S. 6, § 30 Abs. 3 Nr. 7, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Für die minderjährige Antragstellerin ist im Rahmen der Gefährdungsprognose vom Regelfall einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund auszugehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Grundversorgung in Tunesien ist grundsätzlich gut, nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Es gibt Rückkehr- und Integrationsprojekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die weltweite Covid-19-Pandemie stellt kein Abschiebungsverbot dar. Eine extreme Gefahrenlage ist bei einem vier Monate alten Kind ohne erkennbare Vorerkrankungen nicht erkennbar. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
4. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten der Eltern und die Gefahr einer Familientrennung sind im Asylverfahren irrelevant, weil dieses Vorbringen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis beinhaltet. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl für das vorliegende Sofortverfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 20.30812 abgelehnt.

Gründe

I.
Die am … 2020 in D. geborene Antragstellerin ist als Tochter eines Tunesiers tunesische Staatsangehörige. Mit Datum vom 25. Mai 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 27. Mai 2020, stellten die Eltern der Antragstellerin für diese einen schriftlichen Asylantrag gemäß § 14 Abs. 2 AsylG.
Mit Bescheid vom 7. Juli 2020 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik D. innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle des Nichteinhaltens der Ausreisefrist werde sie nach Tu. abgeschoben oder in einen anderen Staat, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrages durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Am 14. Juli 2020 ließ die Antragstellerin – neben Prozesskostenhilfe – im Verfahren W 8 K 20.30812 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2020, insbesondere gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, wird angeordnet.
Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen vorbringen: Die Antragstellerin rüge ihren grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie hätte als vulnerable Person zumindest hinsichtlich die Gewährung eines Abschiebungsverbotes individuelle Gründe vortragen können. Der Vater der Antragstellerin habe Tu. bereits im Jahr 2010 verlassen. Die Familie habe bei einer Abschiebung nach Tu. dort überhaupt keinerlei Bindungen. Der Vater der Antragstellerin habe die Bindung zu seiner dortigen Familie verloren. Er habe auch keine Chance, dort eine Anstellung zu finden. Tu. sei von der Corona-Krise stark betroffen. Die Sozialsysteme könnten die Antragstellerin nicht auffangen, insbesondere würde die Antragstellerin keinen Krankenversicherungsschutz haben. Gerade im Hinblick auf die Corona-Pandemie wäre dies fatal. Das Auswärtige Amt habe aktuell noch eine Reisewarnung ausgesprochen. Die Zustände hätten sich in Tu. in den letzten Monaten in jeglicher Hinsicht verschlechtert und würden sich noch weiter verschlechtern. Die Abschiebung der Antragstellerin mit ihren drei Geschwistern und ihren Eltern nach Tu. sei menschenrechtswidrig. Die Mutter besitze die ukrainische Staatsangehörigkeit. Hier verbiete sich eine Trennung der Familie. Zuletzt werde gerügt, dass die Antragsgegner keine Hinweise dahingehend erteilt habe, dass sie hinsichtlich der weiteren Durchführung des Asylverfahrens wegen offensichtlicher Unbegründetheit einen Verzicht hätten abgeben können. Es fehle an einer wirksamen Asylantragstellung, weil das Feld des gesetzlichen Vertreters nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen sei. Die Eltern seien nicht auf die Möglichkeit einer Verzichtserklärung hingewiesen worden, mit der sie die negativen Folgen einer ablehnenden Entscheidung hätten verhindern können. Die Antragsgegnerin habe außerdem die Abschiebung nicht nach § 34 AsylG angedroht, sondern nach § 34a AsylG angeordnet. Im Bescheid fehle der Begriff der Androhung. Eine Offensichtlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG dränge sich nicht auf.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte W 8 K 20.30812) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Behördenakten der Eltern) und Ausländerakten (auch der Eltern) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, da insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Gericht die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Nach Wortlaut und Systematik bezieht sich das Merkmal der Rechtmäßigkeit nicht nur auf die (einfache) Unbegründetheit des Asylantrags, sondern auch auf die „Offensichtlichkeit“ (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166).
Ausgehend hiervon bestehen ernstliche Zweifel weder im Hinblick auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet noch hinsichtlich der Feststellung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifel unterliegt die Abschiebungsandrohung.
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tu. vom 17.4.2020, Stand: Februar 2020; vgl. ebenso BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tu. vom 27.1.2020; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 11, Algerien, Marokko, Tu., Menschenrechtslage, im Fokus: Vulnerable Personen, Stand 6/2019).
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant (vgl. § 30 AsylG), wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des alleine personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Diese Vorschrift soll zum einen eine als missbräuchlich anzusehende Asylbeantragung verhindern und dient weiter der Verfahrensbeschleunigung, wenn das Kind keine eigenen Gründe geltend macht (vgl. Heusch in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 25. Edition, Stand: 1.3.2020, § 30 AsylG Rn. 52; Schröder in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylG Rn. 38).
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG sind erfüllt. Zunächst liegt schon eine rechtmäßige und wirksame schriftliche Asylantragstellung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 AsylG vor, weil die Antragstellerin minderjährig ist und die gesetzlichen Vertreter nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Der schriftliche Antrag vom 25. Mai 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 27. Mai 2020, wurde sowohl vom Vater als auch von der Mutter der Antragstellerin eigenhändig unterzeichnet, wie ein Vergleich der Unterschriften mit Blick in die Ausländer- und Asylakten der Eltern belegt. Des Weiteren ist die Antragstellerin durch die Vorlage der Geburtsurkunde, in der ihre beiden Eltern auch genannt sind, Bedenken der Antragsgegnerin im Schreiben vom 29. Mai 2020 nachgekommen.
Der Bescheid leidet auch insofern nicht an einen formellen Mangel, als die Antragstellerin bzw. ihre Eltern nicht auf eine Verzichtsmöglichkeit hingewiesen worden sind. Das Gesetz sieht – anders als etwa bei der Rücknahme (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG) – bezogen auf einen Verzicht keine Hinweispflicht vor (siehe aber auch Funke-Kaiser, GK-AsylG, Lfg. 124 1.12.2019, § 14 AsylG Rn. 29). Des Weiteren ist festzuhalten, dass kein Fall des § 14a AsylG mit einer fiktiven Asylantragstellung gegeben ist, so dass auch die Regelung in § 14a Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gilt. Denn durch diese Regelung wird klargestellt, dass auch bei einer fiktiven Antragstellung die Dispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylrechts den Betreffenden nicht vollständig entzogen wird (vgl. Sieweke/Kluth in BeckOK, AuslR, Kluth/Heusch, 25. Edition Stand: 1.11.2019, § 14a AsylG Rn. 7; Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Aufl. 2019, § 14a AsylG Rn. 16 ff.). Nach der gesetzlichen Regelung und der Systematik muss die Antragsgegnerin – wie auch sonst bei einer Asylantragstellung – nicht ausdrücklich über die Möglichkeit des Verzichts und dessen Folgen informieren. Abgesehen davon war die Antragstellerin auch schon im behördlichen Verfahren anwaltlich vertreten und zwar seit 17. Juni 2020, ohne zu erklären, dass der Antragstellerin persönlich keine politische Verfolgung und auch kein ernsthafter Schaden in Tu. drohen und sie deshalb auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichten wolle. Sie hat auch im gerichtlichen Verfahren keine dahingehende Erklärung abgegeben bzw. angegeben, dass sie einen Verzicht hätte tatsächlich erklären wollen.
Des Weiteren liegt kein Anhörungsmangel vor. Vielmehr ist gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG von der Anhörung abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt aufgrund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Insofern hat die Antragstellerseite auch nichts Gegenteiliges substanziiert vorgebracht, sondern vielmehr auf die allgemeine Lage in Tu. auch unter den Vorzeichen der Corona-Pandemie verwiesen sowie auf den Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin Ukrainerin sei und der Vater Tunesier, der schon das Land vor zehn Jahren verlassen habe. Sie hat sich damit auf Gründe der Eltern bezogen. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst noch nie in Tu. gewesen und dass sie als Kleinkind vulnerabel sei, ist keine individuelle Besonderheit, sondern der Regelfall in der vorliegenden Fallkonstellation eines in D. geborenen Kindes. Gerade dieser Fall wird auch von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG erfasst.
Nach dem bisherigen Vorbringen ist offensichtlich, dass die Antragstellerin mangels einer politischen Verfolgung weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) hat. Ebenso bestehen keine ernstlichen Zweifel dahingehend, dass der Antragstellerin kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG in Tu. droht. Die Antragstellerin hat keine eigenen Gründe dargelegt, aus denen entsprechende Schutzansprüche in eigener Person folgen könnten. Vielmehr fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden könnten.
Des Weiteren liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vor. Auch insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Soweit die Antragstellerin allgemein auf die Sicherheitslage in Tu. hinweist, ist zum einen anzumerken, dass die allgemeinen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes primär auf Touristen zielen. Abgesehen davon hat das Auswärtige Amt ausdrücklich festgestellt, dass landesweit eine abstrakte (keine konkrete) Terrorgefahr gelte, der die tunesische Regierung mit dem seit November 2015 immer wieder verlängerten Ausnahmezustand Rechnung trage. In den schwer zugänglichen Rückzugsgebieten komme es vereinzelt zu Übergriffen von Terroristen auf die Zivilbevölkerung, besonders gefährdet seien Personen, die Versorgungsleistungen verweigerten oder der Zusammenarbeit mit den Behörden verdächtigt würden. Ein Ausweichen auf weniger gefährdete Gebiete sei grundsätzlich möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tu. vom 17.4.2020, Stand: Februar 2020, S. 14; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tu., vom 27.1.2020, S. 7 f. und 22 f.). Für eine beachtliche wahrscheinliche Leib- oder Lebensgefahr, konkret in der Person der Antragstellerin, ist danach nichts ersichtlich.
Das Gericht hat des Weiteren auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Antragstellerin – zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern – die Sicherung ihres Existenzminimums in Tu. möglich sein wird. Insoweit ist bei realitätsnaher Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsprognose vom Regelfall der Annahme einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen (vgl. nur OVG NRW, B.v. 15.4.2020 – 19 A 915/19.A – juris m.w.N.). Auf die Verfahren der Eltern der Antragstellerin und der dort jeweils getroffenen Entscheidung kann Bezug genommen werden.
Das Gericht hat insbesondere schon im Verfahren des Vaters (VG Würzburg, U.v. 25.11.2019 – W 8 K 18.32310 – juris; siehe dazu auch BayVGH, B.v. 20.2.2020 – 15 ZB 30194 – juris) entschieden, dass nach der Auskunftslage die Grundversorgung in Tu. grundsätzlich gut ist und dass nahezu alle Bürger Zugang zum Gesundheitssystem finden. Die Regelungen der Familienversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und Eltern der Versicherten. Darüber hinaus gibt es Rückkehr- und Integrationsprojekte zur Unterstützung für eine Wiedereingliederung von Rückkehrern, die unter anderem Sozialhilfe, Berufsvermittlung, Existenzgründung beinhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tu. vom 17.4.2020, Stand: Februar 2020, S. 18; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tu. vom 27.1.2019, S. 23 ff.). Der Vater der Antragstellerin ist noch jung und erwerbsfähig. Ihm ist zuzumuten, zur Sicherung des Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt – für sich und seine Frau und die Kinder – durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf Unterstützung durch Familienangehörige der in Tu. noch lebenden Großfamilie oder sonstige auch schon im streitgegenständlichen Bescheid erwähnte Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Insofern ist die Lage nicht anders als bei zahlreichen Landsleuten in vergleichbarer Lage (ebenso VG Saarland, U.v. 19.11.2018 – 3 K 845/18 – juris; VG München, U.v. 8.6.2018 – M 26 K 18.31154 – juris; U.v. 28.8.2017 – M 26 K 16.30745 – juris; VG Berlin, B.v. 27.4.2018 – 34 L 1592.17 A – juris; VG Dresden, U.v. 30.10.2017 – 12 K 2107/16.A – Milo; VG Greifswald, U.v. 10.10.2017 – 4 A 1893/17 As HGW – juris; VG Chemnitz, U.v. 3.8.2017 – 4 K 1393/15 A – juris).
Wie schon erwähnt sind auch im Hinblick auf gesundheitliche Aspekte keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot ersichtlich. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptablen funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat in Tu. das für ein Schwellenland übliche Niveau. Eine weitreichende Versorgung ist in allen Ballungsräumen gewährleistet. Auch die Behandlung psychischer Erkrankung ist möglich. In den meisten Fällen sind Medikamente problemlos erhältlich. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelung der Familienversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und Eltern der Versicherten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tu. vom 17.4.2020, Stand: Februar 2020, S. 18; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Tu. vom 27.1.2020, S. 25 f. und 27 f.).
Schließlich ist zu betonen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtert würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Dass der Antragstellerin solche Gefahren drohen, ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin hat von überhaupt keinen eigenen Beschwerden berichtet, sondern nur auf ihr Alter verwiesen. Des Weiteren hat sie überhaupt keine qualifizierten Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt. Wird eine geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, aber nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
Sonstige triftigen Gründe für das Bestehen eines Abschiebungsverbots sind weder vorgebracht, noch sonst ersichtlich.
Insbesondere rechtfertigt die weltweite COVID-19-Pandemie keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG, wie auch schon die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 7 ausgeführt hat. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann wenn es sich hierbei um zwingende humanitäre Gründe handelt (vgl. OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Fehlt – wie hier – ein solcher Erlass kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG allenfalls ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – BVerwGE 147, 8). Allgemeine Gefahren können aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbotes grundsätzlich nicht rechtfertigen. Die Antragstellerin hat aber offensichtlich keinen Anspruch wegen einer extremen Gefahrenlage. Eine verfassungswidrige Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Eine Abschiebung müsste dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schweren Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris m.w.N.).
Eine solche konkrete außergewöhnliche Gefahrenlage für die Antragstellerin ist vorliegend im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auch vor dem Hintergrund des erforderlich hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Gericht nicht erkennbar. Die ca. vier Monate alte Antragstellerin ohne erkennbare Vorerkrankungen gehört nicht zu einer besonderen Gruppe mit höherem Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der Covid-19-Erkrankung (vgl. …). Nach den bisherigen Studien haben die Mehrzahl der Kinder einen eher milden und unspezifischen Krankheitsverlauf. Darüber hinaus scheinen die Kinder auch etwas weniger empfänglich überhaupt für eine Infektion zu sein (vgl . …).
Im Übrigen genügt nicht die allgemeine Behauptung mit Hinweis auf die Corona-Pandemie, dass eine Gefahr bestünde. Denn für die Beurteilung ist auf die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Erforderlich ist, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzuzeigen, dass der Betreffende etwa zu einer Risikogruppe gehört und in seinem speziellen Einzelfall mit einer Ansteckung, einschließlich eines schweren Verlaufs, zu rechnen ist. Anzugeben ist dabei weiter, wieviele Personen im Zielland konkret infiziert sind, einen schweren Verlauf haben und gestorben sind, ob landesweit eine betreffende Gefahr besteht bzw. konkret an dem Ort, an dem der Betreffende zurückkehrt und auch welche Schutzmaßnahmen der Staat mit welcher Effektivität getroffen hat (vgl. OVG NRW, B.v. 23.6.2020 – 6 A 844/20.A – juris). An einen entsprechenden substanziierten Vorbringen der Antragstellerin fehlt es. Durchgreifende Gründe für eine relevante Gefahr sind auch sonst nicht ersichtlich.
Konkret ist in Tu. infolge der Corona-Pandemie von 1.327 Infizierten auszugehen, von 50 Todesfällen und von 1.093 Genesenen (siehe …). Im Vergleich dazu gibt es in D. 201.836 Infizierte, 9.157 Todesfälle und 186.400 Genesene (…). Hinzu kommt, dass das Vorgehen Tu.s gegen die Ausbreitung des Coronavirus als erfolgreich bezeichnet werden kann. In Tu. scheint es nach den gegebenen Zahlen gelungen zu sein, die Ausbreitung zu drosseln. Die Zahl der tatsächlich aktuell Infizierten lag in den vergangenen Wochen stabil unter 100. Es gibt nur eine geringe Anzahl positiver Tests, wobei die Dunkelziffer nicht sonderlich hoch geschätzt wird. Angeordnete Maßnahmen wurden bis Anfang Juni teilweise zurückgenommen. Eine Überlastung des Gesundheitssystems ist nicht und war zu keinem Zeitpunkt erkennbar (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage vom 9.7.2020).
Die Antragstellerin muss sich im Übrigen – genauso wie bei etwaigen anderen Erkrankungen, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung um ein Vielfaches höher liegen mag als bei dem Corona-Virus (vgl. etwa zu Malaria OVG NRW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris; VG Karlsruhe, U.v. 26.2.2020 – A 4 K 7158/18 – juris) – gegebenenfalls mit den Behandlungsmöglichkeiten in Tu. behelfen. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in D. – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske (bezogen auf die Eltern), das Händewaschen oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren.
Des Weiteren hat das Gericht keine triftigen Anhaltspunkte geschweige denn konkrete Belege, dass sich die Lebensverhältnisse und die humanitären Lebensbedingungen infolge der Corona-Pandemie in Tu. in der Weise verschlechtert hätten oder alsbald verschlechtern würden, dass generell für jeden Rückkehrenden eine Extremgefahr im oben skizzierten Sinn mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich ist der Antragstellerin eine Rückkehr nach Tu. zumutbar.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Tu. gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Ausgleichsmaßnahmen zur Unterstützung notleidender Bevölkerungsteile geschaffen wurden. Die Regierung in Tu. hat die Bevölkerung sowohl durch Lebensmittel als auch finanziell unterstützt, z.B. mit monatlichen Zuwendungen von 70,00 EUR an die am meisten bedürftigen Familien. Es gibt auch eine Unterstützung der Gehaltszahlung für private Unternehmen. Der informelle Sektor sowie auch der Tourismussektor sind zwar stark betroffen und es ist auch von einem Anstieg der Arbeitslosigkeit auszugehen, jedoch ist es nicht zu den zu Beginn der Krise befürchteten Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln gekommen (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation AFRIKA, COVID-19 – aktuelle Lage vom 9.7.2020, insbesondere S. 16 ff.).
Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie -nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Tu.. Diese betreffen jedoch tunesische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde zuständig ist, eventuelle inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – wie etwa familiäre Aspekte oder wie die Reise- und Transportfähigkeit – zu prüfen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Gleichermaßen darf die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen. Derartige – von Antragstellerseite vorgetragene – inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind ausländerrechtlich gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen und nicht im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Antragstellerin zu den unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten ihrer Eltern und der Gefahr einer Familientrennung irrelevant, weil dieses Vorbringen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis der Antragstellerin beinhaltet und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. In dem Zusammenhang wird nur am Rande angemerkt, dass hinsichtlich der Mutter und zumindest eines Teils der Kinder nur eine Abschiebungsandrohung in die Uk. vorliegt, während für den Vater der Antragstellerin sowohl eine Abschiebungsandrohung nach Tu. als auch in die Ukraine und für die Antragstellerin nur eine Abschiebungsandrohung nach Tu. gegeben ist.
Im streitgegenständlichen Bescheid ist die Abschiebung der Antragstellerin nach Tu. angedroht und – entgegen des Vorbringens der Antragstellerseite – nicht angeordnet. Nach der – im Vergleich zu anderen Bescheiden – üblichen Formulierung unter Nr. 5 liegt eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG und keine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vor. In Satz 4 der Nr. 5 des angefochtenen Bescheides wird zudem ausdrücklich von einer „Abschiebungsandrohung“ gesprochen. Das Vorliegen einer Androhung wird auch durch die Begründung des Bescheides auf Seite 6 bestätigt.
Der Sofortantrag war daher nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.
Schließlich war – nach den vorstehenden Ausführungen – mangels Erfolgsaussichten auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das vorliegende Sofortverfahren als auch für das Klageverfahren W 8 K 20.30812 abzulehnen, zumal auch keine Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO und § 117 Abs. 2 ZPO).


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