Verwaltungsrecht

Kein Abschiebungsverbot nach Uganda

Aktenzeichen  W 10 K 20.30479

Datum:
4.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22518
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 3
AsylG § 3, § 3c, § 3e, § 4, § 77 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Jungen und gesunden Männern ohne Unterhaltsverpflichtungen ist es in Uganda – auch in Anbetracht der Corona-Pandemie -grundsätzlich möglich, in Uganda Fuß zu fassen und ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, auch wenn sie nicht auf ein familiäres Netzwerk vor Ort zurückgreifen können. (Rn. 31 – 37) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht konnte durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem dieser das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.
Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beteiligten verhandelt und entschieden werden durfte, ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen des Bundesamts zu seinen Gunsten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Mai 2017 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids) ist bereits unanfechtbar geworden.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
a)
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065, S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen.
Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die §§ 3 ff. AsylG setzen die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL, Amtsblatt-Nr. L 337, S. 9) in deutsches Recht um.
Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die mit einem anerkannten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) eine Verknüpfung bildet, § 3a Abs. 3 AsylG. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die für eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG relevanten Merkmale (Verfolgungsgründe) sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung sowohl von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatlands befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der dem Maßstab des „real risk“, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK anwendet, entspricht (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201/06, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; U.v. 23.2.2012 – 27765/09, NVwZ 2012, 809 Rn. 114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die Furcht des Ausländers begründet, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 3.11.2016 – A 9 S 303/15 -, juris Rn. 32 ff.; NdsOVG, U.v. 21.9.2015 – 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30).
Wurde der betroffene Ausländer bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht und weisen diese Handlungen und Bedrohungen eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund auf, greift zu dessen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, wonach die Vorverfolgung bzw. Vorschädigung einen ernsthaften Hinweis darstellt, dass sich die Handlungen und Bedrohungen im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15). Die Vorschrift privilegiert den betroffenen Ausländer durch eine widerlegliche Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Widerlegung der Vermutung ist möglich, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen. Durch Art. 4 Abs. 4 QRL wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte davon befreit, stichhaltige Gründe dafür vorzubringen, dass sich die Bedrohungen erneut realisieren, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt.
Dem Ausländer obliegt gleichwohl die Pflicht, seine Gründe für die Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen, was bedeutet, dass ein in sich stimmiger Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung ergibt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Dies beinhaltet auch, dass der Ausländer die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, wiedergeben muss (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO; OVG NW, U.v. 2.7.2013 – 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59 f. mit Verweis auf BVerwG, B.v. vom 21.7.1989 – 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349 (juris Rn. 3 f.); B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (juris Rn. 8); B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 225 (juris Rn. 2)).
Der Asylsuchende muss dem Gericht glaubhaft machen, weshalb ihm in seinem Herkunftsland die Verfolgung droht. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – m.w.N.).
b)
Unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen und Maßstäbe sind die Voraussetzungen des § 3 AsylG bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlands zu befinden. Darüber hinaus knüpft das Vorbringen des Klägers, er sei von seinen Onkeln wegen des Erbes seines Vaters bedroht worden, nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG an. Bei den vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen handelt es sich um rein private Verfolgungen, die keinen flüchtlingsrelevanten Bezug zu einem anerkannten Verfolgungsgrund aufweist. Zudem kann der Kläger zumutbaren internen Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG in Anspruch nehmen.
aa)
Die erkennende Einzelrichterin konnte nicht die notwendige Überzeugung gewinnen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslands befindet.
Seine ohnehin vagen und knappen Angaben dazu, dass seine Onkel ihn wegen des Erbes seines Vaters umbringen wollen, erschöpfen sich in bloßen unsubstantiierten Mutmaßungen, die zudem nicht einmal auf einem persönlichen Kontakt mit seinen Onkeln beruhen. Vielmehr verweist der Kläger lediglich auf Angaben eines Freunds seines Vaters, S… Seine Furcht vor seinen Onkeln scheint zudem umso weniger begründet, als er in seiner Anhörung angegeben hat, nach seinem Auszug aus dem Haus seines Vaters hätten sie nicht mehr versucht, ihn umzubringen. Zudem bleiben die Angaben des Klägers auch auf konkrete Nachfragen hin stets pauschal und unbestimmt. Im Übrigen wird auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (S. 4 des Bescheids), der das Gericht mit Ausnahme der Ausführungen zu den Reisekosten sowie zu einem weiteren Freund des Vaters neben S… folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
bb)
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Klägers sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil er sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss, § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger jedenfalls in einer anderen Stadt, wie Kampala, oder auch in anderen Landesteilen U.s eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit vorfinden wird. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Onkel des Klägers überhaupt von seiner Rückkehr erfahren sollten bzw. wie sie dazu in der Lage sein sollten, den Kläger nach fast zehnjähriger Abwesenheit in U. zu finden, das immerhin eine Größe von gut 240 km² aufweist und dessen Bevölkerungszahl etwa zwischen 35 und 45 Millionen Menschen liegt. Es ist dem Kläger zudem möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach U. anderswo niederzulassen und dort ein neues Leben aufzubauen. Auch wenn es in den letzten Jahren Rückschläge gab, steht U. in vielerlei Hinsicht besser da als die meisten Nachbarländer. Es hat sich in den vergangenen Jahren zu einer stabilisierenden politischen Kraft in der Region entwickelt und gilt als friedliches und relativ sicheres Land, auch wenn sich Unruhen in den Nachbarstaaten immer wieder auf angrenzende Regionen auswirken (vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ), Afrika südlich der Sahara – U., Abruf am 4.9.2020, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/ subsahara/uganda/index.jsp; Auswärtiges Amt, U.: Überblick, Abruf am 4.9.2020, Stand: 16.7.2019, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/uganda-node/uganda/208750; U.: Reise- und Sicherheitshinweise, Abruf am 4.9.2020, Stand: 22.7.2020, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/uganda-node/ugandasicherheit/208752; Das Länder-Informations-Portal (im Folgenden: LIPortal), U.: Geschichte & Staat, Abruf am 4.9.2020, Stand: Juli 2020, https://www.liportal.de/uganda/geschichte-staat/; U.: Alltag, Abruf am 4.9.2020, Stand: August 2020, https://www.liportal.de/uganda/alltag/; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (im Folgenden: BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: U. vom 27.9.2017, Stand: 11.11.2019 (im Folgenden: Länderinformationsblatt), S. 13, 25). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach U. (vgl. BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24). Auch die wirtschaftliche Lage ist solide – trotz großer Herausforderungen wie der weit verbreiteten Korruption und dem hohen Bevölkerungswachstum (vgl. BMZ, a.a.O.). Seit Anfang der 1990er-Jahre konnte U. eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage erzielen. Die Armutsrate wurde erheblich reduziert, auch wenn 2017 wieder etwa 21,4% der ugandischen Bevölkerung mit weniger als 2 USD auskommen mussten und U. nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt (vgl. LIPortal, U.: Wirtschaft & Entwicklung, Abruf am 4.9.2020, Stand: Juli 2020, https://www.liportal.de/uganda/wirtschaft-entwicklung/; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 26 f.). Im Jahr 2019 erreichte das Bruttoinlandsprodukt 29,9 Milliarden USD, pro Kopf ca. 746,6 USD (vgl. Auswärtiges Amt, U.: Überblick, a.a.O.). Jahrelang verzeichnete U. ein Wirtschaftswachstum von ca. 6 bis 7%. In den letzten Jahren setzten ungünstige Wetterbedingungen, Inflation und die Stromknappheit der Wirtschaft zu und verringerten das Wachstum. Der Internationale Währungsfonds (im Folgenden: WF), Weltbank und weitere Geber honorieren jedoch die entwicklungspolitischen Bemühungen U.s durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen (vgl. LIPortal, U.: Wirtschaft & Entwicklung, a.a.O.; IWF, IMF Staff Concludes Visit to U. vom 3.2.2020, https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/02/03/pr2031-uganda-imf-staff-concludes-visit).
Nicht oder schlecht ausgebildete Erwachsene, die in U. zudem als Eltern oft mehrerer Kinder ihren Unterhalt bestreiten, sind kein Einzelfall. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung in U. hat keinen Schulabschluss bzw. keine Berufsausbildung. Ein volljähriger ugandischer Staatsangehöriger kann – selbst ohne Schul- und Ausbildung – einen, wenn auch möglicherweise minimalen, Lebensunterhalt sicherstellen. Es ist dabei möglich, auch ohne Schulabschluss gewisse Hilfstätigkeiten auszuführen. Dies gilt selbst dann, wenn Angehörige der Familie oder Bekannte, die einen Rückhalt gewährleisten könnten, nicht mehr vorhanden sein sollten. Selbst für eine alleinerziehende Mutter ist es ohne familiären Rückhalt möglich, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. VG Regensburg, U.v. 11.10.2013 – RN 3 K 13.30143 – juris unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Darmstadt vom 23.5.2007; VG Hannover, U.v. 9.2.2010 – 4 A 3834/08 – juris unter Verweis auf German Institute of Global and Area Studies vom 25.4.2007 an das VG Darmstadt). Der informelle Sektor entwickelt sich stetig. Viele Ugander gründen kleine Betriebe. So sind gut 400.000 Menschen als Motorradtaxiunternehmer tätig, andere als (Klein-)Händler, Friseure oder im Tourismus. Auch die Subsistenzlandwirtschaft spielt eine große Rolle (vgl. LIPortal, U.: Wirtschaft & Entwicklung, a.a.O.; U.: Gesellschaft, Abruf am 4.9.2020, Stand: August 2020, https://www.liportal.de/uganda/gesellschaft/; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 26).
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht in Anbetracht der persönlichen Situation des Klägers davon überzeugt, dass dieser unter Überwindung von Anfangsschwierigkeiten die Möglichkeit haben wird, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen und so jedenfalls seine elementaren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Der Kläger verfügt nach seinen Angaben zwar weder über Schulbildung, noch hat er einen Beruf erlernt. Er hat jedoch berufliche Erfahrungen im Zementhandel seines Vaters gesammelt. Darüber hinaus war es ihm möglich, durch eigene Erwerbstätigkeit in Ma. die Kosten für die Überfahrt nach Sp. zu erwirtschaften. Es ist somit nicht ersichtlich, dass es dem Kläger als jungem und gesundem Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht möglich sein wird, Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, auch wenn er nicht auf ein familiäres Netzwerk in U. zurückgreifen könnte. Dass er sich alleine in einer ihm unbekannten Umgebung behaupten kann, hat er darüber hinaus durch seine alleinige Reise von Al. nach Europa bewiesen (vgl. VG München, U.v. 9.11.2018 – M 21 K 17.42545 – juris Rn. 30). Erforderlich und ausreichend ist insoweit zudem, dass der Kläger durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem notwendigen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht den überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; OVG NW, U.v. 17.11.2008 – 11 A 4395/04.A – juris Rn. 47). Durch seine in Europa gesammelten Erfahrungen befindet sich der Kläger zudem in einer vergleichsweise guten Position, da er von diesen auch zukünftig in U. profitieren kann. Das Gericht hat daher keine Zweifel daran, dass es dem Kläger gelingen wird, seine Existenz zu sichern, selbst wenn unter Umständen nur ein Leben am Rand des Existenzminimums möglich wäre.
Darüber hinaus verfügt U. über eine rege Zivilgesellschaft mit einem großen Selbsthilfepotenzial und einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen. Vielfältige – auch staatliche – Initiativen sollen den Menschen aus der Armut heraushelfen. So profitieren im Moment vor allem Frauen von den zahlreichen Angeboten der Mikrofinanzierung (vgl. LIPortal, U.: Wirtschaft & Entwicklung, a.a.O.). Überdies steht es dem Kläger frei, seine finanzielle Situation in U. aus eigener Kraft zu verbessern und Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten und erste Anfangsschwierigkeiten gut überbrücken zu können. So können ugandische ausreisewillige Personen etwa Leistungen aus dem REAG-Programm, dem GARP-Programm, sowie dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ erhalten (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/uganda; https:// www.lfar.bayern.de/mam/ueber_das_lfar/freiwilligerueckkehr/bayerische_richtlinie_zur_förderung_der_freiwilligen_rückkehr_-_bayerisches_rückkehr-programm_-_vom_30.08.2019.pdf). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Kläger nicht darauf berufen kann, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach U. freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
An Vorstehendem ändert auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts, zumal der Kläger nicht substantiiert vorgebracht hat, dass und inwieweit ihm persönlich aufgrund der Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt eine konkrete Gefahr mit beachtlicher bzw. hoher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bzw. allgemein zugänglichen Quellen gibt es in U. im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 3.353 bestätigte Corona-Fälle. Davon sind 1.564 Personen genesen. Außerdem gibt es 35 Todesfälle (Stand: 4.9.2020; vgl. Gesundheitsministerium U., Covid-19 Response Info Hub, https://covid19.gou.go.ug/ oder https://www.worldometers.info/corona-virus/country/uganda/). Auch wenn die Zahl der Coronainfektionen in der jüngsten Vergangenheit stärker gestiegen ist, steht U. im internationalen, insbesondere afrikanischen, Vergleich auch unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl und einer gewissen Dunkelziffer recht gut da, zumal die Zahl der Todesfälle eher gering ist (vgl. IWF, Policy Tracker, Abruf am 4.9.2020, Stand: 27.8.2020, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#U; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation Afrika, COVID-19 – aktuelle Lage (im Folgenden: Kurzinformation zu COVID-19) vom 9.7.2020, S. 1 f.). Zudem bleibt der ugandische Staat nicht tatenlos. So besteht etwa ein generelles Ein- und Ausreiseverbot für alle Staatsangehörigen von und nach U.. Der reguläre Passagierflugverkehr am internationalen Flughafen in Entebbe wurde am 22. März 2020 eingestellt. Ausgenommen sind Frachtlieferungen, UN- und Notfallflüge. Auch die Ein- und Ausreise an den Landesgrenzen ist derzeit nicht möglich. Dabei ist der öffentliche Busverkehr unter Auflagen, der private Autoverkehr mit höchstens vier Personen pro Fahrzeug gestattet. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:30 Uhr. In der Öffentlichkeit, auch im Bus oder Auto, besteht Maskenpflicht. Die Medien informieren die Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und die Krankheit. Das Gesundheitsministerium bietet täglich Updates über das Infektionsgeschehen sowie Informationen zur Prävention und Aufklärung. Eine Warnapp soll helfen, die Infektion einzudämmen. Die Armee überwacht die coronabedingten Einschränkungen, manchmal mit harter Hand. Die Regierung bereitet sich auf einen Anstieg der Fallzahlen vor. Das U. Virus Research Institute hält Tests vor, die Krankenhäuser bereiten sich auf die Behandlung von mehr Patienten mit schweren Symptomen vor (vgl. Auswärtiges Amt, U.: Reise- und Sicherheitshinweise, a.a.O.; Gesundheitsministerium U., Coronavirus (Pandemic)/Covid-19, Abruf am 4.9.2020, https://www.health.go.ug/covid/#; IWF, Policy Tracker, a.a.O.; LIPortal, U.: Gesellschaft, a.a.O.; BFA, Kurzinformation zu COVID-19 vom 9.7.2020, S. 10).
Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in U. aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtern mag (vgl. IWF, The IMF’s Support for U.’s Health Care, Most Vulnerable, Businesses, and Stability vom 22.5.2020, https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/05/21/ na052120-the-imfs-support-for-ugandas-health-care-the-vulnerable-busi-nesses-and-stability; BFA, Kurzinformation zu COVID-19 vom 9.7.2020, S. 6), hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung ausgegangen werden kann. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Überflutungen vor allem in West-, aber auch in Ostuganda Ende April/Anfang Mai 2020, durch die über 24.000 Menschen vertrieben wurden und weitere ca. 177.000 durch die Zerstörung ihrer Häuser, der Ernte, der Infrastruktur sowie durch die fehlende oder eingeschränkte Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, betroffen sind, zumal die Auswirkungen trotz allem räumlich begrenzt sind (vgl. LIPortal, U.: Überblick, Abruf am 4.9.2020, Stand: Juni 2020, https://www.liportal.de/uganda/ueberblick/; UNICEF, U. Humanitarian Situation Report No. 6 – June 2020 vom 30.6.2020, https://reliefweb.int/report/uganda/unicef-uganda-humanitarian-situation-report-no-6-june-2020). Für den Eintritt einer Verschlechterung der humanitären Verhältnisse im oben genannten Sinn fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) jedoch greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des ugandischen Staates erkennbar ist. So wurde der zunächst sehr strenge Lockdown seit Ende Mai nach und nach gelockert (vgl. IWF, Policy Tracker, a.a.O.). Durch Konjunkturmaßnahmen werden Einzelpersonen sowie Firmen bzw. Geschäfte unterstützt, beispielsweise durch Abfederung von durch COVID-19 verursachten Schuldenlasten, Erhöhung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Stärkung des Sozialschutzes (vgl. IWF, Policy Tracker, a.a.O.; IMF Executive Board Approves a US$491.5 Million Disbursement to U. to Address the COVID-19 Pandemic vom 6.5.2020, https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/05/06/pr20206-uganda-imf-executive-board-approves-us-million-disbursement-address-the-covid-19-pandemic; BFA, Kurzinformation zu COVID-19 vom 9.7.2020, S. 8). Darüber hinaus wird U. im Kampf gegen COVID-19 mit finanziellen Hilfen u.a. des IWF, der Weltbank bzw. der EU unterstützt (vgl. IWF, Abruf am 4.9.2020, https://www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/COVID-Lending-Tracker#AFR; IMF Executive Board Approves a US$491.5 Million Disbursement to U. to Address the COVID-19 Pandemic vom 6.5.2020, a.a.O.; UNICEF, W. Bank Group Provides $15.2 Million in Support of Coronavirus Response in U. vom 16.7.2020, https://reliefweb.int/report/uganda/world-bank-group-provides-152-million-support-coronavirus-response-uganda; UNICEF, Humanitarian aid: EU announces €24 million in U. amid coronavirus pandemic vom 14.7.2020, https://reliefweb.int/report/uganda/humanitarian-aid-eu-announces-24-million-uganda-amid-coronavirus-pandemic). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Zugang zu Lebensmitteln bzw. sonstigen für den Lebensunterhalt notwendigen Dingen unzumutbar erschwert wäre, zumal die Preise jedenfalls insgesamt nicht gravierend gestiegen sind (vgl. UNICEF, U.: Market Monitor – Refugee Hosting Areas | Refugee Settlement Price and Market Functionality Snapshot, 15 – 31 July 2020 vom 7.8.2020, https://reliefweb.int/report/uganda/uganda-market-monitor-refugee-hosting-areas-refugee-settlement-price-and-market-3; Bundesamt, Briefing Notes vom 20.4.2020, S. 11). Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Ugander als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor mangels genereller Ausgangsbeschränkungen auch dem Kläger zur Verfügung steht. Gegebenenfalls kann der Kläger auf private Hilfsmöglichkeiten oder Hilfsorganisationen zurückgreifen, sodass er nicht völlig mittellos wäre und sich in U. etwa auch mit Medikamenten, Desinfektionsmitteln oder Gesichtsmasken versorgen könnte. Zudem könnten dem Kläger bei Bedarf diese Dinge für eine Übergangszeit mitgegeben werden (vgl. OVG NW, U.v. 24.3.2020 – 19 A 4470/19.A – juris; BayVGH, B.v. 10.10.2019 – 19 CS 19.2136).
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Weder die Vollstreckung oder die Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen vorliegend in Betracht. Wie ausgeführt, sind die vom Kläger geschilderten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft. Dem Gericht fehlen zudem im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Situation infolge der COVID-19-Pandemie in U. Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass – bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung – eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorgenannten Sinn droht. Der Kläger muss sich außerdem auf die bestehende Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG. Insoweit sei auf obige Ausführungen verwiesen.
3.
Dem Kläger steht letztlich auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
a)
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
§ 60 Abs. 5 AufenthG verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung unterworfen werden. Insbesondere genügt nach der Rechtsprechung des EGMR der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen erheblich beeinträchtigt würde, nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht auszugleichen (EGMR, U.v. 27.5.2008 – Nr. 26565/05, N./Vereinigtes Königreich – NVwZ 2008, 1334 Rn. 44). Etwas anderes gilt nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen. Ein Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, liegt beispielsweise dann vor, wenn die Versorgungslage im Herkunftsland völlig unzureichend ist (vgl. EGMR, a.a.O. Rn. 42; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952).
Die wirtschaftlichen Bedingungen in U. begründen für sich genommen kein Abschiebungsverbot. Wie bereits ausgeführt, wird der Kläger nach Überzeugung des Gerichts im Fall seiner Rückkehr nach U. in der Lage sein, zumindest das Existenzminimum sicherzustellen. Ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG kommt daher nicht in Betracht.
b)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt alleine auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324). Es gilt der Gefahrenmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt das Vorliegen einer zielstaatsbezogenen Gefahr voraus, die den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betrifft. Eine unmittelbare Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG scheidet allerdings dann aus, wenn die Gefahr eine Vielzahl von Personen im Herkunftsland in gleicher Weise betrifft, so z. B. allgemeine Gefahren im Zusammenhang mit Hungersnöten oder Naturkatastrophen, § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Diese allgemeinen Gefahren sind stattdessen bei Aussetzungsanordnungen durch die obersten Landesbehörden nach § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gleichwohl kann ein Ausländer nach der Rechtsprechung des BVerwG im Hinblick auf die im Herkunftsland herrschenden Existenzbedingungen trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er im Fall der Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG, dem betroffenen Ausländer im Wege verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09, NVwZ 2011, 48 Rn. 14 f.). Wann sich allgemeine Gefahren zu einem Abschiebungsverbot verdichten, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Es muss sich aber jedenfalls um Gefahren handeln, die nach Art, Ausmaß und Intensität von erheblichem Gewicht sind. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – BVerwGE 115, 1 ff. m.w.N.; BayVGH. U.v. 17.2.2009 – 9 B 08.30225 – juris m.w.N.; für den Fall einer schlechten Lebensmittelversorgung, die den Betroffenen im Fall der Rückkehr nach seiner speziellen Lebenssituation in die konkrete Gefahr des Hungertods bringen würde: vgl. etwa BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 -; BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 -; BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 24.10 -; BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 -; BayVGH, U.v. 16.1.2014 – 13a B 13.30025 -, alle juris). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen.
Wie ausgeführt, vermag allein die wirtschaftliche Lage in U. kein generelles Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen, da es sich hierbei um eine allgemeine Gefahr handelt, die einen Großteil der ugandischen Bevölkerung betrifft, mit der Folge, dass grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Gleiches gilt für die derzeitige COVID-19-Pandemie. Ausgehend von den oben dargestellten Maßstäben kann alleine in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen eine mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Extremgefahr für Leib, Leben oder Freiheit angenommen werden, welche die allgemeine Gefahr zu einem Abschiebungsverbot verdichtet.
Im Fall des Klägers kann eine derartige Extremgefahr nicht prognostiziert werden. Auch insoweit gilt, wie bereits ausgeführt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass es ihm möglich sein wird, seine Lebensgrundlage – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Es gibt auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr für den Kläger, sich in U. mit SARS-CoV-2 zu infizieren, nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ist, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, er werde in erheblicher Weise ein Opfer einer extremen allgemeinen Gefahrenlage.
Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist für den Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Der 32 Jahre alte Kläger ohne erkennbare Vorerkrankungen gehört nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19-Erkrankung (vgl. Robert Koch-Institut, Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf; https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, Abruf am 4.9.2020, Stand: 29.7.2020). Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in U. derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher der Kläger angehört. Er muss sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen wie etwa Ebola oder Malaria auch, im Bedarfsfall auf die Möglichkeiten des ugandischen Gesundheitssystems verweisen lassen, auch wenn dieses Defizite aufweisen und nicht dem europäischen Standard entsprechen mag (LIPortal, U.: Gesellschaft, a.a.O.; BFA, Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 27). Allerdings hat die Regierung wie ausgeführt Maßnahmen ergriffen, um sich auf einen Anstieg der Fallzahlen vorzubereiten. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Das Gericht verkennt – auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie – nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in U.. Diese betreffen jedoch ugandische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Wie schon ausgeführt hat das Gericht weiter keine triftigen Anhaltspunkte, geschweige denn konkrete Belege, dass sich die Lebensverhältnisse und die humanitären Lebensbedingungen in Folge der COVID-19-Pandemie in U. so verschlechtert hätten oder alsbald verschlechtern würden, dass generell für jeden Rückkehrer eine extreme Gefahr im oben zitierten Sinn mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer solch speziellen Lebenssituation befindet, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde.
4.
Letztlich bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der auf §§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung nach U. keine Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.
Die Einzelrichterin nimmt ergänzend Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, folgt ihr und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
5.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.


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