Verwaltungsrecht

kein Abschiebungsverbot wegen HIV-Erkrankung

Aktenzeichen  M 19 K 17.37086

Datum:
19.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46748
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3a, § 3b, 3 3c, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Eine bereits in Deutschland begonnene Therapie einer HIV-Infektion kann in Pakistan fortgesetzt werden, da dort ausreichende Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.  (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Befristungsentscheidung bestehen keine Zweifel.
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz besteht nicht.
Ein solcher Anspruch setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1, 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.
Der Kläger erfüllt die dort genannten Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in Pakistan Verfolgung droht.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Maßgebend ist in dieser Hinsicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Herkunftsstaat als unzumutbar erscheint. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 23; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 14.2.2017 – 21 B 16.31001 – juris Rn. 21).
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Gründe, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2019 ergänzt hat, rechtfertigen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der klägerische Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, er habe die umkämpfte Kaschmirregion verlassen knüpft nicht an ein in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genanntes flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal an. Erst recht gilt das hinsichtlich der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Er habe im Wesentlichen aus wirtschaftlichen Gründen Pakistan verlassen, nachdem er zuvor sechs Jahre außerhalb der Kaschmirregion in L* … gearbeitet habe.
Selbst wenn eines der in §§ 3, 3b AsylG genannten flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale zu bejahen wäre und Verfolgungshandlungen von einem maßgeblichen Akteur ausgingen, muss sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG verweisen lassen. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, er muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt (vgl. zu den Anforderungen VG Göttingen, U.v. 7.2.2017 – 2 A 304/15 – juris Rn. 28).
Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich andernorts, insbesondere in einer pakistanischen Großstadt niederzulassen und dort zu leben, wie er es etliche Jahre auch bereits gemacht hat.
Auch kann von Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a. E. AsylG). Die möglicherweise für ihn bestehende schwierige wirtschaftliche Situation in einer pakistanischen Großstadt steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Zwar ist die wirtschaftliche Situation in Pakistan als schwierig, gleichwohl als relativ stabil einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener und arbeitsfähiger Mann mittleren Alters mit praktischer Berufserfahrung in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen können wird. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen auch: VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn. 51 ff.; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 31 jeweils unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Der Kläger hat bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.
2. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat die Beklagte zutreffend verneint. Dabei hat sie die Erkenntnisse über die aktuelle Situation in Pakistan umfassend zu Grunde gelegt. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Änderungen der Sachlage haben sich zwischen dem Erlass des Bescheids und der mündlichen Verhandlung nicht ergeben.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnte.
b) Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Bei individuellen Gefahren können die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sein, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert, da die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind (hierzu wie zum folgenden VG Augsburg, Urteil vom 18. März 2019 – Au 4 K 17.32375 – Rn. 18 f.). Dies kann etwa der Fall sein, soweit eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich jedoch darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3/11 – BVerwGE 142, 179 – juris Rn. 34; B.v. 24.5.2006 – 1 B 118.05 – juris Rn. 4; U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 – juris Rn. 9).
Für die alsbaldige Verschlechterung muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit sprechen (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 329); dies ergibt sich bereits aus dem Gefahrbegriff (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180 – juris Rn. 17). Es müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr vorliegen (BVerfG, B.v. 31.5.1994 – 2 BvR 1193/93 – NJW 1994, 2883 – juris Rn. 13). Eine zukünftige Entwicklung ist dann beachtlich wahrscheinlich, wenn bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Entwicklung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.7.2014 – 19 B 12.1073 – juris Rn. 34).
An der HIV-Erkrankung des Klägers bestehen angesichts der vorgelegten Arztberichte keine Zweifel. Jedoch sind Behandlungsmöglichkeiten auch in Pakistan insoweit ausreichend vorhanden, als dass nicht mit einer alsbaldigen Verschlechterung der Erkrankung im vorgenannten Sinne zu rechnen ist. Hinsichtlich der Behandelbarkeit im Heimatland des Klägers wird Bezug genommen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ist davon auszugehen, dass die Behandlung bzw. Therapie der HIV-Infektion des Klägers auch in Pakistan möglich ist. Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, die – auch im Bescheid wiedergegebenen – Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes seien nicht zutreffend, bestehen nicht, zumal der Gesetzgeber mittlerweile ausdrücklich bestimmt hat, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss und dass eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG). Auch andere als im Bescheid genannte Quellen zeigen, dass die Eindämmung von HIV-Erkrankungen in Pakistan als staatliche Aufgabe und Herausforderung verstanden wird. Es gibt derzeit über 35 „antiretroviral therapy-Centres“, sechs davon allein in Lahore, in dem sich der Kläger bereits mehrere Jahre aufgehalten hat (vgl. http://www.nacp.gov.pk/whatwedo/treatmen t.html). Es handelt sich um ein von der Regierung getragenes nationales Behandlungsprogramm (EASO vom August 2015, S. 41). Nach dem Bericht „Home Office: Pakistan: Medical and healthcare issues” (Stand: August 2018) sind die entsprechenden Medikamente auch gebührenfrei („free of charge“); gleiches lässt sich dem älteren Home-Office-Bericht aus dem Jahr 2015 entnehmen (S. 6). Es ist daher auch weiterhin davon auszugehen, dass sich aus einer HIV-Therapiebedürftigkeit kein Abschiebungsverbot ergibt und eine in Deutschland begonnene HIV-Therapien in Pakistan fortgesetzt werden kann (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.11.2018 – Au 4 K 17.32375 -, Rn. 18; VG Dresden, U.v. 24.4.2015 – 2 K 3548/14.A – juris). Der Kläger hat im Übrigen bereits in der Vergangenheit nach seinen Angaben als Kellner gearbeitet und sich einen Teil der nicht unerheblichen Kosten für seine Ausreise damit finanziert. Es ist daher davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfang auch in der Lage sein wird, einen finanziellen Beitrag zu seiner Therapie zu leisten, sollte dies einmal nötig werden.
c) Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Pakistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Aus den Erkenntnismitteln zu Pakistan ergibt sich derzeit nicht, dass ein alleinstehender männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Pakistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre wird sich angesichts seiner Lebensweise in Pakistan bis zu seiner Ausreise zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Dass er infolge seiner Erkrankung nicht arbeitsfähig ist, ist weder vorgetragen noch war dies in der mündlichen Verhandlung ersichtlich.
4. Die von der Beklagten auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung und das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.
Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).


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