Verwaltungsrecht

Kein Anordnungsgrund bei Dienstpostenbesetzung

Aktenzeichen  3 CE 17.1991

Datum:
20.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 VwGO
Nr. 4.3 RBestPol

 

Leitsatz

Bei einer Dienstpostenkonkurrenz zwischen Um- bzw. Versetzungsbewerbern fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil die Stellenbesetzung jederzeit – auch noch nach einer Beförderung des Konkurrenten – rückgängig gemacht werden kann, ohne dass dem der Grundsatz der Ämterstabilität entgegenstehen würde. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 5 E 17.622 2017-09-19 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
dem Antragsgegner nach § 123 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin 3. QE – Verkehr – bei der PI L. (A 09/11) im Bereich des Polizeipräsidiums O. einem anderen Bewerber zu übertragen oder mit einem anderen Bewerber zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist,
jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird, hat den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Beigeladenen für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens ausgewählt habe, weil dieser in der periodischen Beurteilung 2015 im Vergleich zum Antragsteller mit einem um vier Punkte höheren Gesamturteil bewertet worden sei. Während der Antragsteller, der als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) auf einer mit A 09/11 bewerteten Stelle tätig sei, 9 Punkte im Gesamturteil erhalten habe, seien dem Beigeladenen, der als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) auf einer ebenfalls mit A 09/11 bewerteten Stelle beschäftigt werde, darin 13 Punkte im Gesamturteil zuerkannt worden. Einwendungen gegen die Beurteilungen habe der Antragsteller nicht erhoben.
Das Verwaltungsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner zu Recht eine Auswahlentscheidung anhand von Art. 33 Abs. 2 GG getroffen habe, weil auch der Beigeladene als Beförderungs- und nicht als Umsetzungsbewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten anzusehen sei. Dies hat es damit begründet, dass für den streitigen Dienstposten nach Nr. 4.3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei vom 20. August 1997 i.d.F. vom 31. März 2003 (Bestellungsrichtlinien – RBestPol) die künftige Bewertung des Dienstpostens nach einer Hebung nach A 11/12, auf die bereits in der Ausschreibung hingewiesen worden sei und die nach Angaben des Antragsgegners hinreichend konkret in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit Ablauf des 30. September 2017 erfolgen werde, maßgeblich sei.
Die hiergegen vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dabei kann offen bleiben, ob die bloße Möglichkeit einer Hebung des streitgegenständlichen Dienstpostens für die Anwendbarkeit von Nr. 4.3 RBestPol ausreicht, ob die Hebung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bzw. der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend konkret bestimmt war und unmittelbar bevorstand oder ob die künftige Bewertung der Stelle bereits bei der Ausschreibung des Dienstpostens zugrunde zu legen gewesen wäre. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob Nr. 4.3 RBestPol vorliegend überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen wollte, dass wegen der Dienstpostenbündelung auf der ausgeschriebenen Stelle (A 09/11) diese sowohl für den Antragsteller als auch für den Beigeladenen, die sich beide auf einer Stelle mit der Wertigkeit A 09/11 befinden, keine Beförderungsmöglichkeit beinhaltet (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 – 3 CE 08.884 – juris Rn. 40), läge eine sog. reine Dienstpostenkonkurrenz (BayVGH a.a.O. Rn. 41) vor mit der Folge, dass es an einem Anordnungsgrund fehlen würde (BayVGH a.a.O. Rn. 45 ff.).
Nach st. Rspr. des erkennenden Senats (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2015 – 3 CE 15.1604 – juris Rn. 17) fehlt es bei einer Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umbzw. Versetzungsbewerbern an einem Anordnungsgrund, weil die Stellenbesetzung jederzeit – auch noch nach einer Beförderung des Konkurrenten – rückgängig gemacht werden kann, ohne dass dem der Grundsatz der Ämterstabilität entgegenstehen würde (BayVGH a.a.O. Rn. 18).
Der streitbefangene Dienstposten, der – wie auch der Dienstposten, den der Antragsteller derzeit innehat – nach A 09/11 bewertet ist, kann jederzeit durch Versetzung oder Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden. Der Beigeladene hat seinerseits keinen Anspruch auf ein bestimmtes Amt im konkret-funktionellen Sinn. Ebenso kann der Antragsteller, der ein Amt der BesGr A 10 innehat, jederzeit auf den mit A 09/11 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Jedenfalls bei großen Behörden wie der Bayerischen Polizei wird es grundsätzlich immer möglich sein, einen entsprechenden Dienstposten durch Umsetzung frei zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2015 – 3 CE 15.1604 – juris Rn. 24).
Mangels Anordnungsgrund kommt es auf die Frage eines Anordnungsanspruchs sowie die vom Antragsteller geltend gemachten sozialen Gründe für eine Umsetzung nicht an.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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