Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung

Aktenzeichen  B 5 K 16.596

Datum:
10.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG LlbG Art. 54 ff.
Abschnitte 3 und 4 VV–BeamtR

 

Leitsatz

1 Das bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. BayVGH BeckRS 2014, 53487). (Rn. 22) (red. LS Alexander Tauchert)
2 Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch des Beamten, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet (vgl. BVerwG BeckRS 1998, 30012456). (Rn. 25) (red. LS Alexander Tauchert)
3 Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. (Rn. 26) (red. LS Alexander Tauchert)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Die zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 30. Mai 2014), die dem Kläger am 16. Januar 2015 eröffnet wurde, und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 20. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 Rn. 20).
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG), die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (IMBek) vom 8. April 2011 über Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (IC3-0371.0-41).
An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.
a) Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Leiter der Polizeiinspektion … gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der IMBek vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die Beurteilung ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Dabei werden zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ werden. Auf dieser Grundlage werden, soweit möglich, sprengelweite Leistungsreihungen erstellt, die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine Reihungskommission zu einer Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wird. Aus der Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2017 ergibt sich, dass dieses Verfahren angewandt wurde. Dies wurde vom Klägerbevollmächtigten nicht beanstandet.
b) Die Beurteilung enthält die nötigen verbalen Hinweise. Gemäß Nr. 3.3 IMBek vom 8. April 2011 sind verbale Hinweise zum Gesamturteil bzw. zu den Einzelmerkmalen nur vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat, wobei von einer wesentlichen Verschlechterung auszugehen ist, wenn eine Verschlechterung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte vorliegt und die Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes, z.B. nach einer Beförderung zurückzuführen ist. Wenn demnach das Gesamturteil bereits zu erläutern ist, kann von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechternden Einzelmerkmalen abgesehen werden. Der Kläger war im Beurteilungszeitraum (mit Wirkung zum 1. August 2013) befördert worden. Das Gesamturteil wurde damit begründet, dass er im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe und der neuen Vergleichsgruppe bewertet wurde. Die Beurteilung entspricht somit dem Begründungserfordernis, eine Ausführung zu den wesentlich verschlechternden Einzelmerkmalen war nicht erforderlich.
c) Die Bewertung mit 8 Punkten wurde im Rahmen des Klageverfahrens auch im Übrigen hinreichend plausibilisiert. So ergaben die Zeugenaussagen übereinstimmend, dass der Kläger bei der internen Reihung der drei zu beurteilenden Beamten innerhalb der Dienststelle auf Platz 3 zu reihen war. Der Kläger wurde dann im Rahmen der endgültigen Reihung (Stand 31. Mai 2014) auf Platz 47 von insgesamt 50 zu reihenden Beamten gestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Leistungen des Klägers in angemessener Weise berücksichtigt worden sind und er im Rahmen des Leistungsvergleichs mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsgruppe zutreffend eingereiht worden ist. Selbst die beiden anderen mit dem Kläger zu beurteilenden Kollegen wurden auf Platz 19 und 20 gereiht, obwohl es sich nach Aussage des Zeugen S … in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 um sehr engagierte Kollegen mit hohem Leistungsniveau handelte. Andere Beamte, die ebenfalls im Beurteilungszeitraum befördert wurden, fielen nach der endgültigen Liste (Stand 31. Mai 2014) ebenfalls häufig um 1 bis 2 Punkte zurück. Der Beurteiler sprach in der mündlichen Verhandlung Probleme des Klägers bei der Sachbehandlung einzelner Fälle an. Schon in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung vom 28. April 2014 gab der Beurteiler an, dass sich die Einschätzung des Klägers mit 8 Punkten aus der Gesamtbetrachtung der neuen Vergleichsgruppe ergeben habe. In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 führte er aus, dass er mit einer Vorstellung in die Sprengelbeurteilung ging, dass eine maximale Herabstufung um 2 Punkte erfolgen sollte. Dies wird auch vom Zeugen N … (stellvertretender Dienststellenleiter) in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 bestätigt, der angab, dass sich die im Beurteilungsverfahren Beteiligten in einem zweiten Reihungsgespräch am 28. Januar 2013 schon Gedanken über die Punktevorstellung des Klägers gemacht hätten und dass es sich dabei um einen einstelligen Punktewert gehandelt habe.
d) Die Kammer hat im Klageverfahren eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht feststellen können. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (BVerwG, U.v. 23.04.1998 – BVerwG 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318 m.w.N.). Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch des Beamten, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Zur Feststellung der Befangenheit genügt nicht etwa nur die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG, da es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 320 m.w.N.). Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 321).
Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 320).
Für das Vorliegen eines Verhaltens, das auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen lässt, ist der Kläger beweispflichtig. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht zu ihren Lasten (BVerwG, B.v. 01.11.1993 – 7 B 190/93 – juris Rn. 3).
aa) Gemessen daran ist die streitgegenständliche Beurteilung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler, der Zeuge S …, gegenüber dem Kläger voreingenommen war. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:
(1) Das Betriebsklima in der PI … allgemein war angespannt, der Umgangston direkt. Es gab nur knappe, unpersönliche schriftliche Anweisungen.
Der Führungsstil des Dienststellenleiters im allgemeinen war nicht freundschaftlich und weniger auf Harmonie, Kooperation bzw. Vertrauen bedacht. Es handelte sich vielmehr um ein unpersönliches Führungsverhalten, das auf kritische Distanz und Kontrolle bedacht war. Auch das Verhältnis zu anderen Polizeibeamten war angespannt. In Zeiten der Wiedereingliederung setzte der Dienststellenleiter üblicherweise die nach Krankheit einzugliedernden Polizeibeamten nachmittags ein.
(2) Das Führungsverhalten des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger war im Beurteilungszeitraum distanziert und kritisch. Zugleich war der Dienststellenleiter aber in der Lage, eine objektive Einschätzung über das Leistungsvermögen, die Leistungsbereitschaft und dessen Einsatzbereitschaft zu treffen. Ein Wandel der Einstellung über den Kläger trat nach dem Beurteilungszeitraum ein, als der Kläger und der Dienststellenleiter unterschiedliche Ansichten über die Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten hatten, die von der KPI … auf die PI … übertragen wurden. Ab dem Gespräch über die Herangehensweise an die Betäubungsmitteldelikte am 7. Juli 2014 war das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienststellenleiter von starken Spannungen geprägt. Auch der stellvertretende Dienststellenleiter äußerte, dass ihm die Vorgehensweise des Klägers „sauer aufgestoßen“ sei. Der Dienststellenleiter war in der vorherigen telefonischen Abstimmung zwischen der PI … und der KPI … über die Übergabe der Kriminalfälle nicht eingebunden.
bb) Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Zeugeneinvernahmen.
(1) Der Umgangston in der PI … war laut der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen N …dadurch geprägt, dass es aufgrund von Personalengpässen „stressig“ zuging und dass es aufgrund des Schichtmodells notwendig war, Arbeitsanweisungen nur schriftlich weiterzugeben. Der Umgangston war allgemein nicht freundlich, sondern sachlich. Die Schreiben, die der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vorgelegt hat und die den rauen Umgangston gegenüber dem Kläger darstellen sollen, sind somit kein Indiz für ein schlechtes Verhältnis des Beurteilers gegenüber dem Kläger, sondern wohl allgemein üblicher Umgangston des Dienststellenleiters gegenüber den Polizeibeamten der PI …. So schätzte auch der Zeuge M … das Verhältnis anderer Kollegen zum Dienststellenleiter in seiner ebenfalls glaubhaften Aussage als angespannt ein.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Dienststellenleiter den Kläger in der Wiedereingliederungsphase aus Schädigungsabsicht nachmittags eingesetzt hat. So gab der Zeuge S … in seiner Befragung glaubhaft an, dass er an den Kläger die Bitte herangetragen habe, den Dienst an den Nachmittagen zu erbringen, da dies übliche Praxis der PI … bei Wiedereingliederungen sei, da nachmittags mehr Arbeit anfalle, andererseits bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen auch keine Personalengpässe auftreten würden. Unwidersprochen blieb die Angabe des Dienststellenleiters in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017, dass der Kläger sich während dieser Zeit selbst unter Anwendung des flexiblen Schichtmodells nachmittags, vormittags und auch nachts eingetragen hat.
Hinsichtlich des Öffnens des Dienstschrankes waren – auch nach der Zeugenbefragung – keine Auffälligkeiten zu ermitteln, da keiner der Zeugen die genauen Begebenheiten schildern konnte. Der Zeuge R …konnte sich nicht daran erinnern, den Kläger gewarnt zu haben. Der Zeuge N … meinte, dass es um die Überprüfung der Verwahrung der Dienstwaffen ging. Der Dienststellenleiter selbst gab an, sich nicht daran erinnern zu können, persönlich beteiligt gewesen zu sein. Er habe hierzu auch keine Aufzeichnungen. Er könne sich dies nur entweder mit einer Waffenrevision erklären oder mit einem Wasserschaden.
(2) Hinsichtlich des Führungsverhaltens des Zeugen S … hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung geäußert, dass sein Verhältnis zum Dienststellenleiter zwar anfangs noch gut gewesen sei, dass aber nach dem tragischen Unfall seines Sohnes und den Krankheitszeiten im Jahr 2011 das Verhältnis zerrüttet gewesen sei. Der Kläger stützt dies auf das Verhalten des Dienststellenleiters in der Wiedereingliederungsphase, auf den rauen Umgangston und die an ihn gerichteten Schreiben ohne Anrede, das Öffnen seines Dienstschrankes im Jahr 2013, die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kritik an der Bearbeitung eines Verkehrsdelikts und die Vorhalte wegen der Bearbeitung der Verfahren, die von der Kriminalpolizei an die PI …übertragen worden sind, mithin das Gespräch, das zwischen dem Kläger und dem Dienststellenleiter am 7. Juli 2014 geführt wurde.
Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Dienststellenleiter für den Kläger eingesetzt hat. So hat er sich im Interesse des Klägers gegen eine Abordnung des Klägers nach … ausgesprochen (Aussage des Zeugen N …). Der Dienststellenleiter gab bei seiner Zeugenbefragung glaubhaft an, dass er sein Verhältnis zum Kläger zumindest bis zum Juli 2014 als positiv beschreiben würde. Negativ habe er es zwar empfunden, dass der Kläger viele Krankheitszeiten hatte und er sich auch oft sehr kurzfristig krankgemeldet habe. Er äußerte sich aber auch durchaus sehr positiv über den Kläger und dessen engagierten Einsatz (insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität). Dass der Dienststellenleiter diese Einstellung gegenüber dem Kläger auch während des Beurteilungsverfahrens hatte, seine Zeugenaussage glaubhaft ist und nicht nur ein Versuch sein eigenes Verhalten erst in der mündlichen Verhandlung in ein anderes Licht zu stellen, bestätigt sein Schreiben an das Polizeipräsidium … vom 24. Oktober 2012 (Blatt 83 f. der Gerichtsakte). In diesem schreibt er über den Kläger: „Zum einen ist er ein über alle Maßen engagierter Polizeibeamter, der seinen Beruf auch in der Freizeit nicht vergisst und durchaus bei einem privaten Einkauf einen gesuchten Täter nebenbei festnimmt. Er ist insbesondere im Rauschgiftbereich engagiert und szenekundig. Die Kehrseite des Beamten sind seine weit überdurchschnittlichen Krankheitsausfallzeiten. … PHK … ist ein dienstbeflissener und engagierter Kollege, auf den die PI … ungern verzichten würde.“ Obwohl er die Krankheitszeiten als problematisch beschrieben hat, gab der Dienststellenleiter in der Zeugenbefragung zu verstehen, dass er Verständnis für die Krankheitszeiten hatte im Hinblick auf die Eheprobleme und die Umstände des Todes des Sohnes des Klägers. Er habe aufgrund des engagierten Einsatzes des Klägers davon Abstand genommen, ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, obwohl er ihn in einem Krankheitszeitraum beobachtet habe, wie er mit seinen Söhnen Trecker gefahren sei.
Ob die Sachbehandlung in Zusammenhang mit der Übernahme der Betäubungsmittelfälle von der KPI … sachgerecht vom Dienstellenleiter gewürdigt wurde, ist für die Kammer nicht feststellbar. Fest steht jedenfalls, dass der Dienststellenleiter zumindest in der vorherigen Abstimmung zwischen der PI … und der KPI … nicht eingebunden war. Der Dienststellenleiter befand sich zum Zeitpunkt, als zwischen der KPI … und der PI … besprochen wurde, dass die Verfahren an die PI … wegen örtlicher Zuständigkeit abgegeben werden sollen (Gespräch zwischen dem Kläger und der KPI … und eventuell auch zwischen dem stellvertretenden Dienststellenleiter und der KPI …), im Urlaub. Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe der Fälle war der Dienststellenleiter persönlich anwesend und äußerte den Wunsch, dass alle Vorgänge die künftig eingehen werden, offiziell einlaufen und über seinen Schreibtisch gehen sollen. Der Zeitpunkt dieser Übergabe kann nicht mehr festgestellt werden, da sich auch der zuständige Mitarbeiter der KPI … nicht erinnern kann, wann die Vorgangsübergabe gewesen ist. Er konnte nur feststellen, dass in der Vorgangsverwaltung eingetragen war, dass die Fälle am 25. Juni 2014 in der KPI … ausgelaufen und am 26. Juni 2014 bei der PI  …eingegangen sind (Schreiben der KPI … vom 24. August 2017 (Blatt 134 der Gerichtsakte). Dass es Unstimmigkeiten bei der Verfahrensübergabe gab und dass der Dienststellenleiter von dem Gespräch, das vorab zwischen der KPI … und der PI  … geführt wurde, nichts wusste, bestätigt jedenfalls auch der zuständige Sachbearbeiter der KPI im Schreiben vom 24. August 2017.
Hinsichtlich der vom Zeugen R … behaupteten Bemerkung des Dienststellenleiters: „Wir haben nicht verhindern können, dass Herr … befördert wird“, steht für das Gericht fest, dass eine solche Äußerung auch nach der Zeugenaussage des Dienststellenleiters gefallen sein kann. Der Zeitpunkt dieser Äußerung, also ob dies noch im Beurteilungsverfahren oder später der Fall war, konnte trotz umfangreicher Zeugenbefragung nicht geklärt werden. Der genaue Zeitpunkt dieser Äußerung war dem Zeugen R … nicht mehr erinnerlich, nur dass es in einem Vieraugengespräch gewesen sein soll. Der Zeuge R … konnte sich an Bemerkungen des Dienststellenleiters über den Kläger im Rahmen des Reihungsgesprächs nicht erinnern. Dem Zeugen N … war eine derartige Äußerung nicht erinnerlich, er hatte nicht das Gefühl, dass der Dienststellenleiter nicht geeignet gewesen wäre, die Beurteilung des Klägers zu erstellen. Der Zeuge M … gab an, dass es sein könne, dass eine solche Äußerung in seiner Gegenwart gefallen sei, er könne sich aber nicht daran erinnern. Wenn dann könnte es im Reihungsgespräch gewesen sein, aber auch daran könne er sich nicht erinnern. Das Gericht stellt fest, dass sich die Zeugenaussagen deutlich widersprechen. Da laut Zeuge R … die Äußerung im Vieraugengespräch gefallen sein soll, kann die Äußerung nicht während der Reihungsgespräche gefallen sein. Dafür spricht auch, dass der Zeuge N … eine derartige Äußerung nicht angesprochen hat. Jedenfalls wusste keiner der Zeugen, wann die Äußerung gefallen sein könnte.
cc) Zusammenfassend ist aus dem Verhalten des Beurteilers zumindest bis zur Fassung der Beurteilung am 2. Juni 2014 unmittelbar im Anschluss an das Verzahnungsgespräch und die am 31. Mai 2014 vom Polizeipräsidium … erstellte Liste (in der der Kläger mit 8 Punkten auf Platz 47 gereiht war), eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen. Das Verhältnis kann zwar als gespannt bezeichnet werden, der Beurteiler äußerte sich aber durchweg auch positiv gegenüber dem Kläger (dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber auch die Darstellung nach außen im Schreiben vom 24. Oktober 2012). Die Krankheitszeiten würdigte er angemessen. Zwar mag der Führungsstil des Beurteilers kritisch zu sehen sein (was den Umgangston und die Art der Erteilung von Arbeitsanweisungen betrifft), dies war aber in der Polizeidienststelle allgemein üblich und nicht auf den Kläger persönlich bezogen.
Für das Vorliegen eines Verhaltens, das auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers zu schließen lässt, ist der Kläger beweispflichtig. Die Tatsache, dass der Zeitpunkt der vom Zeugen R … angeführten abschätzigen Äußerung des Dienststellenleiters über die Beförderung des Klägers nicht ermittelbar war, geht somit zu Lasten des Klägers. Dieser hätte beweisen müssen, dass eine Äußerung im Zeitraum des Beurteilungsverfahrens getätigt wurde.
Auch aus dem Verhalten um die Betäubungsmittelfälle im Juli 2014 lässt sich keine Haltung des Dienststellenleiters ablesen, die dazu führen würde, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger nach seiner Leistung zu beurteilen. Zum einen stand das Ergebnis der Beurteilung schon vor diesem Zeitpunkt fest (Liste des Polizeipräsidiums … vom 31. Mai 2014 und Erstellung der Beurteilung am 2. Juni 2014). Zum anderen kann das Gericht entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2017 nicht nachvollziehen, dass der Dienststellenleiter eine wahrheitswidrige Behauptung in das Verfahren eingeführt hat, um sein Verhältnis zum Kläger in ein bestimmtes Licht zu rücken. Selbst aus dem vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. September 2017 vorgelegten Schreiben des Sachbearbeiters der KPI … ergibt sich, dass der Dienststellenleiter von der vorherigen Absprache über die baldigen Eingänge nichts gewusst hat. Ob der stellvertretende Dienststellenleiter davon wusste (Stellungnahme der KPI) oder nicht (Angabe des Dienststellenleiters und übrigens auch des stellvertretenden Dienststellenleiters – ihm sei dies auch „sauer aufgestoßen“ -) ist hierbei unerheblich, da dies auf das Verhältnis des Beurteilers zum Kläger keinen Einfluss hat. Aus den Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beurteiler über die Behandlung der Betäubungsmittelfälle können auch hinsichtlich der Haltung des Beurteilers gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit keine Rückschlüsse gezogen werden, da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der in der Vergangenheit weder in dieser Art noch sonst vergleichbar aufgetreten ist.
e) Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler sich auf Grund des Ärgers über die Vorkommnisse zur Behandlung der Betäubungsmitteldelikte von unsachlichen Erwägungen in seiner Beurteilung hinreißen ließ, da er hiervon erst nach Erstellung der Beurteilung erfahren hat.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.


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