Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes in Afghanistan. Keine Neubewertung der Sicherheitslage.

Aktenzeichen  Au 8 K 17.32726

Datum:
16.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144762
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5 u. Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 In der afghanischen Provinz Kabul ist kein ausreichend hohes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG BeckRS 2012, 45614), gegeben. Das allgemeine Risiko, dort durch Anschläge oder aus anderen konfliktbedingten Ursachen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist (weit) unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für Afghanistan liegen die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht vor. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein alleinstehender Mann kann in Afghanistan seinen Lebensunterhalt im urbanen bzw. semiurbanen Umfeld sicherstellen (vgl. VGH München Beschl. v. 7.9.2017 – 13a ZB 17.30951), wenn er volljährig, arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut ist. Erforderlich ist dafür nicht einmal ein Vertrautsein, sondern es genügt für einen Rückkehrer, wenn er den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht (vgl. VGH München Beschl. v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und über die Klage entscheiden, da die Ladung den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i. S. des § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung bei seiner Rückkehr nach Afghanistan hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht.
Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.
Der Kläger konnte mit seinem individuellen Vortrag nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird insofern Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt: Soweit sich der Kläger auf eine ihm möglicherweise drohende Verfolgung durch zwei in Afghanistan lebende Cousins beruft – der Vortrag insoweit als wahr unterstellt -, ist keine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG erkennbar; der Kläger gab an, dass bei einem Gefecht, an dem auch sein Vater als ranghoher Militär beteiligt gewesen wäre, drei Brüder der Cousins getötet worden seien. Hierfür, so vermutet er, hätten die Cousins 1999 seinen Vater entführt und vor rund sechs Jahren auch einen seiner Brüder getötet. Ein beim Kläger erkennbares individuelles asylrelevantes Verfolgungsmerkmal ergibt sich daraus nicht.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht. Soweit sich der Kläger auf die von den beiden Cousins ausgehend Gefahr beruft, wird – wie oben dargelegt – seitens des Klägers ein Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters und Jahre später auch seine Bruders lediglich vermutet. Er selbst trägt insofern nur vor, dass der Verdacht nahe lege, dass die Ermordung durch die Cousins des Vaters begangen worden sei (Klagebegründung vom 20.6.2017, S. 3; siehe auch Anhörungsprotokoll BA-Akte Bl. 37). Dessen ungeachtet hat das Gericht auch insofern Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, weil die Aussagen zum Kern des Geschehens nicht frei von Widersprüchen sind. So wird bei der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass sein Vater im Jahr 1378 verschleppt worden sei und sie seitdem nichts mehr von ihm gehört hätten. Im Klageverfahren lässt der Kläger indes vortragen, dass aus seinem „Polizeibericht vom … 1378 (Sonnenkalender)“ hervorgehe, dass sein Vater getötet worden wäre. Dessen ungeachtet wäre der Kläger in Bezug auf das ihm drohende kriminelle Unrecht auf internen Schutz (vgl. § 3d AsylG) zu verweisen. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der afghanische Staat schutzunwillig bzw. – fähig wäre.
Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten i.S. von Art. 1 Nr. 2 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (BGBl. 1990 II S. 1637) – ZP II – oder aber als anhaltende Kampfhandlungen bewaffneter Gruppen im Sinne von Art. 1 Nr. 1 ZP II zu qualifizieren sind, kann dahinstehen, weil sich in der Person des Klägers nach der Überzeugung des Gerichts keine hinreichende Verdichtung zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ergibt.
Ausgehend von einer Bevölkerungszahl von über 4,3 Mio. Einwohnern in der Heimatprovinz Kabul (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, November 2016, S. 43) und einer Opferzahl von 1.048 Personen im ersten Halbjahr (UNAMA, Midyear Report vom Juli 2017, S. 73) ist selbst bei Verdoppelung der Opferzahl (als Hochrechnung auf den Zeitraum eines ganzen Jahres) kein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris) entsprechend hohes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, gegeben. Das allgemeine Risiko, dort durch Anschläge oder aus anderen konfliktbedingten Ursachen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch (weit) unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Gefahrerhöhende, individuelle konfliktbezogene Umstände sind für den Kläger im Vergleich zu anderen dort lebenden Zivilpersonen nicht erkennbar.
Unabhängig davon ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan neben Kabul auch in einer anderen Großstadt wie bspw. Herat oder Mazare Sharif keiner Verfolgung ausgesetzt wäre, diese als innerstaatliche Fluchtalternativen geeignet und zumutbar sind, so dass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt, sofern er befürchtet im Falle eine Rückkehr an seinem Geburtsort von den Cousins aufgespürt zu werden (§ 4 Abs. 1 iVm. § 3e AsylG). Es entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass für ganz Afghanistan die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2017 – 13a ZB 17.30951 – BA Rn. 5 m.w.N.). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach werde eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.408 Opfern in Afghanistan ergebe sich für das Jahr 2016 eine Gefahrendichte, die weit unter der vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Wahrscheinlichkeit von 0,12% oder 1:800 liege (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 14; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807; B.v. 7.9.2017 – 13a ZB 17.30951 – BA Rn. 6 m.w.N). Auch die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 liegen in etwa in dieser Größenordnung (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 13a ZB 17.31086 – BA Rn. 5 f.).
Bestehen somit für den Kläger zumutbar inländische Fluchtalternativen ist auch seine landesweite gezielte Verfolgung durch die Cousins – soweit eine solche vor der Ausreise überhaupt bestanden hat – nicht plausibel. Der Kläger ist in keiner Weise so exponiert in Erscheinung getreten, dass er gezielt bei einer Rückkehr gesucht und verletzt oder getötet werden soll. Ein Untertauchen in den Großstädten ohne (funktionierendes) Meldewesen ist ohne weiteres möglich, da nur ein im jeweiligen Einzelfall plausibles Verfolgungsinteresse (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82/88) eine besondere Gefahr begründen könnte. Das Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass ein alleinstehender Mann seinen Lebensunterhalt im urbanen bzw. semiurbanen Umfeld sicherstellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.9.2017 – 13a ZB 17.30951 – BA Rn. 7), wenn er volljährig, arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut ist, wobei maßgeblich nicht einmal ein Vertrautsein erforderlich ist, sondern es für einen Rückkehrer genügt, wenn er den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – BA Rn. 10). Dies ist beim Kläger der Fall. Zwar wird darauf verwiesen, der Zugang zu Wohnung und Arbeit hänge maßgeblich von Netzwerken vor Ort ab (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/76 f., 78); allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die große Zahl aus den Nachbarstaaten zurückkehrender Afghanen über solche verfügt (Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/75 spricht von über 1 Mio. Rückkehrern allein im Jahr 2016). Damit besteht die soziale Notwendigkeit, neue und von gewachsenen Strukturen unabhängige Netzwerke unter den Rückkehrern zu bilden. Dass dies dem Kläger verwehrt wäre, ist nicht ersichtlich. Er ist volljährig und arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen im islamisch geprägtem Umfeld vertraut. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12). Beim Kläger kommt hinzu, dass er über eine Schulbildung verfügt und in Deutschland erste berufliche Erfahrungen sammeln konnte. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Referenzen und Leistungsbeurteilungen lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gravierender eingeschränkt oder sein Entwicklungsstand nicht altersentsprechend wäre. Vielmehr kommen darin in der Gesamtschau eine große Einsatzbereitschaft sowie ein wohl überdurchschnittlicher Leistungsstand zum Ausdruck. Allein die in Aussicht gestellte Fortführung von Jugendhilfeleistungen wegen eines fachlicherseits festgestellten Jungendhilfebedarfs vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern, denn die Voraussetzungen hierfür sind mit denen für die Annahme der Unzumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG nicht vergleichbar. Ferner habe sein älterer Bruder die Familie, sprich den Kläger und seine Mutter, im Iran mitunterstützt (s. Sitzungsniederschrift v. 14.11.2017, S. 2) und so zum Unterhalt der Familie beigetragen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Unterstützung dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verwehrt sein sollte.
Insgesamt besteht für den Kläger ausreichender interner Schutz, auf den er zu verweisen ist (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3d und § 3e Abs. 1 AsylG).
3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auf den Bescheid des Bundesamts wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und nur ergänzend ausgeführt:
Eine extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger in Kabul oder einer anderen Großstadt in Afghanistan als mögliche Zielorte der Abschiebung weder aus seiner Volkszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage (vgl. oben). Dem Kläger droht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage. Er ist volljährig und arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen im islamisch geprägten Umfeld vertraut. Wie bereits ausgeführt, ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls in Kabul oder einer anderen Großstadt Afghanistans seinen Lebensunterhalt auch ohne Rückgriff auf ein familiäres Netzwerk in der Heimat sicherstellen kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 juris Rn. 17 ff.; B.v. 14.12.2016 – 13a ZB 16.30139 – BA Rn. 4, 6 m.w.N.).
Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 13. November 2017 lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ableiten, denn dort ist nur allgemein von einer behandlungsbedürftigen „psychischen Erkrankung“ die Rede. Ein Anspruch auf Fortführung einer ärztlichen Behandlung in Deutschland ist indes aus § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abzuleiten (vgl. OVG NW, B.v. 27.1.2015 -13 A 1201/12.A – juris Rn. 32 m.w.N.).
4. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1, § 38 AsylG.
5. Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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