Verwaltungsrecht

Kein Anspruch eines beamteten Briefzustellers auf Zuweisung eines festen Zustellbezirks in Wohnortnähe

Aktenzeichen  6 CE 21.896

Datum:
29.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18531
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
BBG § 44 Abs. 1 S. 1, § 72, § 78

 

Leitsatz

1. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (stRspr BVerwG BeckRS 2004, 26955). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Über den Antrag eines Beamten auf Versetzung oder Umsetzung entscheidet der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts. Maßstab dieser im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidung ist allein das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der zu erledigenden Aufgaben, so dass nur ganz schwerwiegende persönliche oder gesundheitliche Gründe zu einem Anspruch auf Versetzung oder Umsetzung führen können. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei einer Entfernung von 40 km zwischen Wohnort und übertragenem Zustellgebiet ist Wohnortnähe des Arbeitsplatzes objektiv gesehen gegeben. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es reicht nicht aus, wenn ein Beamter nur noch für eine einzige, nämlich an seinem Wohnort befindliche (aber möglicherweise gar nicht verfügbare) Tätigkeit dienstfähig ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 E 20.2680 2021-03-02 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2021 – AN 16 E 20.2680 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und – insoweit unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses – für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller steht als Postbetriebsassistent (Besoldungsgruppe A 6) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist bei der D. P.AG im Bereich der Zustellung beschäftigt, seit 2014 am Einsatzort Berlin. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 war er wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zum 1. Juni 2020 wurde er auf eigenen Antrag reaktiviert und wieder in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen; gleichzeitig wurde ihm ein Dienstposten als Zusteller in der Niederlassung Betrieb Berlin zugewiesen. Im Sommer 2020 zog er von Berlin zurück in seinen Heimatort A. (Bayern) und wurde auf seinen Antrag hin aus persönlichen Gründen mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 zur Niederlassung Betrieb N. versetzt. Dort setzt die Antragsgegnerin ihn in der Zustellung im Bereich des Zustellstützpunkts N., wo ein großer Bedarf an Zustellkräften besteht, als Springer ohne Übertragung eines festen Zustellbezirks ein. In der Folgezeit forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Verweis auf mehrere ärztlichen Stellungnahmen und Atteste wiederholt – letztmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 20. November 2020 – erfolglos auf, ihm unverzüglich einen festen Zustellbezirk in Wohnortnähe zuzuweisen.
Am 8. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen festen Zustellbezirk in der Nähe seines Wohnorts A. zuzuweisen und ihn nach seinem mit amtsärztlicher Bescheinigung der Betriebsarztpraxis Dr. S. vom 3. November 2020 festgestellten Leistungsvermögen tatsächlich zu beschäftigen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Dienstherr sei zwar aufgrund der ihm gemäß § 78 Satz 1 BBG obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, bei seinen Entscheidungen über die Besetzung bestimmter konkreter Dienstposten die wohlverstandenen Interessen des betroffenen Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Aus dieser Fürsorgepflicht könne sich aber grundsätzlich ein Anspruch auf die Übertragung eines spezifischen Dienstpostens nicht ergeben. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte Maßnahme die einzig denkbare sei, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Die Ausführungen und Empfehlungen der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien zu unkonkret, um daraus auf eine Unzumutbarkeit des derzeitigen Einsatzes im Sinne der allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäbe schließen zu können. So werde zwar ein wohnortnaher Einsatz des Antragstellers in einem festen Zustellbezirk empfohlen, ohne aber konkrete Angaben dazu zu enthalten, was unter einem „wohnortnahen Einsatz“ zu verstehen sei und welche Folgen eine Nichtbeachtung der Empfehlung nach sich ziehen würde. Es sei auch nicht ersichtlich, welche Anfahrzeiten „zu lang“ seien. Schwere nachteilige gesundheitliche Folgen bei einem weiteren Einsatz in der Stadt N. seien damit nicht in ausreichender Weise dargelegt. Daher könne dahinstehen, ob in der Stadt oder deren Umkreis bzw. im Landkreis A. überhaupt ein für den Antragsteller in Betracht kommender Dienstposten zur Verfügung stehe.
Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Derartige Anordnungen, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Daran fehlt es hier.
a) Ein Beamter hat zwar Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechenden abstrakt-funktionellen Amtes, d.h. eines „amtsangemessenen Aufgabenbereiches“. Er hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch, auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden (BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 26.1.2015 – 3 B 12.943 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.6.2012 – 6 CE 12.474 – juris Rn. 7). Denn ein Bundesbeamter ist grundsätzlich bundesweit einsetzbar und hat mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis zum Bund als Dienstherrn damit verbundene Belastungen für die private Lebensführung grundsätzlich in Kauf genommen.
Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Versetzung oder Umsetzung an einen bestimmten „Wunschort“. Über den Antrag eines Beamten auf Versetzung oder Umsetzung entscheidet der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts; Maßstab dieser im Rahmen der Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidung ist allein das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der zu erledigenden Aufgaben. Unter der Voraussetzung, dass eine freie und besetzbare Planstelle für den Antragsteller überhaupt verfügbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 6; B.v. 12.6.2012 – 6 CE 12.474 – juris Rn. 7 m.w.N.), hat der Beamte lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Versetzungs- oder Umsetzungsgesuch. Im Rahmen der dann anzustellenden Ermessenserwägungen muss der Dienstherr das vom Beamten dargelegte Interesse an einer Versetzung oder Umsetzung unter Berücksichtigung seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) mit den dienstlichen Belangen abwägen, die allerdings grundsätzlich Vorrang haben (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2008 – 3 B 06.2325 – juris Rn. 58). Dabei sind Fallkonstellationen, bei denen sich das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn „auf Null reduziert“, zwar nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2006 – 3 AE 06.2636 – juris Rn. 34). Regelmäßig können aber nur ganz schwerwiegende persönliche oder gesundheitliche Gründe zu einem Anspruch auf Versetzung oder Umsetzung führen. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt sind oder ob sie aus anderen Gründen als willkürlich erscheinen (BayVGH, B.v. 20.11.2014 – 6 ZB 14.1550 – juris Rn. 10 m.w.N.).
b) Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Ermessen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Antragstellers ohne Rechtsfehler ausgeübt.
Der derzeitige Einsatz des Antragstellers als Springer im Bereich des Zustellstützpunkts N., wohin er mit seinem Einverständnis versetzt worden war, wird von der Antragsgegnerin insbesondere damit begründet, dass dort ein großer Bedarf an Zustellkräften bestehe und Wohnortnähe gegeben sei. Umstände, die im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf einen Einsatz in einem festen Zustellbezirk in engerer Nähe zum Wohnort A. zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zwar einen wohnortnahen Einsatz in einem festen Zustellbezirk empfehlen, ohne aber den Begriff „wohnortnaher Einsatz“ weiter zu konkretisieren und ohne die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung dieser Empfehlung konkret und nachvollziehbar darzulegen.
c) Dem stehen die mit der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwendungen nicht entgegen. Es wird lediglich die Rechtsauffassung wiederholt, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, den Antragsteller nach seiner Leistungsfähigkeit einzusetzen und ihm einen festen Zustellbezirk in Wohnortnähe zuzuweisen. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die schweren nachteiligen gesundheitlichen Folgen eines weiteren Einsatzes als Springer in der nur ca. 40 km von seinem Wohnort entfernten Stadt N. lediglich behauptet, nicht aber mit aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigungen belegt seien. Die Behauptung, es verstehe sich von selbst, dass die sachverständigen Empfehlungen der Ärzte zwingend seien, trifft nicht zu. Der Arzt hat lediglich die Aufgabe, den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit und der verbleibenden Einsatzmöglichkeiten zu ziehen ist dagegen allein Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. „Anweisungen“ kann er dem Dienstherrn dagegen nicht geben (BayVGH, B.v. 27.11.2018 – 6 ZB 18.2115 – Rn. 5; B.v. 2.7.2018 – 6 ZB 18.163 – juris Rn. 6; U.v. 25.1.2013 – 6 B 12.2062 – juris Rn. 21 m.w.N.).
d) Aus den vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen kann – wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht, jedenfalls nicht ohne weitere Feststellungen, auf eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Tätigkeit in N. nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Maßstäben geschlossen werden. N. ist von A. nur etwa 40 km entfernt, es besteht eine gute Verkehrsanbindung sowohl mit öffentlichen Verkehrsmitteln als auch eine gute straßenmäßige Verbindung mit Autobahn und Bundesstraße. Damit ist die empfohlene Wohnortnähe des Arbeitsplatzes objektiv gesehen gegeben. Nach der vom Antragsteller nicht angegriffenen Aussage der Antragsgegnerin ist auch die Tätigkeit eines Stadtzustellers als solche durchaus als täglich nahezu gleiche, vom Kläger planbare und überschaubare Tätigkeit anzusehen. Auch werden „Springer“ nicht auf allen Bezirken der Stadt, sondern nur auf einer gewissen Anzahl eingesetzt. Angesichts dessen lässt die Auffassung der Antragsgegnerin, die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) gebe dem Antragsteller auch im Hinblick auf dessen gesundheitliche Situation keinen Anspruch auf eine noch wohnortnähere dienstliche Verwendung als Zusteller in einem festen Zustellbezirk, keine fehlerhafte Ermessensausübung erkennen. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Beamter nach § 72 Abs. 1 BBG seine Wohnung so zu wählen hat, dass er in seiner Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Daraus folgt, dass sich der private Wohnsitz nach dem Dienstort richtet, und nicht etwa der Dienstort sich nach dem Wohnort zu richten hat (BVerwG, B.v. 27.4.2021 – 2 VR 3.21 – juris Rn. 21).
Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller bezüglich einer verfügbaren Stelle im „Wunschbezirk“ H. auf das mit dem Betriebsrat abgestimmte Bewerbungsverfahren – an dessen Existenz zu zweifeln kein Anlass besteht – zu verweisen, ist insbesondere im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin hervorgehobene Erforderlichkeit der Gleichbehandlung aller Zustellkräfte nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.1012 – 6 CE 12.474 – juris Rn. 8). Dort wird er allerdings in Konkurrenz zu anderen Versetzungsbewerbern stehen, die möglicherweise – im Gegensatz zum Antragsteller – derzeit nicht im Tagespendelbereich zum Wohnort eingesetzt sind und deren persönliche, familiäre und gesundheitliche Umstände mit denen des Antragstellers abzuwägen sein werden.
e) Die Beschwerdegründung zeigt schließlich nicht auf, dass die ärztlichen Verwendungsempfehlungen ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben wären.
Den ärztlichen Stellungnahmen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht unmittelbar zu entnehmen, dass dieser nur an seinem Wohnort oder in unmittelbarer Wohnortnähe in einer Entfernung von weniger als 40 km ausschließlich in einem festen Zustellbezirk (möglichst im ca. 11 km entfernten, ihm bereits bekannten Bezirk H.) beschäftigt werden könne. Eine solchermaßen „absolut“ begrenzte Beschäftigungsmöglichkeit würde im Widerspruch zu der Aussage im Gutachten vom 12. Juni 2019 die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG aufdrängen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2019 – 6 ZB 19.623 – juris Rn. 8). Denn es reicht nicht aus, wenn ein Beamter nur noch für eine einzige, nämlich an seinem Wohnort befindliche (aber möglicherweise gar nicht verfügbare) Tätigkeit dienstfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2017 – 14 CE 17.1638 – juris Rn. 7), da zur Beurteilung der Dienstfähigkeit auf die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes abzustellen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 27.03 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 28.11.2019 – 6 B 19.1570 – juris Rn. 21 m.w.N.). Wer nur noch für ein einziges als „adäquat“ angesehenes konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) zur Verfügung steht, kann nicht mehr die Aufgaben seines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn erfüllen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.5.2007 – 4 N 106.05 – juris Rn. 22).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers ist § 52 Abs. 6 GKG nicht anwendbar, da das Verfahren nicht die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betrifft. Streitgegenstand des Verfahrens ist vielmehr lediglich die vom Antragsteller begehrte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen Dienstposten, wofür nach ständiger Spruchpraxis des Senats der Auffangwert des § 53 Abs. 2 GKG von 5.000 € anzusetzen ist (z.B. BayVGH, B.v. 21.2.2018 – 6 ZB 17.1945 – juris). Eine Halbierung des Streitwerts erscheint trotz des Umstands nicht angezeigt, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsstreits handelt. Denn der Eilantrag zielt, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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