Verwaltungsrecht

Kein Beihilfeanspruch für Einkommensausfall durch Sonderurlaub

Aktenzeichen  14 ZB 15.204

Datum:
8.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2016, 489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBhV BayBhV a.F. §§ 24 S. 3, 25 S. 5
SGB V SGB V § 38
VwGO VwGO § 124 II
GG GG Art. 33 V

 

Leitsatz

1. Ein erlittener Verdienstausfall stellt als solcher keine Vergütung iSd § 25 S. 5 BayBhV aF (entspricht § 25 III 2 BayBhV in der ab 1.10.2014 geltenden Fassung) iVm § 24 S. 3 Nr. 2 BayBhV dar. Bereits aus diesem Grund kann nach § 25 BayBhV keine Beihilfe gewährt werden, wenn ein Ehepartner oder ein anderer naher Angehöriger (iSd § 24 S. 3 BayBhV) als Familien- oder Haushaltshilfe tätig wird. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 102,40 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Zulassungsantrag des Klägers richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2014, mit dem dieses die Verpflichtungsklage des beihilfeberechtigten Klägers auf Gewährung von Beihilfe für eine Familien- und Haushaltshilfe abgewiesen hat. Der Kläger hatte während eines wegen der Entbindung seines zweiten Kindes erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau vom 2. bis 10. November 2011 keine Haushaltshilfe in Anspruch genommen, sondern den Familienhaushalt selbst weitergeführt und vom 9. bis 10. November 2011 unbezahlten Sonderurlaub genommen. Eine Erstattung des entstandenen Einkommensausfalls in Höhe von 128 Euro lehnte die Beihilfestelle mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 und Widerspruchsbescheid vom 5. August 2014 ab. Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung darauf gestützt, die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beihilfe nach § 25 Satz 2 BayBhV (vom 2.1.2007 in der Fassung vom 11.3.2011 – BayBhV a. F.) lägen nicht vor. Nach § 25 Satz 5 BayBhV a. F. gelte § 24 Satz 3 BayBhV a. F. entsprechend. Nach dieser Vorschrift könne der Kläger keine Beihilfe für seinen Einkommensausfall beanspruchen. Dem könne nicht entgegen gehalten werden, dass es vorliegend nicht um die Beihilfefähigkeit einer Vergütung gehe, die seine Ehefrau an den Kläger gezahlt habe, sondern um dessen Einkommensausfall. Die entsprechend anwendbare Regelung des § 24 Satz 3 BayBhV a. F. erkenne bei Pflege und damit bei der Haushaltsführung durch Verwandte neben den Fahrtkosten nur tatsächlich gewährte Vergütungen als beihilfefähig an und schließe darüber hinaus die Beihilfefähigkeit von an Ehepartner gewährten Vergütungen aus. Die Vorschrift verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Kläger hätte die rechtlichen Wirkungen des entsprechend anwendbaren § 24 Satz 3 BayBhV a. F. durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe abwenden können. Die Regelung stelle daher keine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten dar. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Bei den Aufwendungen handele es sich nur um mittelbare Folgekosten einer Erkrankung. Der Ersatz der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe gehöre nicht zum Mindeststandard der Beihilfe. Anhaltspunkte, wonach der Kläger durch den Umstand, dass er den Einkommensausfall für zwei Tage nicht erstattet bekomme, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, seien nicht ersichtlich.
Die vom Kläger hiergegen ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.
I.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a. a. O., Rn. 38). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ, a. a. O., § 124a Rn. 72). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger mit seinen Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprochen hat. Ausdrücklich hat der Kläger schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, die seiner Meinung nach grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Soweit er sinngemäß meint, „die auch im Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichts München beinhaltete Problematik der Interessenkollision“, „einerseits nahen Angehörigen beizustehen und diesen familiäre Pflege zu Teil werden zu lassen und andererseits die Notwendigkeit, gerade in diesen Situationen weiterhin für die Familie aufkommen zu können“, erfordere die grundsätzliche Entscheidung, ob nahe Familienangehörige bei der vom Erstgericht bejahten Ausgangsgrundlage infolge der vorliegenden Notsituation eine Einkommenseinbuße hinzunehmen oder einen entsprechenden Ausgleichsanspruch hätten, wäre eine entsprechende Frage nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht aufgrund der Bezugnahme in § 25 Satz 5 BayBhV a. F. (entspricht § 25 Abs. 3 Satz 2 BayBhV in der ab 1.10.2014 geltenden Fassung) auf § 24 Satz 3 BayBhV a. F. (entspricht § 24 Satz 3 BayBhV) und der dort sowohl in Halbsatz 1 als auch in Halbsatz 2 der Nr. 2 vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung „gewährte“ fest, dass nach § 24 Satz 3 Nr. 2 BayBhV a. F. nur eine tatsächlich gewährte Vergütung beihilfefähig ist. Auch die daneben in § 24 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 1 BayBhV a. F. verwendete Formulierung „bis zur Höhe des Ausfalls an Arbeitseinkommen“ macht deutlich, dass es zu Zahlungen an die Person kommen muss, die die häuslichen Verrichtungen in Abwesenheit der sonst den Haushalt führenden Person vornimmt. Ohne dass es darauf ankäme, welcher der in § 24 Satz 3 BayBhV a. F. genannten nahen Angehörigen infolge der Haushaltsführung einen Verdienstausfall bei Aufgabe einer mindestens halbtägigen Erwerbstätigkeit erlitten hat, ergibt sich somit unmittelbar aus der bayerischen Beihilfeverordnung, dass ein derartiger Verdienstausfall nur beihilfefähig ist, wenn tatsächlich eine Vergütung an die haushaltsführende Person gezahlt wurde. Da dem Kläger unstreitig bereits keine Vergütung wegen der Haushaltsführung gewährt wurde, hat der gemäß § 25 Satz 5 BayBhV a. F. entsprechend anwendbare § 24 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 2 BayBhV a. F., wonach eine an den Ehemann gewährte Vergütung nicht beihilfefähig ist, vorliegend keine eigenständige Bedeutung.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch einen Vergleich der beihilferechtlichen Regelungen mit den Regelungen des für gesetzlich Krankenversicherte bei vergleichbaren Fallgestaltungen geltenden § 38 SGB V. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch u. a. den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Wie die eindeutige Formulierung in § 24 Satz 3 Nr. 2 BayBhV zeigt, hat der bayerische Verordnungsgeber diese Möglichkeit für Beamte gerade nicht gewählt. Dass derartig unterschiedliche Regelungen hinsichtlich eines vergleichbaren Sachverhalts zulässig sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Denn die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung” und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe” weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2011 – 2 C 9.10 – juris Rn. 17 m. w. N.).
Soweit der Kläger gestützt auf die von ihm als Notsituation beschriebenen tatsächlichen Umstände eine Verpflichtung des Dienstherrn zur Erstattung seines Verdienstausfalls aus dem Fürsorgegrundsatz herleitet, hat er auch insoweit bereits ausdrücklich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Ungeachtet dessen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, in welchem Umfang der Dienstherr auf der Grundlage der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht Beihilfeleistungen an seine Beamten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen gewähren muss. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems” zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (BVerwG, U. v. 24.2.2011 – 2 C 9.10 – juris Rn. 13 m. w. N.). Erst recht besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, durch Krankheit mittelbar verursachte Kosten wie den Verdienstausfall des Klägers zu ersetzen. Da das Beihilfesystem als solches nicht verfassungsrechtlich verankert ist, kann der Gesetzgeber den Beihilfestandard bestimmen, ohne bei der konkreten Ausgestaltung des Beihilfesystems Bindungen durch das Alimentationsprinzip zu unterliegen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 – 5 C 3.12 – DÖD 2013, 156 Rn. 26 m. w. N.). Er hat insoweit ein weites Ermessen, die aus seiner Sicht bestmögliche Regelung zu treffen. Dies gilt vor allem dann, wenn die finanzielle Belastung des Beamten wie vorliegend nicht erheblich ist und er zumutbare andere Möglichkeiten – insbesondere in Form eines zweitägigen bezahlten Urlaubs – gehabt hätte, die ihm entstandenen Kosten zu vermeiden. Soweit der Kläger darauf verweist, Erholungsurlaub diene Erholungszwecken, wobei sich Pflege und Urlaub per se ausschlössen, verkennt er, dass Erziehungsleistungen auch im Urlaub erbracht werden (müssen).
II.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 64 m. w. N.).
Durch das Vorbringen des Klägers zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.
Mit seiner vollumfänglichen Bezugnahme auf die Begründung des im Übrigen durch Klagerücknahme wirkungslos gewordenen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2011 – RO 8 K 10.1990 – (juris) kommt der Kläger seinen ihm nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungspflichten nicht nach. Es findet bereits keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung statt. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger einzelne Begründungssätze des Verwaltungsgerichts Regensburg wiedergibt.
Soweit man zugunsten des Klägers ergänzend seine Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berücksichtigt, sind aus den unter I. aufgeführten Gründen ebenfalls keine Gesichtspunkte ersichtlich, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheinen lassen.
III.
Besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind weder dargelegt noch aus den unter I. und II. genannten Gründen ersichtlich.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertfestsetzung: § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. § 46 Abs. 4 Nr. 1 BayBhV.


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