Verwaltungsrecht

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung in den Kongo

Aktenzeichen  W 10 S 19.31482

Datum:
9.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 31628
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 30, § 36 Abs. 3, § 36b Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwVfG § 37 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Besonders strenge Anforderungen gelten für die Ablehnung eines subsidiären Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet, welches damit begründet wird, dass dem Betroffenen aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden oder aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage wegen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht (Anschluss an BVerfG  BeckRS 2018, 8252). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose ist im Falle eines regional begrenzten, nicht landesweiten Konfliktes auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (Anschluss an BVerwG BeckRS 2009, 39593). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Personen, die nicht wegen Minderjährigkeit, Krankheit oder aufgrund andere Umstände von den schlechten Lebensverhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo stärker als der überwiegende Teil der Rückkehrer in die Hauptstadt Kinshasa betroffen sind beziehungsweise als Minderjährige nicht alleine, sondern nur mit ihren Eltern zurückkehren müssen, droht keine Verelendung, unabhängig davon, ob die betroffene Person aus Kinshasa oder aus einem anderen Landesteil stammt (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2019, 748). (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung in den Kongo.
1. Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo mit der Volkszugehörigkeit der K. und christlicher Religion aus Goma in der Region K.. Sie wurde am .. Dezember 2017 am Hauptbahnhof München polizeilich aufgegriffen und aufgrund ihrer Angabe, am … … 2000 geboren zu sein, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Obhut genommen.
Am 27. Februar 2018 beantragte der seinerzeit bestellte Amtsvormund für die Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl.
Am 15. Mai 2018 erfolgte die persönliche Anhörung. Dabei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie habe im Herkunftsland einen Reisepass und einen Personalausweis besessen. Diese Unterlagen habe ihr jedoch der Schleuser beim Einsteigen in das Flugzeug abgenommen. Sie sei am Flughafen München angekommen. Flugtickets könne sie keine vorlegen. Sie habe in einem Land umsteigen müssen, wisse jedoch nicht, wo das gewesen sei. Sie müsste am .. oder .. Dezember in Deutschland angekommen sei. Es sei ihr erster Flug gewesen. Sie sei mit dem Schlepper vom Kongo aus zusammen geflogen und nach dem Umsteigen alleine weitergeflogen. Der Flug habe einen Tag und eine Nacht gedauert. Sie sei gegen 23:00 Uhr in Deutschland angekommen. Am Flughafen in München sei sie gleich zur Polizei gegangen, die Polizisten hätten sie dann in die Erstaufnahmeeinrichtung gebracht. Am Flughafen habe ein weißer, heller Mann mit einem Auto auf sie gewartet. Er sei von der Mafia gewesen. Im Auto habe sie komische Sachen liegen sehen, deshalb sei sie geflohen. Sie habe die Schule bis zur 9. Klasse der Mittelschule besucht. Sie könne in ihrer Muttersprache Lingala ein bisschen lesen und schreiben. Sie können auch in Französisch lesen und schreiben. Diese Sprache habe sie in der Schule gelernt. Mit dem Vorhalt konfrontiert, dass sie am .. Dezember 2017 in München am Hauptbahnhof polizeilich aufgegriffen worden sei, erklärte die Antragstellerin, sie habe in der Stadt Leute nach der Polizei gefragt. Sie sei geflogen und in München am Bahnhof habe ihr dann die Polizei weitergeholfen. Sie sei mit dem Bus zum Hauptbahnhof gefahren. Auf Frage, wie sie ohne Reisepass durch die Flughafenkontrolle gekommen sei, gab die Antragstellerin an, der Mann, der auf sie gewartet habe, habe ihre Unterlagen dabeigehabt. Eine Person aus Asien habe sich um ihr Visum gekümmert. Der weiße Mann habe alles für sie organisiert. Er habe ihr nichts weiter erklärt. Sie gehe davon aus, dass der Reisepass gefälscht gewesen sei. Der Mann habe von ihr nur eine Geburtsurkunde und zwei Passbilder verlangt. Die Geburtsurkunde sei wie ein Personalausweis. Es handle sich um eine Karte, auf der die Personalien vermerkt sein. Den Kongo habe sie vom Flughafen Jili in der Stadt Kinshasa aus verlassen. Sie sei am 11. oder 12. Dezember 2017 in Deutschland angekommen und dann direkt zur Polizei gegangen.
Sie sei in der Stadt Goma geboren. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2003 sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Bukavu gekommen. Dort habe sie sich bis zum Jahr 2015 aufgehalten. Danach sei sie nach Kinshasa in den Stadtteil Mont Nagafula gegangen. Dort habe sie sich bis zur Ausreise aufgehalten. Wie alt sie gewesen sei, als sie im Jahr 2003 zu ihrem Onkel gegangen sei, wisse sie nicht genau. Ihr Herkunftsland habe sie im Jahr 2017 verlassen. Sie wisse nicht, ob es vor oder nach Ostern gewesen sei. Sie sei mit einem Flugzeug von Kinshasa aus geflogen. Dann sei sie für ca. drei Monate in einem ihr unbekannten Land geblieben. Am 12. Dezember 2017 sei sie in Deutschland angekommen. Während der drei Monate habe sie sich in einem Apartment aufgehalten. Die Person, die mit ihr geflogen sei, habe sie als Prostituierte dorthin gebracht. Es seien dort auch andere Frauen gewesen. Sie sei nur nachts unterwegs gewesen. Sie seien dann in ein Hotel gegangen und hätten gewartet, ob sie jemand abhole. Das Geld für ihre Dienste habe der Mann bekommen, mit dem sie in dieses Land gekommen sei. Der Mann habe sich um sie und die anderen gekümmert und sie versorgt. Sie seien tagsüber zuhause und nur nachts unterwegs gewesen. Sie wisse nichts über das Land, in dem sie sich aufgehalten habe. Auf Straßenschilder oder dergleichen habe sie nicht geachtet. Tagsüber hätten sie nur ferngesehen. Die Sprache im Fernsehen habe sie nicht verstanden. Es sei weder Englisch noch Französisch gewesen. Sie glaube, dass es eine arabische Sprache gewesen sei. Ihr Reiseweg sei demnach wie folgt gewesen: Kongo, ein unbekanntes Land und dann Deutschland. Zu welchem Flughafen sie in dem unbekannten Land gegangen sei, um nach Deutschland zu fliegen, habe sie nicht mitbekommen. Sie habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt oder Fingerabdrücke abgegeben.
In der Anhörungsniederschrift ist hierzu vermerkt, dass in Bezug auf die Antragstellerin zwar kein Eurodac-Treffer, jedoch Visatreffer für Griechenland und Belgien vorhanden seien.
Die Reise habe sie nicht selbst bezahlt. Das habe diese Person bezahlt, die mit ihr in das unbekannte Land geflogen sei. Diese habe auch die ganze Flucht aus dem Kongo organisiert. Ihre Mutter sei im Jahr 2003 von der Armee erschossen worden. Sie sei das einzige Kind gewesen. Nach der Wiederheirat ihres Vaters haben sie noch zwei Halbschwestern bekommen. Ihr Vater lebe nach wie vor in Kinshasa. Dort lebten auch zwei Halbschwestern, ein Onkel mütterlicherseits und drei Tanten väterlicherseits. Sie habe keinen Beruf erlernt oder ausgeübt. Sie habe keinen Kontakt mehr nach Hause, weil sie sich mit ihrem Vater nicht so gut bzw. nur schlecht verstehe. Zu ihrem Onkel habe sie keinen Kontakt mehr, seitdem sie die Stadt Bukavu verlassen habe. Soziale Medien nutze sie nicht.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, ihre Mutter stamme aus Ruanda, ihr Vater sei im Kongo geboren. Sie sei das einzige Kind ihrer Eltern gewesen. Nach dem Tod ihrer Mutter sei sie bei ihrem Onkel aufgewachsen. Dort sei sie auch zur Schule gegangen. Ihr Vater sei Polizist und berufsbedingt immer unterwegs gewesen. Zu Beginn des Jahres 2015 habe ihr Vater sie aufgefordert, zu ihm nach Kinshasa zu ziehen. Bei ihrem Onkel habe sie sich wohl gefühlt. In Kinshasa habe sie sich jedoch mit der Frau ihres Vaters nicht gut verstanden. Deren Bruder habe sie vergewaltigt. Sie habe es ihrem Vater erzählt, dieser habe es ihr jedoch nicht geglaubt. Sie sei zu Hause schlecht behandelt worden. Sie sei wie eine Putzfrau oder Sklavin gehalten worden und habe alles machen müssen. Die Frau ihres Vaters habe sie immer als Ruandes, also als Frau aus Ruanda beschimpft. Sie habe immer gesagt, dass die Leute aus Ruanda für den Krieg im Kongo verantwortlich seien. Wenn man aus Ruanda komme, werde man im Kongo immer beschimpft. Sie haben sich selbst auch gefragt, woher sie denn nun eigentlich komme. Solange ihre Mutter da gewesen sei, habe sie keine Probleme gehabt. Auch in der Schule sei sie als Ruandes beschimpft worden. Deshalb habe sie auch die Schule verlassen. Von dem Bruder ihrer Stiefmutter sei sie sechsmal vergewaltigt worden, erstmals im Jahr 2015 und zuletzt im Jahr 2016. Genauer könne sie es nicht mehr sagen. Ihre Stiefmutter habe gewusst, was der Bruder mit ihr mache. Bevor sie eines Nachts von zuhause weggegangen sei, habe sie ihre Stiefmutter mit heißem Öl übergossen. Das sei etwa im November 2016 um ungefähr 20:00 Uhr passiert. Auf der Straße habe sie eine Frau namens Peggy kennengelernt. Diese habe ihr helfen wollen und ihr angeboten, bei ihr als Prostituierte zu arbeiten. Ein Kunde habe sie dann immer abgeholt und sie seien in ein Hotel gegangen. Manchmal hätten sie sich dort für eine Nacht aufgehalten, manchmal auch für zwei Tage. Eines nachts habe dieser Mann ihre Zuhälterin angerufen und die Antragstellerin zu sich in das Hotel bestellt. Bei ihrer Ankunft dort habe der Mann (scheinbar) geschlafen. Sie habe versucht ihn aufzuwecken, er habe aber nicht reagiert. Da sein Gesicht und seine Hände sehr kalt gewesen seien, habe sie das Zimmer verlassen und die Hotelmitarbeiter informiert. Diese hätten einen Krankenwagen gerufen. Das sei etwa Ende 2016 bzw. Anfang 2017 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie schon seit etwa drei Monaten für die Frau gearbeitet. Ob es sich vor oder nach Silvester zugetragen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe dann ihrer Zuhälterin erzählt, was passiert sei. Die Chefin habe sie aufgefordert, ihre Wohnung zu verlassen, da sie bereits polizeilich gesucht worden sei. Da sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, sei sie zu einem Kunden gegangen, der dann ihre Flucht organisiert habe. Sie sei dann etwa im März 2017 mit diesem Mann in ein unbekanntes Land geflogen. Sie habe geglaubt, dass ihr im Kongo etwas Schlechtes passieren werde. Als sie die Weiterreise nach Deutschland mit dem Flugzeug angetreten habe, habe der Mann einen Freund in Deutschland angerufen und ihre Ankunft angekündigt. Bei der Ankunft in Deutschland habe sie dann einen anderen Mann getroffen, der wiederum den Flughafenmitarbeitern Unterlagen gezeigt habe. Danach habe dieser seinen Freund angerufen, um ihm zu sagen, dass das Mädchen bei ihm sei. Als sie in seinem Auto Bilder von nackten Frauen gesehen habe, habe sie erkannt, dass sie in Deutschland wieder als Prostituierte arbeiten solle. Der Mann habe sie in das Auto gesperrt und abgeschlossen. Sie sei dann aus dem Auto gestiegen, habe ihre Koffer herausgeholt und sei geflohen. Das sei gegen 23:00 Uhr nachts geschehen. Zuvor seien sie zum Hauptbahnhof in München gefahren. Dort habe sie ein paar Frauen getroffen. Eine von ihnen habe ihr erklärt, wo sie sich befinde, und ihr 20 EUR gegeben, um zur Polizei fahren zu können. Sie habe dann der Polizei ihre Geschichte erzählt. Anschließend sei sie in eine Erstaufnahmeeinrichtung gebracht worden. Aktuell sei sie schwanger, der Kindsvater befinde sich ebenfalls im Bundesgebiet.
Seitens des Bundesamtes wurde das Geburtsdatum der Antragstellerin nachträglich in den … … 1994 geändert, nachdem sich im Rahmen einer Visaabfrage herausgestellt hatte, dass sie zur Beantragung von Visa für die Einreise nach Griechenland bzw. Belgien einen bis .. Februar 2020 gültigen Reisepass mit dem Geburtsdatum … … 1994 bzw. einen weiteren Reisepass (unter anderem Namen) mit dem Geburtsdatum … … 1989 vorgelegt hatte. Aufgrund dessen wurde auch die gerichtlich angeordnete Vormundschaft aufgehoben.
Am … … 2018 wurde in Würzburg die Tochter der Antragstellerin geboren (Bl. 147 der Bundesamtsakte). Diese betreibt ein eigenes Asylverfahren mit dazugehörigen Gerichtsverfahren (Az.: W 10 K 19.31483, W 10 S 19.31484).
Auf Anfrage des Bundesamtes teilte das Auswärtige Amt am 6. Dezember 2018 mit, zu dem angeblichen Vorfall in einem Hotel in Kinshasa lägen keine Erkenntnisse vor. Prostitution sei in der Demokratischen Republik Kongo unter den im Strafgesetzbuch genannten Voraussetzungen strafbar. Dasselbe gelte für Kuppelei. Der Vater der Antragstellerin habe auf der Grundlage der vorhandenen Personalien nicht ausfindig gemacht werden können. In Kinshasa-Gombe befinde sich eine Vielzahl von Polizeistationen. Die kongolesische Grenzbehörde DGM kontrolliere zwar grundsätzlich die Pässe aller Ein- und Ausreisenden am Flughafen N´djili. Allerdings könnten diese Kontrollen durch Bestechung oder persönliche Beziehungen leicht umgangen werden. Dem Auswärtigen Amt seien Fälle bekannt, in denen kongolesische Mitarbeiter von Fluglinien Beihilfe zur unerkannten Ausreise nach Europa unter Vorlage falscher Dokumente geleistet hätten. Auch seien Fälle bekannt, in denen Personen trotz bestehenden Haftbefehls aus der Demokratischen Republik Kongo Richtung Europa hätten ausreisen können (Bl. 152/153 der Bundesamtsakte).
Der Sonderbeauftragte des Bundesamtes für Opfer von Menschenhandel schätzte in seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 den Vortrag der Antragstellerin als unglaubhaft ein. Ungeachtet dessen, dass bei der Antragstellerin bereits keine Zwangslage mit Menschenhandelsbezug vorliege, da sie nach Verlassen des Elternhauses angefangen habe, eine Tätigkeit als Prostituierte aufgrund einer sich bietenden Gelegenheit auszuüben, seien weite Teile des Sachvortrags vor dem Hintergrund zahlreicher Widersprüche zumindest zweifelhaft. Eine Gefahr, bei Rückkehr in das Herkunftsland in eine Zwangslage mit Menschenhandelsbezug zu geraten, sei auch bei Wahrunterstellung des Sachvortrages nicht gegeben und Anhaltspunkte für eine Sekundärviktimisierung bzw. Stigmatisierung bei Rückkehr in das Herkunftsland seien nicht beachtlich wahrscheinlich (Bl. 211 der Bundesamtsakte).
2. Mit Bescheid vom 29. Juli 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung (wörtlich) „in den Kongo“ beziehungsweise in ein anderes aufnahmebereites oder aufnahmeverpflichtetes Land zum Verlassen des Bundesgebietes auf (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin sei offensichtlich kein Flüchtling. Sie habe ihre begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Der Sachvortrag der Antragstellerin sei derart vage und in sich widersprüchlich gewesen, dass dieser selbst bei wohlwollender Betrachtung offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen könne. So seien bereits die Angaben zu ihrer Identität ungereimt. Die Antragstellerin habe mit zwei auf unterschiedliche Personalien ausgestellten Reisepässen Visa für Griechenland bzw. Belgien beantragt. Zwar habe sie diesbezüglich vorgetragen, dass diese Pässe von den Schleusern vermutlich gefälscht worden sein, jedoch seien die Reisepässe nach den Ergebnissen eines Fingerabdruckabgleichs in der Visa-Datenbank nachweislich bereits am .. Februar 2015 und somit weit vor dem fluchtauslösenden Ereignis bzw. dem angeblichen ersten Kontakt mit dem Schleuser ausgestellt worden. Damit sei der Fluchtgeschichte die Grundlage entzogen. Anhand der Auskunft der belgischen Visabehörde sei auch ersichtlich, dass die Antragstellerin mit dem am .. Februar 2015 ausgestellten Reisepass bereits am 19. Oktober 2015 und somit ebenfalls weit vor dem fluchtauslösenden Ereignis ein Visum für Belgien beantragt habe. Es bestehe damit vielmehr der Eindruck, dass sie bereits langfristig und aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen versucht habe, ihr Heimatland zu verlassen. In diesem Zusammenhang habe sie auch vorgetragen, vor dem fluchtauslösenden Ereignis selbst nie einen Reisepass beantragt zu haben, was jedoch offenkundig nicht der Fall sei. Diese Verheimlichung der Beantragung eines Reisepasses bestätige nochmals die Annahme einer versuchten Ausreise aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen. Des Weiteren habe die Antragstellerin eingeräumt, eine Geburtsurkunde besessen zu haben, welche für die Beschaffung der Reisepässe durch die Schlepper notwendig gewesen sei. Insoweit sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann zwei Reisepässe mit jeweils unterschiedlichen Personalien gehabt habe. Es sei folglich davon auszugehen, dass sie nach dem Scheitern des ersten Visumsantrags im Jahr 2015 versucht habe, unter anderer Identität erneut ein Visum für eine Ausreise zu erhalten. Auch habe sie vermutlich aus asyltaktischen Gründen falsche Angaben zu ihrem Alter gemacht, um ihre Chancen im Asylverfahren zu erhöhen. Den Reisepässen zufolge sei sie im Jahr 1994 oder sogar schon 1989 geboren. Auch die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Reiseweg und den Modalitäten der Einreise überzeugten nicht. So habe sie auf konkrete Nachfrage vorgetragen, entweder am 10. oder am 11. Dezember 2017 am Flughafen München in Deutschland angekommen und direkt im Anschluss daran zur Polizei gegangen zu sein. Nach Auskunft der Bundespolizei München-Flughafen sei die Antragstellerin jedoch weder aufgrund eigener Vorsprache noch nach ihrer Visa-Auskunft dort bekannt. Nach der Auskunft der Landespolizei in München sei sie erstmals am 19. Dezember 2017 und somit fast drei Wochen später am Hauptbahnhof in München aufgegriffen worden. Nach entsprechendem Vorhalt habe die Antragstellerin die Angaben zu ihrer Einreise in Deutschland radikal abgeändert und behauptet, in der Stadt von der Polizei aufgegriffen worden zu sein. Sie sei in München am Flughafen angekommen und dann mit dem Bus zum Hauptbahnhof gefahren. Dies entspreche jedoch offenkundig nicht den Tatsachen, weil die Antragstellerin erst am 29. Dezember 2017 polizeilich aufgegriffen bzw. erstmalig in Deutschland in Erscheinung getreten sei. Damit werde deutlich, dass die Antragstellerin versuche, ihre Angaben an die Vorgaben des angehörenden Beamten anzupassen. Völlig unglaubhaft seien auch die Angaben der Antragstellerin, dass sie bei ihrer (angeblichen) Einreise am Flughafen in München ohne Papiere durch die Flughafenkontrolle gekommen sei, da bei der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle Personen kontrolliert und Ausweisdokumente eingehend auf Fälschungs- bzw. Verfälschungsmerkmale überprüft würden. Letztlich habe sie auch keine konkreten Angaben zu ihrem Reiseweg bzw. zu Zwischenstationen in anderen Ländern oder für Ihre Reise zuständigen Fluggesellschaften machen können. Völlig unglaubhaft sei bei dem behaupteten Bildungsstand, dass die Antragstellerin über die gesamten drei Monate Aufenthalt als Prostituierte nicht mitbekommen haben wolle, um welches Land es sich gehandelt habe. Der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten stelle ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylsuchenden dar (mit Verweis auf OVG NW, U.v. 3.12.1998 – 25 A 361/98.A – juris; VG Ansbach, B.v. 20.8.2014 – AN 3 S 14.30696).
Abgesehen davon sei auch die vorgetragene Verfolgungsgeschichte unglaubhaft. Auch das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin sei durch Detailarmut und Unwissenheit gekennzeichnet. So habe sie weder den vollständigen Namen ihrer Zuhälterin, noch den vollständigen Namen des Kunden, wegen dessen Todes sie von der Polizei gesucht worden sei, nennen können. Dies sei vor dem Hintergrund des behaupteten häufigen Kontaktes mit diesem Mann nicht nachvollziehbar. Zudem habe sie auch den Namen des Mannes, der sie außer Landes gebracht habe, nicht nennen können. Selbst den Namen der Polizeistation, bei der ihr Vater arbeite, habe sie nicht angeben können. Bei derart detailarmen und vagen Angaben zu einem behaupteten einschneidenden Erlebnis könne bei dem behaupteten Bildungsstand der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass sie tatsächlich erlebte Ereignisse berichtet habe. Folglich sei auch ihre Angabe, im Herkunftsland der Prostitution nachgegangen zu sein, unglaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung des Sachverhaltes handele es sich zudem offensichtlich nicht um eine asylrelevante Verfolgungshandlung. Die Antragstellerin habe nach eigenen Angaben mit dem Tod des Mannes nichts zu tun gehabt. Es wäre ihr insoweit zumutbar, sich bei der Polizei ihres Heimatlandes zu äußern, um ihre Unschuld zu beweisen. Die Probleme mit ihrer Stiefmutter seien private Streitigkeiten, denen kein asylrechtlicher Bezug zukomme. Die diesbezüglich vorgetragene Vergewaltigung durch den Bruder ihrer Stiefmutter sowie die erwähnte angebliche Gefahr einer Strafverfolgung könne selbst bei Wahrunterstellung des Sachvortrages nicht zu einem asylrechtlichen Schutzstatus führen. Es fehle offenkundig an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Flucht, da die Antragstellerin nach eigenen Angaben bereits im Jahr 2015 vergewaltigt worden sei und erst im Jahr 2017 ihr Heimatland verlassen habe. Zudem habe sie auch keine polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen. Selbst wenn es zutreffe, dass sie aufgrund des Todes ihres Kunden im Hotel polizeilich gesucht worden sei, sei sie dann nach diesem Vorfall noch ca. drei Monate in ihrem Heimatland verblieben. Damit fehle es auch insoweit an einem kausalen Zusammenhang mit ihrer Flucht. Aus denselben Gründen scheitere offensichtlich auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, zumal in der Herkunftsregion der Antragstellerin auch kein bewaffneter Konflikt bestehe (mit Verweis auf VG Augsburg, U.v. 18.4.2019 – Au 9 K 19.30361; VG München, U.v. 23.11.2017 – M 25 K 17.44478). Zudem habe die Antragstellerin nicht vorgetragen, vor ihrer Ausreise von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen gewesen zu sein. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen im Kongo nicht zu der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung der Antragstellerin, weil die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt seien. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe sowie lesen und schreiben könne, berufe sie sich nicht konkret darauf, im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu beraten. Dies sei auch nicht der Fall, da sie vor der Ausreise von ihrer Familie versorgt worden sei. Sie habe sich für die Reise nach Deutschland auch nicht verschulden müssen. Zudem sei sie in der Lage gewesen, finanzielle Mittel für die Beschaffung von Reisepässen und Visa aufzubringen, und verfüge über familiäre Beziehungen im Herkunftsland. Zudem verfüge auch ihr Lebensgefährte, dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei (Beschluss des BayVGH v. 9.7.2019 – 1 ZB 18.32990; Gz. des BAMF: …*), ebenfalls über familiäre Beziehungen im Kongo (mit Verweis auf die Anhörungsniederschrift des Lebensgefährten, welche sich in der Akte der Antragstellerin befindet). Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr befürchten müsse, allein und mittellos und deshalb existenziellen Gefahren ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie bei Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie, Großfamilie oder ihren Clan erhalten könne. Eine entsprechende Bedrohung sei nicht vorgetragen worden. Vorliegend werde angenommen, dass die Antragstellerin sich gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein Existenzminimum im Herkunftsland sichern und ihre Tochter, deren Asylantrag ebenfalls abgelehnt worden sei, versorgen könne. Letztlich sei es der Antragstellerin daher zuzumuten, zusammen mit ihrer Familie in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Sie verfüge im Bundesgebiet auch nicht über wesentliche persönliche Bindungen, welche für die Ermessensentscheidung über die Befristung des Wiedereinreiseverbots relevant wären. Da ihr Lebensgefährte sowie ihre Tochter hier kein dauerhaftes Bleiberecht hätten, könnten sie bei der Ermessenausübung nicht berücksichtigt werden.
3. Am 8. August 2019 erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg (Aktenzeichen W 10 K 19.31481), über die noch nicht entschieden ist.
Zugleich beantragt sie im vorliegenden Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, ihre Muttersprache sei Lingala. Sie verstehe und spreche Französisch nicht sehr gut, sondern nur gut. Deshalb seien in der Anhörung beim Bundesamt Übersetzungsfehler unterlaufen, weshalb im Bescheid falsche Gründe angegeben seien. Es sei nicht fair, dass ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt werde. Des Weiteren habe sie bei der Anhörung Angst gehabt. Sie sei darauf nicht vorbereitet gewesen, weil sie erst frisch in Deutschland und traumatisiert gewesen sein. Sie habe auch keinen Rechtsanwalt gehabt, weil sie sich diesen nicht hätte leisten können. Da sie nicht gehört habe, was der Dolmetscher übertragen habe, habe sie Fehler nicht korrigieren können. Bei Rückkehr in den Kongo fürchte sie um ihr Leben, da in ihrer Herkunftsregion Kivu im Osten des Kongo seit vielen Jahren Krieg herrsche. Sie habe niemanden mehr im Kongo, zu dem sie zurückgehen könnte. Sie wäre deshalb mit ihrem Kleinkind auf sich alleine gestellt. Aufgrund des Krieges in der Region verlören täglich Menschen ihr Leben. Ihr Vater komme aus dem Kongo, ihre Mutter hingegen aus Ruanda. Da sie somit zur Hälfte Ruanderin sei, werde sie im Kongo diskriminiert und beschimpft. Auch sei in der Region jetzt Ebola ausgebrochen.
Sie sei im Kongo von einem Mann vergewaltigt worden, den sie danach erstochen habe. Die Polizei habe sie verhaften wollen. Im Falle der Rückkehr nach Kongo befürchte sie, erneut vergewaltigt bzw. von der Polizei festgenommen zu werden. Sie wisse nicht, was sie dort erwarte. Des Weiteren befürchte sie für sich und ihre Tochter die Beschneidung.
4. Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit Schreiben vom 12. August 2019 änderte die Antragsgegnerin die unter Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 19. Juni 2018 (Rechtssache C-181/16, Gnandi) dahingehend, dass die Antragstellerin aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2019 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der kraft Gesetzes (§§ 75 Abs. 1, 36 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Nach diesem Maßstab darf die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – DVBI. 1996, 729, juris). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt damit voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 18; B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 20; B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAusIR 2002, 146, juris; B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAusIR 1993, 196, juris). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann. Bei dieser Prüfung bleiben von den Beteiligten nicht angegebene und nicht gerichtsbekannte Tatsachen und Beweismittel gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG unberücksichtigt. Vorbringen, welches nach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie dort nicht angegebene Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn anderenfalls die Entscheidung verzögert würde.
Ein Asylantrag, welcher gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylG einerseits sowie die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – d.h. des Flüchtlingsschutzes nach den §§ 3 ff. AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG – andererseits umfasst, ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Insbesondere ist ein Asylantrag gemäß § 30 Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Des Weiteren ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn einer der in § 30 Abs. 3 AsylG genannten Fälle vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen beziehungsweise wenn das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen hat (§ 30 Abs. 4 AsylG). Schließlich ist ein Asylantrag auch dann offensichtlich unbegründet, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG).
Besonders strenge Anforderungen gelten allerdings für die Ablehnung eines subsidiären Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet, welches damit begründet wird, dass dem Betroffenen als Zivilperson aufgrund der schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder aufgrund der allgemeinen Gefahrenlage wegen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht (BVerfG, B.v. 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 26). Ist das Zielland einer Abschiebung von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedlichen Sicherheitslage geprägt und besteht dort wegen einer stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage die Gefahr, dass die Schwelle des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG überschritten sein könnte, sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, sich laufend über die tatsächlichen Entwicklungen zu unterrichten und nur auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (BVerfG a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Besteht aber eine solche Pflicht zu einer gleichsam „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage, so kann sich eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, welche die Abweisung einer Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet rechtfertigen könnte, nicht sicher herausbilden (BVerfG a.a.O. Rn. 34).
Gemessen an den genannten Grundsätzen begegnet die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinem ernstlichen Zweifel.
a) Das Gericht geht zunächst nicht von einem durchgreifenden Verfahrensmangel des bei der Antragsgegnerin durchgeführten Asylverfahrens aus. Die vorgetragenen Mängel der Übersetzung ihres Vorbringens in der persönlichen Anhörung hätte die Antragstellerin in Anbetracht ihrer angegebenen guten – wenngleich nicht sehr guten – französischen Sprachkenntnisse zumindest in allgemeiner Form, also ohne Substantiierung einzelner Übersetzungsfehler, rügen können. In der Anhörungsniederschrift ist aber vermerkt, dass die Antragstellerin keine Einwände gegen die Übersetzung erhoben hat.
b) Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht der Antragstellerin offensichtlich nicht zu, da sie nicht glaubhaft gemacht hat, auf dem Luft- oder Seeweg und somit nicht über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingereist zu sein. Da die Mitgliedstaaten der EU als sichere Drittstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG gelten, ist bei der Einreise über einen solchen Staat die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Dasselbe gilt gemäß § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage I für die (Nicht-EU-Mitgliedstaaten) Norwegen und die Schweiz, weshalb eine Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg stets über einen sicheren Drittstaat erfolgt und deshalb die Asylanerkennung ausgeschlossen ist.
Die Angaben der Antragstellerin, sie sei aus einem ihr unbekannten Land direkt in das Bundesgebiet geflogen und auf dem Flughafen München gelandet, sind offensichtlich unglaubwürdig. Denn zum einen hat die Antragstellerin keine Nachweise über ihre Einreise auf dem Luftweg (z.B. Flugtickets, Bordkarten oder ähnliches) vorgelegt. Zum anderen sind ihre Angaben auch nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft, weil sie schon nicht angeben konnte, aus welchem Land sie nach dortiger behaupteter Einreise per Flugzeug aus Kinshasa nach Deutschland weiter geflogen ist. Außerdem sind ihre Angaben dazu widersprüchlich, ob sie in dem unbekannten Land nur in ein anderes Flugzeug umgestiegen ist oder sich dort drei Monate lang aufgehalten hat. Des Weiteren konnte die Antragstellerin auch nicht die offenkundigen Ungereimtheiten in ihrem Vortrag ausräumen, welche – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – daraus resultieren, dass sie ohne Personaldokumente durch die Passkontrolle gekommen sein will und dass sie nicht bereits bei der behaupteten Einreise am 10./11. bzw. (nach anderen Angaben) am 11./12. Dezember 2018 am Flughafen, sondern erst am 29. Dezember 2018 am Hauptbahnhof polizeilich aufgegriffen wurde, obwohl sie sich noch am Einreisetag bei der Polizei gemeldet haben will. Da die Antragstellerin die materielle Beweislast für ihre Einreise auf dem Luftweg trägt, ist somit mangels Glaubhaftmachung von einer Einreise auf dem Landweg und damit vom Ausschluss der Asylberechtigung auszugehen.
c) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG steht der Antragstellerin ebenfalls offensichtlich nicht zu, weil der Vortrag der Antragstellerin wegen der vorhandenen und nicht ausgeräumten Widersprüche und Ungereimtheiten zum einen bereits offensichtlich unglaubhaft ist (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und zum anderen in Bezug auf ihr Herkunftsland, die Demokratische Republik Kongo, keine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG begründet (§ 30 Abs. 1 AsylG).
aa) Die Angaben der Antragstellerin sind schon deshalb unglaubhaft, weil sie sowohl hinsichtlich ihrer Identität als auch hinsichtlich ihres Reisewegs offensichtliche, nicht aufgelöste Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. So konnte die Antragstellerin die aufgrund der vom Bundesamt durchgeführten Visaabfrage aufgetretenen Zweifel an ihrer Identität (Geburtsdatum …1994 oder …1989, Personalien) nicht erklären. Soweit sie dazu angegeben hat, der Schleuser habe die vorliegenden Visa aufgrund gefälschter Personaldokumente erwirkt, kann dies zu einer Klärung nicht beitragen. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption im Kongo sind dort gefälschte Personaldokumente bzw. Personaldokumente mit unrichtigem Inhalt leicht zu beschaffen. So können auch Reisepässe mit bestimmtem Inhalt gekauft werden. Auch die für die Ausstellung dieser Dokumente notwendigen Geburtsurkunden und andere Dokumente können bereits gefälscht sein (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 26/27). Unabhängig davon führt zur Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin, dass sie nicht angeben konnte, in welchem Drittland sie sich vor der Weiterreise nach Deutschland aufgehalten haben will. Nicht miteinander vereinbar sind auch ihre unterschiedlichen Angaben zur Verweildauer in diesem Land. Zunächst gab sie an, dort nach dem Flug aus Kinshasa nur in ein anderes Flugzeug umgestiegen zu sein, später korrigierte und steigerte sie diesen Vortrag in erheblicher Weise dahingehend, dass sie sich dort drei Monate lang aufgehalten habe und im Auftrag sowie auf Rechnung des Mannes, mit dem sie zusammen geflogen sei, der Prostitution nachgegangen sei. Schließlich vermögen ihre Angaben zum Reiseweg auch vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass sie – wie bereits ausgeführt – angegeben hat, am 11./12. Dezember 2018 am Flughafen München angekommen sei und sich umgehend bei der Polizei gemeldet habe, wohingegen sie nach Aktenlage erst am 29. Dezember 2018 am Hauptbahnhof München polizeilich erstmals in Erscheinung getreten ist. Diese offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten führen zur Unglaubwürdigkeit des vorgetragenen Fluchtschicksals. Daneben erscheint auch der Vortrag, sie habe ihre Schwiegermutter mit Öl übergossen, übertrieben und wenig realitätsnah. Erheblich gesteigert hat die Antragstellerin im Klageverfahren ihren Vortrag hinsichtlich des Todes des Kunden im Hotel in Kinshasa. Während sie im Asylverfahren angab, sie habe den Mann bereits reglos und kalt in seinem Hotelzimmer aufgefunden, will sie diesen nun erstochen haben, nachdem er sie vergewaltigt habe.
bb) Der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Vorfälle in ihrem Herkunftsland Kongo begründet auch keine erlittene oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, weil es offensichtlich an einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a beziehungsweise an einem flüchtlingsrechtlich erheblichen Anknüpfungsmerkmal im Sinne des § 3b AsylG fehlt. So lässt der Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen, dass sie im Herkunftsland unter Zwang oder Druck von dritter Seite der Prostitution nachgegangen und dadurch Opfer des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung geworden sei. Dass wirtschaftliche Umstände sie dazu bewegt haben mögen, dieser Art von Tätigkeit nachzugehen, genügt nicht.
Der Umstand, dass die Antragstellerin wegen des Todes ihres Kunden im Hotelzimmer polizeilich gesucht worden sein will, begründet ohne Hinweise auf diskriminierende oder unverhältnismäßige polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen oder Strafverfolgung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2, 3 AsylG ebenfalls keine relevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, selbst wenn die Tatbestandsmerkmale des Straftatbestandes der Prostitution nach dem kongolesischen Strafgesetzbuch erfüllt sein sollten (vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 6.12.2018, Bl. 152/153 der Behördenakte). Es ist nicht einmal dargetan, dass gegen die Antragstellerin überhaupt als Beschuldigte ermittelt wurde und sie demzufolge nicht nur als Zeugin vernommen werden sollte.
Soweit sich die Antragstellerin auf Anfeindungen und Diskriminierungen beruft, welchen sie als vermeintlich aus Ruanda stammende Person treffen, deckt sich dies zwar mit den Angaben in verschiedenen Erkenntnismitteln. So werden im Kongo Minderheiten, welche die die Sprache Kinyarwanda sprechen und oftmals historisch aus Ruanda stammen, häufig unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit als nicht-kongolesisch diskriminiert und angefeindet, woran staatliche Maßnahmen bisher nichts geändert haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 12). Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass derartige Anfeindungen und Diskriminierungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen und damit als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG eingeordnet werden können. Im Übrigen ist die Antragstellerin nur von ihrer mütterlichen Linie her ruandastämmig und ihre Mutter bereits seit vielen Jahren verstorben. Ihr Vater hingegen ist Kongolese, sodass die Antragstellerin, die angibt, die Sprache Lingala zu sprechen, von der sie umgebenden Gesellschaft schon nicht als zur Hälfte ruandastämmig erkannt werden dürfte.
cc) Der Antragstellerin droht offensichtlich keine geschlechtsspezifische Verfolgung in der Form der Genitalbeschneidung. Abgesehen davon, dass sie diesen Umstand im Asylverfahren nicht erwähnt hat und es sich somit um ein gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen handelt, ist die weibliche Genitalverstümmelung im Kongo zwar nicht ausdrücklich verboten, kann aber beispielsweise als Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Soweit ersichtlich, wird sie nur (noch) bei Volksgruppen an der Grenze zum Südsudan praktiziert. Eine Quantifizierung ist mangels zuverlässiger Zahlen jedoch kaum möglich. Die WHO geht von einem Anteil der genitalverstümmelten Frauen an der lokalen weiblichen Bevölkerung von 5% aus (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 15). Damit droht der Antragstellerin, welche nicht aus den Regionen an der Grenze zum Südsudan stammt, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Genitalbeschneidung.
dd) Anderweitige Anhaltspunkte, welche unabhängig vom Vortrag der Antragstellerin die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Stellung eines Asylantrages im Ausland zu einer (staatlichen) Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo führt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 26).
ee) Etwaige in einem (unbekannten) Drittstaat, etwa durch Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, erlittene Rechtsgutsverletzungen sind flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Denn bei dem unbekannten Drittland handelt es sich weder um das Herkunftsland der Antragstellerin, an welches der Flüchtlingsschutz anknüpft (vgl. Art. 2 Buchst. n, Art. 5 der Richtlinie 2011/95/EU), noch kommt dieses unbekannte Land als Zielstaat der Abschiebung in Betracht.
c) Der Antragstellerin steht auch offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu.
aa) Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des von der Antragstellerin vorgetragenen Geschehens besteht offensichtlich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für einen ernsthaften Schaden infolge Folter beziehungsweise unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
bb) Der Antragstellerin steht im Ergebnis auch offensichtlich kein Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu, weil sie wegen der zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr mit ihrem ebenfalls aus der demokratischen Republik Kongo stammenden Lebensgefährten und Vater ihrer minderjährigen Tochter auf eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann.
In der Demokratischen Republik Kongo besteht kein landesweiter bewaffneter Konflikt mehr (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 5). Allerdings ist bei der nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erforderlichen Gefahrenprognose im Falle eines regional begrenzten, nicht landesweiten Konfliktes auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen (st.Rspr., siehe z.B. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17). Im Osten der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé und damit auch in der (behaupteten) Herkunftsregion der Antragstellerin, der Provinz Nord-Kivu, finden nach wie vor noch gewalttätige Auseinandersetzungen statt (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, DR Kongo v. 8.5.2017, zuletzt aktualisiert am 11.1.2019, S. 13). In den betroffenen Provinzen sind bestimmte Regionen nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen a.a.O.).
Die Antragstellerin gibt an, in der Stadt Goma in Nord-Kivu geboren, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2003 aber zu ihrem Onkel mütterlicherseits nach Bukavu gekommen zu sein. Bukavu befindet sich ebenfalls in Kivu, und zwar unmittelbar an der Grenze zu Ruanda. Dort sei die Antragstellerin bis zum Jahr 2015 geblieben, bevor sie nach Kinshasa zu ihrem Vater und dessen zweiter Frau gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Zu ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau habe sie wegen innerfamiliärer Konflikte keinen Kontakt mehr. Von einer endgültigen Loslösung der Antragstellerin von ihrer ursprünglichen Herkunftsregion kann unter diesen Umständen keine Rede sein, ebenso wenig kann derzeit mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass ihre Angaben insoweit nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist daher bei der Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf die Region Nord-Kivu abzustellen.
Die Sicherheitslage in Nord-Kivu stellt sich derzeit wie folgt dar:
Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der demokratischen Republik Kongo. Bei den andauernden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft, Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, die durch Spannungen zwischen den Ethnien befeuert werden (Lagebericht a.a.O., S. 5; BfA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 13). In den betroffenen Provinzen sind Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der regulären kongolesischen Armee (FARDC), der Sicherheitsdienste und der Polizei sowie der Rebellengruppen an der Tagesordnung. Die UN-Friedensmission MONUSCO und verschiedene Beobachter machen einhellig die Armee, die Polizei sowie den Nachrichtendienst für knapp die Hälfte der begangenen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (Lagebericht a.a.O., S. 9; BfA, Länderinformationsblatt a.a.O., S. 15). Insbesondere im Osten des Landes kommt die Armee ihren Schutzauftrag gegenüber der Zivilbevölkerung nicht nach. Im Gegenteil fordern gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung sowie der Einsatz von Waffengewalt gegen Rebellengruppen ohne Rücksicht auf Zivilisten regelmäßig Opfer, auch solche sexualisierter Gewalt (Lagebericht a.a.O., S. 9). Neben den staatlichen Streitkräften sind eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Es sollen bis zu 120 verschiedene bewaffnete Gruppen in den Konflikt verwickelt sein. Teils aus Frustration über die erfolglosen Bemühungen des Staates, Sicherheit zu schaffen, teils aus historischen Gründen existieren neben den Milizen zahlreiche lokale bewaffnete Gruppen (Sammelbegriff „Mai-Mai“), welche aus diversen ethnischen, ökonomischen und (lokal-) politischen Gründen Unsicherheit säen. Die Frontlinien des Konfliktes sind wenig stabil und sich wandelnde Allianzen zwischen einzelnen Gruppierungen verändern die Lage regelmäßig. Die Zivilbevölkerung ist Hauptleidtragende des Konfliktes. Verschiedene Bevölkerungsteile werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (unter anderem Hutu, Tutsi, Nande, Hunde) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyarwanda-Sprechende) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer wahllose Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertriebenen in der Demokratischen Republik Kongo ist im Jahr 2017 um 1,7 Millionen auf insgesamt 4,5 Millionen Personen gestiegen (Lagebericht a.a.O., S. 6). Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können. Trotz einer Truppenreduzierung im letzten Mandat stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (Lagebericht, a.a.O., S. 7).
Individuelle gefahrerhöhende Umstände sind in der Person der Antragstellerin nicht erkennbar, sodass die Gefahrenschwelle zur Auslösung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu ihren Gunsten nur dann überschritten wird, wenn das Ausmaß der Gewalt im Konfliktgebiet prognostisch derart groß ist, dass jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt zu werden droht. Für die dazu erforderliche quantitative und qualitative (wertende) Betrachtung fehlt es an verlässlichen Zahlen über das Verhältnis von Todesopfern bzw. Verletzten zur Anzahl der Einzelereignisse im Konfliktgebiet Nord-Kivu bzw. Nordostkongo.
Dies führt jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes, weil die Antragstellerin offensichtlich auf eine zumutbare interne Schutzalternative (innerstaatliche Fluchtalternative) verwiesen werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG), sodass ihre subsidiäre Schutzberechtigung ausgeschlossen ist. Generell ist die Annahme einer inländischen Schutzalternative in der Demokratischen Republik Kongo mit Unsicherheiten behaftet, weil die rechtlich garantierte Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet durch faktische Behinderungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von Kontrollstellen von Sicherheitskräften der Regierung, Kampfhandlungen in Konfliktgebieten, verfallende Überlandstraßen und die Ablehnung der Aufnahme von Personen anderer Ethnien bzw. anderer regionaler Herkunft durch die lokale Bevölkerung außerhalb der großen Städte eingeschränkt ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O., S. 16; BfA, Länderinformationsblatt, S. 22/23).
Im Falle der Antragstellerin stellt dies jedoch kein Hindernis für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dar, weil die Abschiebung in Kinshasa enden würde. Abschiebungen aus dem Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo sind nur auf dem Luftweg zum Flughafen Kinshasa möglich (Lagebericht a.a.O., S. 22). Die Antragstellerin wäre damit im Falle der unfreiwilligen Rückkehr nicht gezwungen, durch Gebiete zu reisen, in denen die oben genannten Einschränkungen oder Risiken der Bewegungsfreiheit bestehen. Vielmehr würde sie unmittelbar in ein relativ sicheres Gebiet abgeschoben. Von der Antragstellerin ist jedoch nicht offensichtlich vernünftigerweise zu erwarten, dass sie sich dort niederlässt. Wenngleich sich die Antragstellerin bereits mehrere Jahre ihres Lebens in Kinshasa aufgehalten hat und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sein dürfte, ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Rechnung zu stellen, dass die Antragstellerin nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre am … … 2018 geborene Tochter, mithin für ein Kleinstkind zu sorgen hätte. Es ist aber zu unterstellen, dass die Antragstellerin nur gemeinsam mit ihrem ebenfalls aus der Demokratischen Republik Kongo stammenden Lebensgefährten, der auch der (behauptete) Kindsvater ist, zurückkehren würde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es der Antragstellerin auch ohne familiäre Unterstützung gelingen würde, für ihren Lebensunterhalt und für ihr Kleinstkind zu sorgen, sodass sie in Kinshasa zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums führen könnte.
aa) Die wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo stellt sich als schwierig dar. Die Demokratische Republik Kongo hat derzeit ca. 80 Millionen Einwohner. Zwar ist das Land reich an Rohstoffen, davon profitiert jedoch nur eine sehr kleine Minderheit der Bevölkerung. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei Kindern. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und elementarster sanitärer Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern innenpolitische Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand 11.1.2019, S. 23; Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 5, 19; ACCORD, Anfragebeantwortung zur D.R. Kongo: Informationen zur Lage von Frauen und zur wirtschaftlichen Lage, Stand 19.2.2015, S. 3/4). Es gibt nach Schätzungen nur 1,5 Million formelle Arbeitsplätze, davon über 1 Million im schlecht bezahlten öffentlichen Dienst (vgl. Lagebericht a.a.O., S. 5). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierung versucht der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden allerdings die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen infolge ständiger Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 23/24; Lagebericht a.a.O., S. 19/20).
bb) Zur Lage der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo ergibt sich aus den Erkenntnismitteln folgendes: Die Verfassung von 2006 sieht ausdrücklich die Gleichberechtigung der Geschlechter vor. Dieser Verfassungsgrundsatz wird aber, beispielsweise im Familienrecht, nicht umgesetzt (Auswärtiges Amt, Lagebericht D.R. Kongo, Stand Januar 2019, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt D.R. Kongo, Stand 11.1.2019, S. 22). Nicht nur faktisch, sondern auch (einfach-)rechtlich sind Frauen damit dem Ehemann untergeordnet, was sich in der Gehorsamspflicht, der Aufenthaltsbestimmung durch den Ehemann sowie im ehelichen Vermögensrecht ausdrückt. Gewalt und sexueller Missbrauch in der Ehe sind weit verbreitet und werden den Strafverfolgungsbehörden kaum zur Kenntnis gebracht, wenngleich sie in der Öffentlichkeit mittlerweile zunehmend häufiger thematisiert werden (Lagebericht a.a.O., S. 14). Vergewaltigungen geschehen häufig und sind keineswegs auf die Provinzen im Osten des Landes beschränkt. Zwar werden die Täter unter dem Druck von Menschenrechtsorganisationen und der internationalen Gemeinschaft mittlerweile stärker verfolgt, dennoch besteht das Problem der Straflosigkeit prinzipiell fort. Vergewaltigungsopfer erleiden nicht selten Diskriminierungen durch die eigene Familie und werden aus der örtlichen Gemeinschaft ausgestoßen bzw. zu einer Heirat mit dem Täter gedrängt (Lagebericht a.a.O., S. 14, 21). In den Konfliktgebieten werden Vergewaltigungen als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 21/22). Die Zwangsverheiratung von Frauen durch die Eltern bzw. den Familienrat wird vor allem in ländlichen Regionen praktiziert (Lagebericht a.a.O., S. 15). Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen (Lagebericht a.a.O., S. 20). Die wirtschaftliche Lage von Frauen im Kongo ist, auch im Vergleich zu derjenigen der Männer, schlecht. Frauen ist es gesetzlich verboten, nachts zu arbeiten oder eine Arbeit ohne die Zustimmung ihres Ehemannes anzunehmen. Obwohl Frauen 50% der Arbeitskraft des Landes repräsentieren, bestehen für diese größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt als für Männer (ACCORD a.a.O., S. 1 f.). Der Grundsatz der Lohngleichheit wird nicht effektiv umgesetzt (ACCORD a.a.O.). Frauen wird oftmals der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, Eigentum, Bildung und Informationen verwehrt. Staatliche Programme mit dem Ziel, sexuelle Gewalt gegen Frauen einzuschränken, die politische Teilhabe von Frauen zu erhöhen und die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, haben praktisch wenig Auswirkungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl a.a.O., S. 18; ACCORD a.a.O., S. 3, 21).
cc) Auf die konkrete Situation der Antragstellerin bezogen folgt aus den dargestellten Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung, dass der Antragstellerin in Kinshasa nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums droht, welches einer Verelendung gleichstünde oder gar alsbald in eine lebensbedrohliche Situation münden würde. Zwar kann die Antragstellerin, ihren diesbezüglichen Vortrag als wahr unterstellt, nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, weil sie mit ihrem in Kinshasa lebenden Vater und dessen Familie zerstritten ist. Das Gericht glaubt insoweit zwar nicht, dass es der Antragstellerin nicht wieder gelingen würde, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen. Aufgrund der vorausgehenden innerfamiliären Konflikte erscheint es der Antragstellerin aber bei summarischer Prüfung nicht zumutbar, wieder zur Familie ihres Vaters zu ziehen, sofern sie von dieser überhaupt wiederaufgenommen würde. Es ist somit darauf abzustellen, dass die Antragstellerin in Kinshasa nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie nicht ohne ihren Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter zurückkehren würde (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Wegen der von diesem zu erwartenden Unterstützung kann offensichtlich ausgeschlossen werden, dass der Antragstellerin mit ihrem Kleinstkind in Kinshasa mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums drohte, welches einer Verelendung gleichstünde. Bei dem Lebensgefährten und Kindsvater handelt es sich um einen vergleichsweise jungen Mann ohne bekannte gesundheitliche Einschränkungen. Es ist ihm zuzumuten, in Kinshasa zumindest durch Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt seiner Person und seiner Familie zu sorgen. Auch die Antragstellerin könnte in Anbetracht ihrer Vorbildung – wenngleich nur mit den mit ihrer Situation als Mutter eines Kleinstkindes verbundenen Einschränkungen – zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Somit wäre die Familie auch nicht von der selbst in der Hauptstadt Kinshasa schlechten Versorgungslage und den schlechten sanitären und hygienischen Bedingungen für große Bevölkerungsteile in einem Ausmaß betroffen, das die Grenze zur Verelendung überschreiten würde (vgl. zum Maßstab der drohenden Verelendung als Grenze der Zumutbarkeit nach Art. 3 EMRK: EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris). Diese Einschätzung wird für Personen, die nicht wegen Minderjährigkeit, Krankheit oder aufgrund andere Umstände von den schlechten Lebensverhältnissen stärker als der überwiegende Teil der Rückkehrer in die Hauptstadt Kinshasa betroffen sind, in der ganz überwiegenden bundesdeutschen Rechtsprechung geteilt, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob die betroffene Person aus Kinshasa oder aus einem anderen Landesteil der Demokratischen Republik Kongo stammt (OVG NRW, B.v. 28.1.2019 – 4 A 159/18.A – juris Rn. 11 ff. m.V.a. OVG NRW, B.v. 3.2.2006 – 4 A 4227/04.A – juris Rn. 23 ff.; VG Augsburg, U.v. 18.4.2019 – Au 9 K 19.30361 – juris Rn. 43 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 53 ff.; VG München, U.v. 1.8.2018 – M 25 K 17.45748 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 20.7.2018 – M 25 K 17.45860 – juris Rn. 44 ff.; U.v. 27.6.2018 – M 25 K 17.46235 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 20.6.2018 – M 25 K 16.30066 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 5.2.2018 – M 25 K 17.47578 – juris; a.A. [für nicht aus Kinshasa stammende Familie mit Kleinstkind und schwangerer, erkrankter Mutter] VG Minden, U.v. 2.7.2018 – 12 K 1223/18.A – juris Rn. 114 ff.; [für Kleinkind bzw. Säugling mit alleinstehender Mutter] VG Köln, U.v. 7.11.2017 – 5 K 12849/17.A – juris Rn. 27 ff.).
d) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass offensichtlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen drohender Verelendung infolge der schlechten Versorgungslage im Kongo oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung wegen einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren zu einer extrem zugespitzten Gefahrenlage für die Antragstellerin in Betracht kommt. Letzteres gilt auch im Hinblick auf die vorgetragene Ebolaepidemie, welche in den betroffenen Gebieten eine von § 60a Abs. 1 AufenthG erfasste, alle Einwohner von Kongo betreffende allgemeine Gefahr darstellt.
e) An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Wiedereinreiseverbotes ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere führt es nicht zur Unbestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG) und damit Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, dass als Zielstaat nur der „Kongo“ und nicht die Demokratische Republik Kongo (in Abgrenzung zur Republik Kongo) genannt ist. Denn aus den Bescheidsgründen geht hervor, dass die Antragsgegnerin Abschiebungsverbote nur hinsichtlich des erstgenannten Staates geprüft hat, sodass die Abschiebung (vorbehaltlich einer weitergehenden, auch andere Staaten umfassenden Prüfung) auch nur in diesen Staat erfolgen könnte (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 25.1.2019 – 3 L 2586/18.A – juris Rn. 97 ff.). Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „Gnandi“ (EuGH, U.v. 19.6.2018 – C-181/16, Gnandi – juris) ergeben sich jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der gesetzten Ausreisefrist, da die Antragsgegnerin diese mit Schreiben vom 12. August 2019 dahingehend angepasst hat, dass die Ausreisefrist erst mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und somit in einem Zeitpunkt beginnt, in welchem nach gerichtlicher Überprüfung und somit Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 EU-GR-Charta, Art. 19 Abs. 4 GG) gemäß § 80 AsylG feststeht, dass der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn das Recht auf effektiven Rechtsschutz garantiert zwar Zugang zu einem effektiven gerichtlichen Rechtsbehelf, aber nicht zu einem mehrstufigen Instanzenzug (vgl. auch EuGH, U.v. 29.7.2019 – C-654/17 P – juris Rn. 51).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben