Verwaltungsrecht

Kein Flüchtlingsschutz für arbeitsfähige, gesunde junge Männer in Afghanistan

Aktenzeichen  RN 12 K 16.32358

Datum:
15.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK EMRK Art. 3
RL 2011/95/EU Art. 15 lit. c

 

Leitsatz

1 Zwar besteht in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt zwischen den von den internationalen Kräften unterstützten Regierungseinheiten und den pauschal als Taliban bezeichneten Oppositionskräften, jedoch kann daraus allein weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr iSv § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG iVm Art. 15 lit. c RL 2011/95/EU geschlossen werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Arbeitsfähige, gesunde junge Männer sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH BeckRS 2017, 102526 und BeckRS 2017, 101007) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse, weshalb auch die ergangene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 AsylG.
a) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
b) Ein individuelles Verfolgungsschicksal hat der Kläger nicht substantiiert und glaubhaft geltend gemacht. Es ist jedoch Sache des Schutzsuchenden, die Umstände, aus denen sich seine Verfolgungsfurcht ergibt, in schlüssiger Form und von sich aus bei seinen Anhörungen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darzulegen. Soweit sich der Kläger auf die Ermordung seiner Mutter bei einem Raubüberfall beruft, handelt es sich um kriminelles Unrecht, das keinen Bezug zu asylrelevanten Merkmalen aufweist und nicht unter § 60 Abs. 1 AufenthG fällt. Dass die Täter nicht von der Polizei ermittelt werden konnten, hätte im Übrigen in jedem anderen Land der Welt passieren können. Eine Verfolgung ergibt sich ebenso wenig aus dem vom Kläger geschilderten Vorfall, dass ihn Taliban mit einer Klinge verletzt hätten, weil er kurze Hosen getragen hätte. Zum einen wird bereits daraus, dass der Kläger diesen Vorfall beim Bundesamt gar nicht und vor Gericht nur auf weitere Nachfrage erwähnt hat, deutlich, dass er diese Angelegenheit selbst als einmaligen Vorfall ohne ausschlaggebende Bedeutung eingestuft hatte. Zum anderen lässt sich aus diesem Vorfall, der im Übrigen auch nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft, auch gar keine Bedrohung oder Verfolgung des Klägers ableiten. Hinzu kommt noch, dass der vom Kläger geschilderte Angriff in Logar stattgefunden hat. Dass der Kläger in seiner Heimatstadt Kabul Angriffe durch die Taliban befürchten müsste, hat er selbst nicht vorgetragen. Im Ergebnis konnte der Kläger daher nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass er vor seiner Ausreise aus einem in §§ 3, 3 b AsylG benannten Verfolgungsgrund verfolgt wurde oder ihm eine solche Verfolgung konkret drohte, noch, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkrete Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib, Leben oder Beschränkung der persönlichen Freiheit drohen würden.
2. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG (Todesstrafe), § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung), oder § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) in Bezug auf Afghanistan, wohin ihm die Abschiebung angedroht wurde, zu.
Insoweit bedarf vorliegend lediglich die Schutzregelung nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG der Erörterung. Danach steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07).
Davon ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht auszugehen. Zwar besteht nach wie vor in Afghanistan landesweit ein bewaffneter Konflikt zwischen den von den internationalen Kräften unterstützten Regierungseinheiten und den pauschal als Taliban bezeichneten Oppositionskräften. Im ersten Halbjahr 2016 sind bereits 1.601 Todesopfer und 3.565 Verletzte zu beklagen (UNAMA Midyear Report 2016, Juli 2016, S. 1). Daraus allein kann jedoch weder für das ganze Land noch für einzelne Gebiete auf eine Extremgefahr im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QRL geschlossen werden. Eine solche lässt sich auch für Kabul, woher der Kläger stammt, nicht feststellen. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht nach einer eingehenden Auswertung der Auskunftslage davon aus, dass afghanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in die Zentralregion, wozu auch Kabul gehört, im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt sind (vgl. insb. BayVGH, U.v. 8.11.2012 – 13a B 11.30391 – juris; BayVGH, B. v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris). Dass nicht gleichsam jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, folgt im Übrigen bereits daraus, dass die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 für ganz Afghanistan mit knapp 30 Millionen Einwohnern von UNAMA (a.a.O.) mit 1.601 Toten und 3.565 Verletzten angegeben wird. Die abstrakte Gefahr, angesichts der fragilen Sicherheitslage in Afghanistan Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, reicht für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht aus.
3. Auch die Voraussetzungen für die außerdem hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
Die Not- und Gefahrenlage in Afghanistan, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts. Fehlt es – wie hier – an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen vergleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris m.w.N.). Eine extreme Gefahrenlage in diesem Sinn ist indes auch dann anzunehmen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe im Wesentlichen gleich sind.
Von einer derartigen extremen Gefahrenlage bzw. von einem begründeten Ausnahmefall im gerade dargelegten Sinne ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Trotz der sich aus den verwerteten, den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen ergebenden desolaten Sicherheits- und Versorgungslage kann gleichwohl nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer in Afghanistan alsbald in existenzielle Gefahr gerät.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist vielmehr für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige – wie den Kläger – auch angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist außerdem geklärt, dass derzeit für alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige in der Regel auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; BayVGH, B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 14.30063).
Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine hiervon abweichende Betrachtung fordern würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Nachdem noch der Onkel des Klägers in Kabul lebt, bei welchem der Kläger auch schon nach dem Tod seiner Mutter gewohnt hat, wäre der Kläger in Afghanistan nicht auf sich allein gestellt. Im Übrigen wäre der Kläger als alleinstehender männlicher afghanischer Staatangehöriger durchaus in der Lage, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Soweit der Kläger sich auf die Nachsorge für den im Klinikum der … operierten Tumor beruft, reicht dies nicht für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verlangt eine zielstaatsbezogene, erhebliche und konkrete Gefahr für den betreffenden Ausländer, die landesweit gegeben sein muss. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis. Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen in seinem Heimatland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96; BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02). Eine solche Einschätzung lässt sich aufgrund der vorgelegten Atteste nicht begründen. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass der Tumor komplikationslos operiert werden konnte und auch der post-operative Verlauf regelrecht war (Attest des Klinikums der … vom 10.8.2016) und im Übrigen keine Hinweise auf Malignität bestehen (Attest Prof. Dr. … vom 23.8.2016). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass auch die erforderliche Nachsorge jedenfalls im Wesentlichen abgeschlossen ist. Die rein theoretisch bestehende Möglichkeit, dass ein gutartiger Tumor wieder wachsen würde, reicht jedenfalls für einen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht aus.
Gesundheitliche Einschränkungen führen auch nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, der Kläger könne sich in Afghanistan nicht seinen Lebensunterhalt verdienen. Denn selbst wenn beim Kläger weiterhin Beschwerden auftreten sollten, wie er dies in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist zu berücksichtigen, dass er selbst während seiner Flucht in der Türkei, also vor der Operation des Tumors, in der Lage war, drei Monate in einer Fabrik zu arbeiten.
4. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigter, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG.
5. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 6.) gefolgt.
Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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