Verwaltungsrecht

Kein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz

Aktenzeichen  20 CE 20.1238

Datum:
17.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 12881
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146
BayIfSMV § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. Denn Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 7 E 20.419 2020-05-08 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Das Verwaltungsgericht … hat mit Beschluss vom 8. Mai 2020 den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache festzustellen, dass sie in ihrem Einzelhandelsgeschäft in …, über die bisher geöffnete Verkaufsfläche von 800 m2 hinaus auch die weitere Verkaufsfläche von 5.684 m2, somit insgesamt 6.484 m2, ab sofort wieder öffnen darf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 – 1 CS 03.60 – NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29b) als richtig. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Für den Antrag besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsschutzinteresse mehr (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 123 Rn. 40). Seit Inkrafttreten der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 240, GVBl 2020, 271, im Folgenden: 4. BayIfSMV) ist die von der Antragstellerin angegriffene Beschränkung der Verkaufsfläche ihres Ladengeschäfts auf 800 m2 (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 3. BayIfSMV) ersatzlos weggefallen. Damit ist die Beschwer entfallen; ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft. Denn Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist allein eine vorläufige Sicherung oder Regelung. Eine verbindliche Klärung der Frage, ob die Antragstellerin vor Inkrafttreten der 4. BayIfSMV einen Anspruch auf unbeschränkte Öffnung ihrer Verkaufsfläche hatte, ist nur in einem Hauptsacheverfahren möglich (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 WDS-VR 4/15 – juris Rn. 30; B.v. 27.1.1995 – 7 VR 16/94 – NVwZ 1995, 586 – juris Rn. 27; OVG NW, B.v. 11.11.2019 – 6 B 1349/19 – juris Rn. 12, jeweils zu einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das Beschwerdevorbringen, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr im Falle eines erneuten „Shutdowns“ im Falle einer signifikanten Zunahme der Infektionsraten, geht deshalb ins Leere. Der Antragstellerin wäre in einem solchen hypothetischen Fall erneut gerichtlicher Eilrechtsschutz eröffnet.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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