Verwaltungsrecht

Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Radfahrbeschränkungen auf Privatwegen

Aktenzeichen  Vf. 37-VI-18

Datum:
10.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 119
Gerichtsart:
VerfGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verfassungsgerichtsbarkeit
Normen:
BV Art. 118 Abs.1, Art. 141 Abs. 3 S. 1
BayNatschG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 34 Abs. 3
VwGO § 42 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4

 

Leitsatz

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum abgelehnten Begehren des Beschwerdeführers, die Beseitigung von Schildern anzuordnen, die das Radfahren auf zwei Privatwegen betreffen. (Rn. 52 – 67)
1. Die Verfassungsbeschwerde gegen eine fachgerichtliche Entscheidung zu einem Landesverfassungsgericht ist (nur) dann unzulässig, wenn ein Bundesgericht die angegriffene Entscheidung sachlich geprüft und bestätigt oder abgeändert hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Von einer willkürlichen fachgerichtlichen Missdeutung einer Norm kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Grundrecht auf den Genuss von Naturschönheiten und Erholung in freier Natur räumt dem Einzelnen keinen Anspruch auf den unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete ein. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 B 10.18 2018-03-13 Bes BVERWG BVerwG Leipzig

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
– das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 Az. Au 2 K 15.160, mit dem eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt Oberallgäu) abgewiesen wurde,
– das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 Az. 14 B 16.769, mit dem die Berufung zurückgewiesen wurde, sowie
– den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2018 Az. 4 B 10.18, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wurde.
1. Der Beschwerdeführer, der seinen Wohnsitz in der Nähe von Ingolstadt hat, ist Mountainbike-Fahrer und Arbeitsgruppenleiter Bayern des Rechtsreferats eines Vereins, dessen Ziel u. a. die Förderung des Breiten- und des Rennsports mit dem Mountainbike ist (im Folgenden: Verein). Im Ausgangsverfahren beantragte er, den beklagten Freistaat Bayern (vertreten durch das Landratsamt Oberallgäu) zu verpflichten, die Beseitigung von Schildern anzuordnen, die das Radfahren auf zwei Privatwegen in einem zum Naturpark „Nagelfluhkette“ gehörenden Teil des Gebiets der Gemeinde Blaichach betreffen.
Im Mitteilungsblatt der Gemeinde Blaichach vom 5. Juli 2013 und in dem der Gemeinde Rettenberg vom 15. Juli 2013 wurde auf Wegsperrungen für Mountainbiker am Mittag, einem dortigen Berg, hingewiesen. Der Weg über das „Grätle“ zur Bildkapelle und der Waldweg von oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Schwanden würden gesperrt und in Kürze entsprechende Hinweisschilder angebracht werden.
Bei den aufgestellten Schildern handelt es sich um rechteckige, weiße, etwa 30 auf 20 cm große Tafeln, die im oberen Drittel einen mit schwarzen Linien abgesetzten rotweißen Streifen aufweisen, über dem mit schwarzer Schrift links beginnend zum einen aufgedruckt ist: „Mountainbike & Downhill am Mittag“ und im rechten Teil in teils schwarzer und teils roter Schrift zum anderen „Respektiere“, wobei in Fortsetzung dieses Schriftzugs unmittelbar unter dem rotweißen Streifen in schwarzer Schrift angefügt ist: „deine Grenzen“. In der Mitte der Schilder steht in schwarzer kleinerer Schrift: „Weg zum Radfahren nicht geeignet! Bitte nicht befahren!“ Bei dem Schild auf dem Weg vom „Grätle“ zur Bildkapelle ist darunter aufgedruckt: „Grund: Weg wird von Wanderern stark frequentiert. Gefahr beim Downhill! Danke!“, bei den beiden Schildern am Weg oberhalb der Mittelstation der MittagBahn nach Schwanden dagegen: „Grund: neu angepflanzter Schutzwald Danke!“. Im linken unteren Bereich der Schilder sind zwei Logos („Allgäu“, „Naturpark Nagelfluhkette“) und das Wappen der Gemeinde Blaichach sowie rechts unten in kleiner Schrift „Initiative Wohngemeinschaft Natur im Allgäu“ aufgedruckt.
2. Der Beschwerdeführer wandte sich unter dem Briefkopf des Vereins in einem Schreiben vom 31. Juli 2013 an die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Oberallgäu und bat sowohl als Arbeitsgruppenleiter Bayern des Rechtsreferats des Vereins als auch als Privatperson um die Aufhebung der – nach seiner Auffassung rechtswidrigen – Wegsperrungen und das Entfernen der Sperrschilder.
Mit Schreiben vom 13. August 2013 teilte das Landratsamt Oberallgäu dem Beschwerdeführer mit, dass die Wegsperrungen nicht durch das Landratsamt vorgenommen worden seien. Ergänzend wurde zur Rechtslage darauf hingewiesen, dass das Radfahren im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig sei (Art. 30 Abs. 2 BayNatSchG). Zum Schutz von Forstkulturen könnten gemäß Art. 33 Nr. 1 BayNatSchG Sperren errichtet werden.
3. a) Mit Schreiben vom 25. August 2013, eingegangen am 28. August 2013, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den beklagten Freistaat Bayern zur Beseitigung der Sperrungen des Wegs vom sog. „Grätle“ zur Bildkapelle am Mittag und des Waldwegs oberhalb der Mittelstation der Mittag-Bahn nach Schwanden für Radfahrer zu verpflichten. Er habe am 17. Juli 2013 von einem befreundeten Radfahrer erfahren, dass die beiden Wege ab sofort gesperrt seien. Da die Wege in der Vergangenheit bei den örtlichen Radfahrern wohl beliebt gewesen seien, würde er diese Wege auch gerne einmal nutzen.
Die Sperrung der Wege verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, Art. 27 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG. Bei den Schildern handle es sich um Sperren im Sinn des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG, zu deren Beseitigung das Landratsamt nach Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG verpflichtet sei. Auf ungeeigneten Wegen dürfe kraft Gesetzes ohnehin nicht gefahren werden. Im Übrigen trug der Beschwerdeführer umfassend dazu vor, dass die auf den Schildern angeführten Gründe tatsächlich gar nicht vorlägen.
b) Der Beklagte machte geltend, dass die Klage unbegründet sei, da es sich bei der Beschilderung nicht um Sperren im Sinn des Gesetzes handle. Es werde auf freiwilliger Ebene an die Einsichtsfähigkeit und das Umweltbewusstsein der Naturnutzer appelliert. Privatwege in freier Natur seien für das Radfahren dann ungeeignet, wenn eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturraums durch die Befahrung nicht auszuschließen sei oder wenn die Wege häufig auch von Wanderern benutzt würden und keine ausreichende Breite aufwiesen. Dies sei hier der Fall.
c) Die Gemeinde Blaichach teilte als Beigeladene des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass die Beschilderung auf ihre Veranlassung hin angebracht worden und wesentliches Element einer Besucherlenkung sei.
d) Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 17. November 2015 ab. Die zulässige Klage sei unbegründet, da die auf Veranlassung der Gemeinde Blaichach angebrachten Beschilderungen keine Sperren im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG darstellten. Vorliegend solle die Benutzung der Wege mit dem Fahrrad bzw. Mountainbike weder durch ein Verbot ausgeschlossen noch sonst zielgerichtet unterbunden werden. Der Inhalt der Beschilderung lasse – auch wenn der Text mit stark appellativer Zielsetzung abgefasst sei – erkennen, dass es gerade nicht verboten sei, den Weg mit dem Mountainbike zu befahren, aber sachliche Gründe vorlägen, davon abzusehen.
Der mit dieser Art von Beschilderung naturgemäß ebenfalls erzielte benutzungsabwehrende Effekt rücke demgegenüber hier in den Hintergrund. Das Vorliegen einer „Sperre“ lasse sich zudem weder mit den in den Amtsblättern der Gemeinden Blaichach und Rettenberg veröffentlichten Artikeln begründen noch mit einer auf der Homepage der Mittag-Bergbahn veröffentlichten Ankündigung.
4. a) Mit der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers zugelassenen Berufung verfolgte dieser sein Begehren weiter. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es handle sich bei den Schildern nach dem Empfängerhorizont eines unbefangenen möglichen Nutzers nicht um Sperren, sei unrichtig. Das Radfahren im Wald sei nur auf geeigneten Wegen zulässig (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG). Die Schilder suggerierten, dass staatliche Stellen hier jeweils die „Ungeeignetheit des Weges“ festgestellt hätten, der Radfahrer also etwas Unerlaubtes tue, wenn er den Weg befahre.
b) Mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2017 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, der die Verhinderung von Popularklagen bezwecke, sei die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend mache, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies sei hier nicht der Fall.
Zwar diene die hier heranzuziehende Rechtsgrundlage des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur dem abstrakten Interesse der Allgemeinheit, sondern konkret jedem einzelnen Erholungsuchenden und gebe ihm jedenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung darüber, ob eingeschritten werde. Der Sinngehalt des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das „jedermann“, mithin jeder natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiere, gebiete es außerdem, eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG zu bejahen.
Daraus folge allerdings nicht, dass jeder (potenzielle) Erholungsuchende im Weg einer Klage auf Einschreiten gegen jedwede in der freien Natur aufgestellte Sperre vorgehen könne. Wohne der Kläger – wie vorliegend der Beschwerdeführer – nicht in dem betreffenden Gebiet, sondern rund 200 km entfernt, müsse er hinreichend konkret darlegen, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen sei. Diese Anforderungen erfülle der Vortrag des Beschwerdeführers hier nicht. § 42 Abs. 2 VwGO stehe jedoch einer Geltendmachung fremder Rechte im Weg der (gewillkürten) Prozessstandschaft entgegen.
5. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 13. März 2018 (den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 29. März 2018 zugegangen) zurück. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfene Rechtsfrage nicht revisibles Landesrecht betreffe, noch sei die Revision wegen Divergenz zuzulassen.
II.
1. Mit seiner am 24. Mai 2018 eingegangenen und mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 ergänzten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot und Gleichheitssatz), Art. 91 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) und Art. 141 Abs. 3 BV (Recht auf Naturgenuss).
a) Art. 118 Abs. 1 BV sei sowohl in seiner Ausprägung als Gleichbehandlungsgrundsatz als auch in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt.
aa) Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nur ortsnähere Bürger seien klagebefugt, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn damit benachteilige das Berufungsgericht den weiter entfernt wohnenden Beschwerdeführer, obwohl die Ausübung des Betretungsrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht an eine besondere räumliche Beziehung geknüpft sei und allen Grundrechtsträgern gleichermaßen zustehe.
bb) Die vom Verwaltungsgericht Augsburg bzw. vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jeweils vertretenen Rechtsansichten seien schlechthin unhaltbar. Die Urteile verstießen daher gegen das Willkürverbot und beruhten auf diesem Verfassungsverstoß.
(1) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Augsburg erscheine willkürlich. Denn obwohl das Gericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass das Radfahren auf den Wegen erlaubt sei und Sperrschilder daher unzulässig wären, habe es in den streitgegenständlichen Schildern keine Sperren im Sinn des Gesetzes gesehen.
Zunächst habe das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Denn wenn das Gericht ausführe, bestimmte Benutzergruppen würden appellativ dazu angehalten, sich aufgrund der Hinweise auf den Schildern mit der Entscheidung auseinanderzusetzen, ob der Weg geeignet sei und befahren werden könne, habe es übersehen, dass die für die Beschilderung Verantwortlichen diese Entscheidung mit der Aussage „Weg zum Radfahren nicht geeignet!“ bereits getroffen hätten.
Zudem habe sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen der Feststellung, „ein Weg sei ungeeignet“, nicht mit den die Schranken des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV konkretisierenden Bestimmungen auseinandergesetzt. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG dürfe man nur auf Wegen, die dafür geeignet seien, Rad fahren. Nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 2 BayNatSchG könne das Radfahren auf Wegen, die dafür ungeeignet seien, eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße belegt werden. Vor dem Hintergrund dieser und weiterer Vorschriften (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayWaldG), die das Verwaltungsgericht völlig außer Acht gelassen habe, sei die Erwägung, die Beschilderung erfülle zuvorderst Warnfunktionen, unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar.
Willkürlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg schließlich auch deshalb, weil es unterstelle, dass sachliche Gründe vorlägen, auf den betroffenen Wegen vom Radfahren abzusehen. Es habe sich jedoch nicht damit befasst, ob die auf der Beschilderung behaupteten Aussagen wahr seien.
(2) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht die Klagebefugnis des Beschwerdeführers nach § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Denn diese erfordere nur die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die im Hinblick auf das subjektiv ausgestaltete Betretungsrecht nach § 59 Abs. 1 BNatSchG, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG und das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gegeben sei. Erfasst werde auch der weiter entfernt wohnende Erholungsuchende für einen einmaligen oder seltenen Besuch.
Der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage zumindest auch eigene Rechte geltend gemacht. Das vom Berufungsgericht eingeführte Merkmal einer individuellen Betroffenheit finde in § 42 Abs. 2 VwGO keine Grundlage. Das Gericht überspanne daher die Anforderungen an die Klagebefugnis und missachte die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Es mute dem entfernt wohnenden Erholungsuchenden zu, die fraglichen Orte aufzusuchen und dort die Rechtsverletzung zu erdulden, ohne gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Somit entziehe es dem Beschwerdeführer auch den Grundrechtsschutz aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV.
Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 (und in Reaktion auf die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration; heute: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration) wurde ergänzend vorgetragen, dass die Anknüpfung der Klagebefugnis an den Wohnort etc., insbesondere in einer Ferienregion wie dem Allgäu, das auch für das Radfahren und Mountainbiken werbe, die tatsächlichen Gegebenheiten einer mobilen Gesellschaft verkenne und daher sachfremd und realitätsfern sei. Soweit zudem der Antrag des Beschwerdeführers, die Entfernung der unzulässigen Beschilderung anzuordnen, abgelehnt worden sei, handle es sich nicht um eine „entfernte Bedeutsamkeit eines hoheitlichen Handelns“, sondern um eine den Beschwerdeführer direkt betreffende hoheitliche Maßnahme. Es liege in der Natur des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, dass es eine Vielzahl von Grundrechtsträgern und Örtlichkeiten in der freien Natur erfasse. Das Bestehen eines subjektiven Rechts aus Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG werde weder von den Gerichten noch vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration bestritten.
b) Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht Augsburg auf seinen umfangreichen Sachvortrag, wonach die auf den Schildern aufgeführten Gründe nicht vorlägen, überhaupt nicht eingegangen sei.
c) Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Naturgenuss aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV verletzt. Eine Beschränkung dieses Grundrechts, welches auch das Radfahren in freier Natur schütze, auf Wanderer und Spaziergänger sei nicht zulässig. Als Erholungsuchender habe der Beschwerdeführer grundsätzlich die räumlich unbeschränkte Wahl, welche Teile der freien Natur er aufsuchen wolle.
Soweit das Verwaltungsgericht Augsburg meine, dass die Beschilderung tatsächlich keine Einschränkung des Betretungsrechts bewirken solle, sei auf die Gesetzesbegründung verwiesen, wonach ein Interesse an der behördlichen Kontrolle und der Beseitigung solcher Schilder bestehe, die nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG keine privatrechtliche Wirkung hätten und nur den Anschein eines wirksamen Betretungsverbots erweckten.
Tatsächlich handle es sich bei den streitgegenständlichen Beschilderungen jedoch um Sperren im Sinn des Art. 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BayNatSchG. Der Appell „Bitte nicht befahren!“ ändere nichts am prohibitiven Charakter. Der Nichtbeachtung der Beschilderung stehe zudem die Regelung des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 BayNatSchG entgegen, wonach Einschränkungen des Betretungsrechts unabhängig davon zu beachten seien, ob die Sperre rechtmäßig erfolge oder nicht.
Die Beschilderungen seien überdies formell und materiell rechtswidrig. Bei den angegebenen Institutionen handle es sich nicht um die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten (Art. 27 Abs. 3, Art. 33 BayNatSchG) und auch nicht um die zuständige Naturschutzbehörde (Art. 31 BayNatSchG). Die auf den Schildern angegebenen (lediglich behaupteten) Gründe lägen weder vor noch seien sonst die Voraussetzungen für ein Verbot oder sonstige Beschränkungen hinsichtlich der betroffenen Wege erfüllt.
2. a) Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration (heute: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration) weist in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2018 darauf hin, dass maßgeblicher Prüfungsgegenstand vorliegend das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 sei. Da die Verfassungsbeschwerde insoweit keinen Erfolg habe, komme es auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 nicht an.
b) Darüber hinaus bestünden zum Teil Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. So könne der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2018 keinen tauglichen Beschwerdegegenstand darstellen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend mache, beziehe sich der Vortrag zum einen ausschließlich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Zum anderen sei der Rechtsweg nicht erschöpft, da die Gehörsverletzung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt worden sei. Letzteres gelte in gleicher Weise, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG rüge. Es könne daher dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde nach bayerischem Verfassungsrecht mit einer solchen Rüge überhaupt erhoben werden könne.
c) Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
aa) Eine Verletzung des Grundrechts auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV liege nicht vor. Zwar gewährleiste das Grundrecht u. a. Betretungsrechte und schütze auch das Radfahren in freier Natur, soweit es der Erholung diene. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Ausstrahlungswirkung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Bayerischen Naturschutzgesetzes verkannt hätte.
Eine solche Verkennung ergebe sich vorliegend insbesondere nicht aus der Verneinung der Klagebefugnis. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG bejaht und Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ausdrücklich berücksichtigt. Er mache durch das Erfordernis der Darlegung einer besonderen Beziehung zu dem betreffenden Gebiet, die im vorliegenden Verfahren gerade fehle, lediglich deutlich, dass Popularklagen aufgrund von § 42 Abs. 2 VwGO nicht zulässig seien.
bb) Hieraus ergebe sich auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV, da es sich bei Ortsansässigen und Personen mit anderweitigem Wohnsitz nicht um gleich liegende Sachverhalte handle. Dass Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV als Jedermannsrecht ausgestaltet sei, ändere hieran nichts. Denn damit werde nichts darüber ausgesagt, ob in der konkreten Situation eine tatsächliche Betroffenheit vorliege.
cc) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe schließlich nicht gegen das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen. Vielmehr habe er seine Auffassung, wonach nicht jeder (potenzielle) Erholungsuchende im Weg einer Klage gegen jedwede in der Natur aufgestellte Sperre vorgehen könne, unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer individuellen Betroffenheit im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO detailliert erläutert.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.
1. a) Dies gilt zunächst, soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2018 richtet. Denn die Entscheidung eines Bundesgerichts kann als Akt der Bundesgewalt nicht mit der Verfassungsbeschwerde nach Art. 120 BV angegriffen werden (vgl. VerfGH vom 12.8.1969 VerfGHE 22, 124/ 125; vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 160/163; vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 29).
b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 richtet, steht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2018 der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht entgegen. Die Verfassungsbeschwerde wäre insoweit nur dann unzulässig, wenn das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Entscheidungen aufgrund sachlicher Prüfung abgeändert oder bestätigt hätte. Das war indessen hier nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 13. März 2018 nicht in der Sache entschieden. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde war nur die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO gegeben waren. In dieser Nichtannahmeentscheidung liegt keine aufgrund umfassender sachlicher Prüfung erfolgte Bestätigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die seine Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof ausschlösse (VerfGH vom 7.5.1993 VerfGHE 46, 141/145 f. m. w. N.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zudem mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG mit der Begründung rügt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die Anforderungen an die Klagebefugnis überspannt, weil die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eingeführten Merkmale einer individuellen Betroffenheit in der bundesrechtlichen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO keine Grundlage fänden. Denn der Beschwerdeführer hat diese Verfahrensrüge nicht bereits gemäß § 133 VwGO in der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben (vgl. VerfGH vom 27.1.2016 BayVBl 2016, 671 Rn. 17), sondern dort nur die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob die Klagebefugnis eine besondere räumliche Beziehung des Klägers zur Sperre voraussetzt. Zur Erschöpfung des Rechtswegs hätte er jedoch die nach seiner Auffassung unzutreffende Handhabung der Sachurteilsvoraussetzungen hinsichtlich der Klagebefugnis im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer grundsätzlich möglichen Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 23.1.1996 NVwZ-RR 1996, 369 Rn. 2; vom 20.12.2017 NVwZ 2018, 739 Rn. 10 f.; vom 18.7.2019 – 6 B 18.19 – juris Rn. 12) geltend machen müssen. Das hat er jedoch unterlassen.
Gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG ist dann, wenn hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig ist, bei der Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Für die Erschöpfung des Rechtswegs ist grundsätzlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in dem nach der einschlägigen Prozessordnung offenstehenden Rechtsmittelverfahren formgerecht und substanziiert diejenigen Beanstandungen vorgetragen hat, die er im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend machen will; hat er dies versäumt, ist es ihm deshalb verwehrt, sie nachträglich im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erheben (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/42; vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/51; vom 24.5.2019 –
Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 30).
Der Verfassungsgerichtshof kann daher die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV überhaupt auf eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann, weiterhin offenlassen (vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 56; vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 37).
3. Demgegenüber ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV bzw. Art. 103 Abs. 1 GG) nicht gerügt hat. Denn die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, bezieht sich allein auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg. Hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstands gehörte die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht zum zulässigen Rechtsweg, weil Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens für sich genommen zur Zulassung der Revision nicht ausreichen (vgl. Berlit in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 132 Rn. 48).
IV.
Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 BayVBl 2018, 164 Rn. 18; vom 2.5.2019 NJW 2019, 2154 Rn. 21).
Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 22.7.2015 VerfGHE 68, 167 Rn. 25 m. w. N.; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
Hinsichtlich der Anwendung von Landesrecht ist zu prüfen, ob maßgebende Rechtssätze der Bayerischen Verfassung außer Acht gelassen wurden. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung – ihre Ausstrahlungswirkung – verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.9.2012 VerfGHE 65, 170/177; 68, 167 Rn. 26 m. w. N.; BayVBl 2016, 671 Rn. 24).
Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfung kann ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden.
1. Der Beschwerdeführer kann das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. November 2015 zwar zulässig in seine Verfassungsbeschwerde mit einbeziehen. Maßgeblicher Prüfungsgegenstand für die erhobenen Rügen ist aber das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017. Denn nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblich, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält (vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 55; vom 8.2.2019 – Vf. 67-VI-17 – juris Rn. 20; vom 2.5.2019 – Vf. 92-VI-14 – juris Rn. 22 ff.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 22).
Hierfür ist es unerheblich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage des Beschwerdeführers vorliegend bereits als unzulässig angesehen hat. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof konnte das Begehren des Beschwerdeführers im Rahmen der zugelassenen Berufung grundsätzlich vollumfänglich prüfen (vgl. VerfGH vom 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 30; vom 16.11.2018 – Vf. 23- VI-16 – juris Rn. 30). Zu einer Prüfung der Begründetheit der Klage kam es nur deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof die Klage bereits als unzulässig ansah. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg könnte es in diesem Fall daher allenfalls ankommen, wenn die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Erfolg hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
2. Abgesehen von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg teilweise nicht erschöpft hat (vgl. oben III. 2.), ist das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2017 verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
a) Es verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als Willkürverbot, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage des Beschwerdeführers verneint hat, weil eine Klagebefugnis nicht gegeben sei.
aa) Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; 68, 10 Rn. 73; vom 13.3.2018 – Vf. 31-VI-16 – juris Rn. 31). Von einer willkürlichen Entscheidung in diesem Sinn ist auch dann auszugehen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet worden ist. Allerdings kann von einer willkürlichen Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. VerfGH vom 15.9.2008 NJW 2008, 3770/3771 m. w. N.; vom 4.7.2011 – Vf. 136-VI-10 – juris Rn. 15; vom 18.5.2015 – Vf. 101-VI-13 – juris Rn. 16).
bb) Die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beschwerdeführer nicht klagebefugt sei, mag dessen Rechtsauffassung nicht entsprechen. Es drängt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt der Schluss auf, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung eingehend begründet, indem er zum einen auf die bundesgesetzliche Regelung des Prozessrechts in § 42 Abs. 2 VwGO, dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf einschlägige Kommentarliteratur Bezug genommen hat. Soweit sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Anordnung der Beseitigung einer etwaigen Sperre materiellrechtlich nach bayerischem Landesrecht richtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zum anderen das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV in seine Prüfung miteinbezogen und eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG grundsätzlich bejaht.
(1) Dabei ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Anwendung oder Auslegung der bundesgesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 2 VwGO durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Diese steht vielmehr in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach bezweckt § 42 Abs. 2 VwGO, wonach eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage nur zulässig ist, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, die Verhinderung von Popularklagen. Die Darlegung eines Klägers muss ergeben, dass nicht offensichtlich und eindeutig und zwar nach jeder denkbaren Betrachtungsweise das vom Kläger behauptete Recht nicht bestehen oder ihm nicht zustehen kann (vgl. z. B. BVerwG vom 28.10.1970 BVerwGE 36, 192/199 f.; vom 29.6.1995 BVerwGE 99, 64/65 f.; vom 2.12.2015 NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 17; vom 5.3.2019 – 7 B 3/18 – juris Rn. 8). Auf diese ständige Rechtsprechung weist das Bundesverwaltungsgericht auch in dem hier (unzulässig) mit angefochtenen Beschluss vom 13. März 2018 ausdrücklich hin.
Danach trifft es nicht zu, dass – wie der Beschwerdeführer meint – das Merkmal einer individuellen Betroffenheit in § 42 Abs. 2 VwGO keine Grundlage findet. Im Übrigen kann Bundesrecht bzw. dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung geprüft werden. Eine mittelbare Überprüfung der Entscheidungen eines Bundesgerichts widerspräche der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.1.2008 VerfGHE 61, 16/19 f.; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/99 f.; vom 18.3.2020 – Vf. 17-VII-18 – juris Rn. 40).
(2) Bezogen auf die Anwendung und Auslegung der landesrechtlichen Anspruchsgrundlage aus Art. 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 BayNatSchG, die Beseitigung der Sperren anzuordnen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einerseits – unter ausdrücklichem Hinweis auf Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV – eine drittschützende Wirkung grundsätzlich bejaht, andererseits jedoch – wegen § 42 Abs. 2 VwGO – gefordert, dass der jeweilige Kläger von der Sperre individuell betroffen sein müsse. Dass diese Auslegung vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 2 VwGO nicht willkürlich ist, ergibt sich aus dem bereits Dargelegten. Aber auch die Ausstrahlungswirkung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit nicht (willkürlich) verkannt.
Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleistet dem Einzelnen („jedermann“) zwar ein Grundrecht auf den Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur (VerfGH vom 13.9.2012 VerfGHE 65, 152/169). Das Grundrecht ist zudem nicht nur gegen den Staat gerichtet und räumlich nicht beschränkt auf besondere Naturschönheiten und auch nicht auf die nähere Umgebung des Erholungsuchenden (VerfGH vom 23.8.1985 VerfGHE 38, 112/115 und 117). Dagegen räumt diese Bestimmung dem Einzelnen jedoch keinen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand bestimmter Landschaftsgebiete ein (VerfGHE 65, 152/169; VerfGH vom 19.3.2018 BayVBl 2018, 514 Rn. 49); die Bestimmung ist kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung (VerfGHE 38, 112/117; VerfGH vom 27.9.2013 VerfGHE 66, 160/177). Zudem bewirkt das Grundrecht nicht, dass gegen Vorhaben mit Umweltbezug entgegen Art. 120 BV im Ergebnis die Verfassungsbeschwerde durch jedermann gegeben ist (vgl. VerfGHE 38, 112/117).
Diesen Grundsätzen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Rechnung getragen. Er hat im Urteil vom 12. Dezember 2017 einerseits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV jeder natürlichen Person („jedermann“) unabhängig von Staatsangehörigkeit, (Wohn-)Sitz oder Aufenthalt den Genuss auf Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur garantiere, und daher eine drittschützende Wirkung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG bejaht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es somit keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich ein Kläger auf ein subjektives Recht aus Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG stützt. Dies gilt ausdrücklich auch für einen potenziellen Kläger mit einem weiter entfernten Wohnsitz.
Andererseits soll aus der drittschützenden Wirkung nicht folgen, dass jeder (potenzielle) Erholungsuchende im Weg einer Klage auf Einschreiten gegen jedwede in der freien Natur aufgestellte Sperre vorgehen kann. Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Betroffenheit, die jedoch keinen Wohnsitz in dem betroffenen Gebiet voraussetzt. Diese Einschränkung steht im Einklang mit der Auslegung des Verfassungsgerichtshofs, wonach eine Verfassungsbeschwerde wegen Art. 120 BV nicht durch jedermann auf das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gestützt werden kann. Die Ausgestaltung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV als Jedermannsrecht sagt nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen in einer konkreten Situation eine individuelle Betroffenheit vorliegt. Eine Beschränkung des Grundrechts aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV auf Wanderer und Spaziergänger hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht vorgenommen.
b) Es kann offenbleiben, ob dem Verfassungsgerichtshof darüber hinaus eine Überprüfung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs am Maßstab des Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausprägung als allgemeiner Gleichheitssatz verwehrt ist, weil die Anwendung von Bundesrecht (hier § 42 Abs. 2 VwGO) nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, oder ob Raum für eine Überprüfung bleibt, soweit sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugleich mit der Reichweite der drittschützenden Wirkung der landesrechtlichen Regelung des Art. 34 Abs. 3 BayNatSchG (unter Mitberücksichtigung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV) befasst hat. Denn jedenfalls liegt ein Verstoß des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor.
aa) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch eine gerichtliche Entscheidung liegt dann vor, wenn die Auslegung eines Gesetzes zu einer Unterscheidung führt, die auch dem Gesetzgeber verwehrt wäre (VerfGH vom 7.12.2001 VerfGHE 54, 178/180). Der Gleichheitssatz verbietet in seinem klassischen Gehalt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Demgegenüber ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114; vom 23.3.2017 BayVBl 2017, 592 Rn. 16; vom 21.1.2020 BayVBl 2020, 263 Rn. 26).
bb) Der Beschwerdeführer meint, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof benachteilige den weiter entfernt wohnenden Erholungsuchenden. Allerdings trifft es nicht zu, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausschließlich ortsnah wohnende Personen als klagebefugt ansieht. Vielmehr stellt er auf das Kriterium einer individuellen Betroffenheit ab, was – wie soeben dargelegt wurde – verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Diese individuelle Betroffenheit setzt eine besondere Beziehung zu dem betreffenden Gebiet voraus, wodurch sich der jeweilige Kläger von der Allgemeinheit der Erholungsuchenden unterscheidet. Somit unterscheidet sich jedoch der ortsnah zu einer etwaigen Sperre wohnende Kläger von einem weiter entfernt wohnenden. Denn nur Personen mit Wohnsitz im betreffenden Gebiet kommen typischerweise mit der entsprechenden Beschilderung in Kontakt. Es handelt sich somit um ungleich gelagerte Sachverhalte, die entsprechend ihrer jeweiligen Eigenart unterschiedlich zu behandeln sind.
Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei einem ortsnah wohnenden Kläger das Erfordernis der individuellen Betroffenheit regelmäßig als erfüllt ansieht, demgegenüber aber von einem – wie hier dem Beschwerdeführer – weit entfernt wohnenden Kläger hinreichend konkrete Darlegungen verlangt, aus welchen Gründen er von der Sperre individuell betroffen ist (z. B. wegen eines regelmäßigen Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet, einer Zweit-/Ferienwohnung oder Verwandten vor Ort). Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier eine bloße Absichtserklärung des Beschwerdeführers, die betreffenden Wege mit dem Mountainbike befahren zu wollen, als nicht ausreichend angesehen hat und zudem aufgrund weiterer Erwägungen davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer handle für andere Radfahrer, deren Interessen der Verein vertrete, mache also fremde Rechte im eigenen Namen geltend, so ist dies verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
c) Ein Verstoß gegen Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ist ebenfalls nicht gegeben (vgl. dazu bereits oben).
V.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).


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