Verwaltungsrecht

Kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Mogadischu

Aktenzeichen  20 ZB 18.30383

Datum:
26.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3060
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 3

 

Leitsatz

1 Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG BeckRS 2005, 26566). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Mogadischu liegt keine Gefahrendichte vor, bei der jeder Person allein wegen der Anwesenheit in Mogadischu Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden kann (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 114323). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 16.35196 2017-12-13 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2017 ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Art und Weise dargelegt wurde.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 1 B 161/04 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 81). Der Vortrag, hätte das Gericht zusätzlich auf Zweifel hinsichtlich der Vorfälle in Mogadischu verwiesen, wäre hierzu entsprechend ergänzend vorgetragen worden bzw. wäre ein Vertagungsantrag aufgrund der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, reicht für die ordnungsgemäße Gehörsrüge im Asylprozess nicht. Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris Rn. 30 ff.) davon aus, dass in Mogadischu keine Gefahrendichte vorliegt, bei der jeder Person allein wegen der Anwesenheit in Mogadischu Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit der Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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