Verwaltungsrecht

Kein internationaler Schutz für russischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  11 B 19.32503

Datum:
18.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30508
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3, Abs. 6 S. 3, § 125 Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, § 60a Abs. 2c S. 2
AsylG § 3, § 4 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Ein ernsthafter Schaden im Sinne von Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie erfasst nicht die Situation, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Behandlung dort nicht absichtlich verweigert wird. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine die Abschiebung hindernde Erkrankung ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zumachen.  (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 9 K 17.32494 2019-04-18 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes beantragt haben, wird die Berufung verworfen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes begehren, ist die Berufung unzulässig, im Übrigen unbegründet.
1. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes war die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1, § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 113; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 124a Rn. 61). Die Berufungsbegründung muss nicht rechtlich zutreffend oder schlüssig, aber substantiiert und konkret auf den Streitfall sowie die tragenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts zugeschnitten sein (Seibert, a.a.O. Rn. 107; Rudisile, a.a.O. Rn. 53; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 98, 27). Die Anforderungen dürfen mit Blick auf die Gebote des effektiven Rechtsschutzes und des fairen Verfahrens zwar nicht überspannt werden und der Zugang zu einer berufungsgerichtlichen Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 14). Doch muss die Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen ausführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, B.v. 2.7.2008 – 10 B 3.08 – juris Rn. 3). Hierfür muss er zumindest eine bestimmte tatsächliche Feststellung, eine rechtliche Sachverhaltswürdigung oder eine allgemeine Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die dessen Urteil tragen, angreifen (BVerwG, B.v. 17.12.2015 – 6 B 24.15 – juris Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Kläger machen insoweit lediglich pauschal geltend, das Urteil wäre zu ihren Gunsten ausgefallen, wenn die Prozessbevollmächtigte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte und zum Vortrag des Klägers zu 1 hätte Stellung nehmen und Fragen stellen können. Was der Kläger zu 1 hätte vortragen bzw. richtigstellen wollen bzw. wie die Widersprüche in seinen Aussagen vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht aufzulösen sein sollen, ist nicht dargelegt worden. Die Kläger setzen sich auch nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es abgelehnt, weil – auch bei Wahrunterstellung ihres Vortrags – die geschilderten Übergriffe nicht an einen der gesetzlichen Verfolgungsgründe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b des Asylgesetzes – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008 [BGBl I S. 1798], zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.8.2019 [BGBl I S. 1294]) anknüpften; die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat es wegen Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens abgelehnt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG). Der Berufungsbegründung lässt sich nichts entnehmen, was diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen könnte. Aus der Erkrankung der Klägerin zu 3 und den in Tschetschenien angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten, die im letzten Absatz der Begründung gerade noch ausreichend dargelegt werden, wird lediglich „das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG“ hergeleitet und gerade nicht ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zu der entscheidenden Frage, wer Akteur (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG) des ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 AsylG sein soll, verhält sich die Begründung ebenfalls nicht.
Soweit in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten worden ist, etwa fehlende Behandlungsmöglichkeiten der Klägerin zu 3 würden auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen, bleibt ergänzend anzumerken, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, dass ein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes („Qualifikationsrichtlinie“, ABl. EU Nr. L 337 S. 9) nicht die Situation erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten einer Krankheit im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, solange die notwendige Versorgung nicht absichtlich verweigert wird (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 – C-542/13 – NVwZ-RR 2015, 158 = juris Rn. 35 ff.), und dass diese Auffassung von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 64 ff.; VGH BW, U.v. 23.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 54 ff.).
2. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. August 2019 (BGBl I S. 1131), in Kraft getreten am 1. November 2019, haben. Für die Kläger zu 1 und 4 ist bereits keine Gefährdung dargetan worden, aus der sich ein Abschiebungsverbot ergeben könnte. Der Anspruch auf Schutzgewährung begründet eine individuelle Rechtsposition, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. § 26 AsylG findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2004 – 1 C 27.03 – NVwZ 2004, 1371 = juris Rn. 9 zu § 53 Abs. 6 AuslG und § 26 AsylVfG; BayVGH, U.v. 21.9.2009 – 21 B 08.30221 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 20). Für eine die Abschiebung beeinträchtigende Erkrankung der Klägerin zu 2, die von ihr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen gewesen wäre, liegt außer der nicht belegten Behauptung aus erster Instanz, die in der Berufungsinstanz nicht wiederholt worden ist, nichts vor. Doch auch in der Person der Klägerin zu 3, die eine mit einer unheilbaren Erkrankung verbundene Behinderung glaubhaft gemacht hat, sind die Voraussetzungen der § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei Abschiebung einer kranken Person kommt insofern eine Verletzung von Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung) in Betracht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, gegeben ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine schwerkranke Person abgeschoben werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder wegen fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187/1189 = beck-online Rn. 176 ff., 183; vgl. auch Endres de Oliveira in Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 1. Aufl. 2017, § 60 AufenthG Rn. 1856; Hinterberger/Klammer, NVwZ 2017, 1180/ 1181). Im Allgemeinen geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (a.a.O. Rn. 176 ff. m.w.N.) davon aus, dass ein abzuschiebender Ausländer sich grundsätzlich nicht auf ein Bleiberecht berufen kann, um die Versorgung und die medizinischen, sozialen und anderen Dienste des abschiebenden Staates weiter nutzen zu können.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Aus gesundheitlichen Gründen ist dies nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen der Fall, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich z.B. aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 -BVerwGE 142, 179 = juris Rn. 34 m.w.N.). Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Wenn der Betroffene eine Erkrankung nicht mit einer Vielzahl seiner Landsleute teilt, so dass kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht und die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nicht greift, ist die Verschlimmerung der Erkrankung als individuelle, unmittelbar am Maßstab des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfende Gefahr anzusehen. In Fällen einer Erkrankung eher singulären Charakters sind die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots erfüllt, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat verschlimmert und sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (BVerwG, U.v. 22.3.2012 a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).
Im Fall der Klägerin zu 3 ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht, dass sie an einer schweren Erkrankung leidet, die sie wegen fehlenden Zugangs zu einer angemessenen Behandlung der Gefahr einer schwerwiegenden, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aussetzt oder die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Wie das Verwaltungsgericht zu dem vorgelegten Auszug aus dem Bescheid des Zentrums für Familie und Soziales vom 12. Juli 2018 und dem Attest vom 19. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat (§ 130b Satz 2 VwGO), erreichen die Erkrankung und Schwerbehinderung der vierjährigen Klägerin zu 3, die nach § 1 SchwbG mit dem bei ihr festgestellten Grad der Behinderung von 50 beginnt, danach nicht die erforderliche Schwelle einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben. Hieran hat sich durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen nichts geändert. Nach dem Arztbrief vom 1. Juli 2019 nimmt die Klägerin zu 3 keine Medikamente ein. Seit ihrem ersten Lebensjahr (fünfter Monat) sind bei ihr keine anfallsverdächtigen Ereignisse mehr aufgetreten. Es werden ein Kindergartenbesuch zur Entwicklungsförderung und onkologische Verlaufskontrollen sowie nach dem Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse eine logopädische Behandlung für erforderlich gehalten. Nach dem Arztbrief vom 26. September 2019 ist eine humangenetische Wiedervorstellung zur Verlaufsuntersuchung in ein bis zwei Jahren sinnvoll. Aus dem molekulargenetischen Gutachten vom 9. September 2019 ergibt sich, dass für Patienten mit einem Silver-Russell-Syndrom bisher keine Hinweise auf ein erhöhtes Tumorrisiko vorliegen. Damit beschränken sich die ärztlichen Empfehlungen letztlich auf Fördermaßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen durch die nicht heilbare seltene Erkrankung der Klägerin zu 3, insbesondere des verspäteten Spracherwerbs und der Seitendifferenz, sowie auf vorsorgliche Kontrollen, hier insbesondere der Hämangiome, und die Untersuchung des weiteren Krankheitsverlaufs. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 13. Februar 2019 [Stand Dezember 2018], S. 21; MedCOI BMA 10621 vom 26.1.2019, BMA 12218 vom 29.3.2019, BDA-20181113-RT-6921, S. 3 f.) ist davon auszugehen, dass pädiatrische Fördermaßnahmen und vorsorgliche onkologische Kontrollen auch im Herkunftsland der Kläger durchgeführt werden können und für die Klägerin zu 3 erreichbar sind, auch wenn im Einzelfall inoffizielle Zuzahlungen von den Eltern verlangt werden. Der Kläger zu 1 hat stets vorgetragen, es sei ihm in Tschetschenien finanziell gut gegangen und er habe dort noch etliche Verwandte. Er hat zwei Berufsausbildungen; es ist ihm möglich und zumutbar, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hierdurch den Lebensunterhalt der Familie einschließlich des krankheitsbedingten Bedarfs seiner Tochter sicherzustellen und sich mit seiner Familie ggf. auch außerhalb Tschetscheniens niederzulassen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsgründe, S. 15 ff.) und des Bundesamts (Bescheidsgründe, S. 4 ff.) zur innerstaatlichen Fluchtalternative bzw. der Niederlassungsmöglichkeit ethnischer Tschetschenen in anderen Landesteilen der Russischen Föderation, die den Erkenntnissen des Senats entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 16.7.2019 – 11 B 18.32129 u.a. – juris Rn. 46 ff.), wird gemäß § 130b Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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