Aktenzeichen M 25 K 15.50268
GG GG Art. 6
Leitsatz
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2015 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für Familien mit Kleinkindern – im Bundesgebiet wurde am … 2014 ein Kind geboren, dessen Vaterschaft der Kläger anerkannt hat – systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestehen.
Denn der Abschiebung des Klägers nach Italien stehen vom Bundesamt in diesem Verfahren zu beachtende inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegen (vgl. BVerfG B.v. 17.9.2014 – 2BVR1795/14). Der „Dublin-Bescheid“ der Lebensgefährtin und Mutter des Kindes des Klägers wurde aufgehoben (M 17 K 14.50708 U.v. 3.8.2015). Das Asylverfahren dieser Personen ist somit im Bundesgebiet durchzuführen. Die alleinige Abschiebung des Klägers nach Italien würde somit zu einer Art. 6 Grundgesetz widersprechenden Trennung des Klägers von seinem Kind führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.