Verwaltungsrecht

Keine analoge Anwendung von § 26 AsylG auf nationalen Abschiebungsschutz

Aktenzeichen  13a ZB 18.30495

Datum:
15.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 246
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 26
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Die gesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 AsylG beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf Familienangehörige von Asylberechtigten und von international Schutzberechtigten (§ 25 Abs. 5 AsylG); eine analoge Anwendung auf den nationalen Abschiebungsschutz kommt nicht in Betracht.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 5 K 17.31269 2018-01-23 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Januar 2018 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG nicht vorliegen.
Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er hält zunächst die Frage für klärungsbedürftig, „ob die Vorschrift des § 26 AsylG analog auch anzuwenden ist, wenn die Familienangehörigen des Ausländers … lediglich [ein] Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG“ erhalten hätten. Im Gegensatz zu ihm sei seinen Eltern und seiner Schwester ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen worden, obwohl er bei der Einreise und auch bei der Asylantragstellung minderjährig gewesen sei. Diesen Sachverhalt habe er dem Verwaltungsgericht auch mitgeteilt. Unter Verweis unter anderem auf Berichte von ACCORD, des Auswärtigen Amts und UNHCR aus dem Jahr 2016 führt der Kläger weiter aus, dass er als Hazara gefährdet, die Sicherheitslage angespannt sei und eine Fluchtalternative nicht bestehe. Hinzu komme, dass ihm eine verfeindete Familie nach dem Leben trachte. All diese Aspekte habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend gewürdigt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36).
Gemessen hieran hat die vom Kläger aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sich die gesetzliche Regelung schon ihrem Wortlaut nach nur auf Familienangehörige von Asylberechtigten (§ 26 Abs. 1, 2 und 3 AsylG) und von international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 5 AsylG) bezieht. Das Gesetz ist insoweit eindeutig und enthält auch keine Lücke, die eine analoge Anwendung auf den nationalen Abschiebungsschutz rechtfertigen würde (siehe schon zu § 53 AuslG a.F. BVerwG, U.v. 16.6.2004 – 1 C 27.03 – NVwZ 2004, 1371). Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich im Hinblick auf den europäischen Regelungskontext Familienangehörige von international Schutzberechtigten mit einbezogen, ohne zugleich eine Ausdehnung auf den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Das zeigt, dass eine Beschränkung auf international Schutzberechtigte gewollt war (so auch BayVGH, B. v. 15.6.2009 – 21 B 08.30181 – juris; Schröder in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylG Rn. 31; Günther in BeckOK, Stand: 1.11.2018, § 26 Rn. 30).
Ein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger Hazara ist (Tatbestand S. 2 UA). Es hat sich sowohl mit dem von ihm dargelegten Verfolgungsschicksal als auch mit der Sicherheitslage auseinandergesetzt. Letztendlich stellt dies der Kläger auch nicht in Abrede, sondern rügt, das Verwaltungsgericht habe all diese Aspekte nicht ausreichend gewürdigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermag der Kläger damit aber nicht geltend zu machen, denn Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers, der Tatsachenvortrag sei schlüssig, anschließt (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 – Vf. 7-VI-12 – VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt. Aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts kann nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden (BVerwG, B.v. 15.5.2014 – 9 B 14.14 – juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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