Aktenzeichen 9 C 18.50007
Leitsatz
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (ebenso BayVGH BeckRS 2015, 56221). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 6 S 7.50497 2017-12-18 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2017, mit dem die vom Antragsteller geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters abgelehnt wurde, ist nicht statthaft.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden; hierauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 auch zutreffend hingewiesen. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in Kenntnis, dass „kein ordentliches Rechtsmittel“ besteht, gleichwohl ausdrücklich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig und gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.30215 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Vor § 124 Rn. 10). Für die hilfsweise erhobene „Gehörsrüge“ ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht gegeben (vgl. § 152a VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).