Verwaltungsrecht

Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund negativer Abwägung

Aktenzeichen  AN 5 S 17.02733

Datum:
12.2.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3954
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwZVG Art. 21a

 

Leitsatz

Im Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Bescheid fällt auch die im Rahmen der Prüfung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zum Nachteil des Antragstellers aus.  (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom 12. Februar 2020 im Verfahren AN 5 K 17.02735 verwiesen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 ist insoweit zulässig, als dieser einen kraft Gesetzes vollziehbaren Inhalt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), was vorliegend jedenfalls hinsichtlich der in den Ziffern IV und V getroffenen Annexverfügungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht der Fall ist (Art. 21a BayVwZVG). Nicht zulässig ist der Antrag im Hinblick auf die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis in Ziffer I.
Soweit mit dem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung in Ziffer II des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird, ist der Antrag schon deswegen unzulässig, weil die Klageerhebung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, wie vorliegend, kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei ist das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheids abzuwägen. Weil die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2017 mit Urteil vom heutigen Tag (AN 5 K 17.02734) abgewiesen wurde und damit keinen Erfolg hatte, fällt auch die vom Gericht zu treffende Abwägung vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im Urteil der Kammer Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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