Verwaltungsrecht

Keine asylrechtlich relevante Bedrohung für Roma in Mazedonien

Aktenzeichen  M 24 K 15.31572, M 24 K 15.31570

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4, § 29a, § 30, § 71
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG GG Art. 16a

 

Leitsatz

Es ist weder bekannt, dass in Mazedonien eine Gruppenverfolgung der Roma erfolgt, noch dass diese Bevölkerungsgruppe vom Krankenversicherungs- und Sozialsystem ausgeschlossen ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 entscheiden, obwohl weder die Kläger noch ein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn in dem jeweiligen Ladungsschreiben vom 19. Januar 2016, das der Bevollmächtigten der Kläger am 25. Januar 2016 und der Beklagten am 2. Februar 2016 jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig, weil die Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Aufnahmeeinrichtung …/…) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatten (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrund der Kammerbeschlüsse vom 11. Dezember 2015 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klagen berufen (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG).
3. Die Verfahren M 24 K 15.31572 und M 24 K 15.31570 konnten mit in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2016 gefassten Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, da deren Streitgegenstände in Zusammenhang stehen (§ 93 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 5) ist der Sohn der Kläger zu 1) und 2) und der Bruder der Kläger zu 3) und 4); sie stützen ihren Asylantrag bzw. ihre Asylfolgeanträge im Wesentlichen auf dieselbe Begründung.
4. Die zulässigen Klagen sind unbegründet und waren daher abzuweisen. Die Bescheide der Beklagten vom … November 2015 (Kläger zu 1) bis 4) und vom … November 2015 (Kläger zu 5) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
4.1. Die Kläger zu 1) bis 4) haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt unter anderem, dass im Falle eines Folgeantrags nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asyl(erst)antrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet den Ausländer zu Angaben über seine Anschrift sowie zu Tatsachen und Beweismitteln, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG ergibt.
Der Vortrag der Kläger zu 1) bis 4) enthält keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 und 3 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Die Kläger zu 1) bis 4) haben ihren Asylfolgeantrag im Wesentlichen damit begründet, dass es in …/Mazedonien einen einflussreichen Mann gebe, der den Kläger zu 1) hasse und die Kläger immer wieder telefonisch bedroht habe. Nähere Einzelheiten zu diesem Mann konnten die Kläger zu 1) und 2) jedoch nicht nennen. Soweit die Kläger zu 1) und 2) von einem Vorfall berichten, bei dem ihr Haus durchsucht und verwüstet worden sei, konnten sie diesen Vorfall bereits nicht übereinstimmend zeitlich einordnen. Während nach Angaben des Klägers zu 1) dieser Vorfall im September 2015 – also kurz vor der Ausreise – stattgefunden haben soll, ist dies den Angaben der Klägerin zu 2) zufolge bereits im Mai 2015 – also Monate vor der Ausreise – geschehen. Auch auf Vorhalt der Beklagten konnte dieser Widerspruch nicht aufgeklärt werden, obwohl dieser Vorfall das fluchtauslösende Ereignis gewesen sein soll, für das die Kläger sogar zuvor noch ihr Haus verkauft haben sollen, um die Reisekosten nach Deutschland bezahlen zu können. Dieses widersprüchliche und unschlüssige Vorbringen stellt keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Betroffenen dar, die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Folge hätte. Neue Beweismittel oder Dokumente, die belegen könnten, dass ihnen im Herkunftsland Gefahren drohen würden, wurden insoweit nicht vorgelegt. Es fehlt somit an einem glaubhaften Vortrag der Kläger zu 1) bis 4), dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG) vorliegen.
4.2. Auch im Hinblick auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bei den Klägern zu 1) bis 4) besteht weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens noch auf Rücknahme oder Widerruf der hierzu im ersten Asylverfahren ergangenen Entscheidung.
Hat das Bundesamt im ersten Asylverfahren unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestehen, so ist eine erneute Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erst dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 21.03.2000 – 9 C 41/99 – juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 15.01.2001 – 9 B 475.00 – juris Rn. 5). Sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt, hat das Bundesamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird; insoweit besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, B. v. 15.01.2001, a.a.O, Rn. 5).
Auch in Bezug auf § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist das Bundesamt in seinem Bescheid vom … November 2015 zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nicht gegeben sind. Soweit die Klägerin zu 2) vorgetragen hat, sie sei psychisch labil, ist diese Aussage bereits zu vage, um darauf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens stützen zu können. Gleiches gilt für die vorgetragene Erkrankung der Klägerin zu 3). Denn die Klägerin zu 3) wurde den Angaben ihrer Mutter bei der informatorischen Anhörung am 4. November 2015 zufolge bereits mit diesen Erkrankungen geboren und leidet seit jeher, also bereits seit 8 Jahren, unter dieser Erkrankung und wurde insoweit auch in Mazedonien ärztlich behandelt. Eine maßgebliche Änderung oder Verschlechterung der Verhältnisse im Heimatland, insbesondere auch im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung der Klägerin zu 3) gegenüber dem vorherigen Asylantrag, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Insoweit hat die Klägerin zu 3) auch keine neuen Beweismittel vorgelegt. Zwar hat die Mutter der Klägerin zu 3) im Rahmen der informatorischen Anhörung am 4. November 2015 gegenüber dem Bundesamt vorbracht, Unterlagen zur Erkrankung der Tochter mitgebracht zu haben. Inwiefern sich aus diesen, die sich zudem nicht in der Bundeamtsakte befinden, eine maßgebliche Veränderung oder Verschlechterung im Verhältnis zur vorherigen Überprüfung, ob Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufentG vorliegen, ergebe, wurde jedoch nicht einmal ansatzweise vorgetragen.
Das Bundesamt lehnte es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) ab, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zurückzunehmen oder zu widerrufen (vgl. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG). Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfordern würden, sind sie ersichtlich.
4.3. Der Kläger zu 5) hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Gericht hält auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen, im Ergebnis für rechtmäßig.
Nach § 29a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer vorgetragenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Nach § 29a Abs. 2 AsylG i.V. mit der Anlage II hierzu ist Mazedonien ein sicherer Herkunftsstaat.
Da der 2jährige Kläger zu 5), vertreten durch seine Eltern, keine Angaben speziell zu seinem Asylantrag gemacht hat, wurde die gesetzliche Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG bzw. § 29a Abs. 1 AsylG insoweit nicht widerlegt. Das gilt auch im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Klägers zu 5) zum Volk der Roma.
Eine Gruppenverfolgung der Roma ist in Mazedonien nicht festzustellen; organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma in Mazedonien sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Adhoc-Teilbericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung vom 19.1.2011, Stand: Januar 2011 – Teilbericht 2011 – unter I.2.5., S. 6 und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vom 12.08.2015, Stand: August 2015 – Lagebericht August 2015 – unter II.1.5, S. 8). Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das mazedonische Krankenversicherungs- und Sozialsystem nur selektiv für bestimmte Volks- oder Religionsgruppen offen stünde (vgl. Auswärtiges Amt, Teilbericht 2011 – unter II.2.2., S. 8, Mitte; Lagebericht August 2015 unter IV.3. und IV.4., S. 11 und 12). Vielmehr steht dieses allen mazedonischen Bürgern offen, wenn nur die hierfür notwendige Registrierung erfolgt ist (Teilbericht 2011 unter I.2.3., S. 5; Lagebericht August 2015 unter II.1.3., S. 7), wobei bei Kindern eine Mitversicherung bei den Eltern vorgesehen ist (vgl. Lagebericht 2011 unter II.2.2., S. 8, unten).
4.4. Der Kläger zu 5) hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei geht der Schutzbereich der §§ 3-3e AsylG über den des Art. 16a GG hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann und hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe (vgl. §§ 3b und 3c AsylG).
Da der Kläger zu 5), vertreten durch seine Eltern, eigene Gründe für seinen Asylantrag nicht vorgetragen hat, ist die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits mangels individuellen Vorbringens und auch unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung wegen der Zugehörigkeit zum Volk der Roma rechtmäßig. Insoweit kann auf die Ausführungen unter Nr. 4.3. verwiesen werden.
Auch die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ist rechtmäßig. Da Mazedonien, wie oben dargelegt, ein sicherer Herkunftsstaat ist, der Kläger zu 5) eigene Gründe für seinen Asylantrag nicht vorgetragen hat und Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Roma in Mazedonien nicht bestehen, ist das Bundesamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängte (§ 29a Abs. 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1 AsylG). Dass das Bundesamt die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG gestützt hat, dessen Voraussetzungen insoweit jedoch nicht vorliegen, da der (gleichzeitig gestellte) Asylantrag der Eltern (Kläger zu 1) und 2) mit Bescheid vom … November 2015 noch nicht unanfechtbar abgelehnt wurde, steht dem angesichts der eigenen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Offensichtlichkeitsausspruches nicht entgegen.
4.5. Der Kläger zu 5) hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG.
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylG i.V. mit § 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor, weil die Todesstrafe in Mazedonien abgeschafft ist (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien vom 28.01.2005, Lagebericht 2005 unter III.1., S. 15) und in Mazedonien kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG, bei dem auch nichtstaatliche Akteure in Betracht kämen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG), liegen ebenfalls nicht vor. Dem Vortrag des Klägers zu 5) ist nicht zu entnehmen, dass er von staatlichen mazedonischen Stellen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten müsste oder dass er sich insoweit erfolglos um Schutz durch den mazedonischen Staat bemüht habe.
Soweit das Bundesamt den Antrag auf subsidiären Schutz als „offensichtlich“ unbegründet abgelehnt hat, obwohl nach der gesetzlichen Regelung im AsylG nur die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in qualifizierter Form als „offensichtlich“ unbegründet vorgesehen ist (§ 30 Abs. 1 AsylG) und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuts im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG nicht die gesetzliche Vermutung des Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29a Abs. 1 AsylG entgegensteht (vgl. hierzu BVerfG, U. v. 14.05.1996, – 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 ff, juris Rn. 95 und 101, wonach die Verpflichtung, bei der Entscheidung über den Asylantrag das Vorliegen von sonstigen Abschiebungshindernissen nach § 31 Abs. 3 AsylVfG a. F. i.V. mit § 53 AuslG a. F. zu prüfen, von der Vermutung des Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst wird), ist diese qualifizierte Ablehnung zwar rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger zu 5) jedoch nicht in seinen Rechten, da die qualifizierte Ablehnung auch des subsidiären Schutzes im Bescheid des Bundesamtes vom … November 2015 insoweit ins Leere geht, da die in § 36 AsylG genannten Folgen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bereits aufgrund der Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jeweils als offensichtlich unbegründet eintreten und das Gesetz eine weitergehende Folge der qualifizierten Ablehnung nicht vorsieht. Mangels Rechtsverletzung war die Klage des Klägers zu 5) auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.6. Ebenso hat der Kläger zu 5) auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Vom Kläger zu 5) ist nicht vorgetragen worden, dass er Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG geworden wäre. Anhaltspunkte für konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lassen sich dem Vortrag des Klägers zu 5) nicht entnehmen.
Auch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gebieten würde, ist im Fall des Klägers zu 5) nicht anzunehmen.
Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln leiden in Mazedonien gerade Roma zwar unter großen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, wobei die wirtschaftliche Lage allerdings insgesamt schwierig und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Gleichwohl ist die Situation ersichtlich nicht derart eklatant, dass für sie allein wegen ihrer Ethnie erhebliche konkrete Gefahren – etwa in Form einer allgemeinen extremen Gefahr oder einer existenzbedrohenden Mangellage – beachtlich wahrscheinlich sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nicht von einer solchen Gefahr auszugehen.
4.7. Die an den Kläger zu 5) gerichtete Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht ebenso wie die Ausreisefrist den gesetzlichen Vorschriften (§§ 34, § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG).
Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom … November 2015 (auf Seite 7) auch darauf hingewiesen, dass minderjährige Kinder nicht getrennt von ihren Eltern abgeschoben werden. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG entscheidet die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
4.8. Auch die in den Bescheiden vom … und … November 2015 vorgenommenen Befristungsentscheidungen nach § 11 Abs. 2 AufenthG sind rechtmäßig.
Das Bundesamt ist für die Entscheidungen nach § 75 Nr. 12 Halbs. 1, § 11 Abs. 2 AufenthG zuständig. Die Einreise- und Aufenthaltsverbote sind von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Frist soll mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG); insoweit bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Bundesamt die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) im Bescheid vom … November 2015 festgesetzt hat, obwohl es in diesem keine (erneute) Abschiebungsandrohung erlassen hat (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Ermessensentscheidung, die Frist auf 30 Monate (Kläger zu 5) bzw. 36 Monate (Kläger zu 1) bis 4) festzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).


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