Verwaltungsrecht

Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von leisstungsfähigen erwachsene männlichen Rückkehrern nach Afghanistan

Aktenzeichen  13a B 20.30957

Datum:
17.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43384
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3, Art. 6

 

Leitsatz

1. Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige sind auch angesichts der aktuellen Auskunftslage weiterhin im Allgemeinen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben (wie bisherige Rechtsprechung). Das gilt auch für die Volksgruppe der Tadschiken. (Rn. 16 – 25)
2. Erkenntnisse für eine relevante Gefährdung durch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie liegen nicht vor. (Rn. 26 – 48)

Verfahrensgang

W 1 K 18.30053 2018-10-08 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Oktober 2018 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der im Jahr 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Tadschike aus Kunduz. Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 2015 stellte er am 9. September 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Der Kläger gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 1. März 2016 an, er sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in den Iran gegangen. Dort habe er mit seinen Eltern und seinem kleinen 15-jährigen behinderten Bruder in einer gemieteten Zwei-Zimmer-Wohnung in Isfahan gelebt. Sein Vater habe Brunnen gebaut; er habe in der Straße gesessen und gewartet, bis jemand gekommen sei, der ihn für seinen Brunnen gebraucht habe. Jetzt sei er in der Landwirtschaft tätig. Seine Eltern hätten beide Diabetes. Er habe einen Onkel aus Kunduz, der ebenfalls in den Iran gekommen sei, zwei Onkel mütterlicherseits lebten mit ihren Familien in Frankreich, aber er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe noch vier Schwestern, die mit Afghanen verheiratet seien und mit ihren Familien in der gleichen Stadt wie seine Mutter im Iran lebten. Eine Schwester habe er auf der Flucht in Griechenland wieder getroffen, eine andere Schwester sei erst später aus dem Iran geflohen und lebe jetzt auch in Deutschland. Er sei im Iran bis zur neunten Klasse in der Schule gewesen. In der zehnten Klasse hätte er einen Beruf erlernt, aber er habe die Schule in der neunten Klasse verlassen und gearbeitet. Auf Frage nach seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger aus, die Sunniten würden diskriminiert. Beim Beten erkenne man die Sunniten an der Handhaltung; er sei dabei von den Schiiten beschimpft worden. Im letzten Jahr habe er im Iran keine Flüchtlingskarte mehr besessen und sei deswegen von der Polizei verfolgt worden. In Kunduz hätte er mit den Taliban kämpfen müssen, dort sei es in der letzten Zeit sehr unruhig und gefährlich. Da er schon mit zwei Jahren in den Iran gegangen sei, hätte man das in Kunduz an seinem Dialekt gehört. Im Iran habe er ohne Flüchtlingskarte keine Rechte. Vor ca. zwei Jahren, als er in der achten oder neunten Klasse gewesen sei, sei er ein bis zweimal im Monat mitgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Kurz vor der Ausreise sei nichts passiert, weil er ja in der Landwirtschaft gearbeitet habe. In erster Linie habe er Angst vor der Polizei, aber auch, dass er allein nach Afghanistan müsse.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Mai 2017 wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5, 6). Zur Begründung wurde angeführt, die geschilderten Problem mit der iranischen Polizei hätten keinen Bezug zum Heimatland Afghanistan. Auch die Behandlung afghanischer Flüchtlinge im Iran stelle selbst bei wohlwollender Beurteilung keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Gewährung nationaler Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.
Mit der hiergegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Würzburg verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Mit Urteil vom 8. Oktober 2018 wurde die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Abweichend von den Verhältnissen im Regelfall befinde sich der Kläger in einer besonderen Ausnahmesituation, weil er bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort ohne familiären Rückhalt oder verwandtschaftliche Strukturen ganz auf sich allein gestellt wäre. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bislang keinen Beruf erlernt habe und einen (iranischen) „Dialekt“ spreche, der ihn für die einheimische Bevölkerung in Afghanistan als Fremden klar erkennbar mache. Weiter habe der bereits im Alter von 16 Jahren aus dem Iran geflüchtete Kläger sein Leben mit Ausnahme der ersten beiden Lebensjahre nicht in Afghanistan, sondern im Iran und in Europa verbracht, bis zu seiner Ausreise stets im Familienverband gelebt und er sei zu keiner Zeit auf sich allein gestellt gewesen. Auch könne er keine finanzielle Unterstützung durch seine Familie erwarten.
Auf Antrag der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsschutzes mit Beschluss vom 20. April 2020 wegen Abweichung zur Rechtsprechung des Senats betreffend ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugelassen (BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 31 ff., 57 ff.; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.33359 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.33508 – juris Rn. 18 ff).
Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, im Antrag auf Zulassung der Berufung sowie auf die Rechtsprechung des Senats (U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 und 13a B 19.33359; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.30625; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203). Sie beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Oktober 2018 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf diverse vorgelegte Stellungnahmen (tagesschau.de v. 30.3.2020; Aufstellung / Zusammenstellung Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein; VG Meiningen, U.v. 30.04.2020 – 8 K 21866/17 Me). Wegen der sich verschärfenden Corona-Krise habe die Regierung in Kabul gebeten, Abschiebungen auszusetzen, was in der Folge auch geschehen sei. Allein schon diese Tatsache rechtfertige das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Sozialwissenschaftlerin Stahlmann habe gemäß tagesschau.de berichtet, dass eine unkontrollierte Verbreitung des Corona-Virus in Afghanistan nicht vermeidbar zu sein scheine, es an Tests mangele, und bei der Bevölkerung auch aufgrund der Seuche die Besorgnis bestehe, Arbeit, Obdach und soziale Unterstützung zu verlieren. Zudem würden Rückkehrer für Corona verantwortlich gemacht. Die Zahl der Infizierten und Toten steige schon ohne Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ständig; hierfür seien die Kapazitäten der Krankenhäuser nicht gegeben. Nach der Zusammenstellung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein steige die Zahl der Getöteten und Verletzten in der Zivilbevölkerung ständig. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. April 2020 (8 K 21866/17 Me) ergebe sich, dass Rückkehrer infolge der Gewalteskalation und der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach ihrer Rückkehr in eine derart extreme Gefahrenlage geraten würden, dass von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Das – zugegebenermaßen mutige – Urteil sei zutreffend, zeuge von Menschlichkeit und Verantwortungsbewusstsein, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses noch keine Corona-Pandemie gegeben gewesen sei. Überdies spreche er nicht die afghanische Heimatsprache, sondern einen (iranischen) Dialekt, der ihn für die einheimische Bevölkerung in Afghanistan sogleich als Fremden klar erkennbar mache. Er sei im Alter von 16 Jahren aus dem Iran geflüchtet und zu keiner Zeit mehr in Afghanistan gewesen. Er kenne sich mit den afghanischen Sitten, Gepflogenheiten sowie den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen in Afghanistan nicht aus, habe keine (familiäre) Unterstützung und die Lebensverhältnisse in Iran und Afghanistan seien nicht vergleichbar. Hinzu komme die Corona-Pandemie, weshalb es völlig ausgeschlossen sei, dass er auch nur einen Bruchteil eines Existenzminimums erzielen könne.
Die Beteiligten sind zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a Satz 1 VwGO angehört worden. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 ist der Kläger dem entgegengetreten, weil sich die Verhältnisse gravierend zu seinem Nachteil verändert hätten. Die Streitkräfte seien abgezogen, die Hilfsorganisationen hätten ihre Tätigkeit weitgehend eingestellt und die Botschaften in Kabul und Mazar-e-Sharif seien nicht mehr tätig. Die Städte seien durch (Binnen-)Flüchtlinge sowie Rückkehrer derart überlastet und überfüllt, dass eine Infrastruktur und ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gegeben sei. Die Taliban kümmerten sich nicht um das „Geschwätz“ des amerikanischen Präsidenten Trump und würden ganz Afghanistan wiedererobern. Die schulische Ausbildung, vor allem für weibliche Personen, werde von ihnen unterdrückt. Auch gebe es in naher Zukunft keine Religionsfreiheit. Es stehe daher konkret bevor, dass Verhältnisse gegeben seien, wie sie vormals zur Zeit der Herrschaft der Taliban gegeben gewesen seien. Ohne Befassung mit seiner geistigen, seelischen und körperlichen Kondition könne er nicht als junger, kräftiger Mann angesehen werden, der sich ein Existenzminimum schaffen könne. Eine schematische Anwendung dieses Satzes auf ihn ohne eine medizinische Untersuchung könne nicht erfolgen, da es keinen Grundsatz gebe, dass jede Person gesund sei. Hinzuweisen sei auch auf die Corona-Epidemie, zu der es kein verlässliches Zahlenmaterial gebe. Ein ausreichendes Gesundheitssystem existiere ebenfalls nicht. Mittlerweile seien auch jüngere Personen betroffen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs sei zu weitgehend und menschenverachtend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.
II.
Das Gericht kann diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung treffen, weil es die Berufung einstimmig für begründet hält und der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist, so dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, § 130a Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hierüber steht im Ermessen des Gerichts, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich eine mündliche Verhandlung nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall darstellt. Eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 29.6.2020 – 2 B 37.19 – juris; B.v. 8.6.2020 – 1 B 27.20 – juris; B.v. 10.7.2019 – 1 B 57.19 – juris jeweils m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall; der Kläger hat weder konkrete neue Tatsachen zu seinen persönlichen Umständen vorgetragen noch wirft die Sache Tatsachen- oder Rechtsfragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (BVerwG, B.v. 8.6.2020 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 – C-348/16 – NVwZ 2017, 1449). Zudem entspricht die vorliegende Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Senats, die hier lediglich fortgeführt wird (siehe zuletzt U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris). Ebenso wenig gebietet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Danach wird über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt. Schon seinem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und für strafrechtliche Anklagen, nicht aber für Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt. Allerdings sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 10.7.2019 a.a.O. mit Verweis auf EuGH, U.v. 26. Juli 2017 – C-348/16 – NVwZ 2017, 1449). Aber auch insoweit ergibt sich vorliegend keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, denn beim Verwaltungsgericht fand am 5. Oktober 2018 eine mündliche Verhandlung statt, womit dem Anspruch des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan ist. Dass er zur Verhandlung nicht erschienen ist und damit die ihm gewährte Gelegenheit nicht ausgenützt hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere genügt die Begründung der Berufung (noch) den Anforderungen des § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG, § 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Ferner enthält sie einen bestimmten Antrag sowie die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Zwar sind die Berufungsgründe äußerst knapp bemessen. Sie können jedoch gerade noch als ausreichend angesehen werden. Grundsätzlich ist nur erforderlich, dass die Gründe erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und weshalb der Berufungskläger die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts in den angegebenen Punkten für fehlerhaft hält; Bezugnahmen sind möglich (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 27, 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht eine Berufungsbegründung den Anforderungen des § 124a Abs. 6 VwGO, wenn durch die Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck gebracht wird, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil weiterhin angefochten wird. So genügt es in asylrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig, wenn eine Berufungsbegründung ihre von der Vorinstanz abweichende Beurteilung zu einer entscheidungserheblichen Frage deutlich macht, was auch durch die Bezugnahme auf die Begründung des insoweit erfolgreichen Zulassungsantrags geschehen kann (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 10; siehe auch BayVGH, U.v. 1.2.2013 – 13a B 11.30515 – juris Rn. 14; U.v. 23.11.2012 – 13a B 12.30083 u.a.). Gemessen hieran entspricht der Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2020 den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Mindestanforderungen. Darin hat das Bundesamt konkludent zu erkennen gegeben, dass es die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Abschiebung verstoße gegen Art. 3 EMRK, für falsch halte. Insbesondere wird im Zulassungsantrag, auf den verwiesen wird, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegt, dass sich die Abschiebung eines alleinstehenden arbeitsfähigen Mannes nach Ansicht der Beklagten nicht ohne weiteres als Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und besondere gefahrerhöhende Umstände beim Kläger nicht vorlägen. Trotz der äußerst knappen Begründung lässt sich damit entnehmen, dass die Beklagte das Urteil für unrichtig hält.
II.
Die Berufung ist auch begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 1 VwGO).
Nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans gegeben ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Dies gilt zunächst mit Blick auf den individuellen Verfolgungsvortrag des Klägers. Seine ursprünglichen Schilderungen zur Diskriminierung der Sunniten beziehen sich zum einen auf den Iran, wo der Kläger seit seinem zweiten Lebensjahr gewohnt hat. Zum anderen hat der Kläger im Klageverfahren insoweit nur auf die persönliche Anhörung beim Bundesamt verwiesen, ohne den Vortrag beim Verwaltungsgericht vertieft weiterzuverfolgen. In seiner Berufungserwiderung vom 8. Juni 2020 hat er sich allein auf die vom Bundesamt problematisierte Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan gestützt, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Krise.
Hinsichtlich der somit allein zu prüfenden allgemeinen Gefahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung nach Afghanistan ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, und ist auch keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog führen würde (zuletzt BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, siehe nur BayVGH, U.v. 1.10.2020 – 13a B 20.31004 – juris m.w.N.; U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 47; U.v. 6.2.2020 – 13a B 19.33510 – juris Rn. 17 ff.; U.v. 28.11.2019 – 13a B 19.33361 – juris; U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153, 13a B 19.33508 und 13a B 19.33359 – juris). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel fest.
1. Zunächst sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans nicht gegeben.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Auch unter Berücksichtigung der bisher noch nicht zugrundeliegenden aktuellen Erkenntnismittel nimmt der Senat weiterhin an, dass eine Abschiebung nach Afghanistan nicht ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen würde (siehe zuletzt BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris). Der Senat geht insoweit davon aus, dass ein alleinstehender und arbeitsfähiger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Trotz großer Schwierigkeiten bestehen grundsätzlich auch für Rückkehrer durchaus Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere Rückkehrer aus dem Westen sind auf dem Arbeitsmarkt allein aufgrund ihrer Sprachkenntnisse in einer vergleichsweise guten Position. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es hierbei nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Verständigung in einer der afghanischen Landessprachen möglich ist (siehe zuletzt BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris).
(aa) Im Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan hat die bisherige Rechtsprechung des Senats den UNAMA Third Quarter Report 2020 (im Vergleich: Midyear Report 2020) noch nicht berücksichtigt. Hiernach sind die zivilen Opferzahlen mit insgesamt 5.939 (3.458) Getöteten und Verletzten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar um 30% (13%) zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand seit 2012 erreicht. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für 2020 insgesamt (7.919 bzw. 6.916 zivile Opfer) und einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Mio. Menschen ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1:3.409 (1:3.904). Dies ist unverändert weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 22 f.). Angesichts dieses Ergebnisses vermag sich auch die in der Pressemitteilung von UNAMA vom 27. Oktober 2020 geäußerte Besorgnis über die teilweise Intensivierung der Kämpfe, einen fehlenden Rückgang der zivilen Opfer aufgrund der Friedensverhandlungen in Doha seit dem 12. September 2020 und einen gegen Zivilisten gerichteten Selbstmordanschlag in Kabul, die ab 1. Oktober 2020 zu mehr als 400 Opfern geführt hätten, nicht durchgreifend auszuwirken. Selbst wenn man daraus schlussfolgern wollte, infolge der Zunahme an Anschlägen sei monatlich mit 400 zusätzlichen Opfern zu rechnen, ergäbe sich hieraus hochgerechnet ein Schädigungsrisiko von 1:2.836. Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu begründen (siehe zuletzt BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087 – juris).
(bb) Auch aus der aktuellen humanitären bzw. wirtschaftlichen Lage in Afghanistan ergibt sich grundsätzlich kein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Denn ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen und daher die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind, ist weiter nicht gegeben.
Der oben genannten bisherigen Rechtsprechung des Senats lag der Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek vom 1. September 2020 für das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA – Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, S. 11 ff., 25 ff.) noch nicht zugrunde. Dort wird ausgeführt, dass vielerorts die Versorgung mit Energie, Trinkwasser und Transport schwierig sei, dank großzügiger internationaler Unterstützung allerdings beträchtliche Erfolge im Bereich des Ausbaues der Infrastruktur hätten erzielt werden können. Die Versorgung mit sauberem Wasser und Elektrizität sowie das Gesundheits- und Bildungswesen hätten sich in den letzten Jahren deutlich verbessert. Zu den größten wirtschaftlichen Problemfeldern zähle der Arbeitsmarkt selbst, der durch eine sehr niedrige Erwerbsquote, durch hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie eine große Zahl von prekären Arbeitsverhältnissen charakterisiert sei. Zudem seien zahlreiche Rückkehrer mit vielfältigen Diskriminierungen und Ausgrenzungen konfrontiert; sie würden oft nicht mehr als „richtige Afghanen“ gelten. Ihnen werde vorgeworfen, dass sie die eigene Kultur vergessen hätten oder zu verwestlicht seien. Auch wenn die gewährten Unterstützungsmaßnahmen nicht ausreichten, um eine erfolgreiche Reintegration in Afghanistan zu ermöglichen, gelinge es einigen Rückkehrern dennoch, durch eine Kombination angebotener Hilfe vor Ort, Unterstützung durch vorhandene soziale Netzwerke und eigene Arbeitsleistung eine, wenn auch oft bescheidene Existenz aufzubauen.
Nach einem neueren Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile – Update, 30.9.2020, S. 15 ff. – SFH Gefährdungsprofile) seien geschätzte 9,4 Millionen Menschen von akuter humanitärer Not betroffen. Ein Viertel der arbeitsfähigen Bevölkerung sei arbeitslos, wobei die Arbeitslosigkeitsrate im Anstieg sei. Die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung lebe in sehr schlechten Wohnverhältnissen und verfüge nur über sehr beschränkte finanzielle Ressourcen. Hunger sowie Mangel- und Unterernährung blieben auf einem gefährlich hohen Niveau; der größte Teil der afghanischen Bevölkerung habe weder Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung noch zu ausreichenden sanitären Einrichtungen. Rückkehrende aus Iran und Pakistan lebten häufig in informellen Siedlungen. Gemäß einer UNHCR-Studie könnten 38% der Rückkehrenden aufgrund der unsicheren Lage, der Präsenz von bewaffneten Bewegungen oder fehlenden Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht in ihre Heimatprovinz zurückkehren. Sie würden daher oft de facto zu Binnenvertriebenen. Rückkehrer aus Europa, die am neuen Rückkehrort keine Familienangehörigen hätten, würden in informellen Siedlungen kaum Unterschlupf finden. Intern vertriebene Menschen lebten meist in prekären Situationen, in nicht adäquaten Unterkünften und litten an Lebensmittelunsicherheit, einem unzureichenden Zugang zu Grunddienstleistungen, etwa zu sanitären Einrichtungen und Gesundheitszentren, sowie mangelndem Schutz. Gemäß UNOCHA habe sich diese Lage durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft; im Jahr 2019 verfügten 75% der kürzlich Vertriebenen nur über einen schlechten oder grenzwertigen Lebensmittelkonsum, während 31% der Haushalte von starkem oder mäßigem Hunger geplagt gewesen seien. Die Verletzlichkeit zwinge Menschen dazu, zu negativen Überlebensmechanismen zu greifen, etwa frühe oder Zwangsheiraten, Kinderarbeit und Betteln. Kabul beherberge die meisten Migranten, gefolgt von den Provinzen Nangarhar, Balkh und Herat. In Kabul lebende Binnenflüchtlinge befänden sich in prekären Verhältnissen, teilweise in regelrechten Slums. Das rasante Wachstum verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität.
Der Zusammenschau der bereits zugrundeliegenden und der dargestellten neuen Erkenntnisse zur humanitären Lage in Afghanistan lassen sich nach wie vor keine Anhaltspunkte entnehmen, die zu einer Änderung der bisherigen Gefahrenbeurteilung Anlass geben würden. Aus dem Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek vom 1. September 2020 (für das BFA – Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, S. 11 ff., 25 ff.) ergibt sich vielmehr, dass im Bereich des Ausbaues der Infrastruktur beträchtliche Erfolge erzielt worden seien. Auch wenn der Arbeitsmarkt durch eine sehr niedrige Erwerbsquote, durch hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sowie eine große Zahl von prekären Arbeitsverhältnissen charakterisiert sei, gelinge es durchaus, in einer Kombination von angebotener Hilfe vor Ort, Unterstützung durch vorhandene soziale Netzwerke und eigener Arbeitsleistung eine, wenn auch oft bescheidene Existenz aufzubauen. Der Senat verkennt hierbei nach wie vor nicht, dass die humanitäre Situation in Afghanistan weiterhin sehr besorgniserregend ist, wie es auch im aktuellen Update der SFH vom 30. September 2020 (Afghanistan: Gefährdungsprofile) zum Ausdruck kommt. Jedoch liegen keine Erkenntnisse vor, die hinreichend verlässlich den Schluss zuließen, dass jeder alleinstehende, arbeitsfähige männliche Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte; die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind daher weiterhin nicht erfüllt. Zudem liegen Erkenntnisse dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, trotz hoher Rückkehrzahlen nicht vor. Im Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 führt der Kläger zwar aus, die Verhältnisse hätten sich nach dem Beschluss zur Zulassung der Berufung vom 20. April 2020 gravierend zu seinem Nachteil verändert, letztendlich zeigt er aber ebenfalls keine konkreten Erkenntnisse auf, die bisherige Einschätzung des Senats in Frage stellen würden.
b) An diesem Ergebnis vermögen schließlich auch die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie nichts zu ändern. Nach den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln ergibt sich folgendes Bild:
Stahlmann (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020) prognostizierte nach einer Reise nach Afghanistan im März 2020, auf die sich auch der Kläger beruft, dass eine unkontrollierte Verbreitung des Virus nicht vermeidbar zu sein scheine. Es drohe eine Eskalation der humanitären Not: Mit medizinischer Versorgung könne nicht gerechnet werden und angesichts der bestehenden Lebensbedingungen hätten auch junge Erwachsene mit einem schweren Verlauf der Krankheit zu rechnen. Es komme zu einer Stigmatisierung von Rückkehrern, die primär für die Gefahr durch Corona verantwortlich gemacht würden (S. 2). Von den wenigen Versuchen, Angehörige unter Quarantäne zu stellen, werde berichtet, dass die Betroffenen auch deshalb versuchten, zu fliehen, weil sie nicht mit Essen versorgt würden. Die große Mehrheit der armen Bevölkerung habe schon aufgrund des Platzmangels keine Chance zur Selbstisolation (S. 3). Da die akute Nahrungsmittelversorgung nicht gewährleistet werden könne, ohne arbeiten zu gehen, könnten es sich die Betroffenen nicht leisten, zu Hause zu bleiben. Eine realistische Chance auf medizinische Versorgung bestehe nicht (S. 4). Zudem weise ein Gutteil der erwachsenen Bevölkerung, die schon im Normalfall aus finanziellen Gründen keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung habe, Vorerkrankungen auf (S. 6). Die Enge der Unterkünfte und der Mangel an sauberem Trinkwasser führten grundsätzlich dazu, dass sich Krankheiten schneller verbreiteten. Aufgrund der dramatisch schlechten Luftqualität in den Städten seien Atemwegserkrankungen schon generell sehr häufig. Diese Meinung werde vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt (S. 5).
Im Juni 2020 berichtet ACCORD (Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 1), dass in Afghanistan mit 37,6 Millionen Einwohnern 15.451 Personen positiv getestet worden seien. Davon seien 297 Personen verstorben, darunter 13 Mitarbeiter des Gesundheitswesens. Betroffen seien großteils Personen zwischen 40 und 69 Jahren. Zu der jeweiligen Aktualisierung wird auf die Website der Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation – WHO) verwiesen. Mangels Kapazitäten würden zwischen 80 und 90% der potenziellen Fälle nicht getestet. Kabul sei am stärksten betroffen, gefolgt von Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Lockdown-Maßnahmen seien getroffen worden, die landesweit zu einer Reihe von Protesten geführt hätten (S. 2 f.). Die Kapazitäten Afghanistans zur Bekämpfung des Coronavirus seien angesichts der schon zuvor nicht angemessenen Gesundheitsdienste eingeschränkt (S. 3 f.). Die Regierung sei auf die Unterstützung der Sicherheitskräfte zur Umsetzung der Lockdown-Maßnahmen und zum Transport grundlegender Güter angewiesen, jedoch könnten sie nicht eingesetzt werden, solange Angriffe von Aufständischen weiter andauern würden (S. 4). Die Bekämpfungsmaßnahmen hätten Auswirkungen auf die Versorgungslage, insbesondere hätten sie die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben und es gebe weniger Gelegenheitsarbeit (S. 4 f.). Die Pandemie entwickle sich von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise. Allerdings habe sich die Antwort der Taliban verändert und Mitarbeitern des Gesundheitswesens werde in Gebieten unter Taliban-Kontrolle sichere Durchfahrt zugesichert (S. 5 f.), die Taliban hätten selbst Maßnahmen ergriffen und kooperierten mit der afghanischen Regierung. Rückkehrer würden mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert, Hotels und Teehäuser seien geschlossen (S. 7).
Der Lagebericht 2020 des Auswärtigen Amts (S. 4, 22 f.) führt aus, die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in der ersten Jahreshälfte 2020 auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung hätten den humanitären Bedarf weiter erhöht. Durch die mit der Krise einhergehende wirtschaftliche Rezession würden die privaten Haushalte stark belastet. Für 2020 gehe die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Durch die Covid-19-Pandemie habe sich die ohnehin bereits prekäre Lage bei der Grundversorgung stetig weiter verschärft. UNOCHA erwarte, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u.a. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen sein würden. Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen stellten über das Weltbank-Projekt „Sehatmanti“ 90% der medizinischen Versorgung.
Das BFA (Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020) geht davon aus, dass aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters wahrscheinlich insgesamt zu wenige Fälle gemeldet würden (S. 1 f.). Verschärft werde die Situation durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es bestehe nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung. Zwar behinderten die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin die Bewegung der humanitären Helfer, doch habe sich die Situation deutlich verbessert (S. 2). Mit Unterstützung der Weltbank lege die Regierung Programme auf, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen (S. 3). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte seien geschlossen. Aufgrund der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser sei auch privaten Krankenhäusern die Behandlung gestattet worden. Insbesondere Kabul sehe sich aufgrund von Regenmangels, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischen Wasserverbrauchs mit Wasserknappheit und Ernährungsunsicherheit konfrontiert. Humanitäre Helfer seien weiterhin besorgt über die Auswirkungen auf die am stärksten gefährdeten Menschen, die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen seien (S. 4). Der Themenbericht der Staatendokumentation (Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek v. 1.9.2020) schätzt die Ernährungslage für 2020 als problematisch ein. Unter Bezugnahme auf OCHA verweist der Bericht auf eine weitere Verschärfung der Lage und prognostiziert, dass die Anzahl der Personen, die mit einer „severe acute food insecurity“ konfrontiert sein würden, auf 38% der Gesamtbevölkerung (= 14,28 Mio) ansteigen werde. Von diesen würden 8,2 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen.
Nach dem Country of Origin Information Report von EASO (Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City v. 1.8.2020, S. 23, 28 f.) dürften das Bruttoinlandsprodukt der Einschätzung der Weltbank zufolge im Jahr 2020 aufgrund der Covid-19 Maßnahmen um bis zu 7,4% zurückgehen, die Arbeitslosigkeit ansteigen und sich deshalb insbesondere für Tagelöhner die Arbeitsmöglichkeiten reduzieren. Die Armutsquote könne sich aufgrund der gesunkenen Einkommen und der Preissteigerungen im Jahr 2020 auf bis zu 72% erhöhen.
Im Informationsbericht der International Organization for Migration vom September 2020 (IOM, INFORMATION on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan v. 23.9.2020 – IOM v. 23.9.2020) wird ausgeführt, dass die Teehäuser derzeit offen seien. Es seien noch keine Statistiken verfügbar, inwieweit der Arbeitsmarkt von der Pandemie betroffen sei. Eine signifikante negative Entwicklung sei allerdings ersichtlich. Insbesondere die Tagelöhner seien schwer betroffen. Staatliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit Schwerpunkt in der Landwirtschaft und im privaten Sektor seien geplant. Die Preise für Nahrungsmittel seien zwar zu Beginn des Lockdowns gestiegen, aber später aufgrund verschiedener Interventionen wieder gesunken. Unterstützung durch IOM könne in Kabul und in sieben Außenstellen gewährt werden.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH Gefährdungsprofile, S. 15 ff.) berichtet, dass die bereits enorm hohe Armutsrate von 54,5 Prozent nach Einschätzung der Weltbank 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie auf 61 bis 72% ansteigen werde. Die COVID-19-Maßnahmen hätten die Industrie, den Dienstleistungssektor sowie die wirtschaftlichen Tätigkeiten massiv getroffen. Nach einem Bericht der Tagesschau vom 28. März 2020 (www.tagesschau.de/ausland/corona-afghani-stan-101.html) habe das afghanische Gesundheitsministerium befürchtet, dass bis zu 80% der Bevölkerung erkranken und bis zu 100.000 Menschen an COVID-19 sterben könnten.
UNOCHA (Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report v. 15.10.2020 – UNOCHA 15.10.2020 und Strategic Situation Report: COVID-19 No. 81 v. 22.10.2020 – UNOCHA 22.10.2020) gibt im Überblick an, dass die Mehrzahl der registrierten Todesfälle Männer zwischen 50 und 79 Jahren beträfe. Ein großes Risiko bestehe deshalb, weil die Menschen die Abstandsregelungen nicht ausreichend beachteten. Die zweite Welle werde von der WHO als noch gefährlicher eingeschätzt. Erschwerend kämen hinzu der begrenzte Zugang zu Wasser und Hygienemittel sowie die weit verbreitete Nahrungsmittelunsicherheit und eine hohe Quote an Unterernährung. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 seien eine akute Ernährungsmittelunsicherheit mit einem Niveau ähnlich dem der Dürre im Jahr 2018. Die humanitäre Hilfe sei rasch intensiviert worden, Millionen von Menschen seien bei bestehenden und neuen Bedürfnissen unterstützt worden.
Ohne Zweifel weisen diese Berichte allesamt darauf hin, dass der Ausbruch der Pandemie die schon zuvor schwierige Lage noch verschärft hat. Allerdings enthalten sie im Detail keine belastbaren – über etwaige Einzelfälle hinausgehenden – Aussagen. Den Stellungnahmen lässt sich nicht hinreichend verlässlich entnehmen, dass nunmehr bei alleinstehenden, arbeitsfähigen männlichen Rückkehrern in der Regel die hohen Anforderungen aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären.
Soweit insbesondere von Stahlmann diverse Befürchtungen geäußert werden, ist darauf hinzuweisen, dass diese Äußerungen auf dem (nicht mehr aktuellen) Blickwinkel im März 2020 und persönlichen Erfahrungen beruhen, ohne dass hierzu verlässliche Daten zugrunde gelegen wären bzw. zum damaligen Zeitpunkt schon hätten zugrunde liegen können. Dass die Einschätzung von Stahlmann, eine Reihe von Gründen sorge absehbar für eine unkontrollierte Verbreitung von SARS-CoV-2 in der afghanischen Bevölkerung (S. 1), sich nicht bewahrheitet hat, zeigt sich an den aktuellen Daten der WHO, auf die auch von ACCORD verwiesen wird: Danach sind bislang bei 49.927 bestätigten Fällen 2.017 Tote zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/ emro/country/af, Stand 17.12.2020), langsam ansteigend ab März 2020 mit einem Höhepunkt im Mai/Juni 2020 (im Vergleich Deutschland, stärker betroffen gekennzeichnet: 1.406.161 bestätigte Fälle mit 24.125 Toten – https://covid19.who.int/region/euro/country/de, Stand 17.12.2020). Größeres Gewicht ist diesen Daten auch noch deshalb beizumessen, weil sich nach der Beobachtung von Stahlmann das öffentliche Leben bis zu ihrer Abreise am 17. März 2020 trotz zunehmend dramatischer internationaler Nachrichten über die Tödlichkeit des Virus nicht spürbar verändert habe (S. 3). Zudem stellen die Einschätzungen von Stahlmann lediglich eine subjektive Prognose dar. Insbesondere weist sie in ihrer Stellungnahme schon selbst darauf hin, dass ihre Meinung vom Direktor des Antoni-Krankenhauses in Kabul nicht geteilt werde (S. 5).
Auch die neueren Berichte zeigen keine Auswirkungen der Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage auf, die die vorstehend dargelegte Einschätzung als nicht mehr tragfähig erscheinen ließe. Dass entgegen den bisherigen Annahmen leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan nunmehr in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht.
Die anfänglichen Prognosen gingen dahin, dass eine Eskalation der humanitären Not drohe und eine unkontrollierte Verbreitung des Virus nicht vermeidbar zu sein scheine (Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020, S. 1). Übereinstimmend wird auch berichtet, dass es weniger Gelegenheitsarbeit gebe und sich die Pandemie von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungsmittel- und Lebensunterhaltskrise entwickle, die die privaten Haushalte stark belaste (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 1 f.; Lagebericht 2020, S. 22). Allerdings wird auch festgestellt, dass sich die Antwort der Taliban verändert habe und Mitarbeitern des Gesundheitswesens in Gebieten unter Taliban-Kontrolle sichere Durchfahrt zugesichert werde. Zudem hätten die Taliban selbst Maßnahmen ergriffen und kooperierten mit der afghanischen Regierung (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 5 f.). Während zu Anfang Hotels und Teehäuser geschlossen gewesen seien (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 7), wird von IOM (v. 23.9.2020) berichtet, dass sie wieder geöffnet seien, und die Preise für Nahrungsmittel zwar zu Beginn des Lockdowns gestiegen, aber später aufgrund verschiedener Interventionen wieder gesunken seien. Zudem stehen der schlechten Ausgangslage den Erkenntnismitteln zufolge vermehrt Hilfs- und Unterstützungsprogrammen von staatlicher Seite und von Nichtregierungs- bzw. humanitären Organisationen gegenüber. So seien staatliche Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit Schwerpunkt in der Landwirtschaft und im privaten Sektor geplant (IOM v. 23.9.2020). Nationale und internationale Nichtregierungsorganisationen stellten über das Weltbank-Projekt „Sehatmanti“ 90% der medizinischen Versorgung (Lagebericht 2020, S. 23). Aufgrund der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser sei auch privaten Krankenhäusern die Behandlung gestattet worden (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020, S. 4). Ebenfalls mit Unterstützung der Weltbank lege die Regierung Programme auf, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020, S. 3). Schließlich könne durch IOM in Kabul und in sieben Außenstellen Unterstützung gewährt werden (IOM v. 23.9.2020). Nach Einschätzung von UNOCHA erreiche die Ernährungsmittelunsicherheit als sozioökonomische Auswirkung der Pandemie das Niveau ähnlich dem der Dürre im Jahr 2018. Die humanitäre Hilfe sei rasch intensiviert worden, Millionen von Menschen seien bei bestehenden und neuen Bedürfnissen unterstützt worden (UNOCHA v. 15.10.2020 und v. 22.10.2020). Zwar behinderten die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin die Bewegung der humanitären Helfer, doch habe sich die Situation deutlich verbessert (BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afghanistan, Stand 21.7.2020, S. 2).
Die aufgezeigten Hilfen sind zwar nicht in der Lage, die Defizite vollständig zu kompensieren, jedoch lässt sich aus den Stellungnahmen der Schluss ziehen, dass zumindest eine gewisse Abfederung erreicht werden kann (siehe hierzu auch BFA, Themenbericht der Staatendokumentation, Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan, Gastbeitrag von Gabriele Rasuly-Paleczek v. 1.9.2020: es werde prognostiziert, dass die Anzahl der Personen, die mit einer „severe acute food insecurity“ konfrontiert sein würden, auf 38% der Gesamtbevölkerung ansteigen werde, wovon mehr als die Hälfte humanitäre Hilfe benötigen würde). Das ergibt sich daraus, dass zwar allgemein auf die Notwendigkeit von (humanitärer) Hilfe verwiesen wird, aber sich aus den Berichten keine detaillierten Aussagen und Anhaltspunkte ergeben, dass Rückkehrer in keiner Weise hiervon profitieren und deshalb in eine ausweglose Lage geraten könnten, die das nach Art. 3 EMRK zumutbare Maß übersteigen würde. Insbesondere sind derzeit auch noch keine Statistiken verfügbar, inwieweit der Arbeitsmarkt von der Pandemie betroffen ist (siehe IOM v. 23.9.2020).
Zudem ist das weltweite Pandemiegeschehen gegenwärtig von großer Dynamik gekennzeichnet und deshalb nicht ersichtlich, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.2020 – 13a B20.31087 – juris; B.v. 16.6.2020 – 9 ZB 20.31250 – juris Rn. 4 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.5.2020 – A 4 S 1082/20 – juris Rn. 5; OVG NW, B.v. 21.9.2020 – 2 A 2255/20.A – juris Rn. 12). Aktuelle Entwicklungen, die einer Abschiebung entgegenstehen, wären im Übrigen im Rahmen der Abschiebung von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) bzw. wäre ihnen mit einem Folgeantrag zu begegnen.
Das vom Kläger vorgelegte Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 30. April 2020 (8 K 21866/17 Me) ist zum Zeitpunkt des vollständigen Lockdowns ergangen und deshalb nicht vergleichbar.
c) Die durch den Senat schon vor Ausbruch der Pandemie vorgenommene Bewertung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan entspricht der bisherigen einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte (OVG Bremen, U.v. 26.6.2020 – 1 LB 57/20 – juris; VGH BW, U.v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 71 ff.; U.v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 – juris Rn. 33 ff.; U.v. 26.6.2019 – A 11 S 2108/18 – juris Rn. 105 ff.; U.v. 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 190 ff.; OVG NW, U.v. 18.6.2019 – 13 A 3930/18 – juris Rn. 115 ff. m.w.N.; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 55 ff). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht nach wie vor davon aus, dass eine Rückführung nach Afghanistan angesichts der allgemeinen Lage nicht notwendig zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde (vgl. EGMR, U.v. 9.7.2020 – M.H./Finnland, Nr. 42255/18 – Rn. 48 ff.; U.v. 5.11.2019 – A. A./Schweiz, Nr. 32218/17 – NVwZ 2020, 538 Rn. 46; U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 – Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 – Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 – Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 – Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 – Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 – Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 – Rn. 59).
Hinsichtlich der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die humanitäre Situation ist eine Bewertung durch andere Oberverwaltungsgerichte bislang noch kaum erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B.v. 9.7.2020 – A 11 S 1196/20 – juris) hat zunächst lediglich die Berufung zur Klärung der Frage zugelassen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in Kabul infolge der weltweiten Corona-Pandemie derart verschlechtert hätten, dass leistungsfähige erwachsene Männer nicht in der Lage seien, ihr Existenzminimum zu erwirtschaften.
Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 22. September 2020 (1 LB 258/ 20 – juris) modifiziert. Erst wenn eine individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit gegeben sei, deren Vorliegen auch bei grundsätzlich leistungsfähigen, alleinstehenden, erwachsenen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan im Wege einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln sei, könne davon ausgegangen werden, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vorliege. Dieser Einschätzung liegt im Wesentlichen (allein) zugrunde, dass sich – unabhängig von der Belastbarkeit der konkreten Zahlen – die aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation ohnehin schon große Konkurrenz durch die mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängenden Umstände weiter erheblich verschärft habe. Insbesondere seien die Nahrungsmittelpreise angestiegen und zugleich der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter erschwert worden. Das ist zweifelsohne zutreffend, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass über eine „Verschärfung“ hinaus keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Das räumt letztendlich auch das Oberverwaltungsgericht Bremen ein, geht aber davon aus, dass dieses vor allem hier angeführte Argument weder in seinem rechtlichen Ausgangspunkt noch in tatsächlicher Hinsicht zu überzeugen vermöge und deshalb der Annahme einer beachtlichen Gefahr einer Verelendung nicht entgegenstehe (OVG Bremen, U.v. 22.9.2020 a.a.O. Rn. 41 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 63). Soweit das Oberverwaltungsgericht Bremen (U.v. 22.9.2020 a.a.O. Rn. 34) in diesem Zusammenhang Berichte (IOM, Return of undocumented Afghans, weekly situation Report, 23-29 August 2020; OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 73, 03.09.2020, S. 2) nennt, wonach nur 7% der Rückkehrer von humanitären Hilfen vor Ort profitierten und der Fokus auf besonders vulnerablen Gruppen liege, handelt es sich nicht um repräsentative allgemein gültige Daten. Die von IOM genannten Hilfeleistungen an 7% der Rückkehrer beziehen sich nur auf Rückkehrer aus dem Iran, die Transit-Zentren in Herat und Nimroz und die dem Bericht vorangegangene Woche. Gleiches gilt für den Strategic Situation Report: COVID-19 No. 73 von UNOCHA, in dem in einem Update über die zum Stand 3. September 2020 gewährten Hilfeleistungen etwa im Gesundheitsbereich, mit Hygieneartikeln und mit Nahrungsmitteln berichtet wird. Wie groß der Bedarf an Hilfeleistungen ist und inwieweit er nicht gedeckt werden kann, ergibt sich hieraus nicht. Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Bremen (U.v. 22.9.2020 a.a.O. Rn. 43) auf Berichte und Studien mit Befragungen junger, alleinstehender Männer bezieht, wonach die Mehrheit der Befragten – trotz teilweise vorhandener sozialer Netzwerke – keine Arbeit gefunden habe, weist es selbst darauf hin, dass dies Zeiträume bereits (weit) vor Ausbruch des Coronavirus betrifft. Zudem dürfte es sich um nicht repräsentative Einzelfallbefragungen allein zur Arbeitsmöglichkeit handeln, die noch keinen Aufschluss über eine familiäre Unterstützung und über die Gefahr einer existenziellen Not geben.
d) Im Einzelfall des Klägers sind auch keine besonderen individuellen Umstände gegeben, die ausnahmsweise zum Vorliegen der Voraussetzungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans führen.
Soweit es die Sicherheitslage in Afghanistan angeht, so gilt, dass in der Person des Klägers keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände gegeben sind.
Ein individueller gefahrerhöhender Umstand ergibt sich insbesondere nicht aus der bloßen Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Tadschiken, denn diese stellen mit ca. 25% die zweitgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan dar und damit eine der Hauptbevölkerungsgruppen (vgl. Lagebericht 2020, S. 8). Dass der Kläger wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt wäre, ist deshalb weder anzunehmen noch hat er hierzu etwas vorgetragen. Auch die aktuell vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten keine entsprechenden Hinweise. Von einer Gefahrenerhöhung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken ist damit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 6.2.2020 – 13a B 19.33510 – juris; B.v. 8.6.2020 – 13a ZB 18.32862; U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30292 – juris Rn. 23).
Soweit es die humanitäre bzw. wirtschaftliche Lage in Afghanistan betrifft, wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, für sich als Einzelperson das Existenzminimum zu bestreiten. Der 21-jährige Kläger ist gesund, erwerbsfähig und spricht eine der afghanischen Landessprachen (Dari). Er hat im Iran die Schule neun Jahre lang besucht (Anhörungsprotokoll, VA S. 51 f.). Einen Beruf hat er zwar nicht erlernt, weil das nach seinen Angaben erst in der zehnten Klasse der Fall gewesen wäre, aber er hat das letzte Jahr vor der Ausreise im Iran gearbeitet und bei der Melonenernte geholfen. Gemessen hieran hebt sich der Kläger allein schon durch seine Schulbildung von vielen Rückkehrern ab. Hinzu kommen seine Erfahrungen mit der Arbeit in der Landwirtschaft. Auf etwaige konditionelle Defizite hat sich der Kläger nicht einmal im Ansatz berufen. Eine weitergehende Befassung mit seiner geistigen, seelischen und körperlichen Kondition, wie der Kläger im Schriftsatz vom 1. Dezember 2020 einwendet, war deshalb in keiner Hinsicht veranlasst. Vielmehr ist ein Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich. Es kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus auf Gesichtspunkte hinweisen, die aus ihrer Sicht für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts Bedeutung erlangen können, und hierzu entsprechend vortragen (BVerwG, B.v. 14.8.2018 – 7 B 8.18 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 8.10.2020 – 1 ZB 18.33212 – juris Rn. 21).
2. Die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen im Fall des Klägers hinsichtlich Afghanistans ebenfalls nicht vor.
Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann hier Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.9.2011 – 10 C 23.10 – NVwZ 2012, 244 – juris Rn. 21 f.; B.v. 14.11.2007 – 10 B 47.07 u.a. – juris Rn. 3).
a) Eine Gefahr im dargelegten Sinn ergibt sich zunächst nicht hinsichtlich der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie.
Da der Kläger ersichtlich nicht erkrankt ist bzw. keine relevanten Vorerkrankungen aufweist, liegt bei ihm derzeit keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor.
Die Gefahr, nach Rückkehr in Afghanistan zu erkranken, stellt eine allgemeine Gefahr dar, bei der nach obigen Darlegungen nur Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beansprucht werden kann, wenn der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insoweit lassen die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel jedoch keine signifikant höhere Gefahr als weltweit erkennen. Die Mehrzahl der Todesfälle betrifft Männer im Alter zwischen 50 und 79 Jahren (UNOCHA 15.10.2020). Selbst im Fall einer Erkrankung des Klägers nach Rückkehr sowie der Annahme, dass die Gesundheitsversorgung in Afghanistan nicht dem deutschen oder europäischen Standard entsprechen und möglicherweise eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet sein sollte, lässt sich den Erkenntnismitteln allerdings keine höhere Gefahr als etwa in Deutschland entnehmen. Nach den bereits zitierten Daten der WHO sind in Afghanistan bei 49.927 bestätigten Fällen 2.017 Tote zu verzeichnen (https://covid19.who.int/region/emro/country/af, Stand 17.12.2020), im Vergleich dazu in Deutschland bei 1.406.161 bestätigten Fällen 24.125 Tote – https://covid19.who.int/region/euro/country/de, Stand 17.12.2020). Das entspricht einer Sterblichkeitsquote von 4,0% in Afghanistan und 1,7% in Deutschland. Der Unterschied relativiert sich dadurch, dass in Afghanistan mangels Kapazitäten wesentlich weniger getestet wird. Das zeigt schon die deutlich niedrigere absolute Zahl der bestätigten Fälle. Wenn eine gewisse Dunkelziffer der Positivfälle in die Betrachtung mit einbezogen wird, gleicht sich somit die Sterblichkeitsquote an. Soweit sich Stahlmann auf die Aussage von zwei von ihr befragten Ärzten des Afghan-Japan-Krankenhauses beruft, die die hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren Verlaufs auch unter sonst gesunden Erwachsenen betont hätten, wird deren Einschätzung damit begründet, dass die meisten jungen erwachsenen Afghanen aufgrund von langjähriger Mangelernährung ein geschwächtes Immunsystem hätten (Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2 und schweren Erkrankung an COVID-19 in Afghanistan, besondere Lage Abgeschobener v. 27.3.2020, S. 5). Dies trifft jedoch auf Rückkehrer aus Europa – wie den Kläger – nicht zu. Im Übrigen weist Stahlmann selbst auf die Einschätzung des medizinischen Direktors des Antoni-Krankenhauses hin, der Corona nicht als gravierendes Problem einstufe (S. 5). Insgesamt ist damit nicht von einer relevanten Gefahr, dass es zu einem schwerwiegenden (tödlichen) Verlauf käme, auszugehen. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen mag die Gefährdung anders zu sehen sein (etwa bei älteren Personen oder bei Personen mit relevanten Vorerkrankungen).
b) Auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Zielstaat erwarten – insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage – sind die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in analoger Anwendung nicht gegeben. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze und der aktuellen Erkenntnismittel liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich der humanitären (allgemeinen) Lage nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verwiesen. Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453).
3. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 6 des Bescheids vom 19. Mai 2017 bestehen keine Bedenken; insoweit erhebt auch der Kläger keine Einwendungen.
4. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge in § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.


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