Aktenzeichen 9 C 18.1041
Leitsatz
Zur Beurteilung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen ist eine Beiladung möglicherweise betroffener Nachbarn nicht erforderlich (ebenso BayVGH BeckRS 2012, 52573). Denn die Bauaufsichtsbehörde ist im Rahmen bauaufsichtlichen Einschreitens auch gehalten, die Belange der Nachbarschaft zu ermitteln und in ihre Entscheidung einzustellen (ebenso BayVGH BeckRS 2001, 25656). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 9 S 18.335 2018-03-23 Ent VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Ablehnung des Antrags der Beiladungsbewerberin auf Beiladung zum Klageverfahren der Klägerin sowie Antragstellerin im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Landratsamt mit Bescheid vom 2. Februar 2018 verfügte Anordnung, die Bauvorbereitung und -durchführung zur Aufstellung einer Abbundmaschine sofort einzustellen, ist nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fall notwendiger Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegt. Dem trägt auch das Beschwerdevorbringen zutreffend Rechnung.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht im konkreten Fall aber auch keine Veranlassung für eine einfache Beiladung der Beiladungsbewerberin nach § 65 Abs. 1 VwGO. Danach kann das Gericht solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Ob bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Beiladung erfolgt, liegt im Ermessen des Gerichts, bei dem die Streitsache anhängig ist, im Fall der Beschwerde gegen die den Beiladungsantrag ablehnende Entscheidung im Ermessen des Beschwerdegerichts, das nicht auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 C 15.1263 – juris Rn. 9 m.w.N.).
Eine Beiladung der Beiladungsbewerberin ist hier nicht zweckmäßig, weil keine prozessökonomischen Gründe hierfür erkennbar sind und ihre Beiladung auch sonst nicht sachgerecht erscheint. Das Landratsamt ist aufgrund von Hinweisen aus der Nachbarschaft von sich aus gegen die Maßnahmen der Klägerin und Antragstellerin vorgegangen. Zur Beurteilung bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Fragen ist eine Beiladung möglicherweise betroffener Nachbarn aber nicht erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2012 – 1 C 11.3033 – juris Rn. 13). Denn die Bauaufsichtsbehörde ist im Rahmen bauaufsichtlichen Einschreitens auch gehalten, die Belange der Nachbarschaft zu ermitteln und in ihre Entscheidung einzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2001 – 2 C 01.1882 – juris Rn. 5). Im Übrigen kann die Beiladungsbewerberin ihre rechtlichen Interessen losgelöst von dem laufenden Klage- und Antragsverfahren des Klägers und Antragstellers verfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 15 C 10.3060 – juris Rn. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).