Verwaltungsrecht

Keine Beiordnung eines Notanwalts für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss

Aktenzeichen  6 C 20.1710

Datum:
28.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27312
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 78b
VwGO § 83 S. 1, S. 2, § 173 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Der Antrag, einen Notanwalt für eine Beschwerde gegen einen Beschluss zur Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit beizuordnen, ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolung mangels Anfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses gem. § 83 S. 2 VwGO unbegründet. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 E 20.01199 2020-07-10 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 – AN 16 E 20.01199 – wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 – AN 16 E 20.01199 – wird verworfen.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, ihm einen sog. Notanwalt nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 78b ZPO für eine – dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO unterliegende – Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts beizuordnen, ist unbegründet. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit (Eilantrag auf Zahlung von Dienstbezügen und Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens) nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Eine solche Entscheidung ist, worauf das Verwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat, gemäß § 83 Satz 2 VwGO nicht anfechtbar. Die Beschwerde wäre kraft Gesetzes auch dann nicht statthaft, wenn die Verweisung an den vom Antragsteller behaupteten schweren Mängeln leiden sollte.
Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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