Verwaltungsrecht

Keine Beitragsrückerstattung bestandskräftiger Beiträge zur Industrie- und Handelskammer

Aktenzeichen  22 ZB 15.2627

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 41743
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 1 S. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 1
IHK-G § 3 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Mit dem rückwirkenden Erlass einer neuen Wirtschaftssatzung einer Industrie- und Handelskammer, die möglicherweise frühere Fehler heilt, kann sich die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten des Betroffenen geändert haben, so dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen vorlägen (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). (redaktioneller Leitsatz)
2 Ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG wegen einer Ermessensreduzierung auf Null kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder die Berufung auf die Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. (redaktioneller Leitsatz)
3 In der Ablehnung der Beitragsrückerstattung liegt kein schwerer Grundrechtseingriff, der zu einer Ermessenreduzierung führt. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

16 K 15.2780 2015-10-06 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 150 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Aufhebung dreier ihm gegenüber erlassener bestandskräftiger Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer vom 23. Mai 2012, 10. Juli 2013 und 23. Mai 2014 über je 50 Euro Beitragshöhe zu verpflichten und ihren dies ablehnenden Bescheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben.
Die Beklagte hatte ihre Beitragserhebung für die Jahre 2012 bis 2014 auf hierzu erlassene Wirtschaftssatzungen gestützt und diese im Jahr 2015 rückwirkend durch eine neue Wirtschaftssatzung ersetzt. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Aufhebung der drei Beitragsbescheide und die Rückzahlung der entrichteten Beiträge wegen Unwirksamkeit der Satzung, was die Beklagte ablehnte.
Die hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Rechtszüge.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Antragsbegründung vom 7. Januar 2016 nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung oder eines Verfahrensverstoßes (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 VwGO) vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass Streitgegenstand allein das klägerische Verlangen nach Durchbrechung der Bestandskraft unanfechtbarer Beitragsbescheide ist.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte der Kläger nicht darzulegen.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 – 2 BvR 758/07 – NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.
a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint, da die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorlägen, insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage durch den rückwirkenden Erlass neuer Wirtschaftssatzungen für die strittigen Jahre, welche die strittigen Satzungen ersetzt haben, nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Wäre die neue Wirtschaftssatzung rechtswidrig, bestünde wie bisher ein rechtswidriger Zustand unverändert fort; wäre sie hingegen rechtmäßig, wären frühere Rechtsfehler geheilt und die Beitragsbescheide gründeten nun auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sich die Sach- und Rechtslage dann zu Ungunsten des Klägers geändert hätte (Urteil S. 8). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Inwiefern sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten verändert haben sollte, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behandelt.
b) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der strittigen Beitragsbescheide nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verneint, da er mangels Ermessensreduzierung auf Null nur eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Rücknahme beanspruchen könne und diese nicht an Ermessensfehlern leide. Ernstliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung hat der Kläger nicht dargelegt.
aa) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in seinem Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme der Beitragsbescheide vorliegt.
Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder die Berufung auf die Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellte, was hier nicht der Fall sei (Urteil S. 9 f.). Vielmehr lehne die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch in vergleichbaren Fällen eine Beitragsrückerstattung ab und liege weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bescheide noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor (Urteil S. 11).
Der Hinweis des Klägers, das Haushaltsgebaren der Beklagten verstoße seit Jahren gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben, legt nicht dar, dass auch die Berufung auf die Unanfechtbarkeit dreier bestandskräftiger Beitragsbescheide einen solchen Verstoß darstellt. Dagegen spricht schon, dass der Kläger, wenn er das Haushaltsgebaren der Beklagten so negativ gesehen hätte, den Eintritt der Bestandskraft durch Rechtsbehelfe hätte verhindern können. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Haushaltsgebarens der Beklagten.
Auch den vom Verwaltungsgericht verneinten besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff als Ansatz einer Ermessensreduzierung auf Null lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Eingriff verneint, denn die Beitragserhebung sei von § 3 Abs. 2 IHK-G dem Grunde nach vorgegeben und der vom Kläger erhobene relativ geringfügige Grundbeitrag wiege nicht besonders schwer (Urteil S. 11). Auch hier zeigt der Kläger nicht auf, dass und wodurch die als geringfügig eingestuften Beiträge von 50 Euro jährlich für ihn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen. Die Intensität der Rechtsverletzung ist zwar kein Maßstab für das Wirksamwerden des Grundrechtsschutzes, wohl aber für die Beurteilung der besonderen Schwere einer Grundrechtsverletzung.
Dass ihm die Vorstellung unerträglich sei, dass mit von ihm gezahlten Beiträgen rechtswidrige Vermögensbildung betrieben und ein Millionenvermögen aufgebaut worden sei, wie der Kläger vorträgt, zeigt eine subjektive persönliche Bewertung auf, die nicht entscheidungserheblich ist. Die Beklagte braucht bei der Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht nach der subjektiven Einstellung der Kammermitglieder zu differenzieren.
b) Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme an Ermessensfehlern leidet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht angenommen, dass die geforderte Rücknahme der strittigen Beitragsbescheide im konkreten Fall bereits aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen sei. Es hat insofern lediglich die Anwendbarkeit des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bejaht und begründet, dass § 3 Abs. 2 IHK-G nicht entgegenstehe. Der Ermessensspielraum wurde nicht verkannt.
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers nicht.
Ob der rückwirkende Erlass der Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2012 bis 2014 rechtmäßig ist oder nicht, ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich für die Frage, ob die Bestandskraft der Beitragsbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 durchbrochen werden muss oder ob deren Durchbrechung ermessensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Gleiches gilt für die aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang eine Rücklagenbildung zulässig ist und wie weit dies in Anfechtungsprozessen gegen Beitragsbescheide verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, denn hier liegt kein Anfechtungsprozess gegen die unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheide vor.
3. Soweit der Kläger mit dieser Argumentation eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeit der rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen oder der Rücklagenbildung ist nicht entscheidungserheblich.
4. Soweit der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen zum Verstoß gegen Treu und Glauben nicht gewürdigt habe, ist der angesprochene Verfahrensmangel der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers in Tatbestand und Entscheidungsgründen seines Urteil durchaus gewürdigt hat, aber ihm sachlich nicht gefolgt ist (Urteil S. 6, 11). Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass gerade die Berufung auf die Unanfechtbarkeit dreier bestandskräftiger Beitragsbescheide einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellen müsste, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen, und dass der Kläger gerade hierzu nichts vorgetragen habe. Ein solcher Verstoß sei nicht schon dann gegeben, wenn eine Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, solange der Verstoß nicht offensichtlich sei, was hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen sei. Dies schließt die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen die Gebote einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Beitragszahler ein.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).


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