Verwaltungsrecht

Keine Berücksichtigung einer längeren Erkrankung der Klassenlehrerin bei Notenverteilung

Aktenzeichen  W 2 E 16.883

Datum:
8.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG BayEUG Art. 52 Abs. 3
BayMSO BayMSO § 6, § 18 Abs. 10 S. 1

 

Leitsatz

Die Bewertung schulischer Leistungen stellt eine originär pädagogische Aufgabe dar, die der Lehrer gem. Art. 59 Abs. 1 BayEUG in pädagogischer Verantwortung zu erfüllen hat. (redaktioneller Leitsatz)
Eine Schulgesamtnote wird nicht allein aus einer Anwendung arithmetischer Regeln, sondern aus fachlich-pädagogischen Erwägungen gewonnen, sodass die inhaltliche Überprüfung von Leistungsbewertungen durch die Gerichte erheblich eingeschränkt ist.  (redaktioneller Leitsatz)
Die Rückgabe einer Schulaufgabe nach acht Wochen und drei Wochen vor der Durchführung der nächsten Schulaufgabe ist sowohl für eine Nachbereitung der zurückgegebenen Schulaufgabe als auch für eine Vorbereitung der nächsten Schulaufgabe ausreichend, zumal die Bestimmung des Art. 52 Abs. 1 S. 1 BayEUG flexible Einzelfallentscheidungen erlaubt. (redaktioneller Leitsatz)
Aus dem Einsatz von zwei Vertretungslehrern im Verlauf eines Schuljahres ergibt sich kein Anspruch der Schüler auf einen Nachteilsausgleich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1.
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind die Erziehungsberechtigten der am … 2005 geborenen Schülerin P., die im Schuljahr 2015/2016 die 5. Klasse der Konrad-von-Querfurt-Mittelschule Karlstadt besuchte.
Im Zwischenzeugnis vom 19. Februar 2016 erhielt die Schülerin P. im Fach Mathematik die Note „befriedigend“, im Fach Deutsch die Note „gut“ und im Fach Englisch die Note „sehr gut“.
Im Laufe des Schuljahres erkrankte die Klassenlehrerin Frau M.. Vom 18. April 2016 bis zum 29. April 2016 wurde die Klasse der Schülerin P. von Herrn B. (Mittelschullehrkraft) und vom 30. Mai 2016 bis zum Schuljahresende von Herrn F. (Gymnasiallehrkraft) unterrichtet. Die Tochter der Antragsteller erzielte im Schuljahr 2015/2016 im Fach Englisch gemäß dem Notenausdruck vom 26. Juli 2016 folgende Noten (Durchschnitt 1,59):
Probearbeit (Gewichtung 2): 1, 1, 2, 2
Kurztest (Gewichtung 1): 1, 1, 2, 2, 1, 2, 4, 1
Mitarbeit (Gewichtung 1): 1
Im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2016 erhielt die Schülerin P. im Fach Mathematik die Note „befriedigend“ und in den Fächern Deutsch und Englisch jeweils die Note „gut“. Zudem wurde ihr das Vorrücken in die nächste Jahrgangstufe bescheinigt.
Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 10. August 2016 Widerspruch ein. Sie begehrten, ihrer Tochter im Fach Englisch statt der Note „gut“ die Note „sehr gut“ zu erteilen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Bei der Notengebung sei die längere Erkrankung der Klassenlehrerin Frau M. außer Acht gelassen worden. Die dritte Schulaufgabe sei erst nach zwei Monaten zurückgegeben worden, weshalb vorhandene Lücken nicht hätten rechtzeitig geschlossen werden können. Zudem habe der Ersatzklassenlehrer Herr F. in einem Elterngespräch Mitte Juli 2016 die Erteilung der Note „sehr gut“ im Jahreszeugnis im Fach Englisch signalisiert. Auch würden in den Notenblättern mündliche Noten im Fach Englisch fehlen.
Am 18. August 2016 legte Frau M. dem Staatlichen Schulamt im Landkreis Kitzingen die Mitarbeitsnoten der Schülerin P. für das 1. Halbjahr vor, die in dem Notenausdruck vom 26. Juli 2016 nicht aufgeführt waren. Danach erhielt die Schülerin P. im 1. Halbjahr im Fach Englisch folgende Mitarbeitsnoten:
Mitarbeit (Gewichtung 1): 1, 2, 1
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 (ein Zustellungsdatum lässt sich den Akten nicht entnehmen) wies das Staatliche Schulamt im Landkreis Main-Spessart den Widerspruch der Antragsteller zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Note „gut“ in Englisch sei zu Recht erteilt worden. Ausweislich der Notenspiegel habe die Schülerin in den beiden Probearbeiten im 1. Halbjahr die Note 1 und in den beiden Probearbeiten im 2. Halbjahr die Note 2 erhalten. Damit habe sich der Notendurchschnitt der Probearbeiten zum Schuljahresende von 1,00 auf 1,50 geändert. Der Schnitt der Kurztests habe zum Halbjahr und auch zum Jahresende 1,75 betragen. Die Mitarbeitsnote habe im ersten Halbjahr 1,33 und zum Jahresende 1,00 betragen. Rechnerisch gesehen ergebe sich daraus ein Schnitt von 1,59. Zu berücksichtigen sei aber auch der pädagogische Beurteilungsspielraum, dem im vorliegenden Grenzbereich eine erhebliche Bedeutung zukomme. Im Hinblick auf die Probearbeiten sei ein Abwärtstrend festzustellen gewesen. Die Erkrankung der Klassenlehrerin und die verspätete Rückgabe der dritten Probearbeit hätten alle Schüler gleichermaßen betroffen. Das knappe Verfehlen der Note „sehr gut“ in der vierten Probearbeit sei nach Aussage des Ersatzlehrers auch auf die sehr entgegenkommende Korrektur zurückzuführen; die Arbeit entspreche der Note „gut“.
2.
Dagegen erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 25. August 2016, eingegangen bei Gericht am 29. August 2016, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 2 K 16.882) und begehrten vorläufigen Rechtsschutz.
Zur Begründung führten die Antragsteller im Wesentlichen aus:
Ziel der Klage sei es, die „Vorrückerlaubnis“ für die Schülerin P. von der 5. Klasse Mittelschule in die 6. Klasse Realschule zu erhalten. Herr F. habe im Elterngespräch die Erteilung der Note „sehr gut“ im Fach Englisch signalisiert. Am 25. Juli 2016 habe er den Antragstellern telefonisch mitgeteilt, dass er diese Note doch nicht vergeben könne. Dies habe er unter anderem mit einem falschen Notenschlüssel begründet. Die Note im Fach Englisch sei falsch berechnet worden. Im Widerspruchsbescheid sei für das erste Halbjahr als Mitarbeitsnote 1,33 (Durchschnitt) angegeben gewesen. Diesen Wert erhalte man nur, wenn P. mindestens drei mündliche Noten im ersten Halbjahr bekommen habe. In dem von der Konrad-von-Querfurt-Mittelschule übermittelten Notenüberblick hätten jedoch die mündlichen Noten von Frau M. aus dem 1. Halbjahr gefehlt. Die Antragsteller wüssten von mindestens noch zwei mündlichen „sehr gut“ im Fach Englisch. Im Notenspiegel sei auch eine zweite mündliche Note von Herrn F. nicht mehr aufgeführt. Bei dem Elterngespräch sei von zwei mündlichen „sehr gut“ die Rede gewesen. Eine Besprechung nach der verspäteten Rückgabe der dritten Schulaufgabe („Unit 3“), die zudem mehrere Wochen unbeaufsichtigt im Klassenzimmer aufbewahrt worden sei, habe nicht stattgefunden. Die Schülerin P. habe mit der vierten Schulaufgabe („Unit 4“) die Note „sehr gut“ um nur einen Punkt verfehlt. Aufgrund der nicht optimalen Bearbeitung der dritten Schulaufgabe müsse ein Nachteilsausgleich erfolgen. Es sei den Antragstellern nicht möglich gewesen, Wissenslücken aus der „Unit 3“ zu schließen. Unter normalen Umständen wäre es „sicherlich“ möglich gewesen, eine „glatte eins“ zu erreichen. Zudem sei die Schulaufgabe „Unit 4“ noch von Frau M. vorbereitet worden, worauf die beiden Vertretungslehrer die Schüler nicht hätten optimal vorbereiten können. Sowohl in Deutsch als auch in Mathematik habe im zweiten Halbjahr ein Aufwärtstrend bestanden. Auch im Hinblick auf das Fach Englisch könne man „nicht wirklich von einem Abwärtstrend sprechen.“ Herr F. sei zudem Gymnasiallehrer und es habe sich um seine erste Anstellung gehandelt. Vermutlich stimme das „Gerücht“, wonach bei der Schülerverteilung zwischen Mittelschule und Realschule in Karlstadt durch das Schulamt nachgesteuert werde. Es werde eine erneute Prüfung der Leistungen von P. gefordert. Gefordert werde ein angemessener Nachteilsausgleich aufgrund des durch die Vertretungslehrer erlittenen Qualitätsverlusts. P. sei „sicherlich“ auch in den anderen Fächern besser als die Angaben auf den Notenblättern. Auch insoweit sei auf den Notenblättern jeweils nur eine einzige mündliche Note aufgeführt, die von Herrn F. stamme. Demgegenüber fehlten die Noten von Frau M.
Die Antragsteller baten darum, „die Klage als Eilverfahren zu behandeln.“
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.
Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus:
Aus den Bewertungen der vier Probearbeiten, der Kurztests und der Mitarbeitsnoten ergebe sich zum Jahresende ein rechnerischer Schnitt von 1,59. Es bestehe aber keine strikte Bindung an diese rechnerische Gesamtnote. Aufgrund des eher abfallenden Leistungsverlaufs der Schülerin sowie der fachlich-pädagogischen Einschätzungen des Ersatzlehrers sei die Bewertung mit der Note „gut“ im Jahreszeugnis nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung der Schülerin liege nicht vor. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 verwiesen.
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 16.883 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
1.
Der Antrag ist dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO analog), dass die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehren, der Schülerin P. den Übertritt in die 6. Klasse Realschule im Schuljahr 2016/2017 vorläufig zu gestatten (vgl. VG Regensburg, B.v. 10.9.2001 – RN 1 E 0011542 – BeckRS 2001, 31356879). Die Antragsteller haben in ihrer Antragsschrift ausgeführt, Ziel der Klage sei der Erhalt der „Vorrückerlaubnis“ von der 5. Klasse Mittelschule in die 6. Klasse Realschule. Zudem erbaten sie eine „Behandlung der Klage als Eilverfahren.“
2.
Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rn. 87 zu § 123 m. w. N.).
2.1
Zwar liegt aufgrund des am 13. September 2016 beginnenden Schuljahres ein Anordnungsgrund vor.
Allerdings haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie haben keinen Anspruch auf vorläufige Gestattung des Übertritts der Schülerin P. in die 6. Klasse Realschule im Schuljahr 2016/2017.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO) vom 4. März 2013 (GVBl S. 116), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 1. Juli 2016 (GVBl S. 193), wird in der Jahrgangsstufe 5 eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt (§ 6 Abs. 1 Satz 5 MSO). Die gegen die Bewertungen im Jahreszeugnis vom 29. Juli 2016 geltend gemachten Einwände dringen nicht durch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Gesamtdurchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch auf mindestens 2,0 festgesetzt werden müsste.
Die Grundsätze der Notenbildung sind in Art. 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl S. 102, 241), niedergelegt. Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayEUG werden die Zeugnisse unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen erteilt. Hierbei werden die gesamten Leistungen eines Schülers unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft bewertet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 BayEUG). Die Bewertung schulischer Leistungen stellt eine originär pädagogische Aufgabe dar, die der Lehrer gemäß Art. 59 Abs. 1 BayEUG in pädagogischer Verantwortung zu erfüllen hat. Auch § 18 Abs. 10 Satz 1 MSO besagt, dass die Zeugnisnoten von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt werden und die Bewertungen der einzelnen Fächer aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung erfolgt. Demnach wird die Gesamtnote nicht allein aus einer Anwendung arithmetischer Regeln, sondern aus fachlich-pädagogischen Erwägungen gewonnen (st. Rspr., BayVGH, U.v. 23.1.1985 – 7 C E 84 A.3139; B.v. 2.1.2002 – 7 ZE 01.2889 – juris; s.a. Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 480; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 570). Die inhaltliche Überprüfung von Leistungsbewertungen durch die Gerichte ist daher erheblich eingeschränkt (Dirnaichner, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 52 BayEUG, Ziff. 5). Das Gesetz schreibt auch nicht vor, dass bei der Notenbildung aus mehreren Leistungen eine Gesamtnote auf eine oder mehrere Dezimalstellen zu berechnen und im rechnerischen Bereich von z. B. 1,51 bis 2,50 die Gesamtnote 2 zu vergeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2002 – 7 ZE 01.2889 – juris). Allerdings müssen Korrektur und Bewertung transparent und für Schüler und Erziehungsberechtigte nachvollziehbar sein (BayVGH, U.v. 17.5.1995 – 7 B 93.1720 – BeckRS 1995, 14441). Der Lehrer hat über das Ergebnis der einzelnen Leistungserhebungen Aufschreibungen zu führen; auch bei mündlichen Leistungen soll das Datum der Leistungserhebung und der Aufschreibung festgehalten werden (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Bd. 1, Stand März 2016, Art. 52 BayEUG, Rn. 13).
Daran gemessen begegnet die Erteilung der Note „gut“ für das Fach Englisch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen Bedenken. Eine Überschreitung des pädagogischen Beurteilungsspielraums liegt nicht vor. Die Antragsteller verkennen, dass in die Englischnote neben dem rechnerisch zu ermittelnden Notenwert pädagogische Gesichtspunkte einfließen dürfen, weshalb selbst im Falle des von den Antragstellern errechneten Gesamtdurchschnitts von 1,50 nicht zwingend die Zeugnisnote „sehr gut“ hätte vergeben werden müssen. Dies gilt gleichermaßen unter Zugrundelegung der am 18. August 2016 von Frau M. nachgereichten Mitarbeitsnoten für das 1. Halbjahr (1, 2, 1). Schließlich erreichte P. im 1. Halbjahr in der Mitarbeit einen Schnitt von 1,33 gegenüber einem Schnitt von 1,0 zum Schuljahresende. Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass Herr F. bei der Notenvergabe im Fach Englisch aufgrund der Entwicklung in den Probearbeiten (1, 1, 2, 2), die einer doppelten Gewichtung unterliegen, einen Abwärtstrend feststellte und diesen Umstand bei der Notengebung berücksichtigte (vgl. Stellungnahme Bl. 36 d. A.). Für das Fehlen einer zweiten mündlichen Note von Herrn F. in der Notenübersicht bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.
2.2
Die Rückgabe der dritten Schulaufgabe vom 8. April 2016 nach acht Wochen führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 MSO sind schriftliche Leistungsnachweise innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. Vorliegend beruhte die verspätete Rückgabe ausweislich der Stellungnahme von Frau U. vom 5. August 2016 (Bl. 42 d. A.) auf der Erkrankung von Frau M.. Die Arbeit musste zunächst aufgefunden und korrigiert werden. Die Rückgabe erfolgte laut Frau U. drei Wochen vor der Durchführung der vierten Schulaufgabe. Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sind die schriftlichen Leistungen in angemessenen Zeitabständen entsprechend der Art des Fachs zu erbringen. Ein Zeitraum von drei Schulwochen erscheint sowohl für eine Nachbereitung der dritten Schulaufgabe als auch für eine Vorbereitung auf die vierte Schulaufgabe ausreichend, zumal die Bestimmung des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG flexible Einzelfallentscheidungen erlaubt (Dirnaichner, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juli 2015, Art. 52 BayEUG, Ziff. 2). Das Verfehlen der Note „sehr gut“ in der vierten Schulaufgabe vom 29. Juni 2016 um einen Punkt führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. In seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 führt Herr F. aus, dies sei „unter anderem auf die sehr entgegenkommende Korrektur“ zurückzuführen (Bl. 35 d. A.). Insgesamt erfülle die Arbeit von P. alle Kriterien für die Note „gut“. Das Vorbringen der Antragsteller, einer optimalen Vorbereitung hätte entgegengestanden, dass Frau M. die vierte Schulaufgabe konzipiert habe, dringt nicht durch. Dieser Umstand betraf alle Schüler gleichermaßen. Auch weist Herr F. in seiner Stellungnahme vom 12. August 2016 auf eine sorgfältige Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die vierte Schulaufgabe hin (Bl. 35 d. A.) Im Übrigen haben Schüler und Erziehungsberechtigte keine Rechtsansprüche hinsichtlich der Festsetzung von Zahl, Art, Umfang, Inhalt und Zeitpunkt der Leistungserhebungen (VG München, B.v. 4.9.2007 – M 3 E 07.2799 – BeckRS 2007, 36765). Auch unter Zugrundelegung der von Frau M. für die Fächer Mathematik und Deutsch nachgereichten Mitarbeitsnoten für das erste Halbjahr (Mathematik: 3, 3, 4, 3; Deutsch: 2, 2) bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass im Jahresabschlusszeugnis jeweils zwingend eine bessere Gesamtnote hätte vergeben werden müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich Herr F. bei der Notengebung zumindest in Kenntnis der im Zwischenzeugnis vom 19. Februar 2016 aufgeführten Noten befand.
Wenngleich der Einsatz von zwei Vertretungslehrern im Verlauf eines Schuljahres eine für die Schüler missliche Situation darstellen mag, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich wird gemäß Art. 52 Abs. 5 Satz 1 BayEUG Schülerinnen und Schülern mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, durch eine Anpassung der Prüfungsbedingungen, die das fachliche Anforderungsniveau der Leistungsanforderungen wahrt, gewährt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Schülerin P. nicht vor. Der von den Antragstellern behauptete durch die Vertretungslehrer erlittene „Qualitätsverlust“ beeinträchtigte auch nicht die Chancengleichheit i. S. d. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayEUG, da die Erkrankung von Frau M. die Klasse in ihrer Gesamtheit tangierte. Der Einwand, Herr F. sei Gymnasiallehrer, kann der Tochter der Antragsteller ebenfalls nicht zu einer besseren Bewertung verhelfen. Schließlich ist der Einsatz von Gymnasiallehrern an Mittelschulen in Zeiten des Lehrkräftemangels üblich. Auch war Herr F. in der Lage, die Leistungen der Schülerin P. zu bewerten. Schließlich betreute er die Klasse für einen Zeitraum von zumindest acht Wochen. Der Vortrag der Antragsteller, es werde bei der Schülerverteilung zwischen Mittel- und Realschule „durch das Schulamt nachgesteuert“, ist rein spekulativ und nicht entscheidungserheblich.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.


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