Verwaltungsrecht

Keine Beschäftigungserlaubnis für Asylsuchenden

Aktenzeichen  Au 1 E 20.1601

Datum:
24.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30374
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 19 Abs. 1 Nr. 7, § 60a Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … 1997 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er begehrt die vorläufige Ausstellung einer Erlaubnis zur Fortführung seiner Ausbildung.
Er reiste am 21. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 24. Juni 2016 einen förmlichen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 3. Februar 2017 in vollem Umfang ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 1. Februar 2018 ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil am 18. März 2019 ab.
Der Antragsteller begann bereits während des laufenden Asylverfahrens eine Ausbildung als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice bei einer Firma in … . Zu diesem Zweck erteilte ihm die Zentrale Ausländerbehörde … (ZAB) mit Bescheid vom 18. Juli 2018 eine entsprechende Erlaubnis, die ab dem 1. August 2018 galt und bis zum 31. Juli 2019 befristet wurde. Die Erlaubnis wurde u.a. mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall der Straffälligkeit des Antragstellers versehen.
Nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beantragte der Antragsteller mit E-Mail vom 12. April 2019 die Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zum Ende der Ausbildung. Daraufhin erteilte die ZAB … ihm mit Bescheid vom 17. April 2019 eine Duldung. Als Nebenbestimmungen befristete sie die Duldung in Ziffer 2 auf die Dauer von drei Monaten und erlaubte die Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice bei dem Ausbildungsbetrieb in … bis zum 17. Juli 2019. Zudem ordnete sie das Erlöschen der Ausbildungserlaubnis zu diesem Zeitpunkt an, wenn nicht durch den Antragsteller ein gültiger Reisepass vorgelegt oder die Beantragung der Neuausstellung eines Reisepasses nachgewiesen wird. In der Folgezeit wurde die Duldung jeweils für die Dauer von drei Monaten verlängert, zuletzt am 12. Februar 2020 bis zum 11. Mai 2020. Am 11. Mai 2020 stellte die ZAB … dem Antragsteller eine bis zum 11. August 2020 gültige Bestätigung über die Beantragung einer Duldung aus.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Antragsteller in folgender Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Am 3. April 2017 verurteilte ihn das Amtsgericht … wegen Nötigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR.
2. Wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilte das Amtsgericht … den Antragsteller am 21. Februar 2019 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
3. Mit Strafbefehl vom 20. Mai 2010 verhängte das Amtsgericht … gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
Bezüglich der zuletzt genannten Verurteilung unterrichtete die Staatsanwaltschaft … die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 24. Juni 2020 über den Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls am 11. Juni 2020. Hinsichtlich der Geldstrafe bewilligte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juli 2020 Ratenzahlung. Mit Schreiben vom 7. September 2020 erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Amtsgericht … Einspruch gegen den Strafbefehl mit der Begründung, der Strafbefehl sei nicht wirksam zugestellt worden. Da der Antragsteller der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, hätte dem Strafbefehl eine Übersetzung beigefügt werden müssen. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung falsch, da ihr zufolge der Einspruch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden könne, obwohl der Zugang zum Amtsgericht zu diesem Zeitpunkt wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich gewesen sei. Der Antragsteller habe sein Wohnheim nur ausnahmsweise verlassen dürfen. Hilfsweise werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Schreiben vom 4. August 2020 teilte die ZAB … dem Antragsteller mit, dass die mit Bescheid vom 18. Juli 2019 erteilte Beschäftigungserlaubnis aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen mit sofortiger Wirkung erlösche. Der Ausbildungsbetrieb werde entsprechend informiert.
Mit Bescheid vom 5. August 2020 erteilte die ZAB … dem Antragsteller eine Duldung (Ziffer 1). Als Nebenbestimmungen enthält die Ziffer 2 des Bescheids die Befristung auf die Dauer von drei Monaten sowie die Anordnung des Erlöschens der Duldung mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins. Ziffer 4 enthält den Hinweis, dass die Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet ist. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 8. August 2020 zugestellt.
Mit Schreiben vom 9. September 2020 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner die Ausstellung einer Ausbildungsduldungsbescheinigung mit Beschäftigungserlaubnis und hilfsweise eine Duldungsbescheinigung mit Beschäftigungserlaubnis zur Ausübung der Berufsausbildung als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice.
Am 9. September 2020 ließ der Antragsteller Klage erheben, welche auf die Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2020 und die Verpflichtung des Antragstellers zur Ausstellung einer Ausbildungsduldungsbescheinigung mit Beschäftigungserlaubnis gerichtet ist. Über die Klage ist noch nicht entschieden (Au 1 K 20.1600). Gleichzeitig begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Die Beschäftigungserlaubnis des Antragstellers wirke fort, da sie nicht wirksam widerrufen worden sei. Es gebe keine Grundlage für ein Erlöschen der Beschäftigungserlaubnis kraft Gesetzes. Vielmehr hätte es eines Widerrufs bedurft. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor, da der Antragsteller nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … sei rechtzeitig Einspruch eingelegt worden. Da keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, sei die Ausbildungsduldung nicht erloschen. Soweit das Schreiben der ZAB … vom 4. August 2020, wonach die mit Bescheid vom 18. Juli 2019 erteilte Beschäftigungserlaubnis mit sofortiger Wirkung erlösche, als Widerruf zu betrachten sei, sei dieser mangels Ermessensausübung rechtswidrig. Im Übrigen fehle die rechtskräftige Verurteilung als Grundlage.
Der Antragsteller lässt beantragen,
den Antragsgegner zu verpflichten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Ausbildungsduldungsbescheinigung nebst Beschäftigungserlaubnis gemäß § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG auszustellen und
hilfsweise,
eine Duldungsbescheinigung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 17. September 2020,
den Antrag abzulehnen.
Die Beschäftigungserlaubnis sei an die jeweilige Gültigkeitsdauer der Duldung geknüpft worden. Damit sei sie mit deren Ablauf erloschen. Eines gesonderten Widerrufsbescheids habe es nicht bedurft. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, da ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Nach der gesetzlichen Regelung werde eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei, wobei Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht blieben. Diese Grenze überschreite der Antragsteller. Die entsprechenden Strafurteile bzw. der zuletzt erlassene Strafbefehl seien rechtskräftig. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen. Er habe aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen keine Bleibeperspektive. Die zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Umstände wie die Vorlage einer Tazkira, die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland sowie die Tatsache, dass er sich bereits im dritten Ausbildungsjahr befinde, seien berücksichtigt worden, könnten aber nicht die öffentlichen Belange an einer Aufenthaltsbeendigung und der Verhinderung einer Verfestigung des Aufenthalts überwiegen.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des Antrags ist die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldungsbescheinigung bzw. Duldungsbescheinigung jeweils mit einer Beschäftigungserlaubnis auszustellen.
2. Der Antrag ist zulässig. Zunächst steht einer Verpflichtung des Antragsgegners im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entgegen, dass möglicherweise die Hauptsache vorweggenommen wird. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
So liegt der Fall hier. Ein weiteres Zuwarten hätte zur Folge, dass der Antragsteller seinen Berufsausbildungsplatz verlieren und damit das dritte Lehrjahr nicht beenden könnte. Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers die Erteilung der mit dem vorliegenden Eilantrag begehrten Bescheinigungen erst am Tag der Antragstellung bei Gericht auch bei der ZAB … beantragt hat, ist dies im vorliegenden Fall unschädlich. Denn der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit dem Erlass des Bescheids vom 5. August 2020 bereits über die Fortdauer der Ausbildungsduldung insoweit entschieden, als er keine entsprechende Nebenbestimmung in die Duldung aufgenommen hat.
3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der Antragsteller war bis Anfang August 2020 in einem Ausbildungsverhältnis als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice bei einer Firma in …. Er befindet sich im dritten Lehrjahr. Der Ausbildungsbetrieb ist bereit, die Ausbildung fortzuführen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht unbegrenzt.
b) Dem Antragsteller steht hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Ausstellung einer vorläufigen Duldungsbescheinigung verbunden mit einer Beschäftigungserlaubnis kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Beschäftigungserlaubnis für die Fortführung der Ausbildung ist erloschen. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Ausbildungsduldung steht dem Antragsteller nicht zu.
aa) Der Antragsteller ist derzeit nicht mehr im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis zur Fortführung seiner Ausbildung. Diese ist vielmehr erloschen. Mit Bescheid vom 17. April 2019 erteilte die ZAB … dem Antragsteller eine Erlaubnis zur Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice. Diese wurde zwar einerseits als Nebenbestimmung zu einer auf drei Monate befristeten Duldung erteilt, was dafür spricht, dass deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der jeweiligen Duldung geknüpft war. Andererseits wurde eine Regelung für das Erlöschen der Ausbildungserlaubnis am Ende der Duldungsfrist im Falle nicht ausreichender Passbeschaffungsbemühungen getroffen, was auf eine eigenständige Geltungsdauer der erteilten Ausbildungserlaubnis hindeutet. Dies kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass mit Bescheid vom 17. April 2019 eine Beschäftigungserlaubnis für die gesamte Dauer der Ausbildung erteilt wurde, wäre diese gemäß § 60c Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Hiernach erlischt die Ausbildungsduldung, wenn der geduldete Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen grundsätzlich außer Betracht bleiben. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 20. Mai 2020 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Rechtskraft dieses Strafbefehls trat ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft … am 11. Juni 2020 ein. Damit ist die mit der Duldung verbundene Beschäftigungserlaubnis zu Ausbildungszwecken nach § 60c Abs. 4, Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Eines Widerrufs bedurfte es nicht.
Soweit die Bevollmächtigte des Antragstellers in der Antragsbegründung auf einen von ihr am 7. September 2020 erhobenen Einspruch gegen den Strafbefehl verweist, geht das Gericht davon aus, dass dieser verfristet ist und die bereits getroffene Feststellung des Eintritts der Rechtskraft des Strafbefehls zutreffend ist. Zwar obliegt die Prüfung der wirksamen Zustellung des Strafbefehls dem Amtsgericht, das über den Einspruch zu entscheiden hat. Allerdings müssten für einen Erfolg des vorliegenden Eilverfahrens die gegen die Rechtskraft des Strafbefehls angeführten Gründe derart plausibel sein, dass eine fristgerechte Einlegung des Einspruchs jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist. Dies ist nicht der Fall. Angesichts der Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller die Ausübung seiner strafprozessualen Rechte nicht möglich war, da er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ihm deshalb nach § 37 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1 StPO zusammen mit dem Strafbefehl dessen Übersetzung zuzustellen gewesen wäre. Er macht seit nunmehr zwei Jahren eine Lehre und besucht die Berufsschule, wo er sogar zum Klassensprecher gewählt wurde. Ausweislich der Akten wurde zudem die Beschuldigtenvernehmung wegen der zuletzt verübten Straftat bei der Polizei in … am 10. April 2020 in deutscher Sprache durchgeführt. Der Antragsteller war auch in der Lage, bezüglich der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe eine Ratenzahlung zu beantragen. Daneben wirft die bereits begonnene Ratenzahlung auch die Frage einer Verwirkung des Einspruchs auf. Fehlende deutsche Sprachkenntnisse können jedenfalls ausgeschlossen werden. Auch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung des Strafbefehls ist nicht ansatzweise erkennbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bereits dann angenommen werden kann, wenn die Rechtsantragsstelle eines Gerichts vorübergehend nicht erreichbar ist. Denn trotz der Covid-19-Pandemie wäre eine Erhebung des Einspruchs bei der Rechtsantragsstelle im Mai tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, da sich der Antragsteller jedenfalls auf einen triftigen Grund zum Verlassen seiner Unterkunft hätte berufen können. Die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ist damit korrekt.
bb) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildungsduldung. Dieser steht gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 AufenthG der Ausschlussgrund der Straffälligkeit nach § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG entgegen.
cc) Der Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz  
3 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV liegt im Ermessen des Antragsgegners, so dass auch hieraus kein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeleitet werden kann. Angesichts der Straffälligkeit des Antragstellers kommt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht in Betracht. 4. Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt den Vorgaben der §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und ist angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung einer Ausbildungserlaubnis vom vollen Auffangwert im Hauptsacheverfahren ausgegangen. Diesen hat sie unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte reduziert, da durch den Beschluss die Erlaubnis der Ausbildung nur vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren und nicht für den gesamten Zeitraum der Ausbildung gewährt wird.


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