Verwaltungsrecht

Keine Darleung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  15 ZB 18.31133

Datum:
31.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18340
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung wendet und keine Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darlegt (vgl. hierzu zB BayVGH BeckRS 2018, 1341). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 17.48672 2018-03-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Oktober 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Jordanien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 7. März 2018 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Das Verwaltungsgericht habe sich mit den „tatsächlichen Gegebenheiten und Lebensbedingungen für Homosexuelle in Jordanien“ nicht hinreichend auseinandergesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Der Kläger hat demgegenüber nicht substantiiert dargelegt, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig sein soll. Er wendet sich mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Damit hat er jedoch keine – zudem keine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7). Im Übrigen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren bereits als nicht glaubhaft gewertet hat und das Verwaltungsgericht ferner – bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens – mit ausführlicher Begründung jedenfalls das Bestehen einer internen Schutzalternative (§ 3e AsylG) bejaht und das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat. Weshalb gleichwohl „die tatsächlichen Gegebenheiten und Lebensbedingungen für Homosexuelle in Jordanien erneut einer genauen Überprüfung zu unterziehen“ seien, legt der Kläger demgegenüber nicht schlüssig dar.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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