Verwaltungsrecht

Keine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen mangels eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts

Aktenzeichen  19 CE 18.851

Datum:
23.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11775
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3 S. 1, § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 60 Abs. 7, § 60a
GG Art. 6
AsylG § 34a

 

Leitsatz

Führen eingelegte Rechtsmittel zu rein verfahrensbezogenen Duldungen, ist dies nicht ein geduldeter Aufenthalt iSd § 25a Abs. 1 S. 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 9 E 18.317 2018-03-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung im Beschluss vom 19. April 2018 sind gegenstandslos.
III. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Gegenstand der Beschwerde eines Vaters und seiner sechs minderjährigen Kinder (russische Staatsangehörige aus Tschetschenien) ist die Beendigung ihres Aufenthalts; sie machen Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen geltend.
Die Antragsteller reisten (zusammen mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und Mutter der Antragsteller zu 2 bis 7) am 7. Juli 2013 (aus Polen kommend) in das Bundesgebiet ein und stellten am 13. August 2013 Asylanträge. Bei der Anhörung durch das Bundesamt wurde die Tumorerkrankung der Ehefrau des Antragstellers zu 1 und deren unzureichende Behandlung in der Heimat angesprochen. Nachdem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. August 2013 einer Rückübernahme zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. August 2013 die Asylanträge für unzulässig und ordnete die Abschiebung der Antragsteller nach Polen an.
Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den (zusätzlich zur Klage gegen den Bescheid gestellten) vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Maßgabe ab, dass die Abschiebung erst erfolgen dürfe, wenn die Reisefähigkeit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen sei. Das zuständige Gesundheitsamt stellte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 die Reisefähigkeit auf dem Land- und auf dem Luftweg fest und empfahl vorsorglich eine ärztliche Begleitung. Die Familie erklärte sich daraufhin bereit zur freiwilligen Ausreise und zur Wahrnehmung eines Termins bei der Rückkehrberatung in Nürnberg am 20. März 2014. Eine Ausreise erfolgte jedoch nicht.
Nach Ablauf der Rücküberstellungsfrist wurden die Asylverfahren vom Bundesamt mit Bescheid vom 21. März 2016 wegen Nichtbetreibens eingestellt, wobei festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen und der Familie die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht wurde; ein vorläufiger Rechtsschutzantrag und eine Klage blieben erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts v. 18.4.2016, Gerichtsbescheid v. 9.5.2016); die Familie wurde auf die Möglichkeit verwiesen, Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zu stellen.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2016 beantragte die Familie die Wiederaufnahme der Verfahren.
Nach Anhörung am 10. November 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 3. Januar 2017 die Asylanträge ab und drohte erneut die Abschiebung an; anschließende Klagen und vorläufige Rechtsschutzverfahren wurden unstreitig beendet. Nach Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG für die Ehefrau des Antragstellers zu 1 durch das Bundesamt (Änderungsbescheid vom 13.3.2017) wurde das sie betreffende Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt, die Antragsteller wurden im Anschluss im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft geduldet.
Am 9. Oktober 2017 beantragten die Antragsteller die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Am 18. Januar 2018 verstarb die im Bundesgebiet ärztlich (auch operativ) behandelte Ehefrau des Antragstellers zu 1; sie wurde in Tschetschenien bestattet.
Die Anträge vom 9. Oktober 2017 lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 1. Februar 2018 mit der Begründung ab, die Antragsteller zu 5 bis 7 seien jünger als 14 Jahre und deshalb noch keine Jugendlichen im Sinn der Vorschrift, bei der Antragstellerin zu 3 liege der erforderliche erfolgreiche Schulbesuch nicht vor und die Antragsteller zu 2 und 4 seien ohne die erforderlichen Visa eingereist; bei ihnen lägen die erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nicht vor: Der Antragsteller zu 1 falle als Erwachsener nicht in den Anwendungsbereich des § 25a AufenthG; die Voraussetzungen des § 25b AufenthG erfülle er nicht, da er sich weniger als sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und eine überwiegende Unterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit nicht bestehe.
Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage und suchten beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 K 18.318/RO 9 E 18.317).
Mit Bescheid vom 2. März 2018 widerrief die Ausländerbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die den Antragstellern erteilten Duldungen mit sofortiger Wirkung und forderte sie auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 18. April 2018 zu verlassen; den Antragstellern wurden bis zum 18. April 2018 gültige Grenzübertrittsbescheinigungen ausgestellt. Auch gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht und suchten um vorläufigen Rechtsschutz nach (RO 9 S 18.481).
Mit Beschluss vom 16. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den vorläufigen Rechtsschutzantrag mit der Begründung ab, die in § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderte Voraussetzung eines seit vier Jahren ununterbrochen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts im Bundesgebiet liege nicht vor. Der Aufenthalt der Antragsteller zu 2 bis 4 sei zunächst in der Zeit zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Bekanntgabe des Bundesamtsbescheides am 22. August 2013 wegen des Dublin-Verfahrens gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestattet gewesen. Weitere Gestattungszeiträume lägen zwischen dem 4. Mai 2014 und dem 18. April 2016 (Asylverfahren) sowie zwischen dem 21. April 2016 und dem 14. Februar 2017 (Wiederaufnahme des Asylverfahrens). Der Duldungszeitraum reiche vom 23. März 2017 bis zum 2. März 2018. Diese Zeiträume reichten für die Erfüllung des Vierjahreszeitraumes nicht aus.
Gegen den am 23. März 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2018 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, die das Verwaltungsgericht am 17. April 2018 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hat. Die Begründung dieser Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof am 19. April 2018 (Donnerstag) um 10:37 Uhr per Telefax eingegangen; es wurde mitgeteilt, der Abschiebeflug starte um 16:00 Uhr am selben Tag. Der Senat hat mit Beschluss vom 19. April 2018 die Abschiebung an diesem Tag untersagt, da die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert und angesichts der zeitlichen Bedrängnis eine belastbare Auswertung der umfangreichen Akten nicht möglich gewesen ist.
Für den 23. April 2018 (Montag) hat der Antragsgegner erneut einen Abschiebeflug festgelegt und die Antragsteller zum Flughafen verbracht, woraufhin die Antragsteller an diesem Tag um weitergehenden vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbindung auch dieser Abschiebung gebeten haben.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Bewertungen der nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevanten Zeiträume durch das Verwaltungsgericht seien nicht haltbar. Der Bundesamtsbescheid vom 22. August 2013 sei den Antragstellern erst am 4. September 2013 ausgehändigt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht am 4. November 2013 einen Maßgabebeschluss erlassen habe, demzufolge die Familie erst dann nach Polen abgeschoben werden darf, wenn die Ehefrau des Antragstellers zu 1 auf ihre Reisefähigkeit hin amtsärztlich untersucht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein derartiger Beschluss nicht ergehen dürfen; vielmehr hätte die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden müssen. Die Abschiebung sei im Sinne des § 34a AsylG nicht vollziehbar gewesen. Nachdem die Zustimmung Polens am 20. August 2013 ergangen sei, sei die Überstellungsfrist am 20. April 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt – und nicht erst ab dem 4. Mai 2014 – sei der Aufenthalt der Familie wieder gestattet gewesen. Im Übrigen sei für die Zeit zwischen der Aushändigung des Bescheides und dem Ablauf der Überstellungsfrist von einem Abschiebungshindernis auszugehen, abgeleitet aus der Reiseunfähigkeit der Ehefrau und Mutter und gestützt auf Art. 6 GG; entscheidend sei das Bestehen eines Duldungsgrundes und nicht die Ausstellung einer Bescheinigung. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahren seien am 14. Februar 2017 unstreitig beendet worden, weil die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG betreffend die Ehefrau und Mutter vereinbart worden sei. Es widerspreche einem fairen Verfahren, die Zeit zwischen der Beendigung der gerichtlichen Verfahren am 14. Februar 2017 und der Übersendung des entsprechenden Bundesamtsbescheides am 23. März 2017 nicht zu berücksichtigen. Aus Sicht der Antragsteller liege zwischen der Asylantragstellung am 13. August 2013 und der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein ununterbrochener Aufenthalt vor, der entweder gestattet oder geduldet gewesen sei.
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Durch den Beschluss vom 19. April 2018, mit dem der Senat dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller an diesem Tag untersagt hat, hat sich der Senat die zur Durchdringung des Akteninhalts erforderliche Zeit verschafft und mögliche, gegebenenfalls irreparable Nachteile der Antragstellerseite vermieden (sog. „Hängebeschluss“). Nachdem es sich nicht um den Instanz abschließenden Beschluss gehandelt hat, sind die im Beschluss vom 19. April 2018 tenorierte Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und die Kostenentscheidung unrichtig und zu korrigieren gewesen wie geschehen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Daher besteht auch kein Anlass, die gegenwärtig durchgeführte Abschiebung zu untersagen. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung des Beschwerdevorbringens im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und folglich auch keine Unterbindung der Abschiebung.
Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob den Antragstellern zu 2 bis 4 die am 9. Oktober 2017 beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden zusteht. Diese Aufenthaltserlaubnis ist in Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt, sodass sie auch rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern erteilt werden darf (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Im Fall eines Anspruchs auf eine solche Aufenthaltserlaubnis bestünden Duldungsansprüche des Vaters und der Geschwister nach § 60a AufenthG i.V.m. Art. 6 GG.
Den Antragstellern zu 2 bis 4 steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). Solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist (§ 25a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG).
Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (ein seit 4 Jahren ununterbrochen erlaubter, geduldeter oder mit einer Aufenthaltsgestattung verbrachter Aufenthalt im Bundesgebiet) lägen nicht vor, treten die Antragsteller nicht erfolgreich entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Aufenthaltsgestattung während des Dublin-Verfahrens zutreffend den Endzeitpunkt in der Bekanntgabe des Bescheides vom 22. August 2013 gesehen (vgl. BA S. 8), was die Antragsteller mit der Benennung des 4. September 2013 lediglich konkretisiert haben.
Soweit sich die Antragsteller für die Zeit zwischen dem 4. September 2013 und der Fortführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Übernahmefrist am 20. April 2014 berufen, greift ihr Vorbringen nicht durch. Zwar geht das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. November 2013 von einem chronisch schlechten Gesundheitszustand der Ehefrau und Mutter aus, erklärt aber die Aufenthaltsbeendigung nach einer entsprechenden amtsärztlichen Einschätzung für zulässig. Diese ist in Form des amtsärztlichen Gutachtens vom 26. Februar 2014 abgegeben worden, woraufhin die Familie ihre Bereitschaft zur Ausreise erklärt hat. Bei dieser Sachlage kann von einem ununterbrochenen Aufenthalt auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung nicht gesprochen werden. Die Familie hat ihre ab der Erstellung des Gutachtens bestehende Ausreiseverpflichtung missachtet; die Eltern haben die Rücküberstellung nach Polen dadurch vereitelt, dass sie den Behörden ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland vorgespiegelt haben.
Die in diesem Zeitraum eingelegten Rechtsmittel haben zu rein verfahrensbezogenen Duldungen geführt, also nicht zu einem geduldeten Aufenthalt im Sinn des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der auf den erforderlichen Vierjahreszeitraum angerechnet werden könnte (vgl. OVG NRW, B.v. 17.8.2016 – 18 B 696/16).
Durch die Zeit nach dem Ablauf der polnischen Übernahmeerklärung am 20. April 2014 hat der erforderliche Vierjahreszeitraums nicht erfüllt werden können, denn die Duldung der Antragsteller ist unter Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid vom 2. März 2018 mit Wirkung ab dessen Zugang am 3. März 2018 widerrufen worden.
Demzufolge hat ein vierjähriger ununterbrochener Zeitraum i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorgelegen, auch wenn später infolge einer Verschlechterung der Gesundheit der Ehefrau des Antragstellers zu 1 erneut die Aufenthaltsbeendigung ausgesetzt worden ist.
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (schulischer oder beruflicher Erfolg) gegeben sind, wogegen einiges spricht, und ob der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde vom 1. Februar 2018 bezüglich der Antragsteller zu 2 und 4 zu Recht auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gestützt worden ist (die Einreise sei ohne das erforderliche Visum erfolgt). Im Begründungsschriftsatz vom 2. März 2018 zur Klage gegen den Bescheid vom 1. Februar 2018 haben die Antragsteller ausgeführt, nach Nr. 1.25a.4 der Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014 solle von der gesetzlichen Möglichkeit, vom Visumserfordernis abzusehen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), Gebrauch gemacht werden. Im angefochtenen Bescheid werden jedoch keine Gründe für ein Abweichen von dieser ministeriellen, jedenfalls im Regelfall das Ermessen bindenden Vorgabe benannt.
Die instanzabschließende Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ist bereits im „Hängebeschluss“ vom 19. April 2018 getroffen worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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