Verwaltungsrecht

Keine Genehmigung eines Gastschulantrags

Aktenzeichen  RN 3 K 18.1285

Datum:
10.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7226
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 39 Abs. 2 S. 1, Art. 42 Abs. 3 S. 1, Art. 43 Abs. 5
BaySchfG Art. 3 Abs. 2 Nr. 7
GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Das Vorliegen wichtiger Gründe für einen Gastschulbesuch i.S.d. Art. 43 Abs. 5 S. 1 BayEUG kann nur dann angenommen werden, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler begründet ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Längere Fahrt- und Abwesenheitszeiten stellen bei einem 17-Jährigen ohne besondere weitere persönliche Belange keinen wichtigen Grund dar, wenn an der Sprengelschule Blockbeschulung stattfindet und die Unterbringung in einem Schülerwohnheim möglich ist. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Zustimmung der Beteiligten ist hierbei nicht erforderlich.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 23. Mai 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch, dass der Kläger zu 1) im Wege eines Gastschulverhältnisses das Berufliche Schulzentrum M* … R* …, Städtische Berufsschule III, … Str. 100, 93* … R1* … besuchen darf.
Der Kläger zu 1) ist nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayEUG berufsschulpflichtig, da er in einem Berufsausbildungsverhältnis steht. Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schülerinnen und Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayEUG). Somit hat der Kläger zu 1) die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule zu besuchen. Dies ist vorliegend die Staatliche Berufsschule 2, …
Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann der Besuch einer anderen Berufsschule aus wichtigen Gründen genehmigt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist nach Art. 43 Abs. 5 Satz 4 BayEUG mangels Einvernehmens über die Begründung des Gastschulverhältnisses die für die abgebende Schule zuständige Regierung, vorliegend die Regierung von Niederbayern. Von der Ermächtigung nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayEUG, durch Rechtsverordnung Tatbestände festzulegen, die als wichtige Gründe gelten, hat das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus bislang keinen Gebrauch gemacht.
Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) werden durch die Befugnis des Staates, die Schule zu bestimmen, in der die Schulpflicht zu erfüllen ist, eingeschränkt. Die genannten Grundrechte geben Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird oder dass sie nach ihrer Wahl eine Schule bestimmen, in der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Entsprechend fordert Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG für den Bereich der Berufsschulpflicht zwar nicht zwingende persönliche Gründe im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, wohl aber das Vorliegen wichtiger Gründe, die nur dann angenommen werden können, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler begründet ist.
Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach erkennbarem Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 7 CE 06.361 – juris – Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 7 ZB 17.496 – juris – Rn. 9). Der Begriff der „wichtigen Gründe“ in Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG ist hierbei ein durch das Gericht vollumfänglich überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff.
Soweit geltend gemacht wird, dass die Sprengelberufsschule erheblich weiter vom Wohnort entfernt liegt, als die favorisierte Gastschule, ist dies für sich betrachtet kein wichtiger Grund. Zwar sollen nach dem Willen des Gesetzgebers verkehrstechnische Gründe und die Länge des Schulwegs, d.h. das Interesse des Schülers an einem kürzeren Schulweg, u.a. bei der Genehmigung des Gastschulverhältnisses Berücksichtigung finden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des Art. 43 Abs. 5 BayEUG, LTDr. 14/1361 v. 29.6.1999, S. 20 und insb. S. 21), doch wird der Nachteil der großen räumlichen Entfernung zwischen Wohn- und Schulort dadurch kompensiert, dass bei Besuch der Staatlichen Berufsschule 2 in Landshut Blockunterricht stattfindet und während dieser Zeit die Schüler in einem Wohnheim untergebracht und betreut werden. Nach einer E-Mail der stellvertretenden Gesamtleiterin beim Katholischen Jugendsozialwerk München e.V. in L* … vom 17. Oktober 2018 (s. Anlage 4 zum Schreiben des Beklagten vom 24.10.2018) werden in der Einrichtung die Schüler rund um die Uhr betreut. In den Kernzeiten seien mindestens zwei pädagogische Fachkräfte im Dienst. Eine pädagogische Fachkraft sei in der Nachtbereitschaft und somit in Notfällen sofort einsatzbereit. Der Tagdienst sei durchgehend besetzt. Laut der Homepage der Staatlichen Berufsschule 2 in L* … können die Schüler einen Antrag auf Heimunterbringung im Jugendwohnheim L* …, R2-Str. in L* … stellen. Sonach wird der Nachteil der großen räumlichen Entfernung zwischen Wohn- und Schulort durch Blockunterricht und Unterbringung im Wohnheim kompensiert. Dies hat zur Folge, dass der Kläger zu 1) pro Blockunterricht den Weg zwischen Wohnort und Schulort lediglich zweimal (einmal hin und einmal zurück) zurücklegen muss.
Die durch den Besuch des Beruflichen Schulzentrums M* … R* … in R1 erzielbare Zeitersparnis erscheint demgegenüber nicht derartig gravierend, dass eine Abweichung von der Sprengeleinhaltung geboten wäre. Der Beklagte berechnet den Schulweg bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einfach auf rund 1 Stunde 15 Minuten. Diesen Schulweg hätte der Kläger an jedem Berufsschultag zurückzulegen. Die berufsschultägliche Abwesenheit vom Wohnort beläuft sich hierbei auf rund 12 Stunden (bei Nachmittagsunterricht). Diese Ersparnis rechtfertigt indes nicht einen zwingenden Ausnahmefall anzunehmen und von der Sprengeleinhaltung abzuweichen. Dem mittlerweile 17 Jahre alten Kläger zu 1) (geb. am 25.9.2001) ist eine Unterbringung in einem Schülerwohnheim im Rahmen der Blockbeschulung mit Heimkehr am Wochenende ebenso wie vielen anderen Berufsschülern zumutbar. Es ergeben sich keine besonderen Gründe, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Der Beklagte nimmt Ausnahmen bei Schülern unter 16 Jahren, die das Berufsgrundschuljahr besuchen, an. Dieser Fall trifft auf den Kläger nicht zu. Eine besondere soziale oder gesundheitliche Härte ist auch nicht erkennbar.
Soweit in R1* … die Klasse lediglich sechs Schüler umfassen würde, weist der Beklagte darauf hin, dass es sich um eine sog. Minderklasse (unter 16 Schüler) handelt, die durch die Regierungen aufzulösen sei (vgl. bereits ORH-Bericht 2001 TNr. 27 unter Verweis auf den Beschluss des Landtags vom 19.3.2002, Drs. 14/9009 Nr.2 j, und Stellungnahme des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8.1.2004 und 28.6.2004, VII/I-O9200/1-7/6 213 und VII.3-5 S. 9220-1-7.65 020). Der Kläger zu 1) hätte daher das Risiko, dass die Beschulung seines Ausbildungsberufs in R1* … letztmalig im Schuljahr 2018/2019 erfolgen könnte und in absehbarer Zeit eingestellt würde. Auch darin ist kein Ausnahmefall erkennbar, der für ein Gastschulverhältnis spricht.
Besondere Gefahren, die eine Unterbringung in L* … und den Besuch der Sprengelschule mit sich brächten, sind nicht erkennbar. Ein etwaiges erhöhtes Gefährdungspotential wird nicht substantiiert vorgetragen und erschließt sich auch im Verhältnis zur Situation in der Stadt R1* … – selbst bei täglicher Heimkehr zum Wohnort – nicht.
Soweit vorgetragen wird, durch Besuch der Sprengelschule würden höhere Kosten entstehen, erscheinen diese als zumutbar, zumal auf Art. 3 SchKFrG verwiesen werden kann, wonach u.a. Berufsschülern die Kosten notwendiger Beförderung erstattet werden können, soweit die Familienbelastungsgrenze je Schuljahr überstiegen wird.
Schließlich ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, dass sich die AOK K* … für die gastweise Beschulung des Klägers zu 1) in R1* … eingesetzt habe und der Bürgerbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung eingeschalten war.
Damit ist bereits ein wichtiger Grund auf der Tatbestandsseite nicht erkennbar. Die Ausübung von Ermessen in Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG ist damit bereits nicht eröffnet.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass im Interesse eines einheitlichen Verwaltungshandelns sog. Bearbeitungsgrundsätze aufgestellt wurden (vgl. Anlage 3 zum Schreiben v. 24.10.2018); z. B. ist dort die persönliche oder familiäre Situation des Schülers aufgelistet wie auch betriebliche Gründe bei Kleinbetrieben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn derartige Richtlinien zur Ausübung eines einheitlichen Verwaltungshandelns – hier zur Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs – aufgestellt und eingehalten werden.
Dass der Kläger unter einen der dort aufgeführten Genehmigungsgründe fällt, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit auf unzumutbare Fahrt- und Abwesenheitszeiten abgestellt würde, gelten diese nicht, wenn an der Sprengelschule Blockbeschulung stattfindet und die Unterbringung in einem Schülerwohnheim möglich ist. Insofern kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Auch ist der Kläger nicht mehr unter 16 Jahren. Mangels besonderer in seiner Person liegender Gründe kann von einem 17-jährigen auch eine Wohnheimunterbringung und Besuch einer auswärtigen Berufsschule im Blockmodell erwartet werden und muss nicht als unzumutbar oder unbillig erachtet werden. Insofern sind die Kriterien, nach denen der Beklagte im Ermessensfalle entscheidet, und die Handhabung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Es ergibt sich auch nicht, dass die Aufzählung im Rahmen der Bearbeitungsgrundsätze von Gastschulanträgen der Regierung von Niederbayern abschließend wäre und ggf. weitere bzw. besondere dort nicht genannte Gründe nicht berücksichtigt werden könnten.
Soweit in einer Entscheidung des VG München (B.v. 8.2.2017 – M 3 E 16.5656 – juris) auf ein KMS vom 3. Juli 1986 abgestellt wird, handelt es sich dabei um keine formelle gesetzliche Bestimmung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift, die keinen Normcharakter hat und somit auch nicht die Verwaltungsgerichte bindet. Der Beklagte hat auf dieses KMS, welches über 20 Jahre alt ist, auch nicht abgestellt, sondern vorgetragen, der neue Kriterienkatalog der Regierung von Niederbayern, der in Nuancen Anpassungen an die jährlichen Gegebenheiten unterliege, gelte seit dem Schuljahr 2015/2016 als Maßstab für alle Anträge eines Schuljahres. Insofern wendet die Regierung von Niederbayern zwar nicht mehr ein KMS an, welches eine Anweisung einer übergeordneten an eine untergeordnete Behörde darstellt (vgl. BayVerfGHE v. 13.12.1996 – Vf.17-V-92). Entscheidend ist jedoch, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitsgrundsatz gebunden ist. Die normkonkretisierende oder ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift bindet somit nicht die Gerichte unmittelbar, bei konsequenter und ausnahmsloser Anwendung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörden werden diese aber mittelbar vor dem Hintergrund von Art. 3 GG gebunden. Wenn die Behörde alle Fälle aufgrund einer Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise behandelt, widerspräche es dem Gleichheitsgrundsatz, einmalig die Verwaltungsvorschrift unangewendet zu lassen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte indes vorgetragen, seit dem Schuljahr 2015/2016 die Bearbeitungsgrundsätze von Gastschulanträgen (Anl. 3 zum Schreiben v. 24.10.2018) anzuwenden. Insofern liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor, wenn seit Jahren ein KMS vom 3. Juli 1986 nicht mehr angewendet wird.
Die Klägerseite macht geltend, nach einer von der AOK K* … gefertigten Auflistung aller Auszubildenden vom September 2000 bis September 2017 hätten unter Berücksichtigung des jeweiligen Wohnorts der Auszubildenden von insgesamt 37 Ausbildungsverhältnissen lediglich drei Auszubildende die Sprengelschule L* … besucht (ein Auszubildender 2015 aus Sch* …, ein Auszubildender 2010 aus A* … und ein weiterer Auszubildender im Jahr 2009 aus M* …*).
Sollte der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht erfüllt gewesen sein und dennoch ein Gastschulverhältnis genehmigt worden sein, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Selbst wenn die Regierung von Niederbayern nur im Falle fehlenden Einvernehmens der abgebenden und aufnehmenden Berufsschule sowie den Schulaufwandsträgern für die Genehmigung des Gastschulverhältnisses zuständig ist (vgl. Art. 43 Abs. 5 Satz 3 und 4 BayEUG) und die Berufsschulen und Schulaufwandsträger die Genehmigung von Gastschulanträgen in der Vergangenheit ggf. unter Missachtung der strengen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 5 BayEUG erteilt hätten, bestünde für die Kläger kein Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuss einer rechtswidrigen Entscheidung zu kommen.
Sollte die Tatbestandsseite jeweils erfüllt gewesen sein, ergibt sich indes nicht, auf welchem konkreten und mit dem Fall der Kläger vergleichbaren Sachverhalt die Bejahung eines wichtigen Grundes jeweils erfolgt ist. Dem Beklagten ist hierbei auch zuzugestehen, dass sich im Laufe der Jahre Pläne öffentlicher Verkehrsmittel, aber auch Schülerzahlen und Unterbringungsmöglichkeiten ändern. Alleine aus der Zahl der in den letzten Jahren genehmigten Gastschulverhältnisse kann nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geschlossen werden. Insofern ist es auch nicht hilfreich, pauschal auf andere Auszubildende der AOK K* … aus I* … zu verweisen, da zu dem sie konkret betreffenden Sachverhalt, insbesondere zu deren persönlichen Belangen und Verhältnissen, kein substantiierter Vortrag erfolgt ist und dies auch nicht Verfahrensgegenstand ist. Insofern können die Kläger auch nicht allein daraus eine Verletzung des Gleichheitssatzes herleiten, dass im Jahr 2016, im Jahr 2015 und im Jahr 2014 oder auch im Jahr 2011 Auszubildende aus I* … – aus nicht näher bekannten Gründen – gastweise die Berufsschule in R1* … besuchen durften. Eine Ausforschung ins Blaue hinein diesbezüglich war durch das Gericht nicht veranlasst. Die Gründe der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses könnten auch im persönlichen bzw. familiären Bereich des Betreffenden gelegen haben.
Zudem hat der Beklagte nachvollziehbar u.a. darauf hingewiesen, dass sich die Genehmigungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 geändert haben („Bearbeitungsgrundsätze“), und dass in den Schuljahren 2015/2016 bzw. 2017/2018 Gastschulanträge unter Bezugnahme auf auch beim Kläger zu 1) einschlägige Aspekte (Unterbringung im Wohnheim und zumutbare Verkehrsanbindung) abgelehnt wurden.
Selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG bleibt die Gestattung eine Ermessensentscheidung der Behörde. Bei dieser hat der Bürger nach § 114 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG Anspruch auf eine am Zweck des Gesetzes orientierte ermessensgerechte Berücksichtigung und Würdigung seiner Belange. Nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die Genehmigung des Gastschulverhältnisses rechtswidrig wäre, könnten sich die Kläger darauf berufen, dass ihnen ein Anspruch auf Genehmigung dieses Gastschulverhältnisses als einzig rechtmäßige Form des Verwaltungshandelns zusteht.
Abgesehen davon, dass ein wichtiger Grund im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist, ergibt sich auch nicht, dass ein Anspruch der Kläger auf Erteilung der Gastschulgenehmigung im Wege der Ermessensreduzierung auf null gegeben wäre. Insbesondere ergäbe sich ein derartiger Anspruch auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist auch nicht von einer Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszugehen, da die Interessen der Kläger das öffentliche Interesse an der gleichmäßigen Verteilung der Schüler und des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Geldern nicht überwiegen. Dem Kläger zu 1) ist es zuzumuten, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und dem nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen.
Gemessen an obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall eine Zeugeneinvernahme von Mitarbeitern der AOK K* … unerheblich.
Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben