Verwaltungsrecht

Keine glaubhafte Darlegung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban – Zumutbare innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten in den größeren Städten Afghanistans möglich

Aktenzeichen  W 1 K 18.31851

Datum:
12.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 4008
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 2, § 4
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Keine glaubhafte Darlegung einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und keine Gefährdung bei Rückkehr nach Afghanistan. (Rn. 16 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind zumutbare innerstaatliche Fluchtalternativen, wenn der Asylbewerber kein hochrangiges Angriffsziel für die Taliban ist. (Rn. 33 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Keine drohende individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Parwan. (Rn. 48 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
5 Aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan ergibt sich derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. (Rn. 53 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die in Abwesenheit des Klägers sowie eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2017 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch scheitert bereits an Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach sich auf Abs. 1 der Vorschrift nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nachdem der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt selbst geschildert hat, auf dem Landweg über Österreich nach Deutschland eingereist zu sein, kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2250) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Vorliegend hat der Kläger nicht glaubhaft und überzeugend darlegen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Er hat zur Überzeugung des Gerichts auch bereits keine Vorverfolgung seiner Person in Afghanistan nachvollziehbar darlegen können. Der Kläger stützt seine Verfolgungsgefahr im Kern darauf, dass die Taliban ihn hätten zwangsweise rekrutieren und im Weigerungsfalle umbringen wollen. Dieser Vortrag kann dem Kläger nicht abgenommen werden, da er im Kern des Geschehens oberflächlich, vage und unsubstantiiert geblieben ist. Der Kläger hat sich vielmehr auf die grobe Schilderung einer Rahmengeschichte beschränkt, ohne eine lebensnahe eingehende Darstellung hierzu zu liefern. Soweit der ehemalige Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen hat, dass dem Kläger nicht klar gewesen sei, dass er eine detaillierte Schilderung abgeben müsse und es Aufgabe des Bundesamts gewesen sei, hierauf hinzuwirken, so verfängt dieser Einwand nicht. Denn der Kläger ist seinerzeit eingangs der Anhörung gerade darauf hingewiesen worden, dass er die Gelegenheit hat, alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung seine Verfolgungsfurcht begründen sowie einer Abschiebung nach Afghanistan entgegenstehen. Auch über die Folgen verspäteten Vorbringens wurde er informiert. Darüber hinaus ist es Sache des Klägers, einen detaillierten und widerspruchsfreien Bericht der fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatland zu liefern. Umso unverständlicher ist es sodann, dass der Kläger auch die Möglichkeit nicht genutzt hat, seine Fluchtgründe vor Gericht näher zu konkretisieren und zu erläutern, da er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.
Überdies erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Taliban entsprechend der Angaben des Klägers in einer Vielzahl von Fällen beim Elternhaus vorstellig geworden seien, um ihn und seinen Bruder zu rekrutieren. Denn sollten die Taliban tatsächlich ein Interesse daran gehabt haben, sich der Mitarbeit des Klägers zu bedienen, so erscheint es in keiner Weise plausibel, dass die Taliban sich mehrfach und über einen längeren Zeitraum zum Haus der Eltern begeben, um dann jeweils unverrichteter Dinge wieder abzuziehen. Der Kläger hat auch nichts davon berichtet, dass die Taliban in das Elternhaus eingedrungen seien, um nach dem Kläger und seinem Bruder zu suchen. Eine solche Vorgehensweise lässt sich nach Überzeugung des Gerichts auch nicht dadurch erklären, dass die Taliban nicht ins Haus kämen, solange eine Frau an der Tür stehe, wie der Bruder des Klägers in seinem Asylverfahren (W 1 K 18.31857) angegeben hat. Denn der Kläger hat vor dem Bundesamt selbst ausgeführt, dass sein Vater nach dem Wecken der Brüder zur Türe gegangen sei.
An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ändert auch die ebenfalls sehr pauschal gebliebene Aussage nichts, wonach die Taliban nach der Ausreise des Klägers mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen seien und der Vater diesen mitgeteilt habe, dass seine Kinder rausgegangen seien und er nicht wisse, wo sie seien. Der Bruder des Klägers hat überdies in Widerspruch hierzu vor Gericht erklärt, dass es sich hierbei nur um einen einzelnen Vorfall einige Tage nach der Flucht gehandelt habe. Schließlich hat der hiesige Kläger im Rahmen seines Gerichtsverfahrens vortragen lassen, dass der Vater nach der Ausreise des Klägers von den Taliban geschlagen worden sei. Diese hätten ihm gesagt, dass die Söhne bei ihrer Rückkehr eine entsprechende Behandlung erfahren würden. Beide vorbenannten Aspekte hat der Kläger vor dem Bundesamt nicht erwähnt. Es handelt sich nach Überzeugung des Gerichts hierbei vielmehr um einen gesteigerten asyltaktischen Vortrag.
Auch die unsubstantiierte Angabe beim Bundesamt, dass andere junge Leute aus dem Dorf von den Taliban mitgenommen worden seien, erscheint unglaubhaft und situationsangepasst, zumal der Kläger im Rahmen des freien Vortrags zu seinen Fluchtgründen hinsichtlich dieser mit der eigenen Verfolgungsfurcht ersichtlich in engem Zusammenhang stehenden Ereignisse nichts erwähnt hat, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage. Im Gegensatz dazu hat der Bruder des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass die anderen Kinder immer weniger geworden seien und sie bis heute nicht wüssten, ob diese nach Europa geflohen seien oder von den Taliban mitgenommen wurden; man spreche in Afghanistan nicht über den Verbleib der Kinder, um sich selbst nicht zu gefährden. Woher der Kläger seine anderweitige Erkenntnis nehmen sollte, erschließt sich daher nicht, zumal er sie nicht begründet hat. Vielmehr wird hieraus ersichtlich, dass der Kläger offensichtlich selbst nichts Näheres zu den Hintergründen des Verschwindens anderer Jungen aus dem Heimatort wissen kann. Die gegenteilige Behauptung ist im Ergebnis nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu stützen. Nach alledem kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger zwar in seiner Kindheit in Afghanistan in einem Klima der Angst aufgewachsen ist, möglicherweise Zeuge der dort grassierenden allgemeinen Kriminalität geworden ist und auf Geheiß der Eltern vielerlei Einschränkungen hat hinnehmen müssen; eine dem Kläger individuell drohende Verfolgung durch die Taliban lässt sich dem Vorbringen jedoch nicht glaubhaft entnehmen. Die Motivation des Klägers zum Verlassen seines Heimatlandes ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts vielmehr prägnant und abschließend aus den Antworten auf die zum Ende der Bundesamtsanhörung hin gestellten Fragen, wo der Kläger erklärt hat, dass sie wollten, dass die kranken Eltern nach Deutschland kommen. In Afghanistan habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt zu lernen; in Deutschland wolle er zur Schule gehen und studieren.
Der Kläger ist nach alledem nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist.
2. Der Kläger hat auch im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung nach § 3 AsylG in Form der zwangsweisen Rekrutierung durch die Taliban zu befürchten.
Die Erkenntnismittellage zu Zwangsrekrutierungen in Afghanistan durch die Taliban stellt sich wie folgt dar:
Der UNHCR erläutert im fraglichen Zusammenhang, dass in Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen die Kontrolle über die Bevölkerung ausübten, eine Vielzahl von Mechanismen bestehe, um Kämpfer zu rekrutieren, einschließlich durch Zwangsmaßnahmen. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzten und deren Familienmitglieder, seien Berichten zufolge dem Risiko der Bestrafung bzw. Tötung ausgesetzt. Es existierten zudem Berichte, dass regierungsfeindliche Gruppen weiterhin auch Kinder für ihre Zwecke rekrutierten. Daher könnten Männer im kampffähigen Alter oder Kinder, die sich einer zwangsweisen Rekrutierung widersetzt hätten, abhängig von den Umständen des Einzelfalles des internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 52 ff.).
Auch im EASO-Bericht vom September 2016 (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan: Recruitment by armed groups, September 2016, S. 22) sowie vom Juni 2018 (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan – Guidance note and common analysis, S. 46) wird bestätigt, dass Fälle von Zwangsrekrutierungen in Afghanistan als außergewöhnlich zu bezeichnen sind, da die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern hätten. Rekrutierungen könnten etwa bei Personen mit einem militärischen Hintergrund und in Situationen vorkommen, in denen die Taliban akut unter Druck stünden. Es lägen Informationen vor, dass auch Kinder rekrutiert würden. Der Zwang, sich den Taliban anzuschließen, sei nicht immer gewalttätiger Natur und würde je nach den örtlichen Gegebenheiten, auch durch die Familie, den Clan oder religiöse Netzwerke ausgeübt. Die Ablehnung einer Rekrutierung könne schwerwiegende Folgen haben bis hin zu schweren Körperverletzungen und Tötungen.
Das Bundesasylamt der Republik Österreich hat in seiner Staatendokumentation vom 2. April 2012 zu Afghanistan betreffend die Rekrutierung durch die Taliban ausgeführt, es gebe eine Vielzahl von Gründen, warum sich in Afghanistan Menschen den Taliban anschließen. Ein wesentlicher Faktor seien Armut, Arbeitslosigkeit und schlechte Ausbildung. So werde die Beteiligung am Aufstand als Möglichkeit gesehen, sich und die eigene Familie zu versorgen. Bis zu 70% der Taliban sollen aus jungen arbeitslosen Männern bestehen, die versuchten, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Vor allem Flüchtlingslager in Afghanistan und Pakistan und die dortigen schlechten Lebensumstände schienen die Rekrutierung zu begünstigen. Ein weiterer Grund, sich den Taliban anzuschließen, könne auch in der persönlichen Rache für die Tötung von Angehörigen liegen. Außerdem gelinge es den Taliban immer wieder geschickt, lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Vor diesem Hintergrund einer Vielzahl ökonomischer, machtpolitischer und ideologischer Beweggründe, sich den Taliban anzuschließen, basiere die tatsächliche Rekrutierung jedoch im Wesentlichen auf den persönlichen Kontakten zu lokalen Kommandanten und Mullahs bzw. es würden Personen in Koran-Schulen angeworben und indoktriniert. Eine Facette der Politik der Taliban gegenüber der Bevölkerung liege in der Vermeidung lokaler Konflikte. So suchten die Taliban die Unterstützung der Dorfältesten, bevor sie in ein Gebiet eindringen würden. Seit ihrem Sturz versuchten die Taliban, alle zu rekrutieren, die ihre Herrschaft in den 1990er Jahren unterstützt und mit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001 an Einfluss verloren hätten. In einigen Fällen seien das auch Nicht-Paschtunen. Grundsätzlich scheine die Zwangsrekrutierung im Sinne einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es müsse jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage über Rekrutierung durch die Taliban rar sei. Auffällig sei, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich nach den vorliegenden Quellen ausschließlich in Pakistan zugetragen hätten. Es gebe keine Berichte über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die Mehrheit der Kämpfer scheine sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Gehe man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Gruppen angewiesen seien und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft sei, sei eine Politik der Zwangsrekrutierung auch kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund decke sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht seien, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzten und ihre Zustimmung einholten. Wenn überhaupt, gehe man davon aus, dass es nur in von Taliban kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein könne.
ACCORD führt in der Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Rekrutierungsmaßnahmen der Taliban, vom 13. August 2018 darüber hinaus zusammenfassend aus, dass Fälle von Zwangsrekrutierung dokumentiert seien, diese aber Ausnahmen darstellten (unter Bezugnahme auf: Landinfo, Norwegian Country of Origin Information Center: Afghanistan: Rekruttering til Taliban, 29.6.2017). Grundsätzlich beruhe die Mobilisierung lokaler Unterstützung auf einer Kombination aus Drohung und Einbindung. Mit zunehmender militärischer Stärke seien die Taliban weniger auf gute Beziehungen zur lokalen Bevölkerung angewiesen. Weitere Gründe für Gemeinschaften, lokale Machthaber oder Familienoberhäupter zu kooperieren und zum Beispiel ihre Söhne als Kämpfer zur Verfügung zu stellen, seien ökonomische Not, aber auch ideologische Überzeugung. Die Taliban seien im Vergleich zu ihrer ersten Herrschaftszeit bemühter, soziale Verankerung innerhalb der lokalen Gemeinschaften zu erreichen. Mitunter gebe es auch Spielraum für Verhandlungen, wenn sich Forderungen glaubwürdig als nicht erfüllbar oder existenzbedrohlich herausstellten. Besondere Zielgruppe in der Rekrutierung von Informanten seien Angehörige der Sicherheitskräfte, der Polizei, Regierungsmitarbeiter und des NDS. Offiziell müssten zwei Warnungen ergehen, bevor ein Betroffener zur Tötung freigegeben werde. Meistens seien die Drohungen bei Nichterfüllung offen benannt, manchmal jedoch auch implizit, was sie nicht weniger bedrohlich mache. Die praktischen Konsequenzen einer Verweigerung reichten von Entführungen über Verstümmelungen bis hin zum Mord an dem Betroffenen oder Verwandten (unter Bezugnahme auf: Friederike Stahlmann: Gutachten Afghanistan vom 28.3.2018 – diese u.a. unter Bezugnahme auf Giustozzi, Antonio: Afghanistan: Taliban´s organization und structure, 23.8.2017 und IRB – Immigration and Refugee Board of Canada: Afghanistan: Night letters, 10.2.2015). Die traditionelle Methode der Taliban-Rekrutierung funktioniere über religiöse Netzwerke von Familien, Stämmen und ethnischen Gruppen vor Ort und lokale spezialisierte Zellen in Afghanistan und bedeutende Rekrutierungspools in Pakistan. Die Rekrutierung erfolge in der Regel, weil jemand Mitglied einer Stammes- oder Verwandtschaftsgruppe sei und von Ältesten angewiesen werde sich anzuschließen. Die Rekrutierung erfolge nicht notwendigerweise auf ideologischer Basis, sondern könne durch Anreize für Einzelpersonen sowie durch Zwang oder direkte Drohungen erfolgen. Personen würden am ehesten durch Stammes-, Clan- oder Familienbande rekrutiert. Es gebe nur begrenzte Beweise dafür, dass bewaffnete Gruppen Drohungen und Zwang anwenden würden, um Einzelpersonen zu zwingen, sich ihnen anzuschließen. Es gebe generell eine Reihe von Faktoren, sich den Taliban anzuschließen, darunter soziale und wirtschaftliche Faktoren, wirtschaftliche Anreize, persönlicher Status und die Gelegenheit, Ruhm zu erlangen (Giustozzi, a.a.O.).
Dr. … D … führt in seinem Gutachten vom 30. April 2013 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu der Frage, ob in den letzten Jahren in Afghanistan Fälle von Rückkehrern aus dem Ausland oder von Binnenflüchtlingen bekannt geworden seien, die in der Stadt Kabul von den Taliban aufgespürt und getötet oder bestraft worden seien, weil sie sich durch Flucht einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, und wenn ja, wie häufig dies vorkomme, aus, ihm seien drei Personen bekannt geworden, die hätten zwangsrekrutiert werden sollen und nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan erneut von den Taliban behelligt worden und daraufhin ein weiteres Mal geflohen seien. Des Weiteren berichtet er über zwei weitere Fälle von Binnenflüchtlingen, die aus ihrer Heimatregion geflohen und in der Hauptstadt Kabul von den Taliban wiederum bedroht worden seien. Es gebe keine Statistik über solche Fälle, aber Informanten berichteten, dass es häufig zu Fällen komme, in denen junge Männer getötet würden und Gerüchte wollten wissen, dass es sich um Racheakte der Taliban handele. Konkret könne er die Frage nach der Häufigkeit solcher Racheaktionen nicht beantworten. Zur weiteren Frage, ob die Taliban in Kabul über Netzwerke verfügten, mittels derer sie gezielt Nachforschungen anstellten, ob sich unter Rückkehrern und Binnenflüchtlingen Personen befinden, die sich in ihrer Heimatregion einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, erklärt Herr Dr. D …, konkret könne er diese Frage nicht beantworten, seine Informanten hätten bei ihren Recherchen nicht feststellen können, ob innerhalb der Informationszentren der Taliban Strukturen existierten, die dazu dienten, nach solchen Personen zu suchen. Seine Kollegen seien jedoch der Überzeugung, dass die Taliban selbst in der Hauptstadt zwangsrekrutierten. Ob die Taliban in den genannten Fällen, in denen sie abgeschobene Personen ein zweites Mal zu rekrutieren versuchten, gezielt nach ihnen gesucht hätten, könne er nicht beantworten. Er müsse davon ausgehen, dass die Taliban mindestens in der Lage seien, viele der Personen, die eine Zwangsrekrutierung abgelehnt hätten, zu finden. Auf die weitere Frage, ob Rückkehrer und Binnenflüchtlinge, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen hätten, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt seien, in Kabul von den Taliban entdeckt zu werden, wenn sie aus einer Region im näheren Umkreis von Kabul stammten, führt Dr. D … aus, dass es vor allem darauf ankomme, ob sie einem paschtunischen Stamm angehörten, aus dem viele Taliban kämen. Dann sei eine solche Person in Kabul leichter zu identifizieren als jemand, der aus einem nicht-paschtunischen Volk stamme.
Dies zugrunde gelegt besteht nach Überzeugung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste, durch die Taliban zwangsrekrutiert oder im Falle der Ablehnung einer Zusammenarbeit bestraft oder gar getötet zu werden. Der Erkenntnismittellage lässt sich nämlich insoweit zusammenfassend entnehmen, dass derartige Vorkommnisse zwar nicht auszuschließen sind, dass es sich jedoch bei Zwangsrekrutierungen um seltene Fälle handelt, da sich die Menschen in der Regel freiwillig den Taliban anschließen, wobei insbesondere finanzielle Aspekte eine wichtige Rolle spielen. Dies scheint aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Afghanistan und der hohen Arbeitslosigkeit auch zwanglos nachvollziehbar. Die Taliban sind also in der Lage, auf einen sehr großen Pool an freiwilligen Kämpfern und Unterstützern zurückzugreifen. Auch die Tatsache, dass der Rückhalt in der Bevölkerung für die Taliban unverzichtbar ist, stützt die Annahme, dass es sich bei zwangsweisen Rekrutierungen allenfalls um ein Randphänomen in Afghanistan handelt. Schließlich ist auch für die Taliban vorhersehbar, dass zwangsweise rekrutierte Menschen allenfalls eine eingeschränkte Motivation und Zuverlässigkeit bieten und daher für die eigenen Zwecke wenig zielführend sind. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Darstellung des Dr. D … erschüttert. Er berichtet in seinem Gutachten von insgesamt fünf konkreten Personen, die nach einem erfolglosen Zwangsrekrutierungsversuch durch die Taliban erneut von diesen behelligt worden seien, sich dann aber erneut durch Flucht entzogen hätten. Dass derartige Fälle im Einzelfall vorkommen, ergibt sich jedoch bereits aus den anderen ausgewerteten Erkenntnismitteln. Die darüber hinausgehenden Aussagen des Dr. D … sind jedoch ausgesprochen vage und geben teilweise nur Gerüchte wieder. Sie beruhen nach Auffassung des Gerichts nicht auf einer gesicherten Tatsachengrundlage und lassen keinen tragfähigen Erkenntnisgewinn über die anderweitigen Erkenntnismittel hinaus zu. Das verbleibende Restrisiko, nach einer Rückkehr nach Afghanistan zwangsweise von den Taliban rekrutiert oder nach einer Verweigerung derselben bestraft zu werden, ist nach alledem als gering einzustufen, jedenfalls besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit hierfür.
3. Der Kläger hat darüber hinaus im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auch wegen seines eigenen Aufenthalts in Deutschland und den Lebensumständen seines Bruders in Deutschland (vgl. W 1 K 18.31857) keine Verfolgung nach § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Der Bruder des hiesigen Klägers hat in seinem Asylverfahren vorgetragen, mehrfach deutsche Politiker getroffen zu haben, worüber im Fernsehen, Radio und in der Zeitung berichtet worden sei. Zudem arbeite er in einem Krankenhaus eines christlichen Trägers und besuche dort die Kapelle (bzw. den Gottesdienst). Hierauf bezogen wurde selbst für den Bruder des Klägers vom erkennenden Einzelrichter ausgeführt, dass sich hieraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach § 3 AsylG im Heimatland ergibt, da bereits nicht ersichtlich ist, dass diese Informationen aus Deutschland überhaupt den Taliban zur Kenntnis gelangen. Eine entsprechende Überwachung von nach Europa geflüchteten Landsleuten ist der Erkenntnismittellage nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Treffen mit deutschen Politikern ist darüber hinaus nicht erkennbar, worin eine durch die Taliban unterstellte Verfehlung liegen sollte. Der Bruder des Klägers hat nämlich ersichtlich keine relevante politische Agitation gegen die Taliban betrieben, sondern sich vielmehr im Kern nur zu der Frage geäußert, warum gut integrierte Ausländer nicht in Deutschland bleiben, sondern in ein unsicheres Land abgeschoben werden sollten. Wenn nach alledem bereits keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgungsgefahr für den Bruder des Klägers besteht, so gilt dies erst recht für den hiesigen Kläger, dem theoretisch allenfalls eine Angehörigeneigenschaft zur Last gelegt werden könnte, da die skizzierten Lebensumstände des Bruders diesen allein und ausschließlich betreffen.
Der Kläger unterscheidet sich damit in der Gesamtschau nicht von den anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ihr Heimatland verlassen haben und als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland dorthin zurückkehren. Denn für diese besteht auch nach der aktuellen Erkenntnismittellage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung; vielmehr ist das Risiko, aufgrund des Vorwurfs der Verwestlichung verfolgt zu werden, zumindest für Männer generell als gering einzuschätzen (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 57).
Nach alledem besteht unter keinem Gesichtspunkt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers nach § 3 AsylG bei seiner Rückkehr nach Afghanistan.
4. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG in Mazar-e Sharif und Herat, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, nachdem die Taliban versucht haben, den Kläger zwangsweise zu rekrutieren.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.
Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in Mazar-e Sharif und Herat internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung bedroht würde, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich in keiner Weise um ein hochrangiges Verfolgungsziel, das allein ein aktuell noch fortbestehendes Interesse der Taliban an dessen Ergreifung auch in Mazar-e Sharif oder Herat nahelegen könnte. So hat sich der Kläger zu keiner Zeit aktiv gegen die Taliban engagiert und er weist auch keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ein besonderes Augenmerk der Taliban auf den Kläger nahelegen könnten. Überdies liegen die vorgetragenen Vorfälle mittlerweile bereits rund 3,5 Jahre zurück. Der Kläger würde seinen Wohnsitz zudem über Provinzgrenzen hinweg in entfernt liegende Großstädte verlegen, was seine Sicherheit weiter signifikant erhöhen würde, zumal in Afghanistan kein funktionierendes Meldewesen existiert. Schließlich hat der Kläger auf die Frage vor dem Bundesamt, ob er in einer anderen Provinz Afghanistans sicher leben könne, allein erklärt, dass dies nicht möglich sei, da sie dort niemanden kennen und keine reichen Leute seien, die woanders eine Wohnung oder ein Haus mieten könnten. Eine auch andernorts bestehende Gefährdung durch die Taliban hat der Kläger dagegen nicht vorgetragen. Er geht offensichtlich selbst nicht davon aus, dass eine solche andernorts, insbesondere in den genannten Großstädten, besteht. Zumindest nach der Bundesamtsanhörung vom 11. Januar 2017 hat der Kläger nicht mehr über eine weitere Suche der Taliban nach ihm berichtet, sodass offensichtlich davon auszugehen ist, dass diese das Interesse an der Rekrutierung gerade des Klägers verloren haben, was angesichts der Vielzahl auch freiwillig zur Verfügung stehender junger Männer in Afghanistan auch nachvollziehbar erscheint. Diese Einschätzung gilt schließlich auch unter Berücksichtigung der vorstehend skizzierten Lebensumstände des Bruders des Klägers in Deutschland. Insoweit wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Kläger könnte darüber hinaus über die dortigen Flughäfen sicher und legal nach Mazar-e Sharif und Herat reisen. Schließlich kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:
Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 aus, dass Afghanistan trotz der Verbesserung der Lebensbedingungen für viele Afghanen in den letzten 15 Jahren weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2016 lediglich Rang 169 von 188 im Human Development Index belegt habe. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, die schwierige Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gebe es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 habe das Wirtschaftswachstum 2,6% betragen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 39% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4% im Jahr (d.h. Verdopplung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) sowie die große Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus den Nachbarländern stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (vgl. diesbezüglich: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 22). Die Ausweichmöglichkeiten würden maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage abhängen. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland fördere Reintegrationsprojekte.
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Gefährdungsprofile vom 12.9.2018, S. 14 ff.) führt aus, dass die Armutsrate in Afghanistan weiter angestiegen sei und inzwischen 54,5% betrage; 8,7 Millionen Menschen lebten in chronischer Not. Die Lebensmittelunsicherheit sei von 30% auf 45% (2016/17) angestiegen, 1,9 Millionen Menschen lebten in gravierender Lebensmittelunsicherheit. Sämtliche Provinzen seien betroffen, insbesondere umkämpfte Gebiete sowie Städte. 76% der afghanischen Bevölkerung lebten in ländlichen Gebieten und seien von der wenig produktiven Landwirtschaft abhängig. 2018 habe eine Dürre im ganzen Land zu einer Verschärfung der Situation beigetragen. Rund 24% aller potentiell Erwerbstätigen seien arbeitslos; zudem herrschten Unterbeschäftigung, Jobunsicherheit und schlechte Arbeitsbedingungen. Auch liege die Armutsrate der Erwerbstätigen in Vollzeit kaum tiefer als die der Arbeitslosen. Unterkunftsmöglichkeiten seien äußerst dünn gesät und die Mietpreise insbesondere in Kabul nach einem zwischenzeitlichen Rückgang wieder stark angestiegen. 72% der städtischen Bewohner lebten in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. 68% der afghanischen Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitärinstallationen und fast 45% keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. 10 Millionen Afghanen hätten einen nur eingeschränkten oder gar keinen Zugang zur gesundheitlichen Grundversorgung. Zudem fehle es im Gesundheitssystem an Infrastruktur und qualifiziertem Personal. Die interne Vertreibung sowie Rückkehrerströme und die Arbeitsmigration verschärften die ohnehin schwierige Lage im Land. Im Jahr 2017 seien rund 550.000 Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und der Druck zur Rückkehr durch die Gastländer bleibe auch aktuell bestehen. Die Rückkehrer ließen sich hauptsächlich in Städten nieder, was einen zusätzlichen Wettbewerb um die ohnehin wenigen Jobmöglichkeiten schaffe und zu sinkenden Löhnen führe. Die Rückkehrer seien häufig gezwungen, in informellen Siedlungen mit nur behelfsmäßigen Bauten zu leben, die meist nur einen schlechten oder keinen Zugang zu Elektrizität, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Gesundheitseinrichtungen etc. hätten. Daher seien 84% dieses Personenkreises von Lebensmittelknappheit betroffen. Ob es Rückkehrende schafften, sich wieder zu integrieren, hänge nicht zuletzt von den verschiedenen Netzwerken ab, über die sie verfügten. Wenn diese Personen nicht in ihre Heimatregion zurückkehren könnten, würden sie oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl sich in weniger als fünf Jahren bis Ende 2016 auf 1,5 Millionen verdreifacht habe und deren Lebenssituation sich ähnlich wie die der anderweitigen Rückkehrer darstelle. Der rasante Anstieg der Bevölkerung speziell in Kabul habe rasch zu einer Überforderung der dortigen Infrastruktur sowie der Kapazitäten für Grunddienstleistungen geführt. Etwa 70% der Bevölkerung Kabuls lebten in informellen Siedlungen, auch die Armut sei angestiegen. Auch andere Städte wie Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar wirkten wie Magnete für vertriebene Menschen, weshalb sich die humanitäre Lage auch dort zuspitze. Afghanistan kämpfe damit, die enormen und noch steigenden Rückkehrströme zu absorbieren. Die Aufnahmekapazität insbesondere in den größeren Städten sei bereits stark in Anspruch genommen und äußerst eingeschränkt.
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Mazar-e Sharif oder Herat niederlässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 20-jährigen Kläger – in urbanen und semiurbanen Gebieten eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 110; so auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f.), wobei der UNHCR – unter Zugrundelegung seiner eigenen Maßstäbe – eine interne Schutzmöglichkeit speziell in Kabul nicht für gegeben erachtet (a.a.O., S. 114). Der UNHCR weist in seinen Richtlinien darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil bleibe. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung der Sicherheitssituation und eine Intensivierung des bewaffneten Konflikts in den Jahren nach dem Rückzug der internationalen Truppen in 2014 zu verzeichnen gewesen. Die Taliban setzten ihre Offensive zur Erreichung der Kontrolle über eine größere Zahl von Distrikten fort, während sich die Regierung auf die Verteidigung der Bevölkerungszentren und strategischen ländlichen Gebiete beschränke. Die zivilen Opferzahlen lägen trotz der Tatsache, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9% gesunken sei, auf einem hohen Niveau. Die Zahl der konfliktbedingt intern Vertriebenen habe am Ende des Jahres 2017 bei geschätzt über 1,8 Millionen gelegen, 2017 sei hierbei ein Rückgang gegenüber dem Vorjahr bei den neu Vertriebenen zu verzeichnen gewesen. Zusätzlich seien im Jahr 2016 über 1 Million Afghanen aus den Nachbarländern Iran und Pakistan zurückgekehrt und weitere 620.000 im Jahre 2017. Die wirtschaftliche Situation habe sich seit 2013/2014 aufgrund der Unsicherheit und dem hohen Bevölkerungswachstum verschlechtert. Zwar habe sich das Wirtschaftswachstum in 2017 gegenüber dem Vorjahr leicht erhöht, allerdings leide der Landwirtschaftssektor unter einer schweren anhaltenden Trockenzeit, vor allem in den nördlichen und westlichen Regionen des Landes. Der Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben müsse, habe sich von 38,3% in 2011/2012 auf 55% in 2016/2017 erhöht. Die Arbeitslosenrate habe sich von 22 auf 24% erhöht. 3,3 Millionen Afghanen würden 2018 einen akuten humanitären Bedarf aufweisen, 1,9 Millionen müssten mit ernsthafter Nahrungsunsicherheit leben. 4,5 Millionen Menschen hätten keinen Zugang zu primären essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Afghanistan bleibe eines der ärmsten Länder der Welt und liege daher auf Rang 169 von 188 Ländern im Human Development Index. In den größeren Städten sei zudem zu berücksichtigen, dass sich dort eine sehr hohe Zahl von Rückkehrern und intern Vertriebenen ansiedle, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten geführt habe. Dies gelte insbesondere für die Stadt Kabul, wo zusätzlich die Gefahr von Anschlägen mit hohen Opferzahlen zu berücksichtigen sei. Dort übersteige das Bevölkerungswachstum die Kapazitäten der erforderlichen Infrastruktur, Hilfs und Arbeitsmöglichkeiten, so dass geschätzte 70% der Bevölkerung in informellen Siedlungen leben müssten. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser daran fest, dass bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht bei dem hiesigen Kläger ausgeht.
Individuell ist bei dem Kläger positiv zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan die Schule bis zur neunten Klasse besucht hat. Er verfügt damit über einen Bildungsstand, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten und geringer qualifizierten jungen Männern klar im Vorteil und auch in der Lage ist, ein größeres Spektrum an Tätigkeiten auszuüben. In Deutschland hat der Kläger die Berufsintegrationsklasse besucht und praktische Tätigkeiten im Bereich der Landschaftspflege ausgeführt. Zudem verfüge er über gute Deutschkenntnisse, wie der Kläger im gerichtlichen Verfahren hat ausführen lassen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen wird der Kläger sicherlich gewinnbringend bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einsetzen und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen können. Zudem hat der Kläger bis zu seiner Ausreise rund 17 Jahre in Afghanistan gelebt und damit die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seines Heimatlandes in ausreichender Weise kennengelernt, um sich auch nach einer Rückkehr dort zurechtzufinden.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner o.g. individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen in den Großstädten Mazar-e Sharif und Herat, die ein Sammelbecken für Menschen verschiedenster Herkunft aus Afghanistan sind, in der Lage sein wird, anknüpfend an ethnische, religiöse, lokale bzw. Stammes- und Clan-Verbindungen an diesbezüglich bestehende Netzwerke anzuknüpfen bzw. solche für sich weiter aufzubauen, um seine individuelle Lage in Afghanistan nach seiner Rückkehr zu verbessern. Auf derartigen Netzwerken beruht im Kern das Zusammenleben in Afghanistan. Afghanen sind in der Regel gut darin, sich in derartige Netzwerke einzufinden bzw. diese weiterzuentwickeln und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei dem Kläger anders wäre (vgl. insoweit EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10 f.).
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris), der sich das Gericht anschließt, scheitert eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall.
Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 EUR beinhalten; eine zweite Starthilfe i.H.v. 1.000,00 EUR wird 6-8 Monate nach der Rückkehr im Heimatland persönlich ausgezahlt. Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 EUR (http://files.returningfromgermany.de/files/REAGGARP%20Infoblatt_2019%20mit%20Reintegration.pdf; https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin). Aus dem Bayerischen Rückkehrprogramm können (vorerst befristet bis zum 30. Juni 2019) zusätzlich eine Reintegrationshilfe i.H.v. 500,00 EUR sowie ein Wohnkostenzuschuss für maximal zwölf Monate in Anspruch genommen werden. Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann und Amnesty International, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt bzw. überholt sei (vgl. Friederike Stahlmann, Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018). Denn Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Zwar lassen sich auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche in Afghanistan durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris). Nach Überzeugung des Gerichts bieten die vorliegend geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen.
Nach alledem kann der Kläger in Mazar-e Sharif und Herat internen Schutz in Anspruch nehmen, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ausscheidet.
II.
1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist bereits nicht glaubhaft dargelegt worden, jedenfalls besteht jedoch eine interne Schutzmöglichkeit in Mazar-e Sharif und Herat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.
2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Parwan. Dasselbe gilt für die Städte Mazar-e Sharif und Herat als internen Schutzmöglichkeiten entsprechend obiger Ausführungen. In der Zentralregion, zu der die Provinz Parwan gehört, wurden im Jahre 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt, in der Nordregion (Mazar-e Sharif) 1.032 Zivilpersonen und in der Westregion (Herat) 998 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit sowohl für die Zentral-, Nord- als auch für die Westregion im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 31.5.2018) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Auch aus dem Midyear Report 2018 von UNAMA ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem sich die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im ersten Halbjahr 2018 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum insgesamt um 3% verringert hat. Damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau Friederike Stahlmann (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 18: Dunkelziffer in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten), so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau Stahlmann alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau Stahlmann eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris).
III.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu er ja zielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, .v. 11.1.2019 – 13a ZB 17.31521; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309.; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063; OVG Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – jeweils juris).
Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.4. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Mazar-e Sharif und Herat besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.
IV.
Der Hilfsantrag, über die Befristung nach § 11 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, die Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Vorliegend wurde eine Frist von 30 Monaten festgesetzt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Der Kläger wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu schutzwürdigen Belangen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befragt und hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sich sein Bruder ebenfalls in Deutschland aufhalte. Unter Berücksichtigung dessen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die Frist auf 30 Monate und damit auf die Hälfte der Maximalfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris). Die Formulierung (nach dem Zitat des Gesetzestextes des § 11 Abs. 3 AufenthG): „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen… Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder ausreichend vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären“, erscheint im vorliegenden Falle ausreichend, um das Ermessen auszuüben; insbesondere wurde auch die Anwesenheit des Bruders in Deutschland ermessensfehlerfrei gewürdigt, zumal sich dieser ebenso wie der Kläger noch im Asylverfahren befindet. Weitere Erwägungen waren nicht anzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich schutzwürdiger Aspekte ergeben haben.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.


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