Verwaltungsrecht

Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Annahme einer internen Schutzalternative in der Ukraine

Aktenzeichen  11 ZB 17.30768

Datum:
22.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 136710
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

1 In Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG BeckRS 9998, 47446). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Tatsachenfrage ist grds. nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 9 K 17.30823 2017-05-15 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 -11 ZB 17.30602 – juris Rn. 2; OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).
Die von den Klägern für grundsätzlich bedeutsam erachtete „Bewertung der Glaubwürdigkeit der Klagefamilie“ bzw. Frage, „welche Anforderungen an die Glaubwürdigkeit eines Flüchtlings gestellt werden dürfen“, ist – soweit sie auf die generellen Beweisanforderungen an einen Verfolgungsvortrag abzielt – zwar einer abstrakten Klärung zugänglich, aber nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den weisungsfreien Entscheider des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AsylG) gilt grundsätzlich nichts anderes (BVerwG, B.v. 29.11.1996 – 9 B 293/96 – juris Rn. 2). Auch in Asylstreitigkeiten muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, a.a.O.; B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris Rn. 3; U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Dabei darf es keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylsuchender bezüglich der Vorgänge in seinem Heimatland regelmäßig befindet, kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O. Rn. 16; B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2). Im Übrigen ist es eine Frage der Beweiswürdigung im jeweiligen Einzelfall, ob eine Aussage glaubhaft ist und welches Gewicht den die Aussage bestätigenden oder ihr widersprechenden anderen Erkenntnismitteln zukommt. Hierfür lassen sich über die anerkannten Beweiswürdigungsgrundsätze hinaus keine weiteren allgemeinen Regeln aufstellen (BVerwG, B.v. 29.11.1996, a.a.O. Rn. 2).
Soweit die Kläger beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das von ihnen vorgetragene Verfolgungsgeschehen nicht geglaubt hat und zu einer ihnen nachteiligen rechtlichen Einschätzung gelangt ist, richtet sich der Zulassungsantrag in Wahrheit gegen die materielle Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, was wegen der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.
Weiter ist die grundsätzliche Bedeutung der für klärungsbedürftig gehaltenen Bewertung der Lage und des Bürgerkrieges in der Ukraine nicht hinreichend dargelegt. Die Aufbereitung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland ist zuvörderst Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 139 f.). Solche Zweifel sind in fallbezogener, differenzierter Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht für seinen Standpunkt gegebenen Gründen darzulegen (Berlit, a.a.O., Rn. 141). Es genügt also nicht, die gerichtlichen Feststellungen zu den Gegebenheiten im Herkunftsland des Asylsuchenden bloß in Zweifel zu ziehen oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es den Vortrag der Kläger zum einen für unglaubhaft erachtet hat und zum andern unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) davon ausgegangen ist, dass den Klägern bei einer Rückkehr in die Region und Stadt Luhansk trotz eines innerstaatlichen Konflikts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr durch willkürliche Gewalt droht und dass sie im Übrigen eine zumutbare interne Fluchtalternative in den von der Regierung kontrollierten Landesteilen hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat diese Einschätzung der Sicherheitslage in der Ukraine auf der Grundlage von verschiedenen Erkenntnissen der Vereinten Nationen und des Auswärtigen Amtes getroffen, denen als selbständige Beweismittel besonderes Gewicht zukommt (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – Rs. C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660/661 f. zu Dokumenten des UNHCR; BVerfG, B.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 – BVerfGE 94, 115 = juris Rn. 87; BVerwG, U.v. 22.1.1985 – 9 C 52/83 – Buchholz 310 § 87 Nr. 5 = juris Rn. 10 f.). Hiermit haben sich die Kläger weder auseinandergesetzt noch diesen Erkenntnissen substantiell etwas entgegengesetzt. Insbesondere verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dazu, dass das Verwaltungsgericht eine Rückkehr in andere Landesteile für zumutbar gehalten hat. Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung indes voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7). Die undifferenzierte Behauptung, dass in der Ukraine ein Bürgerkrieg herrsche, und der Vortrag, dass die Hintergründe der Ausschreitungen bzw. des Brandanschlags in Odessa vom 2. Mai 2014 nicht aufgeklärt seien, vermag die auf die vom Bundesamt herangezogenen Erkenntnisse gestützte gerichtliche Annahme nicht substantiiert bzw. nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen. Auch lassen sich weder aus der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung für die Ostukraine und die sog. Kontaktlinie Rückschlüsse auf eine erhebliche individuelle Gefährdung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 26 ff.) der Kläger bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion ziehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11/13 – juris Rn. 6: keine Indizwirkung für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 AufenthG) noch aus dem im Zulassungsverfahren vorgelegten undatierten Informationsblatt einer „Verwaltung für Menschenrechte“, das ohne Angabe von Quellen, Zeit, Ort sowie Quantität und Qualität von Übergriffen pauschal Vorkommnisse rassistisch, fremdenfeindlich oder politisch motivierter Straftaten in der Ukraine bestätigt. Die im Zulassungsverfahren vorgelegte Pressemitteilung von Amnesty International vom Juli 2016 und der Bericht von Spiegel Online vom Mai 2014 betreffen ausschließlich die Verhältnisse in der Ostukraine. Soweit die Kläger dem angegriffenen Urteil den Bericht vom Februar 2016 von Amnesty International entgegenhalten, setzen sie sich weder mit den der gerichtlichen Einschätzung zugrunde liegenden Auskünften noch mit den rechtlichen Maßstäben bei der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG, insbesondere dem erforderlichen Grad einer individuellen Gefährdung, auseinander (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 = juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
Die grundsätzliche Bedeutung der von den Klägern des Weiteren aufgeworfenen Frage, „wie die Visafreiheit in die EU für ukrainische Menschen zu bewerten ist“ wird im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dargelegt. Es ist weder ersichtlich, dass die erst im Juni 2017 eingeführte Visafreiheit für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, noch erkennbar, inwiefern die Frage in dem zu beurteilenden Fall eine Rolle spielen könnte. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr gegen die Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Verfolgungsgeschehens unter anderem ins Feld geführt, dass die Kläger im Juni 2015 mit einem Schengen-Visum die Ukraine verlassen konnten.
Auch mit ihrer Verfahrensrüge dringen die Kläger nicht durch. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, es sei denn, sie geht mit einem nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rügefähigen und gerügten Verfahrensfehler einher (vgl. Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 68, 70). Soweit die Kläger durch mangelnde Sachverhaltsaufklärung auch ihr rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt sehen, haben sie dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt bzw. ist die Rüge unbegründet. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 – 5 C 5/17 D u.a. – juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 272, 274). Sie verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 261). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 262). Ferner gebietet die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen nachzugehen (Berlit, a.a.O. § 78 Rn. 355). Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör folglich nur dann, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Für hilfsweise gestellte Beweisanträge gilt insoweit nichts anderes (BVerfG, B.v. 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 – juris Rn. 13 m.w.N.). Wird ein Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist die Aufklärungsrüge begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Aus der Antragsbegründung ergibt sich indes nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beweisanträge rechtsfehlerhaft abgelehnt hat. Nachdem es sich um hilfsweise, d.h. für den Fall de Klageabweisung, gestellte Beweisanträge handelte, war das Gericht nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet, hierüber vorab durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden. Es hat die klägerischen Beweisbehauptungen, dass die im Zusammenhang mit einem Anschlag in Odessa im Mai 2014 verübten Verbrechen nicht aufgeklärt worden seien, die ukrainische Regierung sich nicht an der Aufklärung beteilige und hieraus – vor dem Hintergrund des Bürgerkrieges – auf das Fehlen eines für eine zwangsweise Rückkehr erforderlichen Mindestmaßes an Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine zu schließen sei, in den Urteilsgründen unter anderem als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dies ist nicht zu beanstanden, da nichts dafür spricht bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass ein fehlendes staatliches Aufklärungsinteresse an den Ereignissen von Odessa im Mai 2014 zu einer Bedrohung der Kläger führen könnte, die nach Maßgabe der obergerichtlichen Anforderungen zur Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Abs. 2, 5 oder 7 AufenthG führen könnte. Nach den behördlichen Feststellungen, die sich das Gericht zu eigen gemacht hat, lebt die Großfamilie der Kläger noch unbehelligt in der Herkunftsregion. Außerdem beschränkt sich der Bürgerkrieg auf ein Achtel der Landesfläche. Einem Ausforschungsbeweisantrag, bei dem Behauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, oder bei dem gar Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen handelt, muss das Gericht ebenso wenig nachgehen wie einem Beweisermittlungsantrag, der auf das Auffinden brauchbaren Beweismaterials zielt (Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 366 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Schlussfolgerungen, die die Kläger aus dem angeblich fehlenden staatlichen Aufklärungsinteresse ziehen, nicht um dem Beweis zugängliche Tatsachen, sondern um eine vom Verwaltungsgericht zu treffende Wertung. Die Rüge, dass das Gericht keinen Beweis zu dem Vortrag des Klägers zu 1) erhoben hat, er sei als Separatist mit Namen in einer Datenbank erfasst, kann zudem schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil es ihn als unglaubhaft erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 1 B 6/14 – juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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