Verwaltungsrecht

Keine Gruppenverfolgung koptischer Christen in Ägypten

Aktenzeichen  RN 1 K 16.33338, RN 1 K 17.35569

Datum:
23.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24990
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 3c Nr. 3, § 3d Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Koptischen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung durch Private. (Rn. 29 – 35) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die beiden Verfahren wurden gem. § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Die Bescheide des Bundesamts vom 6.12.2016 und vom 22.11.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus bzw. Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohungen und die gem. § 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 2 AufenthG festgesetzten gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote sind nicht zu beanstanden.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§§ 60 Abs. 1 AufenthG, 3 AsylG).
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a) oder in dem er als Staatenloser sei-nen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in diesen Fällen nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem er in o.g. Sinne bedroht ist.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhal-tige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris Rn. 24).
Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Es obliegt dabei dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unter-schiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – jeweils zitiert nach juris).
Die Kläger sind keine Flüchtlinge im Sinne der obigen Definition. Dem Sachvortrag der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb Ägypten befinden.
Auf der Grundlage ihres Vorbringens beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung konnten die Kläger nicht darlegen, dass sie vor ihrer Ausreise aus Ägypten eine flüchtlingsre-levante Verfolgung erlitten haben oder ihnen eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar droht.
Die Kläger haben danach weder eine individuelle Verfolgung (a)) noch eine Gruppenverfolgung von koptischen Christen in Ägypten (b)) hinreichend dargelegt.
a) Eine begründete Furcht vor einer individuellen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG konnten die Kläger nicht glaubhaft machen und steht auch nicht zu befürchten.
Der Vortrag der Kläger zu bereits erlittenen Verfolgungshandlungen ist an mehreren Stellen nicht glaubhaft und enthält gegenüber dem Vortrag des Bundesamt auch teilweise nicht auflösbare Widersprüche.
Im Bescheid des Bundesamts wurde schon nachvollziehbar die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Kläger hinterfragt, weil sie sich zunächst bei ihrer Anhörung bei der Polizei am 19.9. bzw. 25.9.2014 als syrische Staatsangehörige mit Geburtsort Aleppo ausgegeben haben. Ebenfalls wurde die Tatsache hinterfragt, warum die Klägerinnen zu 4) und 5) römisch-katholisch getauft seien und nicht christlich-orthodox. Insoweit wird auf die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung übergebenen Taufbescheinigungen von Vivenka und Kayla Eskander (Klägerinnen zu 4) und 5)) verwiesen.
Die Kläger schildern überwiegend allgemeine Probleme der Kopten in Ägypten, aber keine individuellen Ereignisse. So soll einmal auf der Straße vor ihrem Haus während eines zufälligen Konflikts, der aber nicht ihnen gegolten habe, ein Molotowcocktail gezündet worden und bei einer Schießerei auch jemand gestorben sein. Davon waren die Kläger schon nicht betroffen. Zudem soll die Kirche ihres Wohnortes 2013 in Brand gesetzt worden sein. Zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger aber schon im November 2012 das Land nach Libyen verlassen. Insbesondere machen sie dafür die islamische Bruderbewegung und den damaligen Präsidenten Mursi verantwortlich. Dies wird auch durch den Vortrag der Kläger belegt, dass auslösendes Ereignis für ihre Ausreise aus Ägypten die Revolution gewesen sei, als die Islamisten an die Macht gekommen seien Die Situation in Ägypten hat sich seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi im Juli 2013 und der Wahl des neuen Staatspräsidenten El-Sisi im Mai 2014 aber grundlegend verändert. El-Sisi wird von einer deutlichen Mehrheit der Kopten unterstützt und hat viele Reformen zu ihren Gunsten eingeleitet sowie sich für den Schutz der christlichen Minderheiten eingesetzt.
Die weiteren von den Klägern geschilderten Vorfälle sind teilweise schon nicht glaubhaft, zudem sind sie nicht vom Staat oder seinen Institutionen ausgegangen, sondern von nichtstaatlichen Akteuren. Soweit die Kläger danach von Teilen der islamischen Bevölkerung bedroht worden sein sollen, sind sie auf den Schutz durch den Staat und seiner Institutionen i.S.v. § 3c AsylG zu verweisen. Nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung sind sie aber nur einmal zur Polizei gegangen, als dem Kläger das Kreuz heruntergerissen worden sei und er dadurch auch an der Nase geblutet habe. Dies sei im Jahr 2005 gewesen. Danach haben sie sich nicht mehr an die Polizei gewandt, weil Ihnen diese angeblich auch nicht hätte helfen können.
Es mag nach den Schilderungen der Kläger vereinzelt zu Problemen aufgrund ihres Glaubens gekommen sein, so sei dem Kläger im Jahr 2005, als er noch studiert habe, sein Kreuz heruntergerissen worden oder er sei bei anderen Gelegenheiten des Öfteren beschimpft oder mit Reimen verhöhnt worden. Die Vorfälle haben jedoch in den meisten Fällen nicht die Schwelle zu einer gravierenden ernsthaften körperlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG überschritten. Der Kläger schildert insoweit pauschal und wenig detailliert, dass er oft schikaniert, beraubt und am Ende des Jahres 2011 mit einem Faustring ins Gesicht geschlagen worden sei, weil er kein Geld habe hergeben können. Insoweit ist schon nicht hinreichend nachvollziehbar, ob es sich dabei um einen „normalen“ Raub gehandelt hat oder der Kläger gezielt wegen seiner religiösen Gesinnung angegriffen worden ist. Um Schutz bei der Polizei haben sie bis auf den Vorfall im Jahr 2005 nicht nachgesucht, zudem haben sie bis zu ihrer Ausreise nach Libyen bis zum November 2012 zugewartet. Insoweit ist es für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass die Kläger so lange mit ihrer Ausreise zugewartet haben, wenn die Kläger angeblich dauerhaft von der muslimischen Bevölkerung schikaniert worden wären.
Soweit die Klägerin zu 2) bei der Anhörung vor dem Bundesamt noch ausgeführt hat, dass sie im August 2011 beinahe vergewaltigt worden wäre, trug sie demgegenüber in der mündlichen Verhandlung vor, dass sich der Vorfall wohl im Januar oder Februar 2011 ereignet habe. Sie sei mit dem Auto gestoppt und ihre Kleider seien zerrissen worden. Andere Passanten hätten ihr dann dabei geholfen, dass nichts schlimmeres passiert sei. Dass es sich bei dem Schlimmeren um eine Vergewaltigung gehandelt habe, mutmaßt die Klägerin insoweit nur. Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin zu 2) bei so einem prägnanten Vorfall nicht mehr genauer daran erinnern kann, wann er stattgefunden hat, zumal er sich im Jahr ihrer Hochzeit im November 2011 ereignet haben soll. Hinzukommt, dass die Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2) auch dadurch erschüttert wird, dass sie die anfänglich beim Bundesamt geschilderte weiter angebliche Vergewaltigung bei ihrer Entbindung im Krankenhaus im August 2012 in der mündlichen Verhandlung nunmehr dahingehend klargestellt hat, dass eine solche gar nicht stattgefunden habe. Es sei zwar unbarmherzig gewesen, dass man sie im Krankenhaus nicht entbunden habe, weil ihr das Geld gefehlt habe. Eine Vergewaltigung habe jedoch nicht stattgefunden. Auf Nachfrage bei der Anhörung beim Bundesamt teilte sie mit, dass vor dem Ereignis mit dem Anhalten ihres Autos keine weiteren konkreten Übergriffe in Ägypten auf sie stattgefunden haben. Die weiteren von ihr geschilderten Vorfälle haben sich dann nicht mehr in Ägypten, sondern in Libyen ereignet und sind daher in dem vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
b) Eine Verfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der koptischen Christen in Ägypten als staatlich geduldete Gruppenverfolgung durch Private haben die Kläger derzeit nicht zu befürchten.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen (was ersichtlich nicht der Fall ist), oder es ist eine bestimmte Verfolgungsdichte erforderlich, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris Rn. 23 ff.).
Koptische Christen machen etwa 10%. der ägyptischen Gesellschaft aus und stellen in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit dar (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14.4.2018, S. 7 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf zur Lage koptischer Christen vom 20.1.2017). Sie unterliegen zwar einer gewissen Diskriminierung in Ägypten. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris).
Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 14.4.2018 (Stand: März 2018) unter II. Asylrelevante Tatsachen, 1.3. Minderheiten, Kopten, S. 7 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln zur Lage koptischer Christen vom 29.5.2017; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich) vom 2.5.2017 unter Nr. 16 Religionsfreiheit, S. 21 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung vom 6.7.2017 zu Ägypten: Information zur Lage von Kopten/Koptinnen, staatlicher Schutz) davon aus, dass die Verfolgung christlicher Kopten in Ägypten jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (vgl. auch OVG NRW, B.v. 17.7.2014 – 11 A 1935/12.A – juris; VG Köln, U.v. 10.11.2016 – 6 K 5496/15.A – juris; VG Aachen, U.v. 26.7.2016 – 3 K 664/16.A – juris Rn. 37 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.2015 – 7a K 1514/14.A – juris). Koptische Christen können den Wohnort innerhalb des Landes wechseln und so insbesondere in Ballungsräumen die in Oberägypten höhere Gefährdung verringern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln zur Lage koptischer Christen vom 29.5.2017; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf zur Lage koptischer Christen vom 20.1.2017). Dies gilt auch für die nicht ortsgebundenen Kläger, die zudem vor ihrer Ausreise nach Libyen in Kairo lebten.
Im Übrigen müssen sich die Kläger auf staatlichen Schutz (§ 3d AsylG) verweisen lassen. Dass der Staat dazu nicht willens oder dazu nicht in der Lage ist, kann derzeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden. Soweit die Kläger hierzu angegeben haben, dass es sinnlos gewesen sei, sich an die Polizei zu wenden, weist das Gericht darauf hin, dass sich die Kläger nur einmal weit zurückliegend im Jahr 2005 an die Polizei gewandt und danach nicht mehr um Schutz nachgesucht haben. Die Situation in Ägypten in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen hat sich seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mursi im Juli 2013 und der Wahl von El-Sisi zum Staatspräsidenten im Mai 2014 aber grundlegend verändert. Insbesondere Präsident El-Sisi ist darum bemüht, die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setzt sich dafür ein, dass diese ungestört ihre Religion ausüben können. Die Muslimbruderschaft ist mittlerweile als Terrororganisation klassifiziert verboten (vgl. Lagebericht S. 5 ff.).
Auch unter Berücksichtigung und Würdigung der aktuellen Auskunftslage bzw. einzelner gewaltsamer Übergriffe insbesondere des als Terrororganisation auch vom ägyptischen Staat bekämpften IS ergibt sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Die Anschläge auf koptische Christen im Lauf des Jahres 2017 und die ihren Schutz anstrebende Reaktion von Präsident El-Sisi darauf zeigen sich in aktuellen Meldungen, wonach die Kopten in Ägypten Heiligabend begleitet von strengen Sicherheitsvorkehrungen gefeiert haben und der koptische Papst eine Messe in einer neuen Kathedrale zelebrierte im Beisein von Staatspräsident Al-Sisi, der ein Zeichen gegen den Terror im Land setzen wollte (vgl. als allgemein zugängliche Quelle www.tagesschau.de/ ausland/kopten-weihnachten-109.html). El-Sisi habe nach einem schweren Anschlag auf eine Kirche nahe der Markus-Kathedrale in Kairo im Dezember 2016 mit mehr als 25 Toten die Errichtung der neuen Christi-Geburt-Kathedrale angeordnet. Sie solle ein Symbol für die Koexistenz und die Einheit des nordafrikanischen Landes sein. Die koptischen Christen in Ägypten haben Heiligabend gefeiert. Zu einer Messe mit dem koptischen Papst Tawadros II. und Staatspräsident El-Sisi in Kairo kamen Hunderte Gläubige erstmals in einer neuen Kathedrale östlich von Kairo zusammen. Zwar bezweifelten immer mehr Kopten, dass El-Sisis Sicherheitsapparat überhaupt dazu fähig sei, sie zu beschützen; bei einem Angriff auf eine Kirche bei Kairo kurz vor dem Jahreswechsel seien sieben Menschen getötet worden, darunter ein Polizist, der die Kirche bewachte (ebenda). Dies zeigt, dass die ägyptische Regierung Christen weiterhin schützen will und dem Grunde nach auch schutzfähig ist; ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen kann freilich nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1985 – C 33/85 u.a. – BVerwGE 72, 269, juris Rn. 20).
Hinzukommt, dass die Kläger die gesamte „Hochphase“ der gewalttätigen Anschläge in den Jahren von 2013 bis Anfang 2017 außerhalb Ägyptens verbracht haben und von den ganzen Vorkommnissen nicht persönlich betroffen gewesen sind, nachdem sie schon im November 2012 ihr Heimatland in Richtung Libyen verlassen und von dort aus über Italien am 18.9.2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Allgemein stellt sich die Lage für Koten/Koptinnen nach der Auskunftslage vielmehr so dar, dass sich nach der Machtablösung der Muslimbruderschaft und der Absetzung von Präsident Mursi im Juli 2013 jedenfalls seit Mitte 2017 die Situation für Kopten deutlich gebessert hat. Dies belegen auch aktuelle Entscheidungen, so z.B. VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – Rn. 23 ff.; VG Minden, U.v. 13.3.2018 – 10 K 955/16 A – Rn. 20 ff.; VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16.A – Rn. 19 ff., wonach die Rückkehr koptisch orthodoxer Christen in ägyptische Großstädte unproblematisch zu sein scheint; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31023 – Rn. 9 ff., wonach die Frage einer Gruppenverfolgung koptischer Christen in Ägypten nicht erneut erklärungsbedürftig anzusehen sei, weil für die Annahme einer Gruppenverfolgung die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich sei, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt, und es daran tatsächlich fehle, sowie schließlich VG Bayreuth, U.v. 28.6.2017 – B 4 K 17.30071 -; VG Köln, U.v. 19.1.2017 – 6 K 1399/16.A – sowie VG Köln, U.v. 10.11.2016 – 6 K 5496/15.A – jeweils zitiert nach juris).
c) Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus der erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschilderten Angst der Kläger zu 1) und 2) vor der Beschneidung (Genitalverstümmelung) ihrer Töchter, den Klägerinnen zu 3) – 5) in ihrem Herkunftsland.
Zunächst wurde in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 5.6.2018 eine Frist bis zum 2.7.2018 zum Vorbringen weiterer Tatsachen und Beweismittel gesetzt, die ergebnislos verstrichen ist. Auch wurde weder während der gesamten Dauer des Gerichtsverfahrens seit Klageerhebung im Dezember 2016, noch im behördlichen Verfahren vor dem Bundesamt eine drohende Genitalverstümmelung der Klägerinnen zu 3) – 5) vorgebracht, obwohl es sich dabei nach Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung um einen weiteren Hauptgrund für ihre Ausreise gehandelt haben soll.
Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung gaben die Kläger nunmehr an, dass ein Hauptgrund für ihre Ausreise die Angst vor der Beschneidung ihrer Kinder gewesen sei. Auf Frage des Gerichts, warum die Kläger das nicht schon vor der Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen haben, beantworteten sie wenig glaubwürdig und nicht nachvollziehbar damit, dass sie beim Bundesamt danach nicht gefragt worden seien, sondern nur konkrete Fragen bekommen und beantwortet hatten. Dem widerspricht jedoch schon der Anhörungsbogen des Bundesamts, wonach die Kläger jeweils am Ende der Anhörung gefragt worden sind, ob sie noch weitere Asylgründe oder Hindernisse, die ihrer Rückkehr in ihr Heimatland entgegenstehen würden, vortragen wollten. Im Übrigen ist ihr Vortrag auch als erheblich gesteigerter Sachvortrag wenig glaubhaft (vgl. u.a. VG Augsburg, U.v. 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 -; VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 – Au 7 K 17.31300 – sowie VG Bayreuth, U.v. 29.11.2017 – B 3 K 17.32946 – jeweils zitiert nach juris).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es nämlich regelmäßig, wenn der Ausländer Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 jeweils zitiert nach juris).
Im konkreten Fall ist darauf hinzuweisen, dass weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 im Rahmen ihrer jeweiligen Anhörungen beim Bundesamt die Gefahr einer den Klägerinnen zu 3) bis 5) in Ägypten drohenden Beschneidung geltend gemacht haben. Vielmehr wurde eine solche Gefahr erstmals in der mündlichen Verhandlung am 12.7.2018 behauptet. Dass eine Mutter oder ein Vater, sollten sie tatsächlich Sorge vor einer Beschneidung ihrer Töchter haben, eben jene drohende Beschneidung bei ihrer Anhörung zum Verfolgungsschicksal mit keinem Wort erwähnen, erscheint dem Gericht mehr als unwahrscheinlich. Die Behauptung der Kläger, sie hätten dies beim Bundesamt nicht vorbringen können, wertet das Gericht wie schon oben ausgeführt als reine Schutzbehauptung.
Zudem wurde nach der aktuellen Auskunftslage (Lagebericht vom 14.4.2018, S. 10-11, 1.8.1. Genitalverstümmelung) im August 2016 das Gesetz über das Verbot von Genitalverstümmelungen verschärft, indem härtere Strafen für Ärzte sowie für Personen, die die Betroffenen zu dieser Praxis zwingen, eingeführt wurden. Zwar wird die seit 2008 verbotene Praxis der Genitalverstümmelung insbesondere in den ländlichen Gebieten weiterhin praktiziert. Laut einer Studie des ägyptischen Gesundheitsministeriums wurden 92% der verheirateten Frauen in Ägypten in ihrer Kindheit beschnitten. Menschenrechtsaktivisten werfen der Regierung vor, zu wenig zur Durchsetzung des Verbots zu unternehmen. Einzelne Initiativen zielen darauf, unter Ärzten das Problembewusstsein zu erhöhen, andere versuchen gemeinsam mit liberalen Imamen den religiösen Diskurs zu beeinflussen. Im Februar 2015 hat die für Rechtsgutachten (Fatwa) zuständige Behörde, DaralIftar eine Fatwa herausgegeben, der zufolge Genitalverstümmelung im Gegensatz zur islamischen Sharia steht und damit Sünde ist (haram).
Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.3.2018 an das Verwaltungsgericht Köln ist vor allem die Position der Eltern zu der Genitalverstümmelung der Töchter entscheidend. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass die Beschneidung gegen den Willen der Eltern durchgeführt werden würde. Der soziale Druck durch den Familienverbund kann jedoch extrem groß werden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Eltern von dem Familienbund würde die Situation verschärfen. Nach der Auskunft ist der prozentuale Anteil von Genitalverstümmelungen bei Mädchen, die in Städten aufwachsen auch geringer als auf dem Land. Auch aus der Auskunft durch ACCORD, Österreichisches Rotes Kreuz an das VG Köln vom 23.3.2018 geht hervor, dass die Eltern der Kinder normalerweise das letzte Wort bei wichtigen Entscheidungen haben, so dass auch danach eine Entscheidung gegen den Willen der Eltern eher unwahrscheinlich ist.
3. Die Kläger besitzen auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz, weil ihnen kein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG droht.
Subsidiären Schutz erhält ein Ausländer, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vor-gebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthaf-ter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Nach dem Vortrag des Klägers sind hierfür keine Anhaltspunkte gegeben.
Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nicht, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in dem o.g. Sinn droht. Entgegen ihren Ausführungen ist es unter Berücksichtigung des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 14.4.2018 (Stand: März 2018) nicht nachvollziehbar, dass die Kläger derzeit einer Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. Auch wenn auch aktuell noch Diskriminierungen und Benachteiligungen stattfinden, erreichen diese keine Schwelle, die einer Rechtsgutverletzung in dem o.g. Sinn nahekommen würde.
4. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen hinsichtlich der Kläger nicht vor.
Das Vorbringen der Kläger führt nicht dazu, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG auszugehen wäre. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz des Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist von den Klägern nicht dargetan und für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen hinsichtlich der Kläger nicht vor.
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen wer-den, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Die Not- und Gefahrenlage, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, ist nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, d.h. im Wege einer generellen politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörden und nicht durch Einzelfallentscheidungen des Bundesamts.
Fehlt es – wie hier – an einem solchen Abschiebestopp-Erlass oder einem sonstigen ver-gleichbar wirksamen Abschiebungshindernis, ist die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise dann unbeachtlich, wenn dem Ausländer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit extre-me Gefahren drohen. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung mit der Formulierung umschrieben, eine Abschiebung müsse ungeachtet der Erlasslage dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. z.B. BVerwG, B. v. 14.11.2007 – 10 B 47/07 – juris m.w.N.). Eine extreme Gefahrenlage in diesem Sinn ist indes grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn dem Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage in seiner Heimat landesweit der alsbaldige sichere Hungertod drohen würde. Von einer derartigen extremen Gefahrenlage bzw. von einem begründeten Ausnahmefall im gerade dargelegten Sinne ist vorliegend jedoch nicht auszugehen.
Eine extreme Gefahrenlage im Sinn von § 60 Abs. 7 AufenthG ist vorliegend auch nicht darin zu sehen, dass die Kläger mangels jeglicher Lebensgrundlage ihr Existenzminimum in ihrer Heimat nicht mehr sichern könnten.
Die Kläger sind gesund und arbeitsfähig, der Kläger zu 1) ist 33 Jahre und die Klägerin zu 2) 37 Jahre alt. Beide haben eine abgeschlossene Ausbildung, der Kläger zu 1) besitzt Abitur und hat 2 Jahre in einem Computerinstitut, das nach seinen Angaben eine Art Studium war, Programmierer gelernt. Die Klägerin zu 2) hat ebenfalls Abitur und einen Abschluss an der Universität in Kairo für Computertechnik. Sie hat danach drei Jahre in einer Bank in der Buchhaltung gearbeitet. Aufgrund ihrer generellen Arbeitsfähigkeit der Klägers kann bereits davon ausgegangen werden, dass es ihnen möglich ist, sich in ihrem Heimatland Ägypten notfalls auch mittels Gelegenheitsarbeiten ein Leben zumindest am Existenzminimum aufzubauen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger drei Kinder und bald ein weiteres Kind zu ernähren haben. Denn die Kläger haben zu Hause auch noch Familienangehörige (der Kläger hat noch seine Eltern und zwei Schwestern, die in Kairo leben und mit denen er regelmäßig telefoniert; die Klägerin zu 2) hat noch ihre Mutter, einen Bruder mit seiner Großfamilie und eine andere Schwester, die allerdings in Libyen lebt. Auch sie telefoniere regelmäßig mit ihrer Mutter), die sie jedenfalls unterstützen können.
Zur allgemeinen Situation für Rückkehrer nach Ägypten wird zudem auf den aktuellen Lagebericht des Bundesamts unter IV. Rückkehrfragen, 1. Situation für Rückkehrer, 1.1. Grundversorgung (S. 18) verwiesen. Danach haben Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit be-schränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten zudem karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen. Entscheidend ist zudem wie bereits oben angeführt, dass die Kläger zu Hause auf ein Familiennetzwerk zurückgreifen können und beide bevor sie von Kairo nach Libyen gegangen sind, Berufe ausgeübt haben, mit denen sie sich ihre Existenzgrundlage haben sichern können.
5. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.
6. Ermessensfehler sind bei der für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AsylG vorzunehmenden Ermessensentscheidung der Beklagten, die die Frist auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt hat, nicht erkennbar.
Im Übrigen folgt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide vom 6.12.2016 und 22.11.2017 (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Nach allem waren die Klagen daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.
Die Entscheidung im Kostenpunkt war gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.


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