Verwaltungsrecht

keine Gruppenverfolgung von Dolmetschern

Aktenzeichen  W 9 K 19.30941

Datum:
1.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 35295
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Ehemalige afghanische Mitarbeiter von internationalen Streitkräften, insbesondere Dolmetscher, sind keiner Gruppenverfolgung wegen der ihnen durch nichtstaatliche Akteure zugeschriebenen politischen Verfolgung ausgesetzt.  (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz zu bieten. Der Schutz muss gemäß § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes diese Voraussetzungen erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 AsylG die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris).
Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine “qualifizierende” Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei ist maßgeblich, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – NVwZ 2013, 936/940).
Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 – B 3 K 14.30344 – juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris).
1.1 Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft und überzeugend darlegen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält. Er hat zur Überzeugung des Gerichts keine Verfolgung in seinem Heimatland Afghanistan erlitten und ist bei Rückkehr auch nicht von einer Verfolgung bedroht.
Zwar hat der Kläger glaubhaft dargelegt, von Mai 2012 bis September 2015 als Dolmetscher gearbeitet zu haben. Das Gericht ist aber davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger erst im Sommer 2016 ausgereist ist und sein Vortrag hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen nicht der Wahrheit entspricht.
Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er von Mai 2012 bis September 2015 als Dolmetscher gearbeitet hat. Insoweit hat der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmende Angaben gemacht. So gab der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt an, er habe drei Jahre als Dolmetscher bei der ISAF gearbeitet. Diese Zeitspanne deckt sich mit den Angaben des Klägers, wie lange er jeweils in Maidan Wardak, Logar und Bagram tätig gewesen ist. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug der Kläger vor, er sei etwa ein Jahr und zwei Monate in der Provinz Maidan Wardak gewesen. Anschließend sei er weniger als ein Jahr in Logar tätig gewesen. Letztlich sei er in Bagram gewesen. Dies bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung und gab an, er habe bis 2015 in Bagram gearbeitet. Seine Angaben werden durch die vom Kläger beim Bundesamt vorgelegten Unterlagen bekräftigt. Diesen zufolge habe der Kläger ab Mai 2012 in der Provinz Maidan Wardak am COP (Combat Outpost) Sultan Kheyl und am COP Said Abad bzw. Sayed Abad als Dolmetscher für die tschechischen Einheiten gearbeitet (Bl. 35 ff., 81 f. der Bundesamtakte). Von April bis September 2013 sei er in Logar tätig gewesen (Bl. 40 der Bundesamtakte). Ab Oktober 2013 sei der Kläger auf der Bagram Airfield Base tätig gewesen (Bl. 41 f. der Bundesamtakte). Beim Bundesamt legte der Kläger einen Dienstausweis für die Bagram Airfield Base vor, der bis 29. September 2015 gültig (“expires”) war (Bl. 79 f. der Bundesamtakte). In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Kläger, dass sein Dienstausweis bis September 2015 gültig gewesen sei.
Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass der Kläger erst im Sommer 2016 ausgereist ist. Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits 2015 ausgereist, ist nicht glaubhaft und steht im erheblichen Widerspruch zu seinen früheren Angaben. Bei seiner Erstbefragung bei der Regierung von Unterfranken, Zentrale Ausländerbehörde, am 27. April 2017, dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönliche Anhörung zur Klärung des gestellten Asylantrags vor dem Bundesamt am 3. Mai 2017 sowie bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juni 2017 gab der Kläger übereinstimmend an, dass er Afghanistan im Sommer 2016 verlassen habe. Der Kläger machte bei seiner Ankunft in Deutschland außerdem genaue Angaben zur zeitlichen Dauer seiner Reise. Er trug vor, er sei etwa neun Monate unterwegs gewesen. Die detaillierten Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise nach Ramadan 2016 (also nach dem 5. Juli 2016) und zur entsprechenden Reisedauer stimmen mit dem Einreisedatum des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland am 20. April 2017 überein.
So gab der Kläger bei seiner Erstbefragung bei der Regierung von Unterfranken, Zentrale Ausländerbehörde, am 27. April 2017 (Bl. 4 ff. der Bundesamtakte) an, er sei im vorherigen Jahr im Sommer ausgereist. Er sei fünf Monate in der Türkei sowie circa drei Monate in Griechenland geblieben. Am 12. oder 13. April 2017 sei er nach Paris geflogen und nach vier Tagen mit dem Bus nach London gefahren. An der Grenze sei er zurück nach Frankreich geschickt worden. Von dort sei er mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Dies bestätigte der Kläger bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönliche Anhörung zur Klärung des gestellten Asylantrags vor dem Bundesamt am 3. Mai 2017 (Bl. 11 ff. der Bundesamtakte). Der Kläger gab an, er habe im Sommer 2016 sein Herkunftsland verlassen. Seine Ausreise habe etwa ein Jahr gedauert. Am 13. Dezember 2016 sei der Kläger in Griechenland eingereist und habe sich dort circa dreieinhalb Monate aufgehalten. Auch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Juni 2017 (Bl. 59 ff. der Bundesamtakte) bestätigte der Kläger, er habe im vorangegangenen Jahr nach Ramadan sein Heimatland verlassen. Am 20. April 2017 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe fünfeinhalb bis sechs Monate in der Türkei verbracht.
Die erkennende Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass es sich bei der früheren Angabe des Klägers, er sei im Sommer 2016 ausgereist, nicht um einen Irrtum bzw. eine Verwechselung der Daten 2015 und 2016 handelt, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptete. Auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts konnte der Kläger keine plausible Erklärung abgeben. Bei einer unterstellten Ausreise im Sommer 2015 hätte die Reise ein Jahr länger dauern müssen. Angesichts der detaillierten früheren Angaben des Klägers zur Dauer der Reise ist nicht nachvollziehbar, wo der Kläger dieses eine Jahr außerhalb Afghanistans verbracht hätte. Außerdem steht sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei bereits vor Ablauf seines letzten Dienstausweises, der bis September 2015 gültig gewesen sei, ausgereist, im Widerspruch zu seinem Vortrag beim Bundesamt, sein letzter Dienstausweis sei bis September 2016 gültig gewesen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, geht die Einzelrichterin zwar davon aus, dass sein letzter Dienstausweis bis September 2015 gültig gewesen ist, der Kläger aber erst im Sommer 2016 ausgereist ist.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Bedrohungen nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit blieben die Angaben des Klägers detailarm und enthielten erhebliche Widersprüche und Steigerungen, die der Kläger auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts nicht plausible auflösen konnte. Die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu den vorgetragenen Drohanrufen stehen im Widerspruch zu seinen entsprechenden Angaben beim Bundesamt.
Beim Bundesamt gab der Kläger an, Sayed Maluk habe die Nummer seines Vaters gefunden und sie immer per Telefon bedroht. Sie seien auch von anderen Mitgliedern der Taliban bedroht worden. Wenige Tage vor der Anhörung beim Bundesamt habe sein Vater ihm gesagt, dass er noch immer bedroht werde. Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er sei zweimal telefonisch von Sayed Maluk bedroht worden. Als er den ersten Anruf erhalten habe, sei er mit Freunden draußen gewesen, beim zweiten Mal sei er zuhause gewesen. Er habe Angst gehabt. Anschließend habe er die SIM-Karte weggeworfen. Zwischen beiden Telefonaten hätten zwei bis drei Tage gelegen.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger erfahren habe will, wer der Anrufer gewesen sei. Während der Kläger beim Bundesamt angab, Sayed Maluk habe zuerst einem entfernten Verwandten gesagt, dass er den Kläger und dessen Vater umbringen wolle, dann habe er die Nummer seines Vaters gefunden, gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, sein Onkel habe gewusst, dass Sayed Maluk in dieser Weise vorgehe. Daraufhin sei sein Vater nach dem ersten Anruf zum ältesten Stammführer aus der Provinz Parwan aus dem Tal Gorban, wo die Familie des Klägers herkomme und Land sowie Plantagen besitze, gegangen. Dieser habe dem Vater des Klägers gesagt, dass sich Sayed Maluk über den Kläger informiert habe und er deswegen der Anrufer gewesen sein müsste.
In der mündlichen Verhandlung steigerte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass er bei dem Tod des Gouverneurs der Taliban anwesend gewesen sei. Er habe sich auf Patrouille mit den amerikanischen und tschechischen Soldaten befunden, als sie in einen Hinterhalt der Taliban geraten seien. Das vierte Fahrzeug des Konvois sei durch eine Mine beschädigt worden. Es habe eine Schießerei gegeben, bei der der Gouverneur der Taliban umgebracht worden sei. Auf den Vorhalt des Gerichts, dass sich aus der Niederschrift beim Bundesamt nicht ergebe, dass der Kläger auch bei dem Tod des Gouverneurs anwesend gewesen sei, konnte der Kläger keine plausible Erklärung abgeben. Er konnte nicht nachvollziehbar darlegen, warum er diese Angaben nicht bereits beim Bundesamt gemacht hat, obwohl sich aus seinem weiteren Vortrag ergibt, dass er dies für sein Verfolgungsschicksal als maßgeblich erachtet. Vielmehr gab der Kläger an, er habe dies nicht gesagt, da er nicht gefragt worden sei.
Nach alldem ist der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist, womit die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL nicht greift. Er ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung bedroht. Dafür spricht im Fall des Klägers bereits, dass der Kläger noch etwa ein Jahr nach Ende seiner Tätigkeit als Dolmetscher unbehelligt in Afghanistan leben konnte.
1.2 Dem Kläger droht außerdem keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG.
Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – beide juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Das Gericht berücksichtigt hierbei die Erkenntnismittellage, wonach afghanische Mitarbeiter von internationalen Streitkräften prioritäre Ziele regierungsfeindlicher Gruppen seien. Regierungsfeindliche Kräfte würden afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedrohen und angreifen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 31.5.2018, S. 17 ff.; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, S. 49; vgl. EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted under societal und legal norms, December 2017 S. 28 ff.; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. November 2016 zu Afghanistan: Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen S. 1 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von afghanischen DolmetscherInnen/ÜbersetzerInnen der US-Truppen bzw. der internationalen Streitkräfte seit Juli 2013, insbesondere in der Provinz Nangarhar vom 10. April 2014).
Angesichts der Vielzahl an zivilen Beschäftigten für die internationalen Streitkräfte, insbesondere auch als Dolmetscher (vgl. beispielsweise allein die Anzahl an speziellen Visa für Mitarbeiter internationaler Truppen: EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017, S. 36 f.), liegt keine Gefahrendichte vor, die Anlass geben könnte, von einer Gefahr der Gruppenverfolgung aller (ehemaligen) Dolmetscher wegen der ihnen durch nichtstaatliche Akteure zugeschriebenen politischen Überzeugung auszugehen. In den beigezogenen Erkenntnismittel sind vielmehr Einzelfälle dokumentiert, die nicht auf generell hohe und konkrete Gefahr von Leib, Leben oder die persönliche Freiheit für jeden einzelnen ehemaligen Dolmetscher schließen lassen. Insbesondere ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere die Taliban, ehemalige Mitarbeiter der internationalen Streitkräfte zielgerichtet und regelmäßig angreifen würden.
1.3 Dessen unbeschadet bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG in Herat oder Mazar-e Sharif, wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellen würde und davon ausgehen würde, dass Verfolgungshandlungen vorgelegt hätten.
Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in afghanischen Großstädten wie Herat oder Mazar-e Sharif internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger dort von einer Verfolgung bedroht wäre, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Der Kläger hat vorliegend allein Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure in seinem Heimatort in der Provinz Parwan als Verfolgungsgrund benannt. Es ist vorliegend rein gar nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von nichtstaatlichen Akteuren aus Parwan in entfernten anonymen Großstädten wie Herat oder Mazar-e Sharif realistischerweise ausfindig gemacht werden könnte, zumal in Afghanistan kein funktionierendes Meldesystem existiert. Insbesondere ist keinerlei Interesse ersichtlich, dass seine Verfolger auch nach über vier Jahren noch an dem Kläger haben könnten. Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Herat oder Mazar-e Sharif reisen.
Schließlich kann von dem Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder der Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).
Die diesbezügliche Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:
Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass Afghanistan weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei (Human Development Index 2016: Platz 169 von 188 Staaten). Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum sei kurzfristig nicht in Sicht (2017: 2,6%). Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung – insbesondere Rückkehrer – weiterhin eine tägliche Herausforderung. Laut UNOCHA benötigen 9,3 Mio. Menschen – ein Drittel der afghanischen Bevölkerung – humanitäre Hilfe (z.B. Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung). Die hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen, für 2018 sei eine Dürre vorausgesagt worden. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten dazu geführt, dass dort ca. eine Million oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 seien laut UNHCR 5,8 Mio. afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, Afghanistan erlebe die größte Rückkehrbewegung der Welt. Das Fehlen lokaler Netzwerke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan v. 31.5.2018, S. 25/28).
Laut einem Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) vom 1. Juni 2018 stünden in den Großstädten Kabul, Herat und Ma-zar-e Sharif Unterkünfte und Nahrung grundsätzlich zur Verfügung, sofern der Lebensunterhalt gewährleistet sei. Zugang zu angemessener Unterkunft sei jedoch eine Herausforderung. Die Mehrheit der städtischen Unterkünfte seien als Slums einzustufen. Flüchtlinge lebten in der Regel in Flüchtlingssiedlungen. Die Städte böten jedoch auch die Option billigen Wohnens in sog. “Teehäusern”. Zugang zu Trinkwasser sei in den Städten oft eine Herausforderung, insbesondere in den Slums und Flüchtlingssiedlungen in Kabul; in Mazar-e Sharif und Herat hätten hingegen die meisten Menschen besseren Zugang zu Wasserquellen sowie sanitären Anlagen. In Kabul, Herat und Mazar-e Sharif seien auch Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung vorhanden; diese seien aufgrund des Anstiegs der Zahl der Flüchtlinge und Rückkehrer jedoch überlastet. Das Fehlen finanzieller Mittel sei eine große Hürde beim Zugang zur Gesundheitsversorgung. Aufgrund der Wirtschafts- und Sicherheitslage bestehe eine hohe Arbeitslosenquote, insbesondere bei städtischen Jugendlichen. Zusätzliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt sei das Ergebnis der steigenden Zahl von Flüchtlingen. Städtische Armut sei weit verbreitet und steige an. In diesem Umfeld hänge die Fähigkeit zur Gewährleistung des Lebensunterhalts überwiegend vom Zugang zu Unterstützungsnetzwerken – etwa Verwandten, Freunden oder Kollegen – oder zu fi-nanziellen Mitteln ab (siehe zum Ganzen: EASO, Country Guidance: Afghanistan, 1.6.2018, S. 104 f.).
Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29. Juni 2018 seien von den 2,1 Mio. Personen, die in informellen Siedlungen lebten, 44% Rückkehrer. Die Zustände in diesen Siedlungen seien unterdurchschnittlich und besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen seien Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% hätten keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% lebten in überfüllten Haushalten. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organisationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (z.B. IPSO und AMASO), die die Reintegration in Afghanistan finanziell, durch Bereitstellung von Unterkunft, Nahrungsmitteln oder sonstigen Sachleistungen sowie durch Beratung unterstützten. Gleichwohl sei die Möglichkeit der Rückkehr zur Familie oder einer sonstigen Gemeinschaft mangels konkreter staatlicher Unterbringungen für Rückkehrer der zentrale Faktor. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellten die afghanische Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung (zwei Wochen). Ein fehlendes familiäres Netzwerk stelle eine Herausforderung für die Reintegration von Migranten in Afghanistan dar; Unterstützungsnetzwerke könnten sich auch aus der Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Religion sowie aus “professionellen” (Kollegen, Kommilitonen etc.) oder politischen Verbindungen ergeben (siehe zum Ganzen: BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 29.6.2018, S. 314 – 316, 327 – 331).
Nach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 seien die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterblichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55% (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7% (2007/08) bzw. 38,3% (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Teilen Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirtschaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zusammenbreche. 54% der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons – IDPs) hielten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin überlasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressourcen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die bereits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktszentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wachsenden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4% der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder unzulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55% der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversorgung konfrontiert gewesen seien (siehe zum Ganzen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 f.).
Auch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2018 böten die informellen Siedlungen in den afghanischen Städten meist einen schlechten oder keinen Zugang zu Basisdienstleistungen und Infrastruktur (Elektrizität, sauberes Wasser, Nahrungsmittel, sanitäre Einrichtungen, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen). Die Unterkünfte seien meist behelfsmäßig gebaut und könnten nur bedingt vor Kälte, Hitze und Feuchtigkeit schützen. Die Lebensbedingungen von Rückkehrern lägen unter den normalen Standards. Laut einer Studie seien 87% der IDPs und 84% der Rückkehrer von Lebensmittelknappheit betroffen. Ob es Rückkehrer schafften, sich in Afghanistan wieder zu integrieren, hänge nicht zuletzt vom Vorhandensein von Unterstützungsnetzwerken ab. In Kabul (geschätzte Einwohnerzahl: 3,8 – 7 Mio.) habe der schnelle Bevölkerungsanstieg rasch zu einer Überforderung der vorhandenen Infrastruktur sowie der Kapazitäten für Grunddienstleistungen geführt. Die humanitäre Lage spitze sich insbesondere in großen Städten zu, weil sich dort IDPs und Rückkehrer konzentrierten, die eine Existenzgrundlage und Zugang zu bereits stark überlasteten Grunddienstleistungen suchten. Laut Amnesty International sei die Aufnahmekapazität – insbesondere in den größeren Städten – aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage, der sehr bescheidenen Möglichkeiten, eine Existenzsicherung sowie angemessene Unterkunft zu finden, sowie des mangelnden Zugangs zu überstrapazierten Grunddienstleistungen “äußerst eingeschränkt” (siehe zum Ganzen: SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile – Update, 12.9.2018, S. 20 – 22).
Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Herat oder Mazar-e Sharif niederlässt. Der Kläger ist gegenwärtig 31 Jahre alt. Er ist ledig. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger lediglich an, sich vor seiner Ausreise in Afghanistan verlobt zu haben. Er hat auch keine Kinder und mithin keine Unterhaltslasten zu tragen. Der Kläger ist arbeits- und leistungsfähig. In Afghanistan hat der Kläger zwölf Jahre die Schule besucht und an der Kardan University Kabul Business Administration studiert, womit er im Vergleich zu anderen Afghanen eine besonders hohe Bildung genossen hat. Außerdem ist beim Kläger zu berücksichtigten, dass er in Afghanistan drei Jahre als Dolmetscher gearbeitet hat. Mit seinen auch in Deutschland gewonnenen Erfahrungen und Kenntnissen – und insbesondere auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des Klägers – ist daher davon auszugehen, dass der Kläger selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen. Bei Kläger ist außerdem zu beachten, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann, die noch in Kabul wohnt und zu der der Kläger Kontakt hat. Nach alledem kann der Kläger internen Schutz in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat in Anspruch nehmen, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet.
Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist daher nicht gegeben.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch als Asylberechtigter nach Art. 16a GG anerkannt zu werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Des Weiteren scheitert die Gewährung von Asyl an der sog. Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 36a AsylG), weil der Kläger nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des hilfsweise begehrten subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG in vollem Umfang verwiesen werden. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist darüber hinaus nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an einem substanziierten Vortrag des Klägers.
Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernst-haften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in der Provinz Kabul oder in den Provinzen Herat bzw. Balkh als Ort des internen Schutzes. Auf die ursprüngliche Herkunftsprovinz des Klägers, die Provinz Parwan, kann nicht abgestellt werden, da der Kläger mit seiner Familie schon lange in Kabul gelebt hat.
Dabei kann offen bleiben, ob in den genannten Provinzen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Denn für den Kläger bestünde nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, Opfer eines solchen Konflikts zu werden.
Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – Elgafaji – NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und v. 30.1.2014 – C-285/12 – Diakité – NVwZ 2014, 573 Rn. 30). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (“real risk”) gegeben sein muss. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in den Urteilen vom 17. November 2011 (10 C 13.10, Rn. 22 und 10 C 11.10, Rn. 20; beide juris), bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres, ein Risiko von 1:800 (0,125%) bzw. 1:1.000 (0,1%) verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris) geht weiterhin davon aus, dass für keine Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen.
Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. Auch wenn man bei Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel (insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage – Update, 12.9.2018; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan: Security Information, Update von Mai 2018; ECOI, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul vom 23.5.2018) zugrunde legt, dass die Sicherheitslage in Gesamtafghanistan und auch in der Zentralregion weiterhin angespannt bleibt und sich seit Abzug der internationalen Truppen 2014/2015 grundsätzlich auch verschlechtert hat und die Aufständischen größere Bewegungsfreiheit haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist.
In der Provinz Kabul wurden im Jahr 2018 1866 Zivilisten getötet oder verletzt. In der Provinz Herat waren es 259 Opfer, in der Provinz Balkh, wo sich Mazar-e Sharif befindet, 227 (vgl. UNAMA, Annual Report 2018 Afghanistan, Februar 2019, S. 67). In Anbetracht der Gesamteinwohnerzahl für diese Regionen lag die Anschlagswahrscheinlichkeit deutlich unter 1:800 und daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris). Damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus auf Grundlage seines Vorbringens nicht erkennbar. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht ersichtlich; auch insofern ist auf die Ausführungen des Gerichts zu § 3 AsylG zu verweisen.
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
4.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris zu § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.; VG München, U.v. 8.5.2014 – M 15 K 12.30903 – juris Rn. 37). Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt demgegenüber keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris; BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a ZB 17.31960; B.v. 29.11.2017 – 13a ZB 17.31251 BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 12). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung “zwingend” sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die vorliegend eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger nicht arbeitsfähig ist. Insofern wird auf die Ausführungen unter 1.3 verwiesen.
4.2 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris).
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht je-doch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.
Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – NVwZ 2013, 1489; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; vgl. zudem BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13).
Eine solche, extreme Gefahrenlage kann vorliegend nicht angenommen werden. Zum einen besteht – wie sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen bereits ergibt – keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers aus individuellen Gründen. Zum anderen droht dem Kläger auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; VGH Mannheim, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris). Vorliegend vermögen die – fraglos schlechten – Lebensverhältnisse nach den vorstehenden Ausführungen keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, erwachsener Mann mit den von ihm erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, vermag das Gericht danach nicht festzustellen.
Auch aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 1.3 verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Herat oder Mazar-e Sharif besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.
5. Der weitere Hilfsantrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen, ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, die Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der § 11 AufenthG Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
6. Aus den genannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben