Verwaltungsrecht

Keine nationalen Abschiebungsverbote hnsichtlich der Abschiebung nach Kuba

Aktenzeichen  AN 17 K 20.30047

Datum:
7.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30748
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Durchsetzung des gegebenen Ordnungsrahmens, hier des Sicherheitsrechts in Form des kubanischen Versammlungsrechts, dem alle Bürger Kubas unabhängig von asylerheblichen Merkmalen unterworfen sind, stellt für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungshandlung dar und erweist sich insbesondere nicht als solches diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG (vgl. auch: VG Würzburg, U.v. 10.09.2018 – W 8 K 18.31094, BeckRS 2018, 29093). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zieht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B. v. 7.12.1999 – 9 B 474.99, BeckRS 1999, 15556; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054,BeckRS 2002, 27416 ; B. v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102, BeckRS 2008, 28000; VG Ansbach, U. v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542, BeckRS 2020, 16683). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die aktuelle Corona-Situation in Kuba belegt weder aufgraund des gesundheitlichen Aspekts noch vor dem Hintergrund der sich pandemiebedingt verschärfenden wirtschaftlichen Situation auch in Kuba ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil auf diesen Umstand in der Ladung vom 10. Juli 2020 hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags, der die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst, als auch im Hinblick auf die Versagung nationaler Abschiebungsverbote unbegründet. Der Bescheid vom 13. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 u. 5 VwGO).
1. Vorliegend ist ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und damit wegen der Identität der Schutzgüter auch ein Anspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht gegeben.
a) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3b AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.
§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.
Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft muss sich das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – BVerwGE 71, 180). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013- 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67). Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H. für eine politische Verfolgung gegeben ist. Der Betroffene wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er beispielsweise lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Zudem gilt: je unabwendbare eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt gewesen war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (im Folgenden: QualifikationsRL) gelten können.
Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Dies privilegiert den von der Richtlinie erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Damit wird für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür begründet, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris Rn. 35; HessVGH, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris Rn. 15).
b) Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Kuba keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.
aa) Der Kläger hat schon keine Handlungen des kubanischen Staates oder staatlich gelenkter, ziviler Stellen unmittelbar vor seiner Ausreise dargelegt, die Anknüpfungspunkt für eine asylrelevante Verfolgung mit der erforderlichen Eingriffsintensität bieten.
Zunächst nimmt das Gericht auf die aus seiner Sicht zutreffenden Gründe des beklagten Bescheids Bezug und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist jedoch noch wie folgt auszuführen.
Soweit der Kläger angab, am 10. Mai 2019 auf einer Demonstration für die Rechte Angehöriger der LGBT-Community Kubas in … teilgenommen zu haben und dort im Zuge einer gewaltsamen Auflösung der Demonstration durch die Polizei verhaftet worden, aus … „abgeschoben“ und sodann nochmals in seiner Heimatstadt durch Sicherheitsbehörden zum Verhör vorgeladen worden zu sein, erkennt das Gericht in diesem gesamten Geschehen keine Verfolgungshandlungen asylerheblicher Art. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger selbst bekundet, der kubanische Staat dulde keine illegalen Kundgebungen, wobei illegal all das sei, was nicht zuvor eine Genehmigung durch den Staat erhalten habe. Diese Aussage des Klägers deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts zur Kontrolle der öffentlichen Meinung durch den kubanischen Staat. So ist den Erkenntnismitteln des Gerichts zu entnehmen, dass in Kuba die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt sind, was sich als wichtige Form der politischen Kontrolle für den Staat darstellt. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte mobilisierte Schläger lösen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und Bürgerrechtlern auf. Das durch die kubanische Verfassung garantierte Recht auf Versammlungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt, sich nicht gegen die Existenz und die Einrichtungen des sozialistischen Staates zu richten. Versammlungen unter freiem Himmel bedürfen einer staatlichen Erlaubnis, soweit diese nicht selbst vom Staat organisiert werden. In der Vergangenheit wurden dabei insbesondere Kundgebungen der LGBT-Community in Form von Feierlichkeiten überwiegend durch den Staat bzw. das Nationale Zentrum für Sexualerziehung CENESEX, das durch die Tochter des ehemaligen Präsidenten Raul Castro geleitet wird, organisiert. In Folge eines Verbots dieser Feierlichkeiten im Jahr 2019 kam es dann vermehrt zu ungenehmigten Demonstrationen, die durch die Sicherheitskräfte aufgelöst wurden (vgl. für alles Vorstehende: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuba, Stand: 23.7.2019, Punkt „11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition“, S. 15; US Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2019, Cuba, S. 20 f.; New York Times, „Defiance and Arrest at Cuba’s Gay Pride Parade“, Artikel v. 12.5.2019, abrufbar unter: www…com; BBC, „Cuba gay rights activists arrested at pride march in Havanna“, Artikel v. 12.5.2019, abrufbar unter: www…com; IGFM, „LGBT-Rechte auf Kuba – alles bestens? – Keine Umerziehungslager für Homosexuelle mehr“, Beitrag abrufbar unter: www…de). Dass demnach die kubanische Polizei die Demonstration am 10. Mai 2019 deshalb auflöste, weil sie nicht zuvor genehmigt worden war, was sich den Aussagen des Klägers zu dieser Situation zumindest inzident und der Medienberichterstattung zu dieser Demonstration sogar ausdrücklich entnehmen lässt (vgl. „Kuba: Polizei löst ungenehmigte LGBT-Demonstration auf“, www…de, Artikel v. 12.5.2019), ist wahrscheinlicher als eine gezielte Verfolgung schwuler und lesbischer Menschen. Die Durchsetzung des gegebenen Ordnungsrahmens, hier also des Sicherheitsrechts in Form des kubanischen Versammlungsrechts, dem alle Bürger Kubas unabhängig von asylerheblichen Merkmalen unterworfen sind, stellt für sich genommen keine asylrelevante Verfolgungshandlung dar und erweist sich nach Auffassung des Gerichts insbesondere nicht als solches diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG (vgl. auch: VG Würzburg, U.v. 10.09.2018 – W 8 K 18.31094, BeckRS 2018, 29093). Dass aber gerade die Kundgebungen der LGBT-Community Kubas in besonders diskriminierender Weise durch staatliche Sicherheitskräfte verfolgt und aufgelöst werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 u. 2 Alt. 2 AsylG), ergibt sich weder aus den Erkenntnismitteln des Gerichts noch der Medienberichterstattung (dazu heißt es im vorbenannten Artikel der ZEIT vom 12.5.2019 sogar: „Mit ihrem Marsch hatten die Teilnehmer gegen die zuvor verkündete Absage der eigentlichen Parade protestieren wollen, die seit zehn Jahren mit offizieller Genehmigung stattfindet. Ihr Ausrichter ist das Nationale Zentrum für Sexuelle Erziehung (Cenesex), das zum kubanischen Gesundheitsministerium gehört. Die Behörde hatte die Entscheidung mit „neuen Spannungen im internationalen und regionalen Zusammenhang“ begründet.“) noch aus dem Vortrag des Klägers in substantiiert glaubhaft gemachter Weise. Aus den Erkenntnismitteln ist ersichtlich, dass sich die Situation der homosexuell lebenden Menschen in Kuba als soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 letzte Altern. AsylG über die letzten Jahre kontinuierlich und spürbar verbessert hat, wenngleich Homosexualität in der kubanischen Gesellschaft noch immer verpönt ist und gerade auch das öffentliche Ausleben homosexueller Zuneigung zwischen Menschen nicht gern gesehen wird („Die Rechte Homosexueller in Kuba – Zumindest langsame Fortschritte“, www…de, Artikel v. 9.7.2016; „Kuba erkennt erstmals zwei Frauen als Eltern an“, www…de, Artikel v. 8.7.2020; Interview mit Jorge Angel, abrufbar auf www…de – dort zur Situation der LGBT in den letzten Jahren).
Der Kläger ist auch nicht in individueller Weise durch besondere Schikanen und Diskriminierungen seiner Person aufgrund seiner Homosexualität betroffen. Er hat bekundet, seine Sexualität in seiner Heimatstadt ausleben zu können und sich insbesondere fast täglich in einem Szenetreff in … … aufgehalten zu haben. Er habe sich lediglich nach außen, also in der Öffentlichkeit, eingeschränkt. Verfolgungshandlungen des Staates zu seiner Person, die sich vergleichbar der von ihm beschriebenen Ereignisse seiner Freunde in einem Park mit der Polizei ereigneten, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kläger Ereignisse aus seiner Schulzeit benannte, liegen diese zeitlich weit zurück und erweisen sich auch weder als Verfolgungshandlung des Staates oder von ihm kontrollierter Organisationen noch als asylerhebliche Verfolgungshandlung ziviler Stellen, ohne dass der Staat willens oder in der Lage wäre, diese Handlungen zu beenden. Auch soweit der Kläger angab, er sei der homosexuellen Prostitution verdächtigt und nach dem Ereignis mit seinen Freunden im Park wiederholt kontrolliert worden, erreichen diese Geschehnisse noch nicht die Qualität einer asylerheblichen Verfolgungshandlung. Insbesondere die Angaben des Klägers zur Art und Dichte der Kontrollen eines vermeintlich bei der kubanischen Staatssicherheit Tätigen in der Wohnung des Klägers, die er zusammen mit einem Freund während seiner Studienzeit bewohnte, sind dabei unglaubhaft. Der Kläger hatte zwar diese Überwachung bereits gegenüber dem Bundesamt in seiner Anhörung benannt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dazu dann näher ausgeführt, dass sich diese Kontrollen zu allen Tages- und Nachtzeiten ereignet hätten und er auch bedroht worden wäre. Dem gegenüber gab er beim Bundesamt explizit an, nicht bedroht, sondern lediglich gewarnt und eingeschüchtert worden zu sein und führte zur Kontrolldichte ansonsten nichts weiter aus. Eine Übersteigerung dieses Sachverhaltes in der mündlichen Verhandlung, ohne dass sich dazu bereits in seiner Anhörung zu seinen Asylgründen konkrete Anhaltspunkte finden, ist nicht überzeugend.
Im Übrigen ergaben sich für den Kläger aus seinem Vortrag auch keine diskriminierenden Handlungen asylerheblicher Art aufgrund seiner Homosexualität auf seinen Arbeitsstellen. Seine Arbeitsstelle als Informatiker hatte der Kläger seinerzeit freiwillig aufgegeben, um sich – so die Überzeugung des Gerichts aufgrund der vorgelegten Dokumente und des Vortrags des Klägers – fortan ganz der Schauspielerei auch beruflich widmen zu können. Vor allem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter bekundet, dass er Einblick in seine Personalakte aus dem Gesundheitszentrum, in dem er als Informatiker gearbeitet hatte, gehabt zu haben. Diese Akte habe keine negativen Einträge oder Besonderheiten aufgewiesen.
Das Gericht ist im Weiteren davon überzeugt, dass für den Kläger auch keine Vorverfolgung in Kuba aufgrund einer nach außen betätigten, oppositionellen politischen Meinung erkennbar ist. Er hatte zunächst beim Bundesamt angegeben, sich politisch nicht aktiv in einer Partei betätigt zu haben. Seine Meinungskundgabe habe sich darauf beschränkt, an Demonstrationen bzw. Kundgebungen der LGBT-Community teilgenommen zu haben, wobei an solchen Kundgebungen aber eigentlich Jeder habe teilnehmen können, etwa auch Mütter mit Kindern. Er sei festgenommen worden und zweimal gegen Geldstrafen freigelassen worden. Die Kundgebungen seien nicht erlaubt gewesen. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger dazu weiter aus, er habe solche Demonstrationen mitorganisiert. Man habe sich in kleinen Gruppen getroffen, etwa in dem erwähnten Jugendzentrum in … … und habe Plakate gemalt und Forderungen an die Regierung formuliert, wobei es um die Rechte von Schwulen und Lesben in Kuba gegangen sei. So habe er beispielsweise gefordert, die gleichgeschlechtliche Ehe in die neue kubanische Verfassung aufzunehmen. Soweit er festgenommen worden sei, sei dies immer nur für Stunden erfolgt. Man habe von ihm verlangt, sich als Spitzel für die Sicherheitsorgane bei den Demonstrationen zu betätigen, was er abgelehnt habe. Bei seinen Festnahmen sei er mit einer Bestrafung wegen Gefährlichkeit bedroht worden und man werde ihm nach einem dritten Vorfall ins Gefängnis bringen. Auch dieser Vortrag des Klägers weist eine Übersteigerung in der mündlichen Verhandlung gegenüber seinen Angaben in seiner Anhörung vor dem Bundesamt aus, ohne dass sich dies vor dem Hintergrund der Wichtigkeit gerade jener Geschehnisse für seine Asylgründe erklären lässt. Zwar glaubt das Gericht dem Kläger, dass er aufgrund von Teilnahmen an staatlich nicht genehmigten Kundgebungen und der sich daraus ergebenden Auflösung der Versammlungen durch Sicherheitskräfte auch festgenommen wurde. Jedoch ist das Gericht weiter davon überzeugt, dass der Kläger diese Geschehnisse insgesamt in einem Licht darstellen wollte, die auf eine übertriebene Härte des Staates gerade gegenüber seiner Person hinzielen sollte. Der Kläger blieb in seinem Vortrag gegenüber dem Bundesamt vage und konnte auch auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Häufigkeit seiner Teilnahme an Demonstrationen zunächst nur „viele“ angeben. Seine Verhaftungssituationen beschrieb er auch erst auf Nachfragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung näher, wobei sich aber schon aus der Tatsache solcher kurzzeitigen Verhaftungen selbst noch keine Merkmale asylerheblicher Art herauslesen lassen. Darüber hinaus ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der kubanische Staat den Kläger im Hinblick auf seine vorgetragenen Betätigungen für die Rechte der LGBT-Community in Kuba noch nicht als Regimegegner ansah, den es mit allen staatlichen Mitteln zu bekämpfen gilt. Die Verhaftungen standen jeweils auch nach Vortrag des Klägers im Zusammenhang mit der fehlenden staatlichen Genehmigung der dann aufgelösten, teilweise in Gewalt endenden Versammlungen. In den vom Kläger angegebenen Treffen der Organisatoren solcher Versammlungen und auch bei Plakataktionen, die er durchgeführt haben will, gab es nach seinem Vortrag kein besonderes staatliches Verfolgungsinteresse. Die Treffen seien problemlos möglich gewesen, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung.
Auch die vom Kläger angegebene drohende Anwendung des im kubanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Tatbestandes der „Gefährlichkeit“, der von der Klägerbevollmächtigten im Klagebegründungsschriftsatz zitiert wird, erlangt aus Sicht des Gerichts noch keine Verfolgungsqualität (vgl. im Übrigen zu diesem Tatbestand näher: Amnesty International, „Wer seine Meinung sagt verliert seine Existenz“ – Kurzreport zur Meinungsfreiheit in Kuba, Index: AMR 25/7299/2017, Stand: 2017, dort S. 15, abrufbar unter: www…de). Dass dem Kläger die Anwendung dieses Straftatbestandes im Hinblick auf seine wiederholte Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen drohen kann und hierbei insbesondere bei der vorhergehenden Verwarnung den polizeilichen Sicherheitsbehörden – und damit nicht der Justiz – ein breiter Ermessensspielraum zukommt, kann als wahr unterstellt werden. Jedoch erweist sich nicht schon jedes drohende Strafverfahren als asylerhebliche Verfolgungshandlung, sondern nur, wenn sich die staatlichen Strafmaßnahmen als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung oder Strafverfolgung darstellen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die Formulierung einer Strafnorm allein kommt allerdings keine entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist vielmehr ihre konkrete Anwendung in der ständigen Strafrechtspraxis, weil es auf sie für den internationalen Schutz des Ausländers ankommt (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020 Rn. 6, AsylG § 3a Rn. 6). Allgemeiner Rechtsgüterschutz durch Strafverfolgung, die in einem landesüblichen Maße auf Rechtsgutsangriffe reagiert und diese zu pönalisieren versucht, ist ein legitimes Ziel und führt als solcher nicht zu einer politischen Verfolgung (Maunz/Dürig/Gärditz, 90. EL Februar 2020, GG Art. 16a Rn. 229). Strafverfolgung wird zur Verfolgung, wenn sie als Mittel eingesetzt wird, aus asylrechtlich relevanten (politischen) Gründen zu diskriminieren (BVerwG, U.v. 30.8.1988 – 9 C 14/88 – NVwZ 1989, 472). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich auch entschieden, dass einer Bestrafung die Asylerheblichkeit auch dann fehlt, wenn zwar der Tatbestand einer eine politische Verfolgung auslösenden Strafnorm erfüllt ist, der strafrechtliche Zugriff aber ausschließlich oder ganz überwiegend wegen der Verwirklichung des Tatbestandes eines Gewaltdelikts erfolgt (BVerwG, a.a.O.). Der Vortrag des Klägers zu seiner Situation und der Gefahr der Anwendung des kubanischen Straftatbestandes der „Gefährlichkeit“ belegt unter Anlegung dieses Maßstabes noch keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung im Einzelfall. Die Verhaftungen des Klägers erfolgten nach Auffassung des Gerichts vielmehr im Zuge der gewaltsamen Auflösung von nicht genehmigten Demonstrationen, wobei jedoch ungeklärt bleibt, aufgrund welcher Umstände es von welcher Seite zu einer Eskalation der Situationen kam. Es ist keinesfalls fernliegend, dass die Situationen auch durch das Zutun der Demonstrationsteilnehmer eskalierten und nicht allein auf reine Polizeigewalt zurückzuführen waren. Dafür spricht beispielsweise der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Situation mit seinen Freunden im Park, wobei der Kläger angab, dass die Situation dadurch in einer gewaltsamen Massenauseinandersetzung eskalierte, weil auch Umstehende in das Geschehen zugunsten der Freunde des Klägers eingriffen. Jedenfalls ist das Gericht in der Gesamtschau der vom Kläger vorgetragenen Umstände nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der kubanische Staat dem Kläger die Anwendung der Strafnorm der „Gefährlichkeit“ allein oder doch überwiegend wegen dessen nach außen betätigter politischen Einstellung androht, sondern dies auch vor dem Hintergrund der Teilnahme des Klägers als Demonstrationen, die in Gewalt endeten, wahrscheinlich ist. Dass aber der kubanische Staat mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Unterbindung von ihm nicht genehmigter Kundgebungen auch auf den weit gefassten Straftatbestand der „Gefährlichkeit“ zurückgreift, erweist sich nach Auffassung des Gerichts als solches noch nicht als asylerheblicher Umstand, mag das Regimeverständnis dessen, was erlaubt ist und welche Mittel man zur Unterbindung von staatlichen Verboten einsetzt nach hiesigem Rechtsverständnis auch nicht billigendwert sein. Hinzu tritt der Umstand, dass keine hinreichend glaubhaft gemachten Umstände vorliegen, dass gegen den Kläger tatsächlich in Kuba ein Strafverfahren wegen „Gefährlichkeit“ betrieben wird. Dagegen spricht vor allem der Umstand, dass der Kläger unbehelligt im Rahmen eines Theateraustauschs (wobei der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundete, sein Theater sei ein staatliches gewesen) offiziell das Land verlassen durfte.
bb) Auch die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland zieht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung unverfolgt und legal aus Kuba eingereister kubanischer Staatsangehöriger nach sich (BVerwG, B.v. 7.12.1999 – 9 B 474.99; BayVGH, U.v. 29.7.2002 – 7 B 01.31054; B.v. 5.6.2008 – 15 ZB 07.30102; VG Ansbach, U.v. 24.9.2015 – AN 3 K 14.30542; alle juris).
Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Personen, die im Ausland einen Asylantrag stellen, von der kubanischen Regierung als Regimekritiker eingestuft werden und in diesem Fall bei ihrer Rückkehr nach Kuba von willkürlichen staatlichen Repressalien bedroht sind (Schweizerische Flüchtlingshilfe „Kuba: Rückkehr“, 16.2.2009“). Für den Kläger besteht hierfür aber nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, da er in der Bundesrepublik Deutschland nicht politisch tätig ist und er auch in seiner Heimat nicht politisch aktiv war. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass den kubanischen Behörden die Asylantragstellung des Klägers bekannt geworden ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, sich zur Asylantragstellung erst in Deutschland entschlossen und über seine Gedanken an Ausreise mit niemanden geredet zu haben.
Einer Ausreise- und Rückkehrgenehmigung bedarf es nach den vom Gericht beigezogenen Erkenntnisquellen für Kubaner nicht. Eine Rückkehr ist innerhalb von 24 Monaten rechtlich und tatsächlich möglich. Der Verlust der Rückkehrberechtigung nach Ablauf dieser Frist, stellt gegebenenfalls ebenfalls keine Verfolgung dar, da der Verlust der Rückkehrberechtigung generell an den Ablauf der Rückkehrfrist und nicht an die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale anknüpft (VG Ansbach, U.v. 9.1.2019 – AN 17 K 18.31340; U.v. 14.9.2015 – AN 3 K 14. 30542 – jeweils juris). Die Rückkehrfrist ist für den Kläger im Übrigen auch noch nicht abgelaufen.
Es fehlt damit insgesamt an den Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylanerkennung. Ob ein Berufen auf Art. 16a GG auch deshalb ausscheidet, weil der Kläger im Direktflug aus Kuba mit Transit über das Königreich Spanien eingereist ist, so dass Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG einschlägig sein könnte, bedarf daher keiner Entscheidung.
c) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder glaubhaft vorgetragen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Eine reelle Situation der Strafverfolgung mit anschließender Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist nicht dargelegt, so dass es auf die Frage der Haftsituationen für homosexuelle Menschen in Kuba nicht entscheidungserheblich ankommt.
d) Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist eine Abschiebung unzulässig, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr nach Kuba bestünde. Eine solche gesundheitliche Gefahr ergibt sich für den Kläger aus seinem Vortrag nicht.
Die aktuelle Corona-Situation in Kuba, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 5.845 an die Johns-Hopkins-Universität gemeldete Fälle in Kuba, wobei darunter 123 Todesfälle coronabedingt zu verzeichnen waren, aufwies, belegt weder vor dem gesundheitlichen Aspekt noch vor dem Hintergrund der sich pandemiebedingt verschärfenden wirtschaftlichen Situation auch in Kuba (vgl. die zur Coronasituation in Kuba einbezogenen Erkenntnismittel und ergänzend: Germany Trade & Invest, „Kuba wird die Coronafolgen noch lange spüren“, Stand: 17.7.2020, abrufbar unter: www…de; „Coronavirus: Situation in Kuba – Aktueller Überblick und Info-Updates“, Stand: 25.8.2020, abrufbar unter: www…at) ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat keine gesundheitlichen Probleme vorgetragen, insbesondere keine Erkrankungen der Lunge, so dass sich keine Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe der besonders Gefährdeten ergeben. Auch ist das Gesundheitssystem in Kuba durchaus als gut einzustufen, um jedenfalls eine gesundheitliche Mindestversorgung zu garantieren (vgl.: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kuba, Stand: 23.7.2019, Punkt „20. Medizinische Versorgung“, S. 27 f.). Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie dürfte der Kläger zwar spüren, denn mit einem Rückgang der Tourismuseinnahmen dürfte angesichts der allgemein geltenden Reise- und Sicherheitsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie zu rechnen sein und ebenso mit Einschränkungen im öffentlichen Leben der Kubaner, sofern die Erkranktenzahlen wieder ansteigen. Das kann sich ggf. auch auf die Theaterbranche auswirken, was allgemeinbekannt ist. Dass dies für den Kläger aber derart existenzielle Folgen zeitigen wird, dass ihm gleichsam die Verelendung und damit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, ist weder substantiiert vorgetragen noch nach Überzeugung des Gerichts hoch wahrscheinlich. Jedenfalls stünde § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren entgegen.
Der Kläger ist überdies gut ausgebildet, nicht ernsthaft oder schwerwiegend erkrankt und arbeitsfähig. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass er auch bei einer als wahr unterstellten Entlassung aus seiner Schauspieleranstellung aufgrund seines Verbleibs in Deutschland keine anderweitige Arbeit, etwa wieder als Informatiker, finden wird, um seine Existenzgrundlage bestreiten zu können. Der Kläger kann auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen.
Auch im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote wird ergänzend auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die sich als zutreffend erweisen.
3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.
4. Gleiches gilt für die Befristung des in Ziffer 6. des Bescheids festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht vorgetragene – Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.


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