Aktenzeichen 7 ZB 16.529
RBStV § 4
Leitsatz
Ein die Berufungszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler durch die Verletzung rechtlichen Gehörs wird nur dann hinreichend dargelegt, wenn vorgetragen wird, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 3 K 15.755 2016-02-01 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Unabhängig davon, ob der behauptete Verfahrensfehler der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs tatsächlich vorliegt, ist darzulegen, was im Fall ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Die Klägerseite müsste danach vortragen, welche konkreten Beweise der Erfüllung eines ebenfalls konkret zu bezeichnenden Tatbestands, der die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigt, angeboten worden wären oder welche Beweisanträge im Hinblick darauf gestellt worden wären. Gleiches gilt hinsichtlich des Wohnungsbegriffs. Insoweit wurde ebenfalls nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einer falschen oder unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Zulassungsverfahren bedarf es nicht.