Verwaltungsrecht

Keine Rückkehrgefährdung für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige

Aktenzeichen  13a ZB 19.33043

Datum:
3.9.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 22547
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet hat, eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen voraus. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG führen würde (BayVGH BeckRS 2018, 37517). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 8 K 17.32044 2019-04-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 26. April 2019 hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG sind nicht gegeben.
Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag zum einen damit begründet, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Es sei klärungsbedürftig, ob im Hinblick auf die in Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen und die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen sei, ob dieser innerstaatliche bewaffnete Konflikt gekennzeichnet sei durch willkürliche Gewalt, welche ein so hohes Niveau erreicht habe, dass praktisch jede Zivilperson schon durch ihre Anwesenheit in Afghanistan grundsätzlich, auch unabhängig von der individuellen Herkunftsregion, einer ernsthaften und individuellen Bedrohung von Leib und Leben ausgesetzt sei und ob für Personen, die aus Deutschland nach Afghanistan zurückkehren, eine besondere Gefährdung bestehe, insbesondere, weil sie schon optisch und aufgrund fehlender Netzwerke als Rückkehrer erkennbar seien, und weil sie darüber hinaus dem Verdacht ausgesetzt seien, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben oder für die Taliban gearbeitet zu haben oder als westliche Spione angesehen würden oder als besonders vermögend gelten würden. Ferner sei zu klären, ob rückkehrende Personen, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende, in Afghanistan übliche Netzwerke hätten, angesichts der schlechten humanitären Bedingungen akut in ihrem Überleben gefährdet seien. Klärungsbedürftig sei zudem, ob insbesondere vor dem Hintergrund des jüngsten Berichts des UNHCR Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht komme. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit dem Abzug der ISAF-Schutztruppen im Jahr 2014 kontinuierlich und dramatisch verschlechtert. Es gebe in Afghanistan keine sicheren Provinzen. Die Sicherheitslage sei derzeit sehr prekär. In 20 Provinzen des Landes werde gekämpft. Auch in den Großstädten sei die Sicherheitslage nicht als stabil zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund dieser Sicherheitslage halte der UNHCR, wie er erst im Juni 2019 verlautet habe, umfassende Abschiebungen nach Afghanistan für unrealistisch und nur in Ausnahmefällen für zulässig. Der UNHCR vertrete diese Auffassung aber nicht erst seit Juni 2019. Er habe bereits in seinen Anmerkungen vom Dezember 2016 festgestellt, dass ganz Afghanistan von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinn von Art. 15c der Qualifikationsrichtlinie betroffen sei. Nach dem Bericht des UNHCR vom 30. August 2018 habe sich die Lage weiter verschärft. Die Bedrohungslage für die Zivilbevölkerung sei seit Jahren unverändert hoch. Dies zeige auch der Anschlag auf die Deutsche Botschaft in einem der am besten gesicherten Bereiche Kabuls am 31. Mai 2017, der zahlreiche Tote und Verletzte gefordert habe. Der UNHCR-Bericht beschreibe eine Verschlechterung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Afghanistan. Nach den jüngsten Richtlinien des UNHCR vom 30. August 2018 komme Kabul auch nicht mehr als inländische Fluchtalternative in Betracht. Auch für andere Städte betone UNHCR, dass gerade Zivilistinnen und Zivilisten im alltäglichen Leben Opfer der dort herrschenden Gewalt werden könnten. Problematisch sei in Kabul wie in anderen Orten neben der Lebensmittel- und Gesundheitsversorgung der erforderliche Zugang zu Wohnraum. Der UNHCR-Bericht beschreibe auch besondere Risikogruppen, die auf Schutz angewiesen sein können. Das Bundesverfassungsgericht habe darauf hingewiesen, dass die Gerichte verpflichtet seien, eine gleichsam „tagesaktuelle“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachen vorzunehmen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zur Sicherheitslage werde insbesondere auf den Global Peace Index 2017/2018/2019, den Afghanistan-Bericht des US-Special Inspector General For Afghanistan Reconstruction (SIGAR) vom 30. Juli 2017, den UNAMA-Bericht aus April 2017, den Global Terrorism Index 2017/2018 und die Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 5. Februar 2018 verwiesen. Die Verschärfung des Konflikts habe zu einer Zunahme von Menschenrechtsverletzungen geführt. Der Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und anderen unerlässlichen Dienstleistungen sei wegen der anhaltenden Unsicherheit im Land stark eingeschränkt. Unter den Rückkehrern seien vor allem diejenigen akut in ihrem Überleben gefährdet, die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende Netzwerke hätten. Ein Leben ohne familiären Rückhalt und starke soziale Verwurzelung oder aber ausreichende finanzielle Mittel sei in Afghanistan nicht möglich (Stahlmann, Asylmagazin 3/2017).
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36). Die Grundsatzfrage muss nach Maßgabe des Verwaltungsgerichtsurteils rechtlich aufgearbeitet sein. Dies erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 13a ZB 19.30070 – juris Rn. 5; B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 4; B.v. 13.8.2013 – 13a ZB 12.30470 – juris Rn. 4 m.w.N.).
Hiervon ausgehend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Kläger verfehlt insoweit die Darlegungsanforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, als er sich im Zulassungsantrag nicht mit den fundierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage und zur humanitären Lage (UA S. 12 ff., S. 16 ff., S. 21 f.) auseinandersetzt. Er verweist vielmehr lediglich auf diverse Erkenntnismittel, ohne konkret aufzuzeigen, welche in diesen enthaltenen Angaben im Einzelnen von welchen Annahmen im Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen sollen. Insbesondere muss, wenn das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet hat, zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen (BayVGH, B.v. 4.4.2019 – 13a ZB 18.30490 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ebenso wenig genügt der Verweis auf Erkenntnismittel und sonstige Unterlagen, ohne dass der Kläger konkret darlegt, inwieweit welche darin enthaltenen Angaben zu einer Neubewertung der Gefahrendichte nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen sollen (u.a. auch quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos, vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487 – juris Rn. 24; B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 7; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 23; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 – NVwZ 2011, 56 – juris Rn. 33).
Unbeschadet dessen sind die klägerseitig aufgeworfenen Fragen, die auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Kontext von § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielen, auch nicht klärungsbedürftig. Es ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer Gefahrenlage auszugehen ist, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14 ff. in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 20.2.2018 – 13a ZB 17.31970 – juris Rn. 6 m.w.N.). .). Dies gilt auch für erwerbsfähige Männer ohne nennenswertes Vermögen. Auf ein stützendes Netzwerk in Afghanistan oder einen vorherigen Aufenthalt im Heimatland kommt es nicht an; ausreichend ist vielmehr, dass eine der Landessprachen beherrscht wird (BayVGH, U.v. 8.11.2018, a.a.O.). Der Zulassungsantrag gibt insoweit keinen Anlass zu einer erneuten Überprüfung. Soweit der Kläger auf diverse Berichte von UNHCR, Amnesty International, etc. Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris) explizit mit den neuesten Erkenntnismitteln wie etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018, den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, dem UNAMA-Bericht vom 10. Oktober 2018 und dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2018 auseinandergesetzt und diese bei seiner Bewertung u.a. der Sicherheitslage und der humanitären Lage berücksichtigt hat.
Aus der klägerseitig erwähnten Mitteilung des UNHCR vom 11. Juni 2019, wonach sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe und vor umfassenden Abschiebungen gewarnt werde, folgt nichts anderes: Konkrete Zahlen, welche die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten, werden in dieser Mitteilung nicht genannt. Ohnehin beruhen die Bewertungen des UNHCR auf von diesem selbst angelegten Maßstäben, die sich von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 34 m.w.N.). Konkrete Zahlen sind hingegen den UNAMA-Berichten vom 24. Februar 2019 (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2018) und 30. Juli 2019 (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 30 June 2019) zu entnehmen, aus denen sich indes kein erneuter Überprüfungsbedarf ergibt (BayVGH, B. v. 5.8.2019 – 13a ZB 19.32217 – juris Rn. 8): Die im Bericht vom 24. Februar 2019 ausgewiesenen zivilen Opferzahlen für das Jahr 2018 bewegen sich auf einem mit den Vorjahren vergleichbaren Niveau, das auch dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 2018 (13a B 17.31918 – juris Rn. 24) zugrunde lag (konfliktbedingtes Schädigungsrisiko für Afghanistan insgesamt von 1:2.456 bei 10.993 zivilen Opfern und einer Einwohnerzahl von 27 Mio. Menschen). Laut dem UNAMA-Bericht vom 30. Juli 2019 sind die zivilen Opferzahlen im ersten Halbjahr 2019 (3.812 Getötete und Verletzte) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 27 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Halbjahr seit 2012 erreicht. Zwar haben die UN in einer Pressemitteilung vom 3. August 2019 (https://unama.unmissions.org/un-reminds-parties-their-responsibility-protect-civilians-civilian-casualty-rates-spike-july) mitgeteilt, dass die zivilen Opferzahlen im Juli 2019 auf über 1.500 Getötete und Verletzte und damit die höchste Anzahl in einem Monat dieses Jahres sowie seit Mai 2017 angestiegen sind. Aber auch bei Zugrundelegung und Hochrechnung dieser Zahlen bleibt das Schädigungsrisiko deutlich unterhalb von 1:800 (1:2.107 bei 3.812 Opfern im ersten Halbjahr und hochgerechneten 9.000 Opfern im zweiten Halbjahr 2019 und 27 Mio. Einwohnern) und damit weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454 – juris Rn. 22 f.).
Der klägerseitig aufgeworfene Frage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Afghanistan nach § 3e AsylG kann zudem bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zukommen, da sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, B.v. 21.9.2016 – 6 B 14.16 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 24.1.2019 – 13 a ZB 19.30070 – juris Rn. 6; B.v. 5.7.2018 – 15 ZB 18.31513 – juris Rn. 8; B.v. 3.11.2017 – 13a ZB 17.31228 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 29.9.2018 – 13 A 3333/18.A – juris Rn. 8-13; B.v. 20.6.2017 – 13 A 903/17.A – juris Rn. 16-19).
Zum anderen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag damit begründet, es liege ein Verfahrensmangel i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO vor. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Er habe angegeben, dass er in Afghanistan bei der Polizei gearbeitet habe. Das Gericht würdige diesen Umstand in keiner Weise. Es bringe damit zum Ausdruck, dass es seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass er in Afghanistan vor seiner Ausreise für die Polizei gearbeitet habe und schon ein erhöhtes Risiko für ihn bestehe. Das Gericht habe die vom UNHCR geforderte Beurteilung aufgrund der individuellen Aspekte des Einzelfalls nicht vorgenommen.
Hiervon ausgehend ist vorliegend kein Gehörsverstoß gegeben, der zur Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) führen könnte.
Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Wird die Gehörsrüge hierauf gestützt, bedarf es der Darlegung, welches Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat und unter welchem denkbaren Gesichtspunkt das nicht zur Kenntnis genommene oder nicht erwogene Vorbringen für die Entscheidung hätte von Bedeutung sein können (BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11; B.v. 24.2.2016 – 3 B 57/15 u.a. – juris Rn. 2; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – NVwZ 2015, 656, juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 8.10.2018 – 15 ZB 18.31366 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 30.10.2018 – 13a ZB 17.31034 – juris Rn. 15 m.w.N.). Daran gemessen liegt vorliegend kein Gehörsverstoß vor: Das klägerseitige Vorbringen, er habe bei der Polizei gearbeitet, wird vom Verwaltungsgericht im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (UA S. 2) und in den Entscheidungsgründen gewürdigt (UA S. 15). Es kann deshalb keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe das entsprechende Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Soweit der Kläger meint, das Gericht hätte aufgrund dieses Vorbringens bei der Beurteilung seines Einzelfalls wegen eines erhöhten Risikos zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, macht er keinen Gehörsverstoß, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hiermit vermag er im Asylprozessrecht nicht durchzudringen, da nach § 78 Abs. 3 AsylG ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils schon keinen Zulassungsgrund darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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