Verwaltungsrecht

Keine Rückzahlung gezahlter Rundfunkbeiträge

Aktenzeichen  M 6 K 15.4944

Datum:
11.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RGebStV RGebStV § 7 Abs. 4

 

Leitsatz

Das Klagebegehren, künftig keine Forderungen auf Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu erheben, stellt sich als vorbeugende Unterlassungsklage dar, die unzulässig ist, weil es nicht zwingend eines solchen Unterlassungsausspruchs bedarf. (redaktioneller Leitsatz)
Das unsubstantiierte Vorbringen, ein Vollstreckungsersuchen zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen nicht erhalten zu haben, widerlegt den Anscheinsbeweis des Zugangs bei zutreffender Adresse und fehlendem Rücklauf nicht. (redaktioneller Leitsatz)
Die Entrichtung der (ehemaligen) Rundfunkgebühren erfolgte auch ohne Vollstreckungsersuchen nicht ohne rechtlichen Grund, weil sie unabhängig davon bereits kraft Gesetzes geschuldet war. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte nach der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2016 und nach Ablauf der dem Kläger bis 5. August 2016 eingeräumten Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags des Beklagten vom 21. Juli 2016 ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, in Übrigen unbegründet und daher insgesamt ohne Erfolg.
Das in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2016 zusätzlich zur ursprünglichen Klage zur gerichtlichen Entscheidung gestellte Begehren des Inhalts, der Beklagte möge dem Kläger gegenüber keine Forderungen mehr erheben, stellt sich als sog. vorbeugende Unterlassungsklage dar, die jedoch unzulässig ist, weil deren besondere Sachurteilsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger bedarf nämlich insoweit nicht unabweisbar zwingend eines solchen Unterlassungsausspruchs. Er ist vielmehr auch unter dem Aspekt effektiven Rechtsschutzes auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes im Falle weiterer Festsetzungsbescheide des Beklagten ihm gegenüber zu verweisen.
Die Klage auf Erstattung der gezahlten a. Euro ist zulässig, insbesondere hat der Kläger dieses Begehren zuvor erfolglos beim Beklagten angebracht. Diese Klage ist jedoch unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm gezahlten Rundfunkgebühren nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag – RGebStV – hat.
Denn zum einen sind die dem Vollstreckungsersuchen vom … Mai 2012 zugrunde liegenden Bescheide nicht nur damals sofort vollziehbar gewesen, sondern mittlerweile mangels Anfechtung auch bestandskräftig geworden. Diese Bescheide stellen daher einen endgültigen Rechtsgrund für die erfolgte Zahlung dar. Dass dem Kläger die Bescheide nicht zugegangen wären – wie er behauptet – ist nicht ersichtlich. Keiner der Bescheide gelangte als unzustellbar zurück an den Beklagten und der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung auch selbst, dass die jeweiligen Adressen zutreffend gewesen seien. Damit hat der Beklagte nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Nachweis erbracht, dass die Bescheide dem Kläger zugegangen sind. Diesen Anscheinsbeweis hat der Kläger mit seinem lediglich unsubstantiierten Vortrag, er habe die Bescheide nicht erhalten, nicht erschüttert, geschweige denn widerlegt.
Zum anderen ist die mit der Zahlung erfolgte Entrichtung der Rundfunkgebühren für den Zeitraum insgesamt von April 2011 bis Dezember 2011 auch schon deshalb nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil der Kläger sie unabhängig von den Bescheiden bereits kraft Gesetzes schuldete, § 2 Abs. 2 RGebStV.
Denn der Kläger war seit November 2002 Rundfunkteilnehmer aufgrund eines von ihm oder jedenfalls für ihn gestellten Befreiungsantrags vom … Oktober 2002. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, ein unbekannter Dritter hätte für den Kläger ohne dessen Willen und Wollen oder zumindest Billigung einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gestellt, der einzig und allein für den Kläger vorteilhaft war. Es ist auch einfach nicht plausibel, dass sich ein solcher Vorgang dann später mit dem weiteren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom … Dezember 2003 nochmals wiederholt haben sollte. Entgegen den Beteuerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass beide Anträge vom Kläger stammen müssen.
Der Vortrag des Klägers ist insofern auch nicht plausibel, sondern in sich widersprüchlich, als er weiter vorträgt, er habe einen kaputten Fernseher abmelden wollen, was ihm verweigert worden sei. Später habe er sich nach dem Auszug seiner Lebensgefährtin nochmals abmelden wollen. Es stellt sich die Frage, warum sich der Kläger abmelden wollen sollte, wenn er sich nach eigenem Bekunden doch gar nicht angemeldet haben will.
Jedenfalls findet sich in der Akte des Beklagten zum Teilnehmer-/Beitragskonto des Klägers keine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten für den hier strittigen Zeitraum April 2011 bis Dezember 2011. Der Kläger konnte seinerseits auch nicht beweisen, dass er eine solche Abmeldung vorgenommen hätte und diese dem Beklagten auch zugegangen wäre.
Insgesamt erweist es sich damit als sehr bedauerlich, dass der Kläger das für ihn vorteilhafte Vergleichsangebot des Beklagten nicht angenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 640,12 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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