Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in der Schweiz

Aktenzeichen  M 18 S 18.51044

Datum:
12.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27209
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 26, § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1, § 80, § 83b
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 17, Art. 18 Abs. 1 lit. b
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Schweiz systemische Schwachstellen aufweisen, welche im Falle einer Abschiebung eines Asylbewerbers die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh in sich bergen, sind nicht ersichtlich. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Um Wertungswidersprüche innerhalb des europäischen Rechtssystems zu vermeiden, ist anzunehmen, dass im Rahmen der europäischen Asylpolitik ein einheitlicher Ehebegriff sowohl für die Dublin-III-VO als auch im Rahmen der Richtlinien, die die materielle Prüfung von Asylanträgen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten harmonisieren sollen, anzuwenden ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angedrohte Abschiebung in die Schweiz im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige und am … geboren. Die Antragstellerin reiste am … in die Bundesrepublik Deutschland ein, äußerte am … ein Asylgesuch und stellte am … einen förmlichen Asylantrag.
Aufgrund einer Eurodac-Recherche vom … ermittelte das Bundesamt Treffer für Italien der Kategorie 2 vom 25. Oktober 2016 und einen Treffer für die Schweiz der Kategorie 1 vom 14. November 2017.
Am … erfolgte die Anhörung der Antragstellerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, sowie am … die Anhörungen gemäß § 25 AsylG und zur Zulässigkeit des Asylantrages. Die Antragstellerin führte insbesondere aus, dass sie ihr Heimatland im April bzw. Juni 2016 verlassen habe und am 25. Oktober 2016 in Italien angekommen sei. Sie habe dort ein Jahr gelebt. Die ersten vier Monate habe sie in einem Camp verbracht. Eine ihr unbekannte Frau habe sie mit Versprechungen dazu gebracht, von Nigeria nach Italien zu reisen. Nachdem die Frau in Italien sie und ihre Eltern mit dem Tod bedroht habe, sei sie aus dem italienischen Camp weggegangen. Sie habe sich dann von Januar bis März 2017 prostituiert, um ihre Reisekostenschuld in Höhe von 35.000 € abzuarbeiten. Anschließend sei sie zu ihrem Mann nach Bologna geflüchtet. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu den Frauen gehabt. Im September 2017 sei sie dann aus Italien ausgereist. Am 14. November 2017 sei sie in der Schweiz gezwungen worden, gegen ihren Willen einen Asylantrag zu stellen. Sie habe dort eine Anhörung im Asylverfahren gehabt, jedoch keine Entscheidung erhalten. Am … sei sie nach Deutschland weiter gereist. Die Antragstellerin gab an, dass sie ihren Ehemann in Nigeria 2012 geheiratet habe. Seine Ausreise im Jahr 2012 sei nicht geplant gewesen, sondern es habe ein Vorfall gegeben. Hinsichtlich der weiteren Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
Das Bundesamt stellte am … ein Aufnahmegesuch nach Art. 18 Absatz 1 Buchst. b Dublin-III-VO an die Schweiz. Mit Schreiben der schweizerischen Dublin-Behörde vom … stimmte diese einer Wiederaufnahme der Antragstellerin zu.
Mit Bescheid vom …, zugestellt am …, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheids), ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 3 des Bescheids) und befristet das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate (Nr. 4 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin erhob am 12. April 2018 Klage zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom … aufzuheben (Verfahren M 18 K 18.51043).
Zudem beantragte sie,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nahm die Antragstellerin Bezug auf ihre Angaben beim Bundesamt.
Das Bundesamt legte die Behördenakte elektronisch vor, eine Antragstellung unterblieb.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren (M 18 K 18.51043) sowie auf die Behördenakte im Verfahren der Antragstellerin wie des traditionell angeheirateten Ehemannes (Az. …*) Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage ist unbegründet, da die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Entfaltet ein Rechtsbehelf gegen die Klage – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Gemäß der §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Schweiz ist nach summarischer Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) zuständiger Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in dem sich der Antragsteller zuletzt vor der Antragstellung aufgehalten hatte, wenn die Zuständigkeiten aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-Verordnung nicht (mehr) zutreffen. Ausgehend vom Vortrag des Antragstellers und nach dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 reiste die Antragstellerin im Oktober 2016 getrennt von ihrem Ehemann in Italien ein und stellte am 14. November 2017 einen Asylantrag in der Schweiz. Das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde fristgerecht am 23. März 2018 gestellt (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung). Die schweizerischen Behörden akzeptierten eine Überstellung gemäß Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO).
Die Zuständigkeit ist nach summarischer Prüfung auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung in die Schweiz nicht an Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für der Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GrC) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – a.a.O.).
Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung in die Schweiz infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrC ausgesetzt wäre.
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art.17 Dublin-III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung in die Schweiz nicht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden kann.
Nach summarischer Prüfung der Hauptsache ist eine Überstellung auch nicht wegen des Vorliegens eines Abschiebeverbots nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthaltsG undurchführbar.
Ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich. Zwar geht das Gericht nach summarischer Prüfung davon aus, dass traditionell geschlossene Ehen im Herkunftsstaat, soweit sie in diesem als wirksam erachtet werden, durchaus zur Eigenschaft als Familienangehöriger nach Art. 2 lit. g Dublin-III-Verordnung führt. Unter welchen Voraussetzungen eine wirksame und anzuerkennende Eheschließung im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-Verordnung angenommen wird, ist in der Verordnung nicht genauer festgelegt, eine europarechtliche Auslegung des Ehebegriffes durch den EUGH nach summarischer Prüfung noch nicht erfolgt. Um Wertungswidersprüche innerhalb des europäischen Rechtssystems zu vermeiden, ist anzunehmen, dass im Rahmen der europäischen Asylpolitik ein einheitlicher Ehebegriff sowohl für die Dublin-III-Verordnung als auch im Rahmen der Richtlinien, die die materielle Prüfung von Asylanträgen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten harmonisieren sollen, anzuwenden ist. Eine mit Art. 2 lit. g Dublin-III-Verordnung gleichlautende Vorschrift findet sich in Art. 2 lit. j erster Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EG. Relevant wird diese Definition für Art. 23 der Richtlinie, der das deutsche Recht aus § 26 AsylG (Familienasyl) europarechtlich überformt. Nach summarischer Prüfung könnte daher zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen darauf abzustellen sein, ob die Eheschließung nach § 26 AsylG anerkannt werden müsste. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Gültigkeit einer Eheschließung nach dem Recht des Herkunftsstaates (vgl. Art. 13 Abs. 1 EGBGB; BeckOK Ausländerreicht, 18. Edition, zu § 26 Rn. 8). In Nigeria werden traditionell geschlossene Ehen nach summarischer Prüfung im gesamten Staatsgebiet staatlich anerkannt und können (nach-)beurkundet werden (EASO COI Report Nigeria – Country on Focus, Juni 2017, S. 41f.).
Der Vortrag der Antragstellerin, eine traditionelle Ehe mit F.S. bereits 2012 in Nigeria geschlossen zu haben, ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden.
Die Antragstellerin ist mit ihrem Ehemann F.S. (Az: …*) gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie habe diesen bereits im Jahr 2012 in Nigeria traditionell geheiratet. Sie seien alte Jugendfreunde und kennen sich schon sehr lange. Aus der Bundesamtakte von F.S. ergeben sich hierzu, außer dem Vortrag traditionell mit der Antragstellerin verheiratet zu sein, keine weiteren Hinweise. Bei den Anhörungen gaben die Antragstellerin sowie F.S. jedoch durchwegs unterschiedliche Adressen im Heimatland an. So lebte die Antragstellerin nach der einen Angabe offiziell in Ada/Abia State/Nigeria bei ihrer Mutter, habe jedoch zuletzt mit ihrer Schwester in Rumokoro City in einem Einzimmerappartement zur Miete gewohnt. Später in derselben Anhörung erklärte die Antragstellerin, zuletzt bei ihrer Mutter gewohnt zu haben, jedoch häufig bei einer Freundin in Runmokoro City gelebt zu haben. Die Antragstellerin sei im Juni 2016 wegen falscher Versprechungen einer Menschenhändlerin zusammen mit Freundinnen nach Europa aufgebrochen. F.S. erklärte, dass er in Lagos gelebt habe, bis er 2012 aufgrund eines Unfalls bei dem er ein kleines Kind im Straßenverkehr getötet habe, nach Ibadan geflohen sei. Dort habe er gelebt bis er Anfang 2015 nach Europa gereist sei.
Es ist mithin nicht substantiiert vorgetragen, wo und wie die Antragstellerin ihren Partner kennengelernt hatte, wo die Hochzeit stattfand und es fand mangels örtlicher Übereinstimmung der Angaben kein gemeinschaftliches Leben in Nigeria statt. Es ergeben sich vielmehr erhebliche Zweifel an einer Heirat und an einem gemeinsamen Familienleben in Nigeria. Die Antragstellerin gab selbst an, dass F.S. Nigeria bereits 2012 nach dem Vorfall mit dem Motorrad verlassen habe. Es erscheint fraglich, warum F.S. bei seiner Flucht nach Ibadan seine Ehefrau nicht mitgenommen haben soll.
Die Antragstellerin reist am … in Italien ein und sei nach ihrer eigenen Aussage (bei unterschiedlichen Zeitangaben) wohl im März 2017 aus der Prostitution zu ihrem Ehemann nach Bologna geflohen. Wo und wie sie wieder Kontakt zu F.S. aufbauen habe können bzw. warum sie sich gegen ihren Willen mehrere Monate zwangsprostituierte, anstatt sofort nach der Einreise zu ihrem Mann zu reisen, ist nicht dargelegt. Im Gegenteil erklärte die Antragstellerin in der Anhörung, dass sie ein „netter Kunde“ dazu überredet habe, aus der Prostitution zu fliehen. Deshalb sei sie nach Deutschland gereist. F.S. reiste bereits am … in Italien ein und war nach eigenen Angaben bis August 2017 in Österreich, bevor er wieder nach Italien überstellt worden sei. Erst bei Einreise in die Schweiz im November 2017 ergeben sich auf Basis von Eurodac-Treffern gesichert gemeinsame Reisen der Antragstellerin mit F.S..
In Zusammenschau aller Indizien geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin F.S. entweder erst im Laufe des Jahres 2017 in Italien kennenlernte, sodass keine Ehe im Herkunftsland bestand, die nach Art. 8 EMRK schützenswert wäre oder zwar einen traditionelle Eheschließung in Nigeria 2012 stattfand, jedoch eine schützenswerte gelebte Ehegemeinschaft zwischen 2012 und mindestens März 2017 nicht bestanden hat.
Weitere Anhaltspunkte, die ein Abschiebeverbot in die Schweiz begründen könnten, sind nicht vorgetragen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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