Verwaltungsrecht

Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Italien

Aktenzeichen  M 18 S 18.50531

Datum:
20.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 27208
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Personengruppe der nicht-vulnerablen Dublin-Rückkehrer lässt sich aktuellen Erkenntnisquellen trotz einzelner Mängel im Unterbringungswesens nicht entnehmen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom … gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige und am … geboren. Sie habe Nigeria im Januar 2016 verlassen, sich drei Monate in Libyen, eineinhalb Jahre seit dem 28. Mai 2016 in Italien aufgehalten und ist am … nach Deutschland eingereist. Am … äußerte die Antragstellerin ein Asylgesuch und stellte einen Asylantrag in Deutschland.
Die EURODAC-Anfrage vom … ergab, dass die Antragstellerin am 28. Mai 2016 in Italien eingereist ist und dort am … … … einen Asylantrag stellte. In den Anhörungen vom … und … führte die Antragstellerin unter anderem aus, dass sie von Libyen aus mit dem Boot nach Italien übergesetzt habe. Sie habe zunächst in Italien einen Asylantrag gestellt und dort in einem Camp in Alessandra gelebt. Eine Frau namens … habe für Sie die Reise nach Italien organisiert. Zu dieser habe sie fünf Monate nach Ihrer Ankunft in Italien vom Camp aus Kontakt aufgenommen. … habe vor ihrem Anruf nicht gewusst, wo sie sich aufhalte und sie auch nicht finden können. … habe sie dann unter Versprechungen aus dem Camp abholen lassen und nach Mailand bringen lassen. Dort habe sie in einem Haus mit anderen Mädchen gelebt und habe sich prostituieren müssen. Nach zwei Wochen sei die Antragstellerin aus dem Haus geflohen und zurück nach Alessandra gefahren. Nachdem die Antragstellerin die SIM-Karte ihres Handys zerstört habe, habe … nie mehr Kontakt zu ihr aufgenommen und sie nicht mehr finden können. In Alessandra habe sie jedoch wegen ihrer längeren Abwesenheit nicht mehr in das Camp gehen können. Sie habe lediglich bei der Caritas schlafen können, aber tagsüber die Einrichtung verlassen müssen. Eine Anwältin habe der Antragstellerin gesagt, dass ihr Asylantrag wegen ihres Verschwindens gestoppt worden sei und dass die Anwältin sich darum kümmern werde, dass er wieder aufgenommen und der Antragstellerin eine neue permessio erteilt werde. Dies würde jedoch einige Zeit dauern. Während des Aufenthalts bei der Caritas habe die Antragstellerin ihren Lebensgefährten kennen gelernt, der mit einem Freund in einem Appartement gelebt und einen zwei Jahre gültigen Aufenthaltstitel gehabt habe. Jedoch habe er auf der Straße betteln müssen, da er keine Arbeit gefunden habe. Da hätten beide entschieden, gemeinsam nach Deutschland zu gehen.
Am … wurde vom Bundesamt für … (im Folgenden: Bundesamt) über Dublinet ein Wiederaufnahmeersuchen nach Italien gesandt. Italien reagierte nicht auf das Ersuchen.
Am … erließ die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bescheid, in dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde (Nr. 1), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde (Nr. 3) und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 4). Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen. Die Zustellung erfolgte nach der von der Aufnahmeeinrichtung zurückgesandten Empfangsbestätigung am … Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München am 19. Februar 2018 Klage (M 18 K 18. 50530) mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom … aufzuheben.
Des Weiteren beantragte sie am gleichen Tag,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung des Antrags nahm die Antragstellerin auf ihre Äußerungen beim Bundesamt Bezug und gab an, im Falle einer Rückkehr zu befürchten, sich für ihren Lebensunterhalt prostituieren zu müssen. Dies sei in ihren Augen unzumutbar.
Am … übersandte die Antragsgegnerin die Akte. Eine weitere Äußerung erfolgte nicht.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage ist unbegründet, da die Hauptsacheklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Entfaltet ein Rechtsbehelf gegen die Klage – wie hier – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Gemäß der §§ 34a Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Italien ist nach summarischer Prüfung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin-III-VO) zuständiger Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin. Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedsstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedsstaat bestimmt wird. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausgehend vom Vortrag der Antragstellerin und nach dem EURODAC-Treffer der Kategorie 1 reiste die Antragstellerin illegal per Boot von Libyen aus am … … … in Italien ein.
Das Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland wurde fristgerecht am … gestellt (Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-Verordnung). Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin-III-VO).
Die Zuständigkeit ist nach summarischer Prüfung auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien nicht an Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragstellerin führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedsstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Italien verfügt unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese – weder für sich genommen noch insgesamt – als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedsstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert. Ein im konkreten Fall kritischer Punkt ist die Zeitspanne zwischen der Wiederankunft der Antragstellerin in der für die Weiterbearbeitung des Asylantrags zuständigen Questura in Alessandra und die Gewährung einer Unterkunft und Lebensunterhalts. Bei Verlassen der in Italien zugewiesenen Unterkunft ohne Bewilligung verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf Unterbringung im staatlichen Asylsystem (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.28, AIDA – Country Report Italy, Update Dezember 2016, S. 40, 64f., 67). Bei Rücküberstellung eines Asylsuchenden, der bereits in Italien Asyl beantragt hatte, ist für die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ein Antrag bei der vormals zuständigen Questura erforderlich (AIDA – Country Report Italy, Update Dezember 2016, S. 40, 64f., 67). Eine Unterbringung im staatlichen System kann erst nach längeren Wartezeiten (Wartelisten) und nach einem Termin bei der Präfektur des Questura wiedergewährt werden (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.28). Zur Überbrückung der Wartezeit stehen nichtstaatliche Unterkünfte regelmäßig zur Verfügung. Die Kapazitäten und Verfügbarkeiten von nicht-staatlichen Unterkunftsstellen sind nicht bezifferbar, da es große regionale Unterschiede gibt und eine zentrale Steuerung bzw. Koordinierung derselben nicht vorliegt. Dort wird zumeist eine Übernachtungsmöglichkeit, sowie kostenfreie Mahlzeiten und Beratung angeboten (AIDA – Country Report Italy, Update Dezember 2016, S.72; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.63f). Unter den beim Projekt MEDU angetroffenen, obdachlosen Asylbewerbern befinden sich zudem nur wenige Personen, die im Dublin-Verfahren rücküberstellt wurden, wobei mangels flächendeckendem Angebot keine Aussage zu den Gründen möglich ist (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.29). Daher ist nach einer gewissen Wartezeit von einer zumeist regelhaft stattfindenden Aufnahme der Überstellten ins staatliche Unterkunftssystem auszugehen.
Im konkreten Fall der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie wie bereits zuvor bei der Caritas bzw. dem Freund ihres Lebensgefährten Unterkunft wenigstens für die Nacht und Lebensmittel erhalten kann und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird.
Im Ergebnis ist anzunehmen, dass zwar in Italien eine weiterhin stark angespannte Unterkunftssituation gegeben ist, die jedoch laufend an die aktuellen Anforderungen weiter angepasst wird. Angesichts der laufenden Kapazitätserweiterungen der vergangenen Jahre bezüglich der Abarbeitung von Asylverfahren und Eröffnung von Unterkünften (aktuelle Gesamtkapazität 175.734 Plätze nach AIDA, a.a.O, S.69) ist auch zukünftig mit einer möglichen Kapazitätsausweitung zu rechnen, wenn starke Engpässe entstehen. Bezüglich der Berichte von Obdachlosigkeit während eines laufenden Asylverfahrens ist festzuhalten, dass diese vor allem in großen Städten auftritt, die von Flüchtlingen auch schwerpunktmäßig aufgesucht werden (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S.5, 6). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für die Personengruppe der nicht-vulnerablen Dublin-Rückkehrer lässt sich den Berichten trotz einzelner Mängel im Unterbringungswesens nach der Würdigung des Gerichts nicht entnehmen.
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen, da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art.17 Dublin-III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Abschiebung nach Italien nicht gemäß § 34a Abs. 1 AsylG durchgeführt werden kann. Die Antragstellerin ist nicht schwanger und gehört auch sonst keinem vulnerablen Personenkreis an.
Nach summarischer Prüfung der Hauptsache ist eine Überstellung auch nicht wegen des Vorliegens eines Abschiebeverbots nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthaltsG undurchführbar. Die Antragstellerin gab an, an keiner Erkrankung, Behinderung und auch nicht an sonstigen Beschwerden zu leiden. Auch der Vortrag, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Menschenhandels nach Europa gekommen sei und sich zwangsprostituieren habe müssen, führt nicht zu einer landesweiten Gefahr für die Antragstellerin. Wie diese vortrug, ist der Kontakt mit der Menschenhändlerin … nach ihrer Flucht und dem Zerstören der Sim-Karte abgerissen. Die Antragstellerin wurde trotz des Weiteren circa neunmonatigen Aufenthalts in Alessandra, in der sie sich bereits vor der Reise nach Mailand aufhielt, nicht mehr von … kontaktiert. Auch gelang es der Antragstellerin nach eigenen Angaben für neun Monate ohne sich prostituieren zu müssen zusammen mit ihrem Lebensgefährten für ihren gemeinsamen Unterhalt zu sorgen, ohne auf staatliche Hilfe zurückgegriffen zu haben.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.…


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